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Bastlerauto und wirksamer
Gewährleistungsausschluss
OLG Oldenburg, 09. Zivilsenat
Az.: 9 W 30/03
Beschluss vom 03.07.2003
Vorinstanz: Landgericht
Oldenburg – Az.: 8 O 1069/03
Leitsatz:
Wirksamer Gewährleistungsausschluss beim
Gebrauchtwagenkauf durch Verkauf eines fahrbereiten Autos „Bastlerauto"
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe verweigernde
Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 03. Juli 2003 geändert: Dem Kläger wird
für das Klagverfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in Form von
Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
1. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin nach Rücktritt vom
Kaufvertrag den Preis, den er für einen Gebrauchtwagen gezahlt hat, zurück und
begehrt im übrigen Ersatz von Aufwendungen, die ihm in diesem Zusammenhang
entstanden sein sollen.
Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit des verkauften Gebrauchtwagens und
beruft sich im übrigen darauf, dass der Wagen ausweislich des Vertragsformulars
als „Bastlerfahrzeug, ohne Garantie" –so der handschriftliche Eintrag in der
Spalte Sondervereinbarungen verkauft worden sei.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe
verweigert. Gewährleistungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil er das
Auto als Bastlerfahrzeug gekauft habe.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Antragsgegnerin kann sich gemäß § 475 I 1 BGB nicht darauf berufen, das
Fahrzeug ohne Garantie als „Bastlerfahrzeug" verkauft zu haben. Der zwischen den
Parteien geschlossene Kaufvertrag ist –weil der Antragsteller Verbraucher und
die Antragsgegnerin Unternehmerin ist als Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§
474 ff BGB zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin die
Gewährleistung für etwaige Mängel grundsätzlich nicht ausschließen kann und dass
Umgehungen dieses Verbotes unwirksam sind (§ 475 I 2 BGB). Die Bezeichnung des
Autos als Bastlerfahrzeug stellt im konkreten Fall eine solche Umgehung des §
475 I 1 BGB dar. Die Beklagte selbst räumt in ihren Schriftsätzen ein, dass die
Formulierung „Bastlerauto" von ihr gewählt wurde, weil sie sich außerstande sah,
eine Gewähr für die Mangelfreiheit des Autos zu übernehmen, und nicht etwa
deshalb, weil man meinte, dass das Auto nach seiner Beschaffenheit nicht mehr
dazu imstande sein sollte, im Straßenverkehr genutzt zu werden. So ging es dem
Antragsteller, der nicht etwa Kraftfahrzeugmechaniker sondern Matrose ist, auch
nur darum, ein Auto zum Fahren und nicht zum Basteln zu erwerben. Dies dürfte im
übrigen der Verkehrserwartung entsprechen, wenn sich ein potentieller Kunde, wie
hier geschehen, an einen professionellen Autovertragshändler und nicht an einen
Schrotthändler wendet. Diese Erwägung wird im übrigen bestätigt durch den Preis,
den die Beklagte für das Fahrzeug verlangte, nämlich 4.900 €. Dies entspricht,
wie durch eine kurze Internetrecherche in einschlägigen Portalen zu belegen ist,
dem gängigen Preis für Gebrauchtwagen des verkauften Typs mit entsprechender
Laufleistung. Die Beklagte hat mit anderen Worten den gängigen Marktpreis für
einen entsprechenden Gebrauchtwagen verlangt. Sonstige Gründe, die dafür
sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich nur ein Auto zum Basteln und
nicht zum Fahren gemeint haben könnten, hat die Beklagte, die insoweit
darlegungspflichtig ist, nicht genannt.
Den o.g. Erwägungen, die zu einer Haftung der Beklagten führen, kann auch nicht
mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Antragsteller sich freiwillig auf
die Vereinbarung eingelassen hat, denn aus dem Sinn des § 475 I BGB ergibt sich,
dass die Abbedingung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beim
Verbrauchsgüterkauf insoweit privatautonomer Regelung entzogen ist, so dass der
in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob der Antragsteller die Bedeutung der
Eintragung überhaupt erfasst hat, nicht weiter nachzugehen ist.
Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass die vorgenannte Rechtsanwendung im
Vergleich zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine verschärfte Haftung der
Gebrauchtwagenhändler bewirkt. Diese können der Sache nach ihre Haftung nur in
der Weise einschränken, dass etwaige Mangel dem Verkäufer positiv bei Abschluss
bekannt gegeben werden (§ 442 I 1 BGB) oder dass in Zahlung genommene Wagen nur
vertretungsweise, aber nicht mehr im eigenen Namen des gewerblichen Unternehmers
verkauft werden. Indessen bezweckt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den
Verbraucherschutz. Er liefe leer, gestattete man Autohändlern durch die
formelhafte Beschaffenheitsvereinbarung „Bastlerauto" dem Verbraucher die
Gewährleistungsrechte abzuschneiden, auch wenn –wie hier es den Parteien
erkennbar, um den Handel eines Autos geht, das zum Fahren verwendet werden soll.
Auch die restlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind
schlüssig vorgetragen, so dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
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