Baumängel –
Beseitigung durch Selbstvornahme - Kostenerstattung
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 10 U 1/06
Urteil vom
21.07.2006
rechtskräftig!
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2005 verkündete Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den
Berufungsrechtszug werden auf 29.970,17 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche der Klägerin aus
Werkverträgen betreffend die Erstellung von Bohrpfahl-Gründungen des
Bauvorhabens in der und von zwei Brücken auf dem Gelände der . Das Teilurteil,
gegen das sich die Beklagte mit ihrer Berufung wendet, hat ausschließlich das
Bauvorhaben auf dem Gelände der zum Gegenstand.
Die Beklagte erhielt von der den Auftrag, in einen Parcours als Fahr- und
Teststrecke für Geländewagen zu errichten. Die Klägerin übersandte der Beklagten
unter dem 16. September 2002 ein Angebot für die Pfahlgründung von
Großbohrpfählen zu einem Bruttopreis von 34.037,19 Euro. Wegen des Angebots wird
auf Bd. I Bl. 18 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem 17. September 2002
übersandte die Beklagte der Klägerin die Vertragsbedingungen der zu dem
Bauvorhaben. Wegen des Schreibens nebst Anlage wird auf Bd. I Bl. 23 ff. d. A.
Bezug genommen. Die Klägerin übermittelte der Beklagten unter dem 20. September
2002 ein Schreiben, wonach der Pauschalpreis 29.000,00 Euro netto betragen
sollte. Eine gegenseitige Verrechnung mit laufenden und folgenden Aufträgen sei
ausgeschlossen. Wegen dieses Schreibens wird auf Bd. I Bl. 29 d. A. Bezug
genommen.
Die Klägerin führte die beauftragten Leistungen in der Zeit vom 20. September
bis zum 27. September 2002 durch. Die Abnahme erfolgte ausweislich des
Protokolls am 27. September 2002. Wegen des Protokolls wird auf Bd. I Bl. 30 d.
A. Bezug genommen.
Die Klägerin stellte der Beklagten ausweislich der Rechnung vom 2. Oktober 2002
einen Betrag in Höhe von 32.577,75 Euro netto und 37.790,19 Euro brutto in
Rechnung. Wegen der Rechnung wird auf Bd. I Bl. 32 d. A. Bezug genommen. In
Abzug brachte sie entsprechend einer Abrede mit der Beklagten einen Betrag in
Höhe von 3.669,83 Euro für den von der Beklagten gelieferten Betonstahl.
Die Klägerin hat zuletzt nach einer teilweisen Klagerücknahme die Auffassung
vertreten,
aus dem Bauvorhaben einen Werklohnanspruch von noch restlichen 29.970,17 Euro
geltend machen zu können, weil die Beklagte die Leistungen abgenommen habe. Sie
hat behauptet, entgegen dem Wortlaut im Abnahmeprotokoll sei der Bohrpfahl Nr. 1
nicht mangelhaft gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte im Wege des Teilurteils zu verurteilen, an sie 29.970,17 Euro nebst
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
gegen die Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen zu können.
Sie hat behauptet, bei der Abnahme der Bohrpfahlgründung am 27. September 2002
sei der erste Bohrpfahl nicht sachgerecht ausgeführt gewesen. Mit der
Schlussrechnung habe die Klägerin weder Originallieferscheine noch die
erforderlichen Bohrprotokolle übergeben. Sie habe deshalb ein
Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 3 x 3.000,00 Euro. Ferner habe sie Betonstahl
im Wert von 3.669,83 Euro bereitgestellt und eine Nachbesserung durchführen
lassen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 2.776,49 Euro, 3.028,83 Euro und
2.176,04 Euro brutto entstanden.
Im Zuge einer Besprechung habe sie mit der Klägerin vereinbart, dass die
Nachbesserungskosten an den Bauvorhaben auf dem Gelände der mit den
Werklohnansprüchen für das verrechnet werden sollten.
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat auf der Grundlage der
Beweisbeschlüsse vom 20. Januar, 6. Mai und 12. Juli 2004 (Bd. I Bl. 159 ff.,
Bd. II Bl. 12 und 36 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften
vom 6. Mai und 21. Oktober 2004 Bezug genommen (Bd. II Bl. 1 ff. und Bl. 209 ff.
d. A.).
Die Kammer hat die Beklagte mit dem am 1. Dezember 2005 verkündeten Teilurteil
verurteilt, an die Klägerin 28.470,17 Euro nebst Zinsen sowie 1.500,00 Euro Zug
um Zug gegen Übergabe der Original Bauprotokolle und Materiallieferungsscheine
zum Bauvorhaben zu zahlen.
Die Werklohnforderung könne die Klägerin auf der Grundlage ihres Angebots vom
16. September 2002, des Schreibens der Beklagten vom 17. September 2002 und der
Auftragsbestätigung verlangen. Von der pauschalen Bruttovergütung von 33.640,00
Euro seien die Kosten für den seitens der Beklagten gelieferten Betonstahl in
Höhe von 3.669,83 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betrag in Höhe von
29.970,17 Euro ergebe. Im Hinblick auf den Teilbetrag von 1.500,00 Euro könne
die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht übergebenen Bauunterlagen
geltend machen.
Die Parteien hätten für das Bauvorhaben in ein Aufrechnungsverbot und damit den
Ausschluss der Verrechnung mit Ansprüchen aus anderen Aufträgen vereinbart. Der
Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 20. September 2002 stelle ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Dem Aufrechnungsverbot stehe auch
nicht entgegen, dass die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 17. September
2002 den Materialeinkauf übernommen habe. Die Beklagte habe auch nichtbewiesen,
dass im Rahmen einer mündlichen Zusage auf der Baustelle in eine
Aufrechnungsmöglichkeit vereinbart worden sei.
Zwar habe der Zeuge bestätigt, dass eine Verrechnung vereinbart worden sei; der
Zeuge habe dies aber vehement in Abrede gestellt. Es könne nicht festgestellt
werden, welcher Zeuge glaubwürdiger und welche Aussage glaubhafter sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der
Auffassung, in dem Schreiben vom 20. September 2002 sei kein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben zu erblicken. Die Klägerin habe den Inhalt der
Vereinbarungen falsch wiedergegeben. Sie habe unter Beweisantritt vorgetragen,
dass im Rahmen der Besprechung vom 17. September 2002 etwas Anderes vereinbart
worden sei. Das Verhandlungsprotokoll belege dies zweifelsfrei, denn demnach
solle sie berechtigt sein, mit den Materialforderungen für das Bauvorhaben und
aufzurechnen. Auf der Seite 3 sei der Betrag von 132.000,00 Euro um 33.000,00
Euro gemindert worden. Dieser Betrag ergebe sich aus dem Bauvorhaben in . Ferner
sei der Inhalt des Schreibens der Klägerin falsch, weil es bekannt gewesen sei,
dass sie den Auftrag nur auf der Basis der Einkaufsbedingungen der habe erteilen
wollen. Das Landgericht habe übersehen, dass gerade vor dem Hintergrund der
Mängel an dem Bauvorhaben ein Aufrechnungsverbot von ihr nicht akzeptiert worden
wäre.
Ferner könne das Schreiben der Klägerin vom 20. September 2002 keine Wirkungen
entfalten, da es inhaltlich widersprüchlich sei und auf ein nicht existentes
Angebot vom selben Tage Bezug nehme. Unklarheiten gingen aber zu Lasten des
Absenders.
Gänzlich unberücksichtigt habe das Landgericht ihr Vorbringen zu den Mängeln der
Werkleistungen der Klägerin gelassen. Sie habe mit Nachbesserungskosten von
7.982,56 Euro die Aufrechnung erklärt. Der Statiker der Beklagten habe
festgestellt, dass vier der acht von der Klägerin zu setzenden Bohrpfähle zu
tief eingebaut worden seien und den Geschäftsführer der Klägerin informiert.
Dieser habe entschieden haben, dass die vier zu tief gesetzten Bohrpfähle
nachgearbeitet werden müssten. Dafür sei es notwendig gewesen, das Erdreich um
die Pfähle herum abzugraben und im oberen Bereich des Betons die Bohrpfähle
abzustemmen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sodann am 25. September 2002
mit dem Zeugen seinerzeit Mitarbeiter der Beklagten, vereinbart, dass die
Beklagte ein Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen sollte. Die
Klägerin habe in der Folge der oben genannten Mängelbeseitigungsarbeiten
versucht, die Stahlbewehrungskörbe zu verlängern und ihre Arbeiten am 30.
September 2002 abgeschlossen. Die Beklagte habe daraufhin die vier
Bohrpfahlköpfe im oberen Bereich neu betoniert. Am 2. Oktober 2002 habe sich bei
der Begutachtung durch den Prüfingenieur aus Braunschweig herausgestellt, dass
die vier Bohrpfähle nach wie vor zu kurz hergestellt worden seien. Ihr
Mitarbeiter, der Zeuge habe sich sodann mit der Klägerin in Verbindung gesetzt.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe erklärt, nicht in der Lage zu sein,
kurzfristig Mitarbeiter zur Verfügung zu haben. Daraufhin habe der Zeuge
mitgeteilt, dass ein Zuwarten nicht möglich sei. Sodann sei in Abstimmung mit
dem Zeugen eine Verlängerung der Bohrpfähle mittels sogenannter Ankerplatten
erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
das am 1. Dezember 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der erkennende Senat hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 28. April
2006 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen des Geschäftsführers der Klägerin . Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, Bd. V, Bl. 1 ff. d. A.,
Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), in der
Sache aber nicht begründet.
Die Klägerin hat nach erbrachten und abgenommenen Werkleistungen für das
Bauvorhaben auf der Grundlage des nach dem Angebot der Klägerin vom 10.
September 2002 (Bd. I Bl. 18 ff. d. A.) mündlich geschlossenen Vertrags, der mit
dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 20. September 2002 (Bd. I Bl. 29 d.
A.) zustande gekommen ist, einen Anspruch auf eine Werklohnforderung in Höhe von
29.000,00 Euro netto und 33.640,00 Euro brutto abzüglich der von der Beklagten
übernommenen Kosten für Betonstahl in Höhe von 3.669,83 Euro, somit also in Höhe
von 29.970,17 Euro.
Diese Werklohnforderung ist nicht durch eine Aufrechnung der Beklagten mit den
Kosten der Mängelbeseitigung an den Werkleistungen der Klägerin in Höhe von
6.879,59 Euro netto und 7.980,32 Euro brutto erloschen (§§ 387, 388, 389 BGB).
Dieser Betrag setzt sich aus den von der Beklagten geltend gemachten Kosten der
Mängelbeseitigung für das Bauvorhaben zusammen. Mit der diesbezüglichen
Aufrechnung der Beklagten hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil zwar
nicht befasst, der erkennende Senat kann dies im Berufungsrechtszug nachholen,
ist aber im Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass
Gegenforderungen der Beklagten wegen der Kosten der Mängelbeseitigung nicht
gegeben sind, so dass die Aufrechnungserklärung ins Leere geht.
Die Aufrechnungserklärung der Beklagten bezieht sich zum einen auf die Rechnung
vom 4. August 2003 (Bd. I Bl. 64 f. d. A.) über 2.393,53 Euro netto und 2.776,49
Euro brutto. Diese Rechnung hat eine Rechnung der Firma zum Gegenstand, die die
Mängelbeseitigungsarbeiten im Auftrag der Beklagten vorgenommen haben soll.
Ferner hat die Beklagte die Aufrechung erklärt mit den Forderungen aus der
Rechnung vom 28. Dezember 2002 (Bd. I Bl. 71 d. A.) über 2.611,06 Euro netto und
3.028,83 Euro brutto sowie aus der Rechnung vom 30. Juni 2003 (Bd. I Bl. 72 d.
A.) über 1.875,00 Euro netto und 2.175,00 Euro brutto.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Werkleistungen der Klägerin tatsächlich nachzubessern waren und
nachgebessert worden sind, es kann aber offen bleiben, ob dies auf
unzureichenden Vorgaben und Planungsleistungen der Beklagten oder auf
mangelhafte Leistungen der Klägerin zurückzuführen ist. Es kann auch
dahinstehen, ob die in den Rechnungen enthaltenen Positionen dem Grunde und der
Höhe nach tatsächlich erforderlich waren, um die von der Beklagten dargelegten
Mängel der Werkleistungen der Klägerin zu beseitigen, da die Voraussetzungen für
diesbezügliche Gegenrechte nicht vorliegen.
Grundsätzlich hat ein Auftraggeber dem Unternehmer nämlich die Möglichkeit zu
geben, die durch ihn verursachten Mängel selbst zu beheben (§§ 4 Nr. 7 S. 1, 13
Nr. 5 S.1 VOB/B). Nach dem Wortlaut der Rechnung vom 4. August 2003 soll
allerdings Gefahr in Verzug bestanden haben. Die Beklagte hat diesbezüglich
dargelegt, dass sie wegen der zeitlichen Vorgaben ihrer Auftraggeberin eine
möglichst schnelle Mängelbeseitigung hätte durchführen müssen, zu der die
Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre.
Der Auftraggeber muss aber einem Auftragnehmer, der - wie vorliegend - vor der
Abnahme der Werkleistungen mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist und noch
Nachbesserungsarbeiten am Bauwerk erbringen muss, den Auftrag nach einer
Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vor einer Fremdnachbesserung entziehen (§ 4
Nr. 7 S. 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 II VOB/B). Die Entziehung des Auftrags dient in
diesem Fall dazu, für die weitere Bauabwicklung unter den Beteiligten klare
Verhältnisse zu schaffen, um Streitigkeiten nach Möglichkeit zu verhindern (BGH,
NJW-RR 1986, 1148; 1989, 235). Diese Grundsätze sind nur dann nicht anzuwenden,
wenn eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gleichsam sinnlos ist, also dann,
wenn sich der Auftragnehmer endgültig weigert, die vertraglich geschuldeten
Werkleistungen selbst herzustellen (BGH, BauR 1978, 306).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Beklagten dargelegt
worden, dass sie die Klägerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
aufgefordert hat. Durch die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung wird der
Auftragnehmer auf die Folgen seines weiteren Verzugs mit der Mängelbeseitigung
hingewiesen (BGH, NJW-RR 1998, 235, 236). Eine derartige Vorgehensweise in
Gestalt einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Aufforderung hat die
Beklagte nicht behauptet.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen des
streitgegenständlichen Werkvertrags betreffend das Bauvorhaben acht Bohrpfähle
zu erstellen hatte und zu diesem Zweck acht Bohrungen mit einem Durchmesser von
880 mm im Erdreich ausgeführt hat. In diese Bohrlöcher hat sie sodann sogenannte
Bewehrungskörbe eingeführt und diese einbetoniert.
Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten zur Erläuterung der
streitgegenständlichen Rechnungen dargelegten Arbeiten, nämlich Erdaushub und
Stemmarbeiten, Betonarbeiten und Schweißarbeiten entsprechend den genannten
Rechnungen tatsächlich als erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten nach
mangelhafter Werkleistung der Klägerin angesehen werden können.
Die entsprechend den obigen Darlegungen grundsätzlich erforderliche Fristsetzung
mit Kündigungsandrohung hat selbst die Beklagte nicht behauptet. Soweit die
Beklagte behauptet hat, dass sie sich mit dem seinerzeitigen Geschäftsführer der
Klägerin auf die Form der Mängelbeseitigung geeinigt hat, ist dies im Ergebnis
der Beweisaufnahme nach der Auffassung des erkennenden Senats nichtbestätigt
worden. Auch kann nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin mit dem
Vorgehen der Beklagten in Gestalt der Einschaltung von Drittfirmen sowie der
Mängelbeseitigung durch die Beklagte selbst einverstanden erklärt hat.
Mit den Aussagen der Zeugen und ist der Beweis von entsprechenden Abreden
zwischen den Parteien nicht geführt worden.
Der Zeuge hat ausgesagt, zur fraglichen Zeit verantwortlicher Bauleiter gewesen
zu sein. Er schilderte einen großen Termindruck, da die den Geländeparcours zu
einem feststehenden Termin im Oktober 2002 habe einweihen wollen. Er habe mit
dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin mehrfach telefoniert und ihn
darauf hingewiesen, dass beispielsweise Bewehrungsstäbe zu verlängern gewesen
seien. Dieser habe erklärt, dass seine Firma zur Sanierung keine Kapazitäten
frei habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der von der Klägerin
beauftragte Ingenieur die Mängelbeseitigungsarbeiten betreut und begleitet habe.
Jedenfalls habe der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der Telefonate
jeweils bestätigt, für Mängelbeseitigungsarbeiten keine Kapazitäten frei zu
haben.
Der Zeuge war zwar der verantwortliche Projektleiter des in Rede stehenden
Bauvorhabens in jedoch nicht vor Ort, sondern nach seinen Angaben zur fraglichen
Zeit in tätig. Er hat im Rahmen seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat zwar
die Abläufe der ergänzenden Arbeiten zur Verlängerung der Bewehrungskörbe der
Bohrpfähle geschildert, jedoch nicht dargelegt, mit der Klägerin Verhandlungen
über die Art der Mängelbeseitigung und über die entsprechende Kostentragung
durchgeführt zu haben. Dies habe der Zeuge getan. Die drei
streitgegenständlichen Rechnungen habe er gegen die Klägerin gerichtet, nachdem
er sich, nach dem Ausscheiden des Zeugen aus der Firma der Beklagten, ein Bild
über den entstandenen Mehraufwand gemacht habe.
Nach der Würdigung der Gesamtumstände ist der erkennende Senat unter
Berücksichtigung der Aussage der Zeugen und nicht mit dem für eine Beweisführung
gebotenen Maß davon überzeugt, dass die Parteien seinerzeit tatsächlich Abreden
mit dem Inhalt getroffen haben, dass die Klägerin mit der Mängelbeseitigung
durch die Beklagte und durch Drittfirmen einverstanden war.
Die Aussage des Zeugen ist insofern unergiebig, als dass er auch nach eigenem
Bekunden keinerlei Absprachen zur Mängelbeseitigung mit dem Geschäftsführer der
Klägerin geführt hat.
Ferner bleiben Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen die auch
unter Berücksichtigung dessen, dass die Wahrheit seiner Aussage nicht mir
absoluter Sicherheit feststehen muss, nicht dazu führen, dass der erkennende
Senat mit einem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
kann, dass die Mängelbeseitigung im Einvernehmen mit der Klägerin vorgenommen
worden ist.
Gegen eine entsprechende Abrede streitet, dass der Zeuge , der als Mitarbeiter
der Beklagten immerhin der verantwortliche Projektleiter des Bauvorhabens in
war, ausgesagt hat, zur Zeit des Gesprächs mit dem seinerzeitigen
Geschäftsführer der Klägerin auf dem Baugelände in sei er davon ausgegangen,
dass die Forderung der Klägerin aus dem Bauvorhaben habe ausgeglichen werden
können. Von Gegenforderungen war ihm also zu dieser Zeit - nach seiner Aussage
am 8. Oktober 2002 - nichts bekannt. Hätte er aber mit dem Zeugen die
Vorgehensweise zur Mängelbeseitigung unter Einbeziehung einer etwaigen
Verantwortlichkeit der Klägerin abgestimmt, wäre es naheliegend gewesen, die
Kosten der Mängelbeseitigung an den Werkleistungen des Bauvorhabens ebenfalls in
die Verhandlungen einzubeziehen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungen, die die Beklagte ihrer
Aufrechnungsforderung zugrunde legt, zeitlich teilweise weit nach dem Abschluss
der Arbeiten der Klägerin in erteilt worden sind, nämlich in der Zeit vom 28.
Dezember 2002 bis 4. August 2003. Zwar hat der Zeuge dargelegt, nach dem
Ausscheiden des Zeugen aus der Firma der Beklagten habe es eine Zeit gedauert,
bis Klarheit über den Aufwand zur Mängelbeseitigung gewonnen worden sei,
gleichwohl ist es nicht überzeugend, dass die Beklagte nicht zeitnaher,
jedenfalls mit dem Erteilen der ersten Rechnung über Mehraufwand vom 28.
Dezember 2002, auf ihre Gegenforderungen hingewiesen hat, wo diese doch - so ihr
nunmehriger Vortrag - auf Grund einer Vereinbarung von der Klägerin zu tragen
gewesen sein sollten.
In sämtlichen Rechnungen ist ferner von einer ihnen zugrunde liegenden Abrede
der Parteien über die Tragung der Kosten der Mängelbeseitigung nicht die Rede.
Vielmehr ist beispielsweise in der Rechnung vom 4. August 2003 noch davon die
Rede, es habe Gefahr in Verzug bestanden und der für die Klägerin tätige
Ingenieur Nagel sei informiert. Dass der letztgenannte zur Entgegennahme von
rechtsgeschäftlichen Erklärungen beauftragt war, behauptet die Beklagte nicht;
hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ist zu berücksichtigen,
dass sich die Beklagte im vorprozessualen Schriftverkehr im Rahmen der für ihre
Aufrechnungsforderung streitgegenständlichen Rechnungen nicht auf eine
entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien berufen hat. Mit der
Klageerwiderungsschrift hat (dort Seite 10 oben) sie vielmehr noch dargelegt,
die Klägerin sei zu einer Nachbesserung nicht bereit gewesen.
Ferner hat der Zeuge keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, warum er
die mit dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin getroffenen
Vereinbarungen nicht in irgendeiner Weise schriftlich festgehalten und diesem
zur Bestätigung übermittelt hat. Dem erkennenden Senat ist durchaus bewusst,
dass im Baubereich gerade bei zeitlichem Druck häufig davon Abstand genommen
wird, Formalien einzuhalten. Im vorliegenden Fall war es aber jedenfalls im
Hinblick auf das Bauvorhaben schon zu Problemen zwischen den Parteien gekommen.
Wieso weder der Zeuge noch der auch für das Bauvorhaben zuständige
Projektleiter, der Zeuge in Ansehung der bereits bestehenden Differenzen auf
eine Klärung der Mehrkosten für die dortigen Pfahlgründungen gedrängt haben, hat
die Beklagte nicht dargelegt.
Schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Zeuge
im Gegensatz zu den durchgeführten die behaupteten Telefonate mit dem
seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin nur rudimentär geschildert hat.
Während er die Abläufe der Mängelbeseitigungsarbeiten ausführlich geschildert
hat, konnte er zu dem Inhalt der Telefonate keine weiteren inhaltlichen Angaben
machen und hat beispielsweise lediglich ausgeführt, Herr sei mit der Ausführung
der Arbeiten durch die Beklagte einverstanden gewesen.
Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die Beklagte ihren Vortrag zu einer
entsprechenden Abrede betreffend die Kosten und die Art der Mängelbeseitigung
durch sie im Verlaufe des Rechtsstreits verändert hat. Mit der
Klageerwiderungsschrift, Seite 10 oben, hatte sie nämlich noch detailliert
dargelegt, die Klägerin habe sich geweigert, Nachbesserungsarbeiten auszuführen,
so dass sie selbst die Verlängerung der Bewehrung durch das Anschweißen von
Rundmuttern ausgeführt habe.
Sämtliche dargelegten Aspekte sind für sich betrachtet nicht geeignet, Zweifel
an einer von der Beklagten dargelegten Abrede zu begründen. In ihrer
Gesamtschau, die der erkennende Senat bei der Beweiswürdigung vorzunehmen hat,
führen sie indes dazu, die Beklagte, die für die Voraussetzungen einer
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Kündigungsandrohung
beweisbelastet ist, als beweisfällig anzusehen.
Nach alledem kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und auf die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht an. Auch kommt es darauf, ob dieser zur
Zeit seiner Vernehmung überhaupt eine Zeugeneigenschaft inne hatte oder ob er
nicht nach wie vor Geschäftsführer der Klägerin war, nicht an.
Die Beklagte kann dem Werklohnanspruch der Klägerin auch nicht Gegenansprüche
aus anderen Bauvorhaben entgegenhalten, da die Parteien ein Aufrechnungsverbot
vereinbart haben, das im Ergebnis der von dem erkennenden Senat durchgeführten
Beweisaufnahme auch nicht in der Folgezeit einvernehmlich aufgehoben worden ist.
Es kann in diesem Zusammenhang aber dahinstehen, ob die Parteien entsprechend
dem Vortrag der Beklagten bei den Verhandlungen über den streitgegenständlichen
Werkvertrag vor dem 20. September 2002 vereinbart hatten, dass die Bedingungen
der Auftraggeberin der Beklagten, also der Vertragsbestandteil werden sollten.
Es liegt im Wesen von Verhandlungen, dass sich in ihrem Verlauf Veränderungen
ergeben können. Entscheidend ist, dass auch nach dem Beklagtenvortrag der
Vertrag mündlich geschlossen worden ist, und zwar am 19. September 2002. Es mag
sein, dass die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Verhandlungen die
Vertragsbedingungen der die sie nunmehr mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 (Bd. IV
Bl. 132 d. A.) zu den Akten gereicht hat, übermittelt hat. Dies konnte die
Parteien aber nicht daran hindern, abweichend von dem Inhalt der
Vertragsbedingungen der einen Vertrag mit dem Inhalt eines Aufrechnungsverbots
abzuschließen.
Mit dem Landgericht geht der erkennende Senat ferner davon aus, dass nach dem
unstreitig mündlich erfolgten Vertragsschluss in dem Schreiben der Klägerin vom
20. September 2002 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu erblicken ist und
dessen Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben der Klägerin ist entgegen der Ansicht
der Beklagten auch nicht deshalb wirkungslos, weil es inhaltlich widersprüchlich
ist. Selbst jemand, der bei den Verhandlungen nicht zugegen war, ist in der
Lage, dieses Schreiben auf das Angebot der Klägerin vom 16. September 2000 zu
beziehen. Der unbefangene Leser kann zwar in der Tat nicht nachvollziehen, wieso
die Klägerin das Datum des 20. September 2000 ergänzend genannt hat, indes führt
dieser Irrtum nicht dazu, dass die Beklagte nicht wissen konnte, auf welches
Bauvorhaben oder Projekt das Schreiben vom 20. September 2000 bezogen werden
sollte.
Die Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der
Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen gilt, ist
allerdings nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen
vorausgegangen waren, dies heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch
über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden hat. Dies ist von dem
Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte
herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, NJW 1990, 386 m.w.N.).
Entsprechend den obigen Ausführungen ist es aber vorliegend zwischen den
Parteien unstreitig, dass dem Schreiben der Klägerin vom 20. September 2002 ein
mündlicher Vertragsschluss vorausgegangen war.
Vor dem Hintergrund des bereits zuvor schriftlich ausgetauschten
Verhandlungsmaterials bedurfte ein Vertragsschluss auf dieser Grundlage nur
einer kurzen, mit Worten kaum näher zu beschreibenden Verständigung. Bei
Würdigung all dieser Umstände kann daher kein ernsthafter Zweifel daran
bestehen, dass nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien tatsächlich
hinreichend konkretisierte Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Da
vorliegend zwei Vollkaufleute beteiligt waren, sind die für den Handelsverkehr
entwickelten Grundsätze über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
anzuwenden. Demnach gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines
Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des
Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, ist der
Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt
rechtsverbindlich (bereits RGZ 54, 179).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Empfänger eines
Bestätigungsschreibens nur dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des
Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender
mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ
93, 383, 343). Dabei ist es Sache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, dass
das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, dass ihm eine
Bindungswirkung nicht zukommt (BGH, NJW 1974, 991, 992).
Vorliegend weicht der Inhalt des Bestätigungsschreibens aber nicht so erheblich
von den Vorverhandlungen ab, dass die Beklagte auf eine Reaktion verzichten
konnte. Einzig die Frage, ob sie mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben gegen
die Werklohnforderung aus dem Bauvorhaben Wolfsburg aufrechnen konnte, stand
nach ihrem Vortrag zwischen den Parteien im Streit. Insofern ist nicht
nachvollziehbar, wieso die Beklagte der Klägerin nicht unverzüglich nach dem
Erhalt des Schreibens mitgeteilt hat, mit der Aufrechnungsklausel nicht
einverstanden zu sein. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von ihr
dargelegt worden.
Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf das der Klägerin unter dem
17. September 2002 übermittelte Verhandlungsprotokoll zwischen ihr und der .
Dieses enthält zwar einen Bezug auf die Einkaufsbedingungen der dass diese aber
der Klägerin übermittelt worden sind und in irgendeiner Weise für das
Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wichtig gewesen sein
sollten, ist nicht ersichtlich. Andernfalls hätte es doch auch nahe gelegen, der
Klägerin auch einen Text der Einkaufsbedingungen zu übermitteln, was aber nicht
geschehen ist. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass insbesondere
die Termins- und Vertragsstrafeabreden zwischen der und der Beklagten für das
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits von Belang
waren. Dass der Klägerin zu irgendeiner Zeit die Einkaufsbedingungen der
übermittelt worden sind, ist nicht dargelegt worden.
Auch das Verhandlungsprotokoll vom 17. September 2002 (Bd. I Bl. 202 ff. d. A.)
bestätigt nicht den Vortrag der Beklagten, die Möglichkeit der Aufrechnung aus
anderen Bauvorhaben sei für den Vertragsschluss wesentlich gewesen. Vielmehr
befasst sich dieses Protokoll zweifelsfrei mit mehreren Bauvorhaben. Unter
Ziffer 4 wird auf Bezug genommen und insbesondere der Preis ermittelt. Unter
Ziffer 5 finden sich unter dem Stichwort "Materialeinkauf der Fa. zwei
Spiegelstriche mit den Stichworten und Körbe f.88 . Dieser Formulierung kann
entnommen werden, dass die Beklagte Materialeinkauf durchführen soll; für die
Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit aus anderen Bauvorhaben im Hinblick
auf die Werklohnforderung aus dem Bauvorhaben sind indes keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
Soweit sich die Beklagte auf die Unredlichkeit der Klägerin beruft, verkennt
sie, dass sie für ein derartiges Verhalten darlegungs- und beweisbelastet
geblieben ist. Es spricht aber gerade für die Redlichkeit der Klägerin, dass sie
der Beklagten das Bestätigungsschreiben übermittelt hat. Wieso die Beklagte sich
bemüßigt gesehen hat, auf dieses nicht zu reagieren, obwohl es doch nach ihrem
Vortrag völlig indiskutabel war, verschließt sich dem Senat. Auch die Beklagte
versäumt es, hierfür einen Grund zu nennen.
Insofern kommt es entsprechend dem angefochtenen Urteil darauf an, ob die
Parteien im Nachgang eine Vereinbarung getroffen haben, wonach die Beklagte
gleichwohl zur Aufrechnung mit Gegenforderungen aus anderen Bauvorhaben
berechtigt sein sollte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur knapp
ausgefallen und bereits deshalb zu beanstanden, weil die erkennende Kammer des
Landgerichts nicht die Beweisaufnahme durchgeführt hat.
Nur die Vorsitzende der Kammer in der Besetzung zur Zeit des angefochtenen
Urteils war identisch mit der Besetzung zur Zeit der Beweisaufnahme. Insofern
war der Senat gehalten, die Beweisaufnahme zu wiederholen, ist jedoch zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Beweis für eine nachträgliche
Vereinbarung des Ausschlusses eines Aufrechnungsverbots nicht erbracht hat.
Die Aussage des Zeugen war unergiebig im Sinne des Beweisthemas. Der Zeuge hat
im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 den
Inhalt eines Gesprächs wiedergegeben, das nach seiner Urlaubsrückkehr, also nach
dem 27. September 2002, in dem Baucontainer der Beklagten auf dem Gelände der
Bundesgartenschau in stattgefunden hatte. Bei dem fraglichen Gespräch zwischen
dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeuge sei es unter
anderem noch um die Probleme gegangen, die dadurch entstanden seien, dass die
Klägerin an der Nordbrücke des Bauvorhabens in die Nord- und Südfundamente
vertauscht habe. Der Zeuge habe dabei auch eine Rechnung betreffend das
Bauvorhaben in angesprochen. Der Zeuge habe ausgeführt, dass zunächst einmal die
Probleme an der Nordbrücke beseitigt werden müssten. Der Zeuge habe nach dem
Gespräch resigniert gewirkt und sich abgewandt. Der Zeuge konnte sich zwar nicht
mehr daran erinnern, ob der Begriff Verrechnung gefallen sei, nach seinem
Verständnis sei die Aussage des Zeugen aber so gemeint gewesen. Mit dieser
Aussage kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass sich die Klägerin und die
Beklagte nach dem 27. September 2002 über eine Aufhebung des zuvor getroffenen
Aufrechnungsverbots geeinigt haben. Selbst wenn der Zeuge dies bei der
geschilderten Baubesprechung gefordert haben sollte, könnte das von dem Zeugen
geschilderte Verhalten des seinerzeitigen Geschäftsführers der Klägerin nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass eine von dem Inhalt des kaufmännischen
Bestätigungsschreibens abweichende Vereinbarung zu einer Aufrechnungsmöglichkeit
der Beklagten aus anderen Bauvorhaben vereinbart worden ist. Hierzu hätte es
einer eindeutigen Willenskundgabe und nicht eines - so der Zeuge -
resignierenden Abdrehens und damit Schweigens bedurft.
Auch durch die Aussage des Zeugen ist nach der Auffassung des erkennenden Senats
der Beweis für eine Vereinbarung, entgegen der Ursprungsabrede eine Aufrechnung
mit Gegenansprüchen der Beklagten aus dem Bauvorhaben in erklären zu können,
nicht erbracht worden.
Der Zeuge hat ausgesagt, am 8. Oktober 2002 auf dem Baugelände in dem
seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin, ein Gespräch über die erheblichen
Mängel an dem Brückenbauwerk geführt zu haben. Diesem habe er deutlich gemacht,
dass wegen der umfangreichen Mängel die Forderungen der Klägerin aus dem
Bauvorhaben wohl nicht ausreichen würden, um die Kosten der Mängelbeseitigung
abzudecken. Er hat angegeben, dass einer Aufrechnung einverstanden gewesen sei.
Dies habe er daraus geschlossen, dass genickt habe. Nach der Auffassung des
erkennenden Senats ist diese Aussage auch unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände nicht ausreichend, um eine Abänderung der Ursprungsabreden
annehmen zu können. Wie der Zeuge hat demnach auch der Zeuge nicht ausgesagt,
dass die Ausführungen des Zeuge mündlich ausdrücklich bestätigt hat; dies wäre
aber grundsätzlich erforderlich gewesen, um eine Vertragsänderung annehmen zu
können.
Der Senat geht auch nicht davon aus, dass das von dem Zeugen geschilderte Nicken
des seinerzeitigen Geschäftsführers der Klägerin als Willenserklärung im Sinne
einer geäußerten Annahme eines Angebots der Beklagten auf Vertragsänderung
qualifiziert werden kann. Dies könnte etwa dann angenommen, wenn ein
Gesprächspartner auf eine eindeutige Frage seines Gesprächsgegners nur mit ja
oder nein antworten könnte, und mit einem Nicken seine Zustimmung äußern würde.
Hierfür sind vorliegend indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es sind
vielfältige Gründe denkbar, die einen Gesprächspartner in der Folge der
Ausführungen des anderen Gesprächspartners dazu veranlassen, zu nicken. Ein
Nicken kann auch schlicht bedeuten, dass man die Ausführungen des anderen
verstanden hat. Dass man indes im Sinne einer Vertragsannahme zustimmt, kann
ohne weitere Anhaltspunkte - die vorliegend nicht dargelegt worden und
ersichtlich sind - aus einem Nicken nicht geschlossen werden.
Die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Änderungsvertrags, der vorliegend
von der Beklagten behauptet worden ist, kann vorliegend auch nicht aus dem
Gesamtverhalten der Klägerin, vertreten durch ihren seinerzeitigen
Geschäftsführer, , geschlossen werden. Eine solche konkludente Vertragsänderung
kommt etwa dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner durch sein
Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das Ansinnen des Vertragsgegners
auf eine Vertragsänderung akzeptiert.
Vorliegend ist aber weder während des in Rede stehenden Gesprächs, noch danach
seitens des seinerzeitigen Geschäftsführers der Klägerin, , zum Ausdruck
gebracht worden, dass er davon ausgeht, dass das vorherige Aufrechnungsverbot zu
irgendeiner Zeit abgeändert worden wäre. Insbesondere hat die Klägerin
Aufrechnungserklärungen der Beklagten aus dem Bauvorhaben weder vorprozessual
noch im hiesigen Rechtsstreit akzeptiert. Auf die mit der
Klageerwiderungsschrift erklärten Aufrechnung hat die Klägerin mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 19. September 2003, Seite 6, nur knapp erklärt, diesbezüglich
sei ein Verrechnungsausschluss vereinbart worden. Das von dem Zeugen
geschilderte Verhalten des auf seine Ausführungen hin genickt zu haben bzw. - so
der Zeuge - sich resigniert abgewandt zu haben, kann nicht als Zustimmung
ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt sich
vorliegend auch in dem Fall, in dem der Senat das von den Zeugen und
geschilderte Verhalten des seinerzeitigen Geschäftsführers der Klägerin als wahr
unterstellen würde, keine stillschweigende Zustimmung. Eine konkludente oder
stillschweigende Willenserklärung setzt nämlich in der Regel auch das
Bewusstsein voraus, dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens
möglicherweise erforderlich ist. Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne
ein solches Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die
Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt wird, geschieht dies zum Schutze des
redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Dieser ist nur
dann gegeben, wenn der sich in missverständlicher Weise Verhaltende bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden
können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und
der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der
Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, NJW 1995, 953). Solche
Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht ersichtlich.
Nach alledem kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen und und auf die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schon nicht an, da diese bereits nicht mit einer
für eine Beweisführung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgesagt haben, die
Bedenken Schweigen gebietet, auch wenn diese nicht vollständig ausgeräumt sein
müssen.
Demnach kommt es für die Beweiswürdigung darauf, ob der als Zeuge vernommene zur
Zeit seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat Geschäftsführer der Klägerin
war, nicht an. Da die beweisbelastete Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht
geführt hat, war ein Gegenbeweis seitens der Klägerin nicht zu erbringen.
Sonstige Gründe, welche der Berufung der Beklagten zum Erfolg verhelfen könnten,
sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.