Badmintonspiel
– versicherter Unfall in Unfallversicherung
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 449/07
Urteil vom
27.10.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger 3.200,00 € (i. W. dreitausendzweihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die Beklagte und 1/10 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der
AUB 99. Am 22.02.2007 erlitt der Kläger während eines Badmintonspiels bei einem
schnellen Antritt eine Ruptur der Achillessehne am rechten Fuß. Er wurde mit dem
Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht und dort operiert. Der stationäre
Aufenthalt dauerte vom 22.02. bis 01.03.2007. Die Kosten des Transports wurden
vom Landkreis P mit 381,84 € berechnet und vom Krankenversicherer des Klägers
diesem erstattet. Der Kläger hat zunächst von der Beklagten Begleichung dieses
Betrages verlangt, die Klage aber später insoweit zurückgenommen.
Mit Schadensanzeige vom 13.03.2007 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten.
Diese lehnte Versicherungsschutz mit der Begründung ab, es habe kein
versichertes Unfallereignis vorgelegen. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie ein
Gutachten eingeholt, welches eine durch den Achillessehnenriss bedingte
Invalidität von 1/10 Beinwert festgestellt hat. Diese Invalidität wird von
beiden Parteien akzeptiert. Sie streiten noch über die Frage, ob die Beklagte
bedingungsgemäß zur Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen des
Achillessehnenrisses verpflichtet ist, den sich der Kläger bei der sportlichen
Betätigung am 22.02.2007 zugezogen hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein fiktiver Unfall im Sinne der
Versicherungsbedingungen vorgelegen habe.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass ein versichertes Unfallereignis nicht
stattgefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung der bedingungsgemäßen
Invaliditätsleistung verlangen, die unter den Parteien mit einem Betrag von
3.200,00 € der Höhe nach unstreitig ist. Denn der beim Badmintonspiel anlässlich
eines schnellen Antritts erlittene Riss der Achillessehne am rechten Fuß stellt
ein versichertes Unfallereignis dar.
1.
Ein versichertes Unfallereignis im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 99 liegt allerdings
nicht vor, weil der Riss der Achillessehne bei einem willensgesteuerten
Bewegungsvorgang des Klägers geschehen ist, ohne dass der Geschehensablauf durch
äußere Einflüsse wie z. B. Bodenunebenheiten beeinflusst worden wäre (vgl.
Landgericht Dortmund Urteil vom 14.02.2008 2 O 362/07 veröffentlicht in
www.nrw.de mit Anmerkung Kloth Juris- Praxisreport VersR 9/2008 Anm. 3).
2.
Es liegen allerdings die Voraussetzungen eines sogenannten fingierten Unfalles
nach Ziff. 1.4 der vereinbarten AUB 99 vor. Danach gilt als Unfall auch, wenn
durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk
verrenkt wird oder Muskel, Sehnen, Bänder oder Kapsel gezerrt oder zerrissen
werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einem schnellen
Antritt im Rahmen einer sportlichen Betätigung um eine Kraftanstrengung, die im
Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen erhöht ist. Dabei kann
dahinstehen, ob bei der Beurteilung dieses Kriteriums ein subjektiver oder ein
objektiver Maßstab anzulegen ist. Bei Anlegung eines subjektiven Maßstabes wäre
auf die durchschnittliche Kraftanstrengung gerade des Klägers abzustellen,
während bei Ansetzung eines objektiven Maßstabes die durchschnittliche
Kraftanstrengung sämtlicher Versicherungsnehmer zugrunde zu legen wäre.
Durch das Erfordernis der erhöhten Kraftanstrengung sollen für den
Versicherungsnehmer erkennbar Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar
einen gewissen Muskeleinsatz aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern,
als Gelegenheitsursachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Solche
Bewegungsabläufe führen regelmäßig nur dann zu Verletzungen, wenn bereits
anlage- oder schicksalsbedingte Verschleißerscheinungen oder krankhafte
Veränderungen an den Körperteilen vorliegen. Vom Versicherungsschutz gedeckt
werden sollen hingegen besondere Anstrengungen, die nach Art oder Intensität von
dem erforderlichen Kraftaufwand abweichen, der bei normalen körperlichen
Bewegungen wie Gehen, Laufen, Aufstehen oder ähnlichem aufzubringen ist. Daran
gemessen stellt der schnelle Antritt im Rahmen sportlicher Betätigung
insbesondere beim Badmintonspiel eine im Sinne der Versicherungsbedingungen
erhöhte Kraftanstrengung dar, da für den kurzen Sprint, den der Kläger
vorgenommen hat, eine maximale Anspannung der betroffenen Muskelgruppen
erforderlich war, was ebenfalls zur maximalen Belastung der mit dem Wadenmuskel
verbundenen Achillessehne geführt hat. Diese Kraftanstrengung geht über das
normale Maß üblicher Kraftanstrengungen sowohl des Klägers als auch der Gruppe
aller Versicherten deutlich hinaus. Sie entspricht derjenigen in anderen Fällen
sportlicher Betätigung, in denen die Rechtsprechung einen fingierten Unfall im
Sinne von Ziff. 1.4 AUB 99 bzw. den gleichlautenden Vorläuferbedingungen
angenommen hat wie beim Anspannen der Bizepsehnen beim Sportkegeln (OLG Nürnberg
r + s 2001, 302), beim 50 m-Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung und
dabei erlittenem Achillessehnenriss (AG Herne NVersZ 2002, 219, bei einer
Muskelanspannungsübung im Sportunterricht und dabei erlittenem Muskelfaserriss
(OLG Saarbrücken r + s 2002, 348) oder beim fußballspielbedingten kämpferischen
Einsatz um den Ball und dabei erlittener Achillessehnenruptur (OLG Celle NJW-RR
1996, 24: vgl. auch Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch, § 47 Rn. 34).
3.
Da die Höhe der Invalidität aufgrund des durch die Beklagte eingeholten
ärztlichen Gutachtens unstreitig ist ebenso wie die sich daraus ergebende
bedingungsgemäße Invaliditätsleistung der Beklagten, war der Klage in vollem
Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.