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Verkehrssicherungspflichtigen: Haftung des für umgestürzten Baum? AG Hermeskeil Az.: 1 C 288/01 Urteil vom 09.09.2002 Leitsatz: Ein Verkehrssicherungspflichtiger (z.B. Hauseigentümer) haftet nur für einen umgestürzten Baum, wenn er diesen nicht regelmäßig halbjährlich (gründlich) untersucht hat. Nur wenn sich bei dieser Untersuchung Hinweise auf eine mangelnde Standfestigkeit zeigen, muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Sachverhalt: Bei einem Sturm brach der Stamm einer 40 Jahre alten und 20 m hohen Fichte etwa 1 m über dem Erdboden ab. Dieser stürzte auf den Schuppen des Klägers und ein Sachschaden in Höhe von 10.000 DM entstand. Die beklagten „Baum-Eigentümer" behaupteten, der Umsturz der Fichte sei nicht vorhersehbar gewesen, Hauptursache für den Umsturz sei der Sturm gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der Eigentümer eines Baumes kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nach, wenn er seine Bäume regelmäßig halbjährlich, gründlich untersucht. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Baum sich an besonders gefährdeten Stellen, z.B. neben einer öffentlichen Straße etc. befindet. Die regelmäßige Untersuchung durch einen Sachverständigen, die hier zu Kosten in Höhe von 180 Euro geführt hätten, sei ohne das Vorliegen von besonderen Umständen oder Anzeichen nicht erforderlich. |
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