Bankvollmacht
– Abhebungen: Beweislast im Rückforderungsprozess
BGH
Az: X ZR 34/05
Urteil vom
14.11.2006
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in D.
/Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre
Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich geltend
zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Sparkonten) bei
Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992 formularmäßige
Bankvollmachten erteilt hatte.
Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von
umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie im
April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, nachdem
sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte und der
Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte behauptet, das
Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden.
Das Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der Beklagten
nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische Schadensersatzhaftung
wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Betrag von 163.751,45
Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin erklärt
habe, sie wolle der Beklagten das Geld schenken. Mangels notarieller Beurkundung
sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die
Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, insbesondere lasse sich ein Vollzug
nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverhältnis zwischen der
Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten nicht regelten. Die Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung hat das
Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen
zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und bittet,
nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen
ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Versäumnisurteil
abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag von
164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäß § 812 BGB für begründet erachtet. Es hat die Beklagte als
beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhebung von den
auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung habe
vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion grundsätzlich der
Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders lägen die Dinge
aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in Anspruch Genommene etwas aus
einer dem Anspruchssteller zugewiesenen Rechtposition erlangt habe. Die dieser
Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn jemand Beträge von einem
Konto abgehoben habe, das unter dem Namen des Anspruchstellers geführt werde.
Der Anspruchsgegner müsse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete
rechtliche Grund zur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für
die behauptete Schenkung durch die Klägerin habe die Beklagte nicht zur
Überzeugung des Berufungsgerichts geführt. Die Beklagte habe deshalb die
abgehobenen Beträge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals
behaupte, das Geld sei ihr von der Klägerin übereignet und dann auf die Konten
der Klägerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels
Entschuldigung nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne.
II. Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin
anlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der
Beklagten sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung
überlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das
Berufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Verteilung der
Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine eindeutig und unstreitig
der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereicherung der
Beklagten beruhe vielmehr auf einer Leistung der Klägerin, so dass nur eine
Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der
Bereicherungsgläubiger und somit die Klägerin das Fehlen eines rechtlichen
Grundes darlegen und beweisen müsse.
III. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht.
1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das Vermögen
der Beklagten zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zuwachs erfahren hat.
Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klägerin deshalb
zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht,
trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Sen.Urt. v.
18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend daran Sen.Urt. v.
15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der
Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 Rdn. 10 ff.). Wer einen
Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich
die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb
grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im
Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte
negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind.
Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung der Klägerin der Fall ist -
geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers
etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings
hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller
bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich
gehalten sein, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte
behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen,
dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und
den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X
ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.).
b) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederholten
Reisen nach Deutschland habe die Klägerin stets größere Geldbeträge mitgebracht.
Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe und damit es
keinen Ärger mit weiteren Schwestern der Beklagten gebe, habe die Klägerin pro
forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten Geldbeträge in Beisein
der Klägerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe es sich dabei um
Schenkungen an sie, die Beklagte, gehandelt. Deshalb habe ihr die Klägerin auch
umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Klägerin sicherstellen
wollen, dass sie, die Beklagte, über die eingezahlten Gelder voll zu eigenem
Nutzen habe verfügen können und sollen.
Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts
der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - davon ausgeht,
dass der Klagebetrag sich ausschließlich aus mitgebrachten Geldbeträgen und
hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt, hat die Beklagte hiermit einer sie
treffenden Darlegungslast genügt.
c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu widerlegen, dass
es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwischen den Parteien
gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes
wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf.
(1) Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag
erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Zweck dieser
Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass
es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise
zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im
Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt
wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von
der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der
Gegner sich - wie hier die Beklagte - lediglich auf ein Schenkungsversprechen
beruft, das der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der
Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken, die behauptete
Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der
Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung
der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände
beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten
Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff,
BGB, 65. Aufl., § 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels
nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den
Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge
hindert.
(2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines
Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche
die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d. § 518 Abs.
2 BGB kann nicht schon in der behaupteten Übergabe des mitgebrachten Geldes oder
dessen Einzahlung gesehen werden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieses Geld
nämlich bestimmungsgemäß auf ein Konto eingezahlt worden, das auf den Namen der
Klägerin lautete. Dies hatte zur Folge, dass die Beträge weiterhin zum Vermögen
der Klägerin gehörten, weil diese Gläubigerin der Bank wurde. Denn es ist nichts
dafür vorgebracht oder ersichtlich, dass es - wie es nach der Rechtsprechung
(BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931 m.w.N.) für eine
Gläubigerschaft der Beklagten erforderlich wäre - bei der Eröffnung der Konten
oder später für die Banken als Wille der Parteien erkennbar gewesen wäre, das
Guthaben solle trotz der Einrichtung auf den Namen der Klägerin der Beklagten
zustehen. Ein Vollzug einer Schenkung könnte mithin erst in dem Erwerb der
Mittel infolge der Abhebung durch die Beklagte gesehen werden. Denn dies soll -
wie die Beklagte weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem
Erfordernis Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2889) der
Klägerin geschehen sein, weil das nach Deutschland geschaffte Geld der hier
lebenden Tochter habe zustehen sollen.
(3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin
zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels
der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung
und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht
besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im
Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das
Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Beklagte, nach außen
wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte
vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung
durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstellte, nur in Betracht,
wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen
ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neutralen, aber in eine
Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln der
Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise
versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche
Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne
Nachweis des Schenkungsversprechens möglich.
Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen
beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen,
dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift, ein
Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die
freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu
Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen,
wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich
Beschenkten in Frage stehen.
(4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der
in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im
Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte unstreitig ist,
steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das
Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines
anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für die causa
auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW
1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 196). Der
IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall trage der
Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der
angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW
1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG
Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch Wacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP
2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189; Böhr, NJW 2001,
2059). Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887,
2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst
bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf
Schenkung berufen hatte. Soweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung
des Senats Gegenteiliges ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das
Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich
auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu einer
Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise versprochene
Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des Ergebnisses der
Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht erwiesen sei, keine
Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich ist, hat
das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gestützten
Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen.
IV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend gemachte
Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten
Revisionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.