Bauaufsichtspflichtverletzung - Schadensersatzanspruch
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 11 U 41/08
Beschluss vom
13.02.2009
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen, da
sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz
der Mängelbeseitigungskosten für die Häuser A, B und C aus § 635 BGB a.F. bejaht
und die Beklagte daher unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die
Klägerin 52.860,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2004 zu zahlen.
Einen Resthonoraranspruch der Beklagten gegen die Klägerin hat das Landgericht
wegen Erlöschens durch Aufrechnung zutreffend verneint und daher die auch in der
Berufung weiterfolgte Widerklage der Beklagten vollumfänglich abgewiesen.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung sowohl
hinsichtlich der Entscheidung über die Klage (hierzu unter 1.) als auch
hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage (hierzu unter 2.) stand.
1.
Die Klage ist in dem vom Landgericht tenorierten Umfang begründet.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 635 BGB a.F. besteht dem
Grunde nach und ist durch das Landgericht in zutreffender Höhe zugesprochen
worden und darüber hinaus nicht verjährt.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der
Häuser A, B und C ihre Bauaufsichtspflicht verletzt hat und daher zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Pflichtverletzung der Beklagten hat das Landgericht in seiner Entscheidung
umfassend begründet und nicht etwa, wie nach Ansicht der Beklagten der Fall,
schlicht unterstellt.
Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung
dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.
Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen (Urteil des
BGH vom 6. Juli 2000, Az.: VII ZR 82/98 = ZfBR 2000, 544). Eine solche
Überwachung durch die Beklagte ist unstreitig unterblieben. Dies hat auch das
Landgericht erkannt, zutreffend festgestellt und zur Entscheidungsgrundlage
gemacht.
Das Landgericht hat seinen Überzeugungsbildungsprozess hinsichtlich der
jeweiligen Häuser nachvollziehbar dargestellt und begründet. Soweit in dem
Urteil hinsichtlich der Häuser B und C auf Ausführungen zu Haus A verwiesen
wird, erfolgt diese Verweisung lediglich ergänzend und ausschließlich für
Ausführungen, hinsichtlich derer es gerade keiner Differenzierung zwischen den
einzelnen Häusern bedarf: Das Gericht muss, um den Anforderungen nach § 286 Abs.
1 ZPO gerecht zu werden, bei der Beweiswürdigung auch nicht auf jedes einzelne
Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich eingehen. Ausreichend ist vielmehr
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach der Gesamtheit
der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom
11.21987 Az.: IV b ZR 23/86 in: NJW 1987, 1557, 1558). Dies ist im vorliegenden
Fall geschehen.
Die Feststellung des Landgerichts, dass die Herstellung der Dachabdeckung,
beziehungsweise der Dachumrandungen, einen besonders sensiblen Bereich der
Bauausführung darstellen, ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um
eine allgemein bekannte Tatsache, auf die das Landgericht abstellen durfte.
Ebenso wenig ist auch der daraus gezogene Schluss, dass dieser Teil der
Bauausführung verstärkte Kontrollen und Stichproben erforderlich macht, zu
beanstanden. Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, wonach der Architekt bei wichtigen oder bei kritischen
Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, zu erhöhter
Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht
verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. Urteil des BGH vom 10. Februar 1994, Az.: VII
ZR 20/93 in: BauR 1994, 392 f.).
Liegen die objektiven Haftungsvoraussetzungen vor, muss der Beklagte das nach §
282 BGB vermutete Verschulden ausräumen; ein non liquet genügt insoweit nicht
(vgl. Urteil des BGH vom 5. März 1987, Az.: 111 ZR 265/85).
Der Nachweis einer Pflichtverletzung kann dabei auch durch einen Anscheinsbeweis
erleichtert sein (so schon Urteil des BGH vom 26. April 1973, Az.: VII ZR
85/71). Spricht ein typischer Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des
Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, braucht der Bauherr nicht
anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen
Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis
des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er
oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat (vgl. BGH,
Urteil vom 26. April 1973 - VII ZR 85/71). Erst wenn der Beklagte die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der von ihm geschuldeten Bauaufsicht substantiiert
vorgetragen hat, ist zu prüfen, ob damit der Anscheinsbeweis erschüttert werden
kann (Urteil des BGH vom 16. Mai 2002, Az.: VII ZR 81/00 in: NJW 2002, 2708). An
einem solchen Vortrag fehlt es, wie schon oben dargelegt, aber gerade. Die
Mängelbeseitigungskosten sind durch das Landgericht auch korrekt berechnet
worden. Das Landgericht hat die Sanierungskosten aller fünf Häuser in nicht zu
beanstandender Weise auf € 97.865,81 brutto angesetzt.
Das Landgericht hat dabei weder entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten
unberücksichtigt gelassen noch hat es hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten
in Höhe von € 58.719,49 eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich das Landgericht in seiner
Entscheidung nicht über eine Beweisbedürftigkeit hinweggesetzt. Es hat vielmehr,
soweit möglich, die unstreitigen, beziehungsweise bewiesenen Zahlen zugrunde
gelegt und im Übrigen in prozessual zulässiger Form nach § 278 ZPO geschätzt.
Die Berechnungsgrundlagen sind insofern erschöpfend und nachvollziehbar in den
Entscheidungsgründen dargelegt.
Das Landgericht hat dabei auch nicht verkannt, dass sich die Klägerin auch
Kosten anrechnen lassen musste soweit diese zur Mangelbeseitigung nicht oder
nicht in dem vorgenommenen Umfang erforderlich waren. Des Weiteren hat es auch
die "Sowieso"-Kosten zutreffend in Abzug gebracht.
Ebenso hat das Landgericht auch nicht gegen den aus § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO
folgenden Grundsatz ne ultra petita verstoßen. Die Ansicht der Beklagten, das
Landgericht habe hinsichtlich der internen Kosten der Klägerin gegen das
Prozessrecht verstoßen, indem es der Klägerin mehr zugesprochen habe als
beantragt, ist nicht zutreffend.
Die Beklagte stützt dies in der Berufungsgründung darauf, dass die Klägerin
lediglich Erstattung für 81 Stunden beantragt habe, wohingegen das angefochtene
Urteil Erstattung für 120 Stunden zuspreche. Zwar habe das Landgericht den
Stundensatz geringer angesetzt als von der Klägerin verlangt, dennoch übersteige
der zugesprochene Betrag in Höhe von € 5.700,- den beantragten Gesamtbetrag von
€ 5.670,-.
Zwar trifft es zu, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar
2004 (Anlage K12) mitteilte, ihre Forderung belaufe sich hinsichtlich
Bauleitungskosten auf € 5.670,-. Die Beklagte übersieht dabei aber, dass die
Klägerin diese Forderungsaufstellung der Klage schon nicht mehr zugrunde gelegt
hat, sondern in der Klagschrift vom 2. Juni 2005 Bauleitungskosten in Höhe von €
6.850,- geltend macht (Klageschrift vom 2. Juni 2005, dort Seite 12, Bl. 12 d.A.).
Die Klägerin trägt zur Anspruchsbegründung vor, diese ergäben sich aus 137
Stunden a € 50,-.
Diesen Vortrag der Klägerin hat das Landgericht seiner Entscheidung
rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Die in der Anlage K 12 enthaltene
Forderungsaufstellung, auf die sich die Beklagte in der Berufungsbegründung
nunmehr bezieht, war für die Entscheidung insofern nicht mehr von Bedeutung,
denn schon ausweislich der Klageschrift hatte die Klägerin ihren Anspruch auf
Ersatz der Bauleitungskosten damit nicht mehr begründet. Es findet sich auch auf
Seite 12 der Klageschrift vom 2. Juni 2005 im Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Bauleitungskosten keine Bezugnahme auf den Inhalt der Anlage
K 12.
Hinsichtlich des Stundensatzes hat das Landgericht nach einer Schätzung gemäß §
278 ZPO € 47,50 für angemessen gehalten. Diesen Betrag begründet es zur
Überzeugung des erkennenden Senates zutreffend mit einer Bezugnahme auf den
Mittelsatz für technische oder wirtschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs.
2 Nr. 2 HOAI. Dieser Betrag liegt unter dem beantragten Stundensatz in Höhe von
€ 50,--.
Auch hinsichtlich des Stundenumfanges hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO
zutreffend geschätzt. Ausgegangen ist es danach davon, dass in dem
Sanierungszeitraum - von ungefähr April bis November 2003 - 15
Mitarbeiter-Stunden pro Monat, das heißt insgesamt 120 Stunden, erforderlich
waren. Damit bleibt das Landgericht auch in dieser Hinsicht hinter dem Antrag
der Klägerin zurück.
Den Stundenumfang zu schätzen entspricht auch der in der landgerichtlichen
Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach
Schwierigkeiten bei der Bewertung der eigenen Arbeitsleistung des Bestellers mit
Hilfe des § 287 ZPO zu bewältigen sind (vgl. Urteil des BGH vom 12.10.1972, Az.:
VII ZR 51/72). Weder ist vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
diese Schätzung nicht unter Würdigung aller Umstände und in prozessual
zulässiger und nicht zu beanstandender Weise vorgenommen wurde.
Das Landgericht hat ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagten die
Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehrt ist.
Zutreffend hat das Landgericht seine Entscheidung nicht auf § 7 Ziff. 5 des
Architektenvertrages (Anlage K 1), sondern auf den Gesichtspunkt der sog.
Sekundärhaftung gestützt und daher auch die Anwendbarkeit der benannten
Vertragsklausel auf gesetzliche Gewährleistungsansprüche offengelassen.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen
umfassenden Architektenvertrag. Es liegt ein Gesamtvertrag vor und nicht, wie
die Beklagte meint, drei selbstständige Architektenverträge. Die sukzessive
Beauftragung einzelner Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 HOAI
schließt die Einheitlichkeit der Vertragsleistungen nicht aus, selbst wenn es
zutreffen mag, dass die Klägerin mit der weiteren Ausführung einen anderen
Architekten hätte beauftragen können. Dennoch ist es tatsächlich jeweils zu der
Beauftragung der Beklagten mit der Ausführung der jeweils folgenden
Leistungsphasen gekommen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der sog. Sekundärhaftung (Urteil
des BGH vom 4. Oktober 1984, Az.: VII ZR 342/83 = BGHZ 92,251 auch in: NJW
1985,328; Urteil des BGH vom 26. September 1985, Az.: VII ZR 50/84 in: BauR
1986, 112) hat das Landgericht dabei zutreffend angewandt und in seiner
Entscheidung darauf ausdrücklich Bezug genommen.
Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten die
üblicherweise angenommene Vertrauensstellung durch die Klägerin als Bauherrin
ausnahmsweise nicht eingeräumt wurde. Diese ist auch nicht von der Beklagten
vorgetragen worden.
Auch das zusätzliche Einsetzen eines Baubetreuers schließt nicht aus, dass der
Beklagten von der Klägerin eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt wurde.
Allein dieser Umstand genügt ohnehin nicht, dies anzunehmen. Erforderlich wären
hierfür vielmehr weitere hinzutretende Umstände. An solchen fehlt es aber.
Gerade die oben dargelegte sukzessive Beauftragung der Beklagten spricht für das
Bestehen eines solchen Vertrauensverhältnisses.
Erst recht nicht steht der Annahme der besonderen Vertrauensstellung entgegen,
dass Klägerin selbst damit wirbt, seit über 100 Jahren über Erfahrung im Bau von
Wohnungseigentum zu verfügen. Die entsprechende Erfahrung ist bei einer
Gesellschaft, die bereits langjährig gewerbsmäßig Bauherrin ist, zu erwarten und
entbindet den Architekten nicht von eigenen Überwachungspflichten. Vielmehr ist
es nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar anzunehmen, dass gerade die -
im Vergleich zu einem privaten Bauherrn überdurchschnittlichen - Kenntnisse über
die Aufgaben- und Pflichtenverteilung ein besonderes Vertrauen der Klägerin in
die Erfüllung dieser Pflichten durch die Beklagte begründet haben. Nur so
erklärt sich nämlich auch die fortwährend erneuerte Beauftragung der Beklagten.
2.
Zur Überzeugung des erkennenden Senates hat das Landgericht die Widerklage zu
Recht abgewiesen. Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf das
Resthonorar ist durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Aufrechnung nicht unwirksam. Zwar
heißt es in § 4 Ziffer 9 des Architektenvertrages (Anlage K3):
„Der Bauherr kann gegen den Honoraranspruch nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.".
Dieses zwischen den Parteien vereinbarte Aufrechnungsverbot steht der
Wirksamkeit der Aufrechnung vorliegend aber nicht entgegen. Der Bauherr kann
gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien
individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
Dahinstehen kann, ob die Klausel des § 4 Ziffer 9 des Architektenvertrages - wie
die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt - vollumfänglich unwirksam ist.
Das darin vereinbarte Aufrechnungsverbot erfasst jedenfalls den vorliegenden
Fall nach Sinn und Zweck nicht. Es ist nicht interessengerecht, wenn der
Unternehmer die Möglichkeit hätte, seine Werklohnforderung ohne Erbringung der
Gegenleistung durchzusetzen. Der Bauherr kann daher die Mängelbeseitigungskosten
vom Werklohn in Abzug bringen. Die Werklohnforderung des Unternehmers und die
Forderung des Bestellers auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages sind dergestalt
synallagmatisch miteinander verknüpft und stellen ein solches
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung her, dass nach Sinn und
Zweck des vertraglichen Aufrechnungsverbots eine Aufrechnung bezüglich solcher
sich gegenüberstehender Ansprüche nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil des
OLG Frankfurt a.M. vom 11. Mai 2007, Az.: 2 U 195/06 in: OLGR 2008, 665). Dabei
ist unerheblich, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehen oder individualvertraglich vereinbart ist.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine
Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Beklagten wird
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben.
Das Gericht regt an, die Berufung aus den vorstehend genannten Gründen
zurückzunehmen und weist darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der
Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 zum
Gerichtskostengesetz von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.