Baustellenunfall – deutliche Geschwindigkeitsreduzierung notwendig
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 U 42/06
Urteil vom
15.05.2007
In dem Berufungsrechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der 5.
Hilfszivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az. 5a O 64/06 - teilweise
abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,25 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz im Anschluss an ein
Unfallgeschehen vom 15. Oktober 2001 auf der B 1... zwischen T... und B.... An
diesem Tag kollidierte sie in ihrem Pkw VW Vento mit einem Mitarbeiter des
Beklagten (Herrn P...), der an einer Baustelle mit Baumschneidearbeiten befasst
war. Durch die Kollision erlitt ihr neun Jahre altes Fahrzeug einen
Totalschaden; der Mitarbeiter der Beklagten wurde schwer verletzt. Die Klägerin
hat den Fahrzeugschaden über ihre Vollkaskoversicherung reguliert und von dem
Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.322,49 EUR verlangt. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.
In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Mitarbeiter
des beklagten Landes habe zwar als Amtsträger eine Pflichtverletzung begangen.
Gleichwohl müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an dem
Verkehrsunfall zurechnen lassen, sodass eine Haftung des Beklagten ausscheide.
Gegen dieses ihr am 20. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem
am 3. August 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese zugleich auch begründet. Hierin rügt sie sowohl die
Tatsachenfeststellungen als auch die Rechtsanwendung des Landgerichts.
Unzutreffend sei die Feststellung, dass der Unfall in dem Bereich einer
gekennzeichneten Baustelle erfolgt sei. Die von der Klägerin gefahrene
Geschwindigkeit von etwa 70 km/h sei daher nicht zu beanstanden. Rechtlich
fehlerhaft sei auch die unterlassene Verwertung der schriftlichen Zeugenaussage
der Mutter der Klägerin. Da die Klägerin in vollem Umfang vorfahrtberechtigt
gewesen sei, habe allein der Mitarbeiter der Beklagten durch das plötzliche
Betreten der Fahrbahn in Richtung Fahrbahnmitte die Unfallursache gesetzt. In
keinem Fall könne die Haftung des Beklagten hinter einem Mitverschulden der
Klägerin vollständig zurücktreten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14. Juli
2006 zu verurteilen, an die Klägerin 1.322,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts
jedenfalls im Ergebnis für zutreffend und vertieft seinen erstinstanzlichen
Vortrag.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Gemäß Art. 34 GG, §§ 839 BGB, 254
BGB haftet der Beklagte der Klägerin in Höhe eines Viertels des unfallbedingt
entstandenen Schadens, sodass er zu der Zahlung von 500,25 EUR verpflichtet ist.
1.
Das beklagte Land haftet der Klägerin in Höhe eines Viertels des unfallbedingt
entstandenen Schadens.
a) Der Beklagte hat seine Amtspflichten - durch das Verhalten des Mitarbeiters
P..., der im Zuge von Baumschneidearbeiten als "Aufsammler" neben einem
Hubfahrzeug eingesetzt wurde und damit "in Ausübung eines öffentlichen Amtes
tätig geworden ist" - schuldhaft verletzt und hierdurch am 15. Oktober 2001 das
von der Klägerin genutzte Fahrzeug beschädigt. Das Landgericht hat im Ergebnis
seiner Beweisaufnahme zu Recht ein haftungsrelevantes Fehlverhalten des
Mitarbeiters P... durch sein unachtsames Betreten der Bundesstraße bejaht.
Diesen Teil der landgerichtlichen Feststellungen greift die Klägerin mit ihrer
Berufung ersichtlich nicht an.
Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung eine unzureichende
Tatsachengrundlage für die Feststellungen zu einem schuldhaften Fehlverhalten
des Herrn P... in der landgerichtlichen Entscheidung rügt, ist dem Landgericht
darin beizupflichten, dass der Mitarbeiter P... nach § 25 Abs. 3 StVO auch im
Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit dazu verpflichtet war, die Fahrbahn unter
Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten.
Aufgrund der gleichwohl mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der Fahrbahn der
Bundesstraße erfolgten Kollision spricht der erste Anschein dafür, dass der
Mitarbeiter P... diese Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht
ausreichend beachtet hat. Der Beklagte hat jedoch auch im Berufungsverfahren
keinen Sachverhalt vorgetragen, der den bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern
könnte, sodass weiterhin von einem Verschulden des Herrn P... auszugehen ist. Da
auch die Klägerin zu den konkreten Umständen des Fehlverhaltens des Herrn P...
und dem Grad seines Verschuldens nichts vortragen konnte, ist - insoweit zu
Gunsten des Beklagten - von der mildesten Schuldform, also einer leichten
Fahrlässigkeit, auszugehen.
b) Das Landgericht hat materiell richtig und ohne Verfahrensfehler allerdings
auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Unfalls
festgestellt.
aa) Die in jedem Fall anzusetzende Betriebsgefahr für den von der Klägerin
genutzten Pkw (§ 7 StVG) ist im Hinblick auf einen Verstoß der Klägerin gegen §
3 Abs. 1 Satz 2 StVO deutlich zu erhöhen, da sie die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs in dem Bereich einer Baustelle nicht in dem notwendigen Maß den
Straßen- und Verkehrsverhältnissen angepasst hat.
(1) Ungeachtet der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h war die Reduzierung der von der Klägerin gefahrenen Geschwindigkeit auf
etwa 70 km/h in der konkreten Verkehrssituation nicht ausreichend. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Klägerin mit der von ihr zugestandenen
Geschwindigkeit von 70 km/h die an der Unfallstelle angemessene Geschwindigkeit
etwa um 100 % überschritten hat. Baustellenbereiche sind ohnehin auch dann
angemessen langsam zu befahren, wenn keine Verkehrszeichen eine herabgesetzte
Geschwindigkeit vorschreiben (vgl. Hentschel, StVR, § 3 StVO Rn. 26; aus
strafrechtlicher Sicht: BayObLG, VRS 39, 455; OLG Saarbrücken, VRS 44, 456).
Angesichts der konkreten Situation auf der Bundesstraße, auf der der
offensichtlich im Einsatz befindliche Hubwagen eine Fahrspur weitgehend
versperrt hat und somit die Fahrbahn im Baustellenbereich durch den Hubwagen
faktisch auf eine Spur verengt worden ist, drängt sich als angemessene
Geschwindigkeit bei der Annäherung allenfalls eine Höchstgeschwindigkeit von 35
bis 40 km/h auf. Da sich die Klägerin dem Hubwagen zunächst mit mindestens 80
km/h genähert hat und sodann nur eine leichte Verringerung ihrer Geschwindigkeit
eingeleitet hat - in der Berufungsbegründung geht sie von ca. 70 km/h (= 19,44
m/sec) aus -, hat das Landgericht zu Recht eine überhöhte Geschwindigkeit
angenommen.
(2) Hierbei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon
ausgegangen ist, dass der Unfall in dem Bereich einer gekennzeichneten Baustelle
erfolgt ist. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen und dem Inhalt der
beigezogenen Ermittlungsakte war die Baustelle ausreichend gekennzeichnet und
wurde von der Klägerin auch in genügender Entfernung als solche erkannt. Schon
im unstreitigen Teil des erstinstanzlichen Tatbestandes ist festgehalten worden,
dass der Arbeitsbereich des von der Beklagten eingesetzten Hubwagens durch
Verkehrsschilder mit dem Zeichen 123 (Baustelle) gekennzeichnet war. Im Hinblick
auf den von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Regelplan C II/2
bedeutet dies, dass in der Fahrtrichtung der Klägerin etwa 200 m vor dem
Hubwagen ein entsprechendes Schild aufgestellt gewesen ist. Als weitere aus
ihrer Fahrtrichtung sichtbare Warnhinweise räumt die Klägerin, die den auf der
linken Straßenhälfte stehenden Hubwagen frühzeitig gesehen hat, eine
eingeschaltete Rundumleuchte ein. Soweit sie in der Berufung meint, sie habe
jedoch die hinter dem Fahrzeug aufgestellten Kegel und die beiden Blitzleuchten
aus ihrer Fahrtrichtung nicht erkennen können, ist dies für eine ausreichende
Warnung vor der Baustelle unerheblich.
bb) Im Übrigen ist auch die Aussage der Mutter der Klägerin von dem Landgericht
ausreichend beachtet worden.
(1) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es angesichts des Grundsatzes der
Beweisunmittelbarkeit nicht zu beanstanden, einer im Wege des Urkundenbeweises
eingeführten protokollierten Aussage nur einen geringeren Beweiswert
beizumessen. Dies gilt umso mehr bei schriftlichen Aussagen, die - wie im
vorliegenden Fall - ohne eine vorherige ausreichende Belehrung über die
Wahrheitspflicht und ein etwaig bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach §
55 StPO gemacht worden sind.
(2) Die Rüge der Klägerin, rechtlich fehlerhaft sei die schriftliche
Zeugenaussage ihrer Mutter gar nicht verwertet worden, ist unberechtigt. Das
Landgericht hat die schriftliche Aussage der Mutter durchaus in die
Beweiswürdigung einbezogen. Ausweislich der Feststellungen auf Seite 4 des
angegriffenen Urteils spricht das Landgericht dieser Aussage zwar eine
inhaltliche Ergiebigkeit, aber einen nur geringen Beweiswert zu. Soweit die
Klägerin mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren erreichen will, dass der
Aussage ein höherer Beweiswert zugemessen werden soll, bleibt allerdings unklar,
welche konkreten Tatsachen aus ihrer Sicht aufgrund der vorgelegten Aussage der
Mutter als erwiesen gelten sollen, von denen das Landgericht nicht bereits in
der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist. Aus der Aussage der Mutter
ergibt sich letztlich nur, dass Herr P... von rechts kommend plötzlich mitten
auf die Fahrbahn gelaufen ist und von dem Fahrzeug erfasst wurde. Hiervon geht
jedoch im Wesentlichen auch das Landgericht aus.
c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile hält der Senat -
abweichend von dem angegriffenen Urteil - allerdings eine Mithaftung des
Beklagten mit einem Anteil von 25 % für angemessen.
Hierbei ist zu Lasten der Klägerin die einfache Betriebsgefahr ihres Pkw und
eine deutliche Erhöhung dieser Betriebsgefahr wegen der unangemessen hohen
Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zu Lasten der Beklagten
bleibt - in Ermangelung konkreter Feststellungen zum Unfallhergang - eine
leichte Fahrlässigkeit ihres Mitarbeiters durch das unachtsame Betreten der
Fahrbahn. Bei diesen Grundvoraussetzungen liegt es zwar auf der Hand, dass die
Klägerin für das Unfallgeschehen den weitaus schwerwiegenderen
Verursachungsanteil gesetzt hat. Der Senat teilt jedoch nicht die
landgerichtliche Abwägung dahin, dass der Verursachungsanteil der Klägerin so
überwiegt, dass eine Haftung des Beklagten ganz ausscheiden könnte. Vielmehr
wird durch die Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 besser gewürdigt, dass zwar die
Klägerin ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hat, jedoch ohne
die Unachtsamkeit des Herrn P... hieraus kein Unfallgeschehen entstanden wäre.
2.
Der Beklagte ist aufgrund seiner anteiligen Mithaftung dazu verpflichtet, an die
Klägerin 500,25 EUR zu zahlen.
a) Aus der in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Schadensaufstellung
der Klägerin ergeben sich - nach Abzug der unschlüssigen Positionen für ein
Schmerzensgeld und die Kosten eines Arztberichts entsprechend dem Hinweis des
Senats in der mündlichen
Verhandlung - folgende Einzelpositionen:
Selbstbeteiligung: 332,00 EUR
Ummeldekosten: 116,00 EUR
Nutzungsausfall: 532,00 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR,
beläuft sich also auf insgesamt: 1.005,00 EUR.
b) Dies führt bei einer Haftungsquote von 25 % indes nicht dazu, dass der
Beklagte nur 251,25 EUR an die Klägerin zu zahlen hätte.
Zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt der erkennende Senat bei der Prüfung der
Frage, in welchem Umfang die Zahlung des Kaskoversicherers den Klageanspruch
mindert, das aus § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG folgende Quotenvorrecht des
Versicherungsnehmers. Nach den Grundsätzen über das Quotenvorrecht kann sich der
Beklagte nicht darauf berufen, dass die Zahlung der Kaskoversicherung der
Klägerin auf den von ihm zu zahlenden Anteil am Schaden (hier: 25 %) anzurechnen
sei und somit der gegen sie bestehende Anspruch ganz auf die Kaskoversicherung
übergegangen sei. Dann würde sich nämlich der Übergang zum Nachteil der Klägerin
als Versicherungsnehmerin auswirken, weil sie dann weniger bekäme als sie
erhalten würde, wenn die Zahlung zunächst auf den Teil des Schadens angerechnet
würde, den die Klägerin nicht von dem Beklagten ersetzt verlangen kann. Eine
solche für die Klägerin negative Auswirkung des Forderungsübergangs schließt §
67 Abs. 1 Satz 2 VVG gerade aus. Der Schädiger soll durch die Existenz eines
Sachversicherers nicht begünstigt werden. Die Kaskoversicherung dient gerade
dazu, Schäden abzudecken, die der Versicherungsnehmer nicht von einem Dritten
ersetzt verlangen kann - begrenzt durch den Betrag, für den der Schädiger
insgesamt haftet, und nicht nur anteilig der Haftungsquote. Dieser Grundsatz
wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass er nur bei kongruenten Schäden gilt.
Denn das sich letztlich aus dem Sachversicherungsvertrag ergebende
Quotenvorrecht kann sich nur auf Schäden beziehen, die von dem Schutzbereich
dieses Versicherungsvertrages erfasst sind. Das sind bei der Kaskoversicherung
die so genannten unmittelbaren Sachschäden, zu denen der Selbstbehalt gehört.
Nicht hierunter fallen indes die Schadenspositionen Ummeldekosten,
Nutzungsausfall und Kostenpauschale (vgl. auch BGH, NJW 1982, 827/828).
c) Diese Grundsätze ergeben folgende Berechnung des der Klägerin noch
zustehenden Ersatzanspruches:
Da die Klägerin auf Totalschadensbasis abrechnet, ist bei der
Gesamtschadensberechnung zunächst der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
(3.000,00 DM) als von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden
zu berücksichtigen. Die Kaskoversicherung hat ausweislich ihres Schreibens an
die Klägerin vom 26. Oktober 2001 (Bl. 48 d. A.) für den Widerbeschaffungswert
2.350,00 DM gezahlt. Der der Klägerin verbleibende Schadensrest
(Selbstbeteiligung) beträgt danach 650,00 DM, wovon sie in diesem Rechtsstreit
332,00 EUR geltend macht. Aus der vorgenannten Schadensposition steht der
Klägerin gegen den Beklagten insgesamt ein Anspruch von 750,00 DM (3.000,00 DM :
4), mithin 383,47 EUR zu. Von diesem Teilbetrag aus dem Gesamtanspruch müssen
der Klägerin aufgrund ihres Quotenvorrechts 332,00 EUR verbleiben. Auf den
Kaskoversicherer übergegangen sind mithin lediglich 51,47 EUR.
Von den Sachfolgeschäden - hier Ummeldekosten, Nutzungsausfallschaden
(Anschaffung des Ersatzfahrzeugs) und Kostenpauschale von insgesamt 673,00 EUR -
hat der Beklagte ein Viertel zu zahlen. Dies sind weitere 168,25 EUR.
Der Gesamtanspruch der Klägerin gegen den Beklagten beläuft sich danach auf
500,25 EUR.
3.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Spätestens
mit dem Schreiben vom 14. August 2003 (Bl. 19 u. 20 d. A.) hat das beklagte Land
die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin
hat jedoch einen früheren Zinsbeginn als den 12. März 2004 nicht beantragt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO. Mit Rücksicht darauf,
dass die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision
nicht vorliegen und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassung der Revision nicht
anfechtbar ist, sieht der Senat von Schutzanordnungen gemäß §§ 711, 713 ZPO ab.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.322,49 EUR festgesetzt.