Bargelddiebstahl – Schadensersatzpflicht Arbeitnehmer
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 6 Sa
251/09
Urteil vom
12.02.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.12.2008 - 1 Ca 998/8 - teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.803,95 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ¾, die Klägerin ¼ zu tragen.
Der Streitwert wird auf 38.405,26 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin, welche im Rahmen von Verkäufen und Auktionen Unternehmen,
Immobilien und Investitionsgüter bewertet und veräußert, begehrt von der bei ihr
beschäftigt gewesenen Beklagten Schadenersatz in Höhe von zuletzt 38.405,26 EUR
wegen Verlustes eines Versteigerungserlöses.
Die Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16.08.2002
als "Sachbearbeiterin Auktionen" mit einem jährlichen Festgehalt in Höhe von
39.000,00 EUR brutto bis zu ihrer zum 31.05.2008 ausgesprochenen Eigenkündigung
beschäftigt.
Am 07.06.2006 unterzeichnete die Beklagte eine Erklärung zu einer Haftung bei
Verlust von Bargeld und Schecks (Bl. 46 d.A.).
Am 31.01.2008 war die Beklagte bei der Durchführung einer Auktion eines
Insolvenzunternehmens in Lage Nordrhein/Westfalen eingesetzt, in welcher ein
Erlös von mindestens 38.359,36 EUR in bar erzielt wurde. Die Beklagte nahm den
Veräußerungserlös in bar sowie Wechselgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR
an sich und transportierte das Bargeld nach Beendigung der Auktion in einem
Firmenfahrzeug der Klägerin. Das Bargeld verwahrte die Beklagte in einer
Geldmappe auf, in welcher sich diverse Verrechnungsschecks mit einem Wert von
mehr als 70.000,00 EUR befanden, verstaute diese in einer Reisetasche im Fußraum
hinter dem Fahrersitz des Firmenfahrzeugs, die sie ihrerseits zwischen der
Rücksitzbank und dem ebenfalls im Fußraum abgestellten Pilotenkoffer einklemmte.
In dem Pilotenkoffer befanden sich zwei Firmenlaptops, die ebenfalls im Rahmen
der streitgegenständlichen Ereignisse abhanden kamen. Die Rückfahrt trat die
Beklagte mit der ursprünglich mitverklagten - Mitarbeiterin Z. an. Während der
Rückfahrt von der Auktion machten die Beklagte und ihre Kollegin um cirka 17.00
Uhr an der Autobahnraststätte D halt und besuchten für cirka 20 Minuten das Mc D
Schnellrestaurant. Das Firmenfahrzeug mitsamt dem im Fußraum verstauten Bargeld
ließen sie verschlossen zurück. Nach ihrer Rückkehr aus dem Restaurant fielen
den Mitarbeiterinnen keine Besonderheiten am Pkw auf. Sie setzten ihre Fahrt
fort und machten gegen 19.05 Uhr einen weiteren Stopp an der
Autobahnrasttankstelle R, um dort gleichzeitig die Toilette aufzusuchen. Auch
hier ließen sie während der cirka 5 minütigen Toilettenpause die Reisetasche mit
Bargeld im Fahrzeug. Die Beklagte und ihre Kollegin stellten nach ihrer Rückkehr
nichts Ungewöhnliches am Fahrzeug fest und setzten ihre Fahrt fort. Sie kamen um
cirka 20.00 Uhr in der Niederlassung der Klägerin in A-Stadt an. Ihre
Privatsachen luden sie in ihre privaten PKW's um, wobei die Beklagte die Tasche,
in welcher sich das Bargeld und die Verrechnungsscheck befunden hatten, mitnahm.
Nach ihren Angaben gegenüber dem Polizeipräsidium Mainz bemerkte die Beklagte
erst zuhause, dass sich die Geldscheine einschließlich des Bargeldbetrages und
die Verrechnungsschecks nicht mehr in der Reisetasche befunden hätten. Die
Beklagte traf sich mit ihrer telefonisch herbeigerufenen Kollegin erneut auf dem
Firmengelände und durchsuchte noch einmal das Fahrzeug. Die Geldmappe war dort
jedoch nicht aufzufinden. Ebenso stellte sich heraus, das auch die Firmenlaptops
nicht mehr im Pilotenkoffer waren. Daraufhin wurde Strafanzeige von der
Beklagten erstattet.
Mit Schreiben vom 24.04.2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den
streitgegenständlichen Schadenersatzanspruch geltend. In Höhe von 954,10 EUR
verrechnete sie den Schadenbetrag mit ausstehenden Lohnansprüchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und den
Klageantrages wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
08.12.2008 - 1 Ca 998/08 - (S. 2 bis 9 = Bl. 240 bis 247 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im vorerwähnten Urteil die Beklagte zur
Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 38.405,26 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Beklagten sei grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da sie die Geldmappe
mit Bargeld von mehr als 39.000,00 EUR sowie Verrechnungsschecks und zwei
Firmenlaptops auf dem Parkplatz an zwei Autobahnraststätten zurückgelassen habe.
Gerade auf Rastplätzen sei Diebstahlsgefahr besonders hoch. Auf eine
Unzumutbarkeit der Mitnahme der Geldtasche könne sich die Beklagte nicht
berufen, da es sich um eine handliche, ohne weiteres zu transportierende, Tasche
gehandelt habe. Die Mitarbeiterinnen seien auch zu zweit gewesen und hätten sich
abwechseln können. Nicht entscheidend käme es darauf an, ob die Reisetasche von
außen im Fahrzeug erkennbar gewesen sei. Nicht sämtliche Scheiben des Pkw's
seien abgedunkelt gewesen. Auch das Abdecken mit einem Wintermantel ändere daran
nichts. Die Beklagte habe nicht nur in objektiv, sondern auch in subjektiver
Hinsicht dem Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem hohen Maße
verletzt. Haftungserleichterungen seien nicht gegeben. Die Beklagte hätte
insbesondere im Hinblick auf die von ihr am 06.06.2006 unterzeichnete Erklärung
den Transport des Bargeldes ablehnen können und müssen, falls sie den sicheren
Transport nicht habe gewährleisten können. Eine Haftungseinschränkung käme auch
deshalb nicht in Betracht, weil der Verdienst der Klägerin im Vergleich zum
Schadeneintritt relativ niedrig sei; dies käme nur in Fällen in Frage, in denen
ein Arbeitnehmer das Schadensrisiko nicht wesentlich beeinflussen könne. Die
Beklagte hätte den Transport des Geldes ablehnen können. Offen bleiben könne, ob
und ggf. welche Umstände für eine Beteiligung der Beklagten an dem eingetretenen
Schaden sprächen.
Zu den weiteren Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil S. 9 bis
16 = Bl. 247 bis 254 d.A. verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 14.04.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am
24.04. eingelegte und am 15.07.2009 begründete Berufung nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Beklagte beanstandet zweitinstanzlich insbesondere,
das Arbeitsgericht habe keine Ausführungen zur notwendigen Berücksichtigung des
Mitverschuldens der Klägerin durch ein - insoweit streitig gebliebenes -
Abbestellen des Sicherheitsdienstes zur Kosteneinsparung gemacht. Insoweit hätte
dieses spätestens nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Schluss kommen
müssen, dass das Verhalten der Beklagten nicht grob fahrlässig gewesen sei;
zumindest hätte es zu einer Haftungsbegrenzung kommen müssen. Die Feststellung
des Arbeitsgerichts zum Gegebensein grober Fahrlässigkeit seien im Übrigen
unhaltbar. Dies sei nur anzunehmen, wenn dem betreffenden Schädiger ein anderes
Verhalten zwangsläufig hätte einleuchten müssen. Sie - die Beklagte - habe nicht
mit einem Diebstahl rechnen müssen. Das benutzte Fahrzeug - ein Ford Galaxy -
sei für Dritte nicht als Transportfahrzeug für Geldbeträge erkennbar gewesen.
Insofern habe rein objektiv kein erhöhtes Diebstahlrisiko im Vergleich zu der
vom Arbeitsgericht vorgeschlagenen Behandlungsweise - Mitnahme des Geldbetrages
in die Toilettenanlage - vorgelegen. Auch subjektiv sei kein Vorwurf zu erheben.
Sie - die Beklagte - habe zum Zeitpunkt des Antritts der Rückfahrt um 16.00 Uhr
einen zehnstündigen Arbeitstag absolviert gehabt. Die Fahrtstrecke habe 370 km
betragen mit einer Fahrtzeit von 4,5 Stunden. Insgesamt seien 16 Stunden
abgeleistet worden. In der Vergangenheit habe sie - die Beklagte - nach
Anweisung der Geschäftsführung hohe Geldsummen transportiert, die Beträge
zuhause ausgezählt und in den Nachttresor der Bank eingeworfen. In den Jahren
2006 bis 2008 sei sie - die Beklagte - fünfzehn mal entsprechend angewiesen
worden. Sie habe nicht alle möglichen Gefahrenmomente überblicken können.
Insgesamt sei allenfalls von einer leichten, maximal normalen Fahrlässigkeit
auszugehen. Die Klägerin müsse sich ein Organverschulden des Geschäftsführers
gemäß § 31 BGB analog der den Geldtransport abbestellt habe, nachzurechnen
lassen. Die Klägerin habe das Risiko eines unversicherten Diebstahles bewusst
selbst gesetzt. Zu berücksichtigen sei, das sie - die Beklagte - den Transport
auch nicht habe ablehnen können. Insgesamt sei ein mitwirkendes Verschulden der
Klägerin von mindestens 50% anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1989 sei ferner eine Haftungsbegrenzung
vorgesehen, wenn der Verdienst in einem deutlichen Missverhältnis zum
verwirklichten Schadenrisiko stünde und der Schaden erheblich über dem
Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers läge. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts käme es auch nicht auf die Beeinflussbarkeit, sondern auf das
Verantwortungsprinzip an. Haftungsobergrenze seien drei Bruttomonatsgehälter. Im
Übrigen sei außer acht gelassen, dass die Beklagte auch durch Dritte bei der
Rückfahrt hätte verfolgt werden können. Ein Ermittlungsverfahren gegen sie - die
Beklagte - sei eingestellt.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
08.12.2008 - 1 Ca 998/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung
und erwidert, die Mitarbeiterin Z. habe nicht gewusst, dass die Beklagte den
Versteigerungserlös von cirka 38.000,00 EUR bei sich habe. Das Zurücklassen von
Geld in einem Kraftfahrzeug an einer Raststätte sei von den Gerichten durchweg
als grob fahrlässig eingestuft worden. Im Übrigen sei die Initiative zur
Abbestellung des Sicherheitsdienstes von der Beklagten ausgegangen. Die
Mehrkosten hierfür hätten sich allenfalls auf 145,28 EUR belaufen.
Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2009 (Bl.
295 bis 305) und vom 27.10.2009 (Bl. 391 bis 393), zur Berufungsbeantwortung auf
den Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2009 (Bl. 378 bis 382) einschließlich der
vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. B. und
A..
Auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgerichts vom 12.02.2010 (Bl. 407 bis 416 d.A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig.
II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg.
Nach Auffassung der Berufungskammer ist die Beklagte verpflichtet, an die
Klägerin 28.803,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 05.05.2008 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 08.12.2008 - 1 Ca 998/08
- dem Grunde nach zutreffend entschieden, das die Beklagte für den Verlust des
am 31.01.2008 von ihr transportierten Versteigerungserlöses gemäß § 280 Abs. 1
BGB in Verbindung mit §§ 619 a, 254 BGB haftet.
Die Berufungskammer folgt hierzu den Gründen der angefochtenen Entscheidung,
stellt dies fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Reduzierung der
Schadensersatzanspruches um ¼ der erstinstanzlich zuerkannten
Schadensersatzsumme ist auf ein - von der Berufung als außer Acht gelassen
beanstandetes - zuberücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin zurückzuführen,
welche sich aus den einigermaßen glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. B. und
A. ergibt. Der Zeuge B., der bei der Kammer einen unsicheren Eindruck
hinterließ, jedoch insgesamt widerspruchsfrei ausgesagt hat und daher als
glaubwürdig eingestuft wurde, hat in seiner Vernehmung klar bekundet, dass die
Initiative zur Abbestellung des Sicherheitsdienstes von ihm und dem Zeugen A.
ausgegangen sei. Grund sei gewesen, dass die Auktion schleppend verlief.
Insoweit wies die Aussage inhaltlich Identität mit dem an die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Schreiben vom 08.10.2009 des
Zeugen auf.
Auch der Aussage des Zeugen A., bei dessen Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ein
von ihm veranlasstes Ausscheiden von mehreren Mitarbeitern Vorbehalte der Kammer
vorhanden waren, wurde gleichwohl die § 286 Abs. 1 ZPO genügende Gewissheit
erzielt, dass die Anweisung zur Abstellung des Sicherheitsdienstes von den
Zeugen und nicht von der Beklagten ausgegangen ist. Insoweit hat dieser
bekundet, dass er und Dr. B. in einer Pause, in welcher ein Auktionator
normalerweise wechselt, besprochen hätten, dass es keinen Sinn habe, den
Sicherheitsdienst für den Transport der Versteigerungserlöse zu bestellen und
sie die Beklagte gebeten hätten, sich wegen einer Abbestellung telefonisch mit
der Transportfirma in Verbindung zu setzen.
§ 254 BGB beschränkt insoweit die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der
Entwicklung des Schadens ein "Verschulden des Geschädigten" mitgewirkt hat (vgl.
Palandt, BGB 68. Aufl. 2009, § 50 BGB Rz. 1).
Bei der Schadensverteilung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass trotz
eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens ein gravierender Verstoß der
Beklagten gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Transport des Geldes und der
sonstigen Wertsachen vorlag, der es keinesfalls rechtfertigt, mehr als ein
Viertel des eingetretenen Schadens bei der Klägerin zu belassen. Hierbei waren
auch eine Reihe von "Merkwürdigkeiten" des vorliegenden Falles, insbesondere die
naheliegende und unterlassene Mitteilung der Beklagten zum Transport des
Versteigerungserlöses an die mitfahrende Mitarbeiterin Z., der Diebstahl aus dem
Pkw ohne Aufbruchspuren und die Nachlässigkeit der Beklagten bei den beiden
Pausen auf der Autobahnraststätte D bzw. R maßgeblich.
III. Die weiteren Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung des
vorliegenden Falles.
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass wegen des Mitverschuldens der
Klägerin von keiner groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne und
überhaupt, die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur gegebenen groben
Fahrlässigkeit, seien unhaltbar, kann dem nicht gefolgt werden. Für den
Haftungsmaßstab nach § 276 BGB ist in erster Linie kein individueller, sondern
ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver-abstrakter
Sorgfaltsmaßstab maßgebend (vgl. Palandt, aaO., § 276 Rz. 15 m.w.N. auf BGH 39,
283; 106, 233). Der entscheidende Grund hierfür ist der Gedanke des
Vertrauensschutzes. Der Rechtsverkehr muss sich grundsätzlich darauf verlassen
dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Verpflichtung
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und auch benutzt. Insofern
kommt es auf die weiteren Ausführungen der Berufung zu einer fehlenden
subjektiven Vorwerfbarkeit nicht entscheidungserheblich an. Kein besonderes
Gewicht haben deshalb die Ausführungen, dass ein zehnstündiger Arbeitstag am
maßgeblichen Auktionstag absolviert worden sei, die Fahrtstrecke von 370 km und
die Fahrtzeit von 4,5 Stunden betragen habe. Die Beklagte hat auf der Rückfahrt
von der Auktion naheliegende Sicherheitsüberlegungen - verstärkt durch eine
unterlassene Information ihrer mitfahrenden Kollegin und deren Einspannen zur
Sicherung des Versteigerungserlöses -, außer Acht gelassen. Daher muss es bei
den Feststellungen des Arbeitsgerichts zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim
Verlust des mitgeführten Geldbetrages und der weiteren Wertsachen (Laptops)
verbleiben.
2. Im Ansatz richtig sind die Ausführungen der Berufung zu
Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der
Rechtsprechung des BAG vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 -. Sie greifen jedoch nicht
durch, weil das Gehalt der Klägerin im Jahr 39.000,00 EUR brutto nicht in einem
deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Das Risiko
hätte bei einer vernünftigen Verhaltensweise der Beklagten entsprechend den
Feststellungen des Arbeitsgerichts durchaus begrenzt werden können. Es war von
der Beklagten beeinflussbar.
III. Aus vorgenannten Gründen war das erstinstanzliche Urteil teilweise
abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
IV. Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des
§ 72 a ArbGG keine Veranlassung gegeben.