WEG-Anlage –
bauliche Veränderung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx
186/06
Beschluss vom
19.01.2007
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft, hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des
Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 21.07.2006 am 19.01.2007 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.
Wert: 3.000,- EUR
Gründe:
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Die
Teilungserklärung bestimmt in § 3 Nr. 5: "Veränderungen am gemeinschaftlichen
Eigentum, insbesondere auch der äußeren Gestaltung und des Außenanstrichs dürfen
nur im Einverständnis aller Miteigentümer vorgenommen werden."
Im Vorgarten der Anlage befindet sich eine Rasenfläche. Zwischen dieser
Rasenfläche und der Hauswand verläuft unmittelbar am Haus entlang ein Weg. Die
Rasenfläche liegt insgesamt ca. 20 - 25 cm höher als die Oberkante des Weges.
Sie bildet zum Weg hin eine leicht abfallende Böschung und war ursprünglich mit
kleinen Holzpalisaden zur Wegfläche hin abgegrenzt. Diese Palisaden waren morsch
geworden, teilweise umgefallen und zum Teil auch nicht mehr vorhanden. Die
Wegfläche selbst war ungepflegt und von Unkraut übersät.
In einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 29.07.2005, an der
lediglich der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter teilnahm, wurde unter TOP
17 der Beschluss gefasst, eine Fachfirma mit der Abstützung zu beauftragen,
wobei Betonfertigelemente zu verwenden seien. Dieser Beschluss ist rechtskräftig
wegen formeller Mängel für unwirksam erklärt worden.
Im August 2005 befreiten die Beteiligten zu 2. und 3. in Eigenleistung den
zwischen der Rasenfläche und der Hauswand verlaufenden Weg vom Unkraut und
streuten ihn neu mit Kies ab. Außerdem entfernten sie die morschen Palisaden,
stachen die schräg abfallende Rasenfläche ab und stellten als Abgrenzung zum Weg
über die gesamte Länge Betonpflanztröge auf.
Der Beteiligte zu 1. nimmt die Beteiligten zu 2. und 3. auf Beseitigung in
Anspruch.
Nach der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts fand am 10.11.2005 eine weitere
außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der der Beschlussvorschlag zu
TOP 17 - eine Fachfirma solle die Ausführung der Eigenleistung begutachten -
mehrheitlich (durch die Beteiligten zu 2. und 3.) abgelehnt wurde.
Der Beteiligte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts erklärt,
optisch sei gegen die Lösung, wie sie die Beteiligten zu 2. und 3. verwirklicht
hätten, nichts einzuwenden. Er war und ist jedoch der Ansicht, die Abstützung
hätte durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden müssen, die von den
Beteiligten zu 2. und 3. durchgeführten Arbeiten würden nicht gewährleisten,
dass tatsächlich ein Abrutschen des Vorgartenbereiches oder ein Unterspülen der
Pflanzsteine verhindert werde und auch bei Regenfällen nichts mehr gegen die
Hauswand fließen könne.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2005 hat der Beteiligte zu 1 seinen ursprünglichen
Antrag dahin geändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden sollen, eine
Fachfirma zu beauftragen, die die abschließend erstellte Abstützung durch
Betonfertigelemente ... entfernt.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben Abweisung des Antrags beantragt. Sie haben
sich auf Notgeschäftsführung berufen und vorgetragen, es liege keine bauliche
Veränderung, sondern nur eine Instandsetzung vor.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat eine
bauliche Veränderung bejaht, aber die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu dieser
Maßnahme für entbehrlich gehalten, weil ihm kein Nachteil entstehe.
Der Beteiligte zu 1. hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag,
die Beteiligten zu 2. und 3. zu verpflichten, eine Fachfirma zu beauftragen, die
die erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente ... entfernt.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen hat der
Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 27 FGG.
Das Landgericht hat die beanstandete Maßnahme als nicht zustimmungspflichtige
bauliche Veränderung angesehen. Es liege ausweislich der zu den Akten gereichten
Lichtbilder weder eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks
vor, noch ein Nachteil in Form einer erhöhten Reparaturanfälligkeit bzw.
Feuchtigkeitseinwirkung auf das Haus. Bereits im August 2005 sei die Veränderung
von dem Beteiligten zu 3. vorgenommen worden. Bis zum jetzigen Tag hätten sich
somit, wäre die Ausführung - wie von dem Beteiligten zu 1. befürchtet - derart
unfachgerecht erfolgt, Auswirkungen auf die Hauswand etc. zeigen müssen.
Derartiges habe der Beteiligte zu 1. jedoch auch in der Beschwerdeinstanz nicht
vorgetragen. Auch die von ihm in der Beschwerdeinstanz eingereichten Lichtbilder
belegten keine eingetretenen Schäden bzw. einen Schadenseintritt fördernde
Umstände. Im übrigen könnten die Betonpflanztröge von jedem einigermaßen
versierten Hobbyhandwerker bzw. Hobbygärtner verwandt werden.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar haben die Beteiligten zu 2. und 3. eine Veränderung am gemeinschaftlichen
Eigentum vorgenommen, die nicht als bloße Instandsetzung anzusehen ist. Sie
haben einen Teil des gemeinschaftseigenen Vorgartens gegenständlich umgestaltet,
indem sie die Holzpalisaden durch Betonpflanztröge ersetzt haben. Nach § 22 Abs.
1 WEG ist dazu grundsätzlich das Einverständnis aller Wohnungseigentümer
notwendig, es sei denn die Rechte des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers
werden nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Nach § 3
Nr. 5 der Teilungserklärung sind derartige Veränderungen am
Gemeinschaftseigentum hier ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer sogar
einschränkungslos untersagt; § 22 WEG ist zulässiger Weise (vgl. Palandt/Bassenge
§ 22 Rdnr. 23 ff) abbedungen.
Die danach grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1. liegt
nicht vor.
Dennoch kann er die Beseitigung der Betonfertigelemente nicht verlangen. Dem
Anspruch aus § 1004 BGB steht der allgemeine Rechtsgedanke des § 275 Abs. 2 BGB
entgegen. Danach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit sie einen
Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und
der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben
einen Zustand geschaffen, der jedenfalls optisch dem entspricht, was auch der
Beteiligte zu 1. erreichen will; das zeigt seine Erklärung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass
der Beteiligte zu 1. meint, die Abstützung der Rasenfläche müsse durch eine
Fachfirma vorgenommen werden, weil ansonsten mit einem Abrutschen des
Vorgartenbereich zu rechnen wäre oder mit einer Unterspülung der Pflanzsteine
oder mit ähnlichen Gefahren. Tatsächlich bestehen aber für diese Befürchtung
bislang keinerlei Anhaltspunkte, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt
hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand, der mit der Beseitigung der
Pflanztröge verbunden wäre, grob unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG.