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Bankenhaftung gegenüber Gläubiger eines
Bankkunden bei Falschangaben der Bank
OLG Celle
Az.: 3 U 326/97
Urteil vom 13.11.2002
Vorinstanz: Landgericht
Hannover – Az.: 16 O 233/95
Leitsatz:
Zur Haftung der Bank gegenüber dem
Gläubiger eines Bankkunden aus § 826 BGB , wenn die Bank bewusst unrichtige,
unvollständige bzw. irreführende Angaben zu Konten des Bankkunden und zu
bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten macht.
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen das am 18. September 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover hinsichtlich des Zinssatzes teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.197,06 EUR/ 242.908,34 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 EUR abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit
ist auch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und
schriftliche Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,
die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen
Spar oder Darlehenskasse, nicht jedoch eine solche der Beklagten selbst.
Wert der Beschwer für die Beklagte: über 20.000 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz.
Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die ####### (künftig: #######
GmbH) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst
Zinsen (Bd. I Bl. 23 d. A.). Durch anwaltliches Schreiben vom 22. Dezember 1992
(Bl. 27), das der Beklagten am 29. Dezember 1992 durch den Gerichtsvollzieher
zugestellt wurde, erwirkte die Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der
Ankündigung einer Pfändung der Geschäftskonten. Das vorläufige Zahlungsverbot
nennt nur das Konto der ####### GmbH bei der Beklagten mit der Konto Nr. A.
Am 18. Januar 1993 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs und
Überweisungsbeschluss (Bl. 34). Dieser wurde der Beklagten am 21. Januar 1993
zugestellt (Bl. 40).
Mit Drittschuldnererklärung vom 17. Februar 1993 erkannte die Beklagte die
Pfändung in folgende Bankkonten an: „####### u. a." (Bl. 44).
Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 (Bl. 47) wiesen die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin darauf hin, dass in einem Schreiben vom 9. Februar 1993 die #######
GmbH als Geschäftskonto das bei der Beklagten unter der Nr. B. geführte Konto
benannt habe. Die Beklagte werde daher gebeten, sämtliche zum Zeitpunkt der
Vorpfändung bei ihr bestehenden Girokonten der ####### GmbH zu benennen.
Die Beklagte wies die Klägerin jedoch mehrfach daraufhin, dass Inhaber des
Kontos B. nicht die ####### GmbH sei (Bl. 48/53 f.).
Bei der Beklagten war es anlässlich des am 29. Dezember 1992 zugestellten
vorläufigen Zahlungsverbots am 4. Januar 1993 zu einer Besprechung gekommen. An
dieser hatten neben Mitarbeitern der Beklagten auch ein Herr #######, der seit
August 1992 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der ####### GmbH war,
teilgenommen. Über dieses Gespräch wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten ein
Gesprächsvermerk angefertigt (Bl. 73). Darin heißt es, dass ####### die
Forderung der Klägerin nicht akzeptieren und gegebenenfalls einen Konkurs der
####### GmbH herbeiführen werde.
In der ersten Januarhälfte 1993 zog ####### für die ####### GmbH bestimmte
Kundenschecks über mehr als 300.000 DM ein, und zwar über das im April 1992
eröffnete Konto B., über das nur er allein verfügen durfte. Die Bezeichnung für
dieses Konto lautete „#######". Eine Umschreibung des Kontos auf die #######
GmbH war im November 1992 erfolgt, allerdings nur für zwei Tage (Bl. 126). Nach
dem Vortrag der Beklagten war die Änderung nur „versehentlich" erfolgt.
Verfügungsberechtigt über das Konto war allein #######. Dieser hatte den
Gesellschaftern der ####### GmbH auf der Grundlage eines Darlehensvertrages von
Mai 1992 einen Kredit über 150.000 DM gewährt (Bl. 165) und außerdem 55.900 DM
auf eine Stammeinlage gezahlt.
Einen Tag nach der Besprechung vom 4. Januar 1993 glich die Beklagte das im Soll
befindliche Konto Nr. A. zu Lasten des Kontos B. aus.
Gemäß Überweisungsaufträgen vom 7. und 13. Januar 1993 (Bl. 57/58/68) überwies
####### 58.881,33 DM und 158.000 DM (je „Darlehensrückzahlung") sowie 48.530 DM
(„Kontoausgleich") auf sein Privatkonto (siehe auch Kontoverdichtung Bl. 83).
Die Überweisungsaufträge wurden von der Beklagten in den folgenden Tagen
ausgeführt, nachdem das Konto ausreichende Deckung aufwies.
Am 1. Februar 1993 wurde für die ####### GmbH Konkursantrag gestellt. Mit
Beschluss vom 2. Februar 1993 wurde der Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden
Konkursmasse abgewiesen (27 N 15/93 AG Braunschweig).
Das Landgericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen der Klage vollumfänglich
stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823
Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 803, 845 ZPO zu. Das Konto Nr. B. sei in Wirklichkeit ein
Treuhandkonto der ####### GmbH gewesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das angefochtene Urteil nur
geringfügig, nämlich hinsichtlich des Zinssatzes abgeändert.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2001 (IX ZR 9/99) das Urteil des
Senats insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist,
und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die
Vorpfändung keine Forderungen aus dem Konto Nr. B. umfasst habe.
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt.
Namentlich ist sie der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch ihr auch
wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zustehe. Die Beklagte habe mit
####### zusammengewirkt, um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die
Einkünfte der ####### GmbH zu sichern.
Die Parteien haben zuletzt die Anträge wie zu Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 18. November 1998 gestellt (Bd. III Bl. 114, 35/Bd. II Bl. 382).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Klägerin ist aus § 826 BGB begründet, sodass keine andere
Entscheidung fallen kann als im Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998. Darauf,
dass Ansprüche auf der Grundlage anderer Vorschriften nicht bestehen, hat der
Senat bereits im Beschluss vom 9. Januar 2002 hingewiesen.
Gemäß § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die
guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.
Dass § 840 ZPO einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht,
hat der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2002 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 291; s. a. Smid, JR 1987, 197
f.) ausgeführt.
Zu § 826 BGB gehört Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt, der aber immer das
Bewusstsein umfassen muss, dass das Handeln einen konkreten Schaden herbeiführen
wird. Darauf, dass - wie hier - jedenfalls bei evidenter Gläubigergefährdung
grobe Leichtfertigkeit und Rücksichtslosigkeit ausreichen sollen (BGH, IVa ZR
86/85, unter I. 1.) , kommt es dabei nicht einmal mehr an.
Wenige Tage nach Kenntnis vom Titel gegen die ####### GmbH und der anstehenden
Vollstreckung kam es bei der Beklagten zu dem erwähnten Treffen vom 4. Januar
1993. Ausweislich des vorliegenden Gesprächsvermerks über dieses Treffen hatte
#######, der von dem anhängigen Rechtsstreit mit der Klägerin keine Kenntnis
gehabt hatte, erklärt, gegebenenfalls einen Konkurs der ####### GmbH
herbeizuführen (und eine Neugründung vorzunehmen). Dieses Vorhaben setzte er
auch alsbald in die Tat um. Mit mehreren Überweisungsaufträgen vom 7. und 13.
Januar 1993 entzog er der GmbH über 250.000 DM, wobei sowohl ####### als auch
der Beklagten klar sein musste, dass dies zum Konkurs führen musste. Die
Kontostände waren bekannt und ####### hatte schon angesichts einer Forderung der
Klägerin von 200.000 DM durch seine Ankündigung deutlich gemacht, dass die
####### GmbH mindestens akut gefährdet war; auf die Möglichkeit der Ergreifens
rechtlicher Schritte, die ausweislich des Gesprächsvermerks erörtert worden war,
verzichtete ####### offensichtlich. Zwischen der Unterredung bei der Beklagten
und dem Konkursantrag vergingen nicht einmal vier Wochen.
Von all diesen Vorgängen hatte die Beklagte Kenntnis. Sie war durch die Äußerung
des ####### auch über dessen Absichten informiert und machte diese erst möglich.
Es kommt hinzu, dass, wie ein weiterer Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten
(Bl. 74) zeigt, die Beklagte davon ausging, dass die Pfändung ohnehin ins Leere
gehen werde, da das Konto der ####### GmbH einen SollSaldo ausweise. Es wird
dort weiter vermerkt, dass die Geschäftsumsätze der ####### GmbH nicht über
deren Konten geleitet werden, sondern über ein Konto des #######. Dass dem so
war und Geschäftsbewegungen der ####### GmbH hauptsächlich über das Konto B.
verbucht wurden, hat auch der Zeuge #######, Mitarbeiter der Beklagten, in
seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer bestätigt. Ob diese
Vorgehensweise von Anfang an beabsichtigt gewesen war oder sich erst im Laufe
des Jahres 1992 ergab, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich. Einen
Zugriff auf dieses Konto vereitelte die Beklagte dadurch, dass sie das Konto mit
den Geschäftsumsätzen der Klägerin verschwieg. In der Drittschuldnererklärung,
die die Beklagte verspätet und erst nach Eintritt des Konkurses abgegeben hatte,
schrieb die Beklagte noch sibyllinisch von den Konten „####### u. a." (das
weitere Konto A. war jedenfalls bereits am 5. Januar 1993 aufgelöst worden). Das
eigentliche Geschäftskonto der ####### GmbH wurde nicht genannt. Dass das
verschwiegene Konto B. tatsächlich das Geschäftskonto der ####### GmbH war,
zeigt nicht nur der genannte Vermerk, sondern auch die Tatsache, dass die
####### GmbH selbst in einem Schreiben vom 9. Februar 1993 (just demjenigen, in
dem sie gegenüber der Klägerin Anzeige vom Konkurs machte) dieses Konto in
dieser Weise bezeichnete, wohingegen sie 1992 noch das Konto A. als ihr
Geschäftskonto bezeichnet hatte (s. Bl. 46 und 47). Die Beklagte wies die
Klägerin jedoch mehrfach daraufhin, dass Inhaber des Kontos B. nicht die #######
GmbH sei (Bl. 48/53). Das traf aber allenfalls unter Zugrundelegung eines
formellen Kontobegriffes zu, der im Zwangsvollstreckungsrecht seine Bedeutung
haben mag, als Antwort auf die Anfrage der Klägerin aber nur dazu diente, die
Geldflüsse zu verschleiern und Gläubiger irrezuführen.
Zu dieser Taktik bewusster Irreführung passt es, dass die Beklagte am Ende der
(verspäteten) Drittschuldnererklärung darauf hinwies, dass sie zum Ausgleich
ihrer Forderungen die Konten auflösen werde und mit pfändbaren Beträgen daher
auch in Zukunft nicht zu rechnen sei; die Beklagte betrachte die Pfändung als
erledigt (Bl. 45). Für die Klägerin bestand angesichts dieser Auskunft nicht nur
aller Anlass anzunehmen, dass ein Weiterverfolgen der Pfändung sinnlos sei, es
musste auch der Eindruck entstehen, die Pfändung sei von Anfang an sinnlos
gewesen, was sie angesichts der Zahlungseingänge in der ersten Januarhälfte 1993
gerade nicht gewesen war.
Da das eigentliche Geschäftskonto dasjenige mit der Nr. B. war, kann sich die
Beklagte auch nicht darauf berufen, die Konten, die ausdrücklich solche der
####### waren, seien im Soll gewesen. Sie waren es deshalb, weil sie gerade
nicht mehr oder allenfalls noch im geringen Umfang als Geschäftskonten dienten.
Die Gelder, die sich ####### in Ausführung seiner Ankündigungen vom 4. Januar
1993 überwies, überstiegen die Forderung der Klägerin.
Die Gesamtschau der Vorgänge lässt den Senat Sittenwidrigkeit im Handeln der
Beklagten annehmen. Der Zweck, durch Einrichtung eines den Gläubigern nicht
bekannten Kontos diese ins Leere laufen zu lassen und deren Ansprüche zum
Vorteil des eigenen Kunden ####### letztlich zu vereiteln, war
missbilligenswert, die Mittel, nämlich Täuschung der Klägerin und das
Vorenthalten von Informationen, auf die die Klägerin aber zur Durchsetzung der
ihr zuerkannten Rechte angewiesen war, nicht minder (zur Angewiesenheit des
Schuldners auf die Bank und deren Informationsvorsprung als Aspekte zur
Begründung scharfer Sorgfaltsstandards für Banken in einem etwas anderen, aber
vergleichbaren Zusammenhang s. a. Mertens, ZHR 143 (1979), S. 174, 175). Auf
eine Schädigungsabsicht kommt es nicht an. Die Folgenperspektive darf nicht
unbeachtet bleiben. Dazu hat der Senat bereits im Beschluss vom 9. Januar 2002
ausgeführt: „Wollte man zulassen, dass ein Schuldner ein Konto errichtet (wie
hier der ####### für „seine" #######), über das - nach entsprechender
Information der Geschäftspartner - der wesentliche Zahlungsverkehr des
Schuldners läuft, auf dem namentlich die Zahlungseingänge verbucht werden,
während die bisherigen Konten nahezu bedeutungslos werden und mangels
Zahlungseingängen alsbald ein „Soll" ausweisen, und dieses Konto aufgrund der
gewählten Bezeichnung nicht als ein solches der Gesellschaft gilt und eine Bank
daher auch keine Auskunft darüber geben muss, so dass für Gläubiger das
Entdecken des Kontos namentlich über § 840 ZPO vereitelt wird, wäre
gläubigerbenachteiligendem Missbrauch Tür und Tor geöffnet."
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen mit ####### die Überweisungen ausführen müssen. Vertragspflichten
gelten nie uneingeschränkt. Unabhängig von der Frage, ob von einem kollusiven
Zusammenwirken zwischen ####### und der Beklagten ausgegangen werden muss, kann
sich auf eine vertragliche Pflicht jedenfalls nicht berufen, wer mit der
Leistung einen Dritten vorsätzlich und sittenwidrig schädigt.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf ihr Pfandrecht berufen. Die Berufung
darauf hält der Senat für treuwidrig. Die Beklagte hatte ausreichend
Gelegenheit, von ihrem Pfandrecht Gebrauch zu machen (und hatte auf S. 4 des
vorgerichtlichen Schreibens vom 28. August 1995, Bl. 98, selbst noch die Ansicht
vertreten, ein solches Pfandrecht gar nicht gehabt zu haben). Gegenüber #######,
der die ####### GmbH mit Unterstützung der Beklagten zum Nachteil der Gläubiger
und zu seinem eigenen Vorteil in den Konkurs getrieben hatte, hat sie es nicht
geltend gemacht.
Wegen der Zinsentscheidung wird auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998
verwiesen; soweit die Klägerin einen weitergehenden Zinsanspruch geltend gemacht
hatte, ist das insoweit abweisende Senatsurteil rechtskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass die Revision zuzulassen
bestand nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung; die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
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