Baufahrzeuge –
Aufklärungspflicht des Vermieters – hinsichtlich Teilnahme am Strassenverkehr
BGH
Az: XII ZR
63/04
Urteil vom
15.11.2006
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 6. September 2006 am 15. November 2006 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach vom 19. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die ihm von
seinem Sohn abgetreten worden sind.
Der Sohn des Klägers, der Zeuge K., mietete am 18. Oktober 2001 von der
Beklagten einen Radlader. Hierbei handelte es sich um eine selbst fahrende
Arbeitsmaschine, der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
kein amtliches Kennzeichen zugeteilt war. Außerdem war das Gerät nicht
haftpflichtversichert und auch nicht haftpflichtversicherungspflichtig, da seine
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überstieg (§ 2 Nr. 6 b
Pflichtversicherungsgesetz). Mit dem Mietvertrag wurde eine Kaskoversicherung
für die Maschine abgeschlossen. Der Sohn des Klägers verursachte, als er mit dem
Radlader auf öffentlichen Straßen zu einer Baustelle fuhr, allein schuldhaft
einen Verkehrsunfall. Er hat deswegen Schadensersatz an seinen Unfallgegner und
die Kosten eines Vorprozesses in Höhe von insgesamt 4.314,36 EUR zahlen müssen.
Diesen Betrag macht der Kläger aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte
geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht meint eine Pflichtverletzung der Beklagten, auf die der
Kläger seinen Anspruch stützen könnte, liege nicht vor:
a) Der Kläger habe nämlich seine Behauptung nicht bewiesen, der Zeuge V., der
für die Beklagte tätig gewesen sei, habe auf die Nachfrage des Zeugen K.
wahrheitswidrig erklärt, der Radlader sei haftpflichtversichert. Die
dementsprechende Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden.
b) Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten
verneint, ohne konkrete Nachfrage des Sohns des Klägers darauf hinzuweisen, dass
der Radlader bei Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht
haftpflichtversichert sei. Vielmehr habe der Sohn des Klägers als Inhaber einer
gültigen Fahrerlaubnis selbst wissen müssen, dass er solche Schäden zunächst
selbst zu ersetzen habe, die er Dritten - und sei es auch mit dem Radlader -
schuldhaft zufüge, und zwar ganz unabhängig davon, ob dies im öffentlichen
Straßenverkehr oder z.B. auf einer Baustelle geschehe. Die Beklagte sei nicht
verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Fehlen einer Haftpflichtversicherung
hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Sohn des
Klägers nachgefragt habe, weshalb der Radlader kein Nummernschild aufweise.
Vielmehr habe sich der Sohn des Klägers mit der Erklärung zufrieden gegeben,
dass ein solches bei Fahrzeugen mit einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h
nicht erforderlich sei. Hätte der Sohn des Klägers wegen des Bestehens einer
Haftpflichtversicherung weiteren Aufklärungsbedarf gehabt, wäre es seine Sache
gewesen, den Mitarbeiter der Beklagten entsprechend zu befragen. Der Beklagten
habe es somit nach Treu und Glauben nicht oblegen, umfassend über den Umfang des
Versicherungsschutzes zu informieren. Deshalb könne ihr auch eine
Vertragsverletzung wegen Unterlassung einer solchen Aufklärung nicht vorgeworfen
werden.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der
Verkennung der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Beklagte als
Vermieterin fahrbarer Baumaschinen gegenüber ihren Kunden treffe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni
2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 m.N.) trifft den Vermieter
grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich
derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die -
für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des
Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und
Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und
dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder -unerfahrenheit.
Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko
abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und
entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es
ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen
Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze musste die Beklagte den Sohn des Klägers im
vorliegenden Fall nach Treu und Glauben darüber aufklären, dass der gemietete
Radlader nicht haftpflichtversichert war.
Zwar wird der durchschnittliche Mieter von selbst fahrenden Baumaschinen diese
öfters anmieten und aufgrund seiner Erfahrung mit den Gegebenheiten am Bau auch
wissen, dass solche Maschinen auch im öffentlichen Straßenverkehr nicht
pflichtversichert sind. Für den Zeugen V., der für die Beklagte handelte, war
jedoch erkennbar, dass der Sohn des Klägers insoweit unerfahren war. Denn
unstreitig fragte dieser beim Zeugen nach, weshalb die Maschine, obwohl er sie
im Straßenverkehr führen wollte, kein amtliches Kennzeichen aufweise. Aus dieser
Frage musste der Zeuge weiter schließen, dass dem Sohn des Klägers die
versicherungsrechtliche Situation nicht bekannt und somit nicht bewusst war,
welchen haftungsrechtlichen Risiken er sich aussetzte, wenn er mit dem Radlader
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. In einem solchen Fall aber gebieten es
Treu und Glauben, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter über
die versicherungsrechtliche Situation aufklärt.
Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, §
249 BGB) zu. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Sohn des Klägers, wenn er
aufgeklärt worden wäre, "aufklärungsrichtig" verhalten (vgl. Senatsurteil vom
28. Juni 2006 aaO 2621) und somit den Radlader nicht ohne
Haftpflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt hätte.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn vom
Schadensersatzanspruch des Klägers sind gegebenenfalls die Kosten abzuziehen,
die bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung entstanden wären. Die Höhe
dieser Kosten ist jedoch nicht dargelegt. Das Landgericht wird außerdem zu
prüfen haben, ob der Kläger auch die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangen
kann.