Architektenvertrag – Erhöhung des Bauüberwachungshonorars des Architekten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 5 U 100/02
Urteil vom
26.10.2006
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
24.08.2006 für Recht erkannt:
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 07.05.2002 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise
abgeändert und wie folgt sei gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 477.306,93 Euro (= 933.531,23 DM)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 7,26 %
seit dem 30.06.2000 aus 383.468,91E (= 750.000,- DM) sowie in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 93.838,03E (= 183.531,23 DM) seit
dem 30.06.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25% und. die
Beklagte zu 75 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 9 % und der Beklagten
zu 91% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1 des vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von
120% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A)
Die Klägerin verlangt als Insolvenzverwalterin der ##### (im nachfolgenden
Gemeinschuldnerin) restliches Honorar für Architektenleistungen zum Bau eines
neuen Gesundheits- und Informationszentrums der Beklagten in der Kölner
Altstadt, von dem die Gemeinschuldnerin erstinstanzlich einen Teilbetrag von
750.000,- DM (zweitinstanzlich einen Teilbetrag von 933.531,23 DM) des auf
insgesamt 2.068.390.00 DM zzgl. Mehrwertsteuer bezifferten Resthonorars
eingeklagt hat.
Mit Architektenvertrag vom 22.10.1990 beauftragte die #####, die
Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gemeinschuldnerin mit Planungs- und
sonstigen Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1-9 für den Bau
eines neuen Gesundheits- und Informationszentrums.
Folgende Bauteile sollten von den Planungen der Gemeinschuldnerin umfasst sein:
- Neubau eines Gesundheits- und Informationszentrums
- Neubau eines Rechenzentrums
- Neubau einer Tiefgarage
- Erweiterung für ein bestehendes Strahleninstitut.
Auf dem Baugelände befand sich bereits ein Gebäude, der sog. Altbau, der zum
Teil von den Baumaßnahmen betroffen wurde.
Ziff. 2.3 des Vertrages verweist auf die Anrechnung vorhandener Bausubstanz;
Angaben zum Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz wurden nicht in den Vertrag
aufgenommen.
Neben der Objektplanung wurde die Gemeinschuldnerin auch mit der
Tragwerksplanung und technischen Ausrüstung beauftragt.
Für die sonstigen Leistungen (Architektenleistungen, Tragwerksplanung u.
technische Ausrüstung) bestimmte Ziff. 12 des Architektenvertrages folgendes:
"2. Für die Leistungen nach § 2 und § 3 wird ein Honorar in Höhe von 15,9% der
Baukosten = 2.720.395,00DM zzgl. MWSt. vereinbart Dieses Honorar gilt als
Festpreis, solange die Baukosten nicht mehr als + oder - 5 % von der Schätzung
abweichen.
Bei größerer Abweichung findet ein Ausgleichen des Honorars auf der Basis von
15,9% statt.
3. Es wird folgender Zahlungsplan vereinbart, gekoppelt an die Leistungsphasen
der HOAI....
Die Fälligkeit richtet sich nach Leistungsstand.
Alle Zahlungen zuzüglich MWSt."
Zur Bauzeit regelte Ziff. 4.1 :
"Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien
verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung
(§ 15 Abs. 2 HON Leistungsphase 8) zu verhandeln.
Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten,
es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat."
Die Bauzeit verlängerte sich über die ursprünglich angenommenen 30 Monate. Nach
Beginn der Bauarbeiten im August/September 1993 waren sie erst im Juni 1998
abgeschlossen. Hierfür waren folgende Gründe ausschlaggebend:
- ein Baustopp durch historische Funde aus der Römerzeit nach Beginn der
Ausschachtungsarbeiten;
- unvorhergesehen musste eine Bohrpfahlgründung durchgeführt werden;
- durch Planungsänderungen im Zusammenhang mit dem Planungswettbewerb "Eigelstein"
wurden die Baustellenabläufe verändert;
- die Gründung der ##### als Nachfolgerin ##### zum 01.04.1994 führte zu einer
Änderung der Nutzung des Gesamtbauvorhabens, die nicht nur die gesamten
Versorgungsleitungen betrafen, sondern eine neue Bauteilnutzung beinhaltete.
Auf der Basis der anrechenbaren Baukosten rechnete die Gemeinschuldnerin mit
Teilrechnungen u.a. vom 04.03.1997 und 16.12.1997 insgesamt 4.306.074,06 DM ab,
die die Beklagte auch bezahlte. Für Planungsänderungen berechnete die Klägerin
unter dem 30.06.1994 100.000,- DM.
Verhandlungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten, u.a. eine
Besprechung am 26.06.1998, über eine zusätzliche Vergütung wegen der
Bauzeitverlängerung blieben ohne Ergebnis. Die Beklagte war nicht zu weiteren
Zahlungen bereit.
Die Gemeinschuldnerin hat erstinstanzlich geltend gemacht einen Teilbetrag von
750.000,- DM aus einem insgesamt mit 2.068.390,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer
bezifferten restlichen Honoraranspruch. Dieser setzt sich zusammen aus
- 552.400,00 DM Vergütung wegen Verlängerung der Objektüberwachung,
- 1.002.990,00 DM wegen Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs.
3 a HOAI, sowie
- 513.000,00 DM für Planungsänderungen.
Mit Honorarschlussrechnung vom 19.05.2000 stellte die Gemeinschuldnerin der
Beklagten u.a. diese Beträge in Rechnung.
Die Gemeinschuldnerin hat die Auffassung vertreten, mit der auf der Grundlage
von Ziff. 12 des Architektenvertrages berechneten Vergütung sei der Höchstsatz
des Honorars nach der HOAI nicht überschritten worden. Die Schlussrechnung sei
fällig, da die Gemeinschuldnerin sämtliche Leistungen einschließlich der
Leistungsphase 9 erbracht habe.
Die von März 1996 bis Juni 1998 unstreitig angefallenen 5.524,15 Stunden infolge
der Bauzeitverlängerung seien zusätzlich angefallen. Ihr - der Gemeinschuldnerin
- stünde ein Stundensatz von mindestens 100,00 DM zu. Ihre Mehrkosten seien nach
Kalkulationsgesichtspunkten zu erstatten. Die tatsächlich angefallenen
Mehrkosten betrügen zumindest 460.852,07 DM. Aufgrund der Kostenstruktur der
Klägerin falle ein Bürokostenzuschlag von mindestens 15% an.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten der Planänderungen hat die
Gemeinschuldnerin behauptet, als Mehraufwand für diverse Planänderungen sei ihr
ein Aufwand von 5.130 Stunden entstanden:
Hierbei habe es sich um die Wiederholung bereits fertiger Planungsleistungen
gehandelt, die infolge der Nutzungsänderungen nach der Gründung der #####
erforderlich geworden seien. Einzelne Gebäudeteile seien anders genutzt worden
u. hätten umgestaltetet werden müssen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten
wird auf Seite 2 Schriftsatz v. 27.08.01 (GA 174ff) verwiesen.
Wegen der Änderungen habe die technische Versorgung vollständig überarbeitet
werden müssen und die Angebote der zur Beauftragung anstehenden Bieter
überarbeitet werden müssen.
Die Gemeinschuldnerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 750.000,00 DM nebst 7,26 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit (30.06.2000) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, wegen Überschreitung des Höchstsatzes gemäß HOAI sei
die Klägerin je nach Berechnung um einen Betrag zwischen 658.865,00 DM und
1.058.637,88 DM netto überzahlt. Mit dem Anspruch auf Rückzahlung dieses
Betrages rechnet die Beklagte hilfsweise auf.
Zu den Mehrkosten wegen der Bauzeitverlängerung hat die Beklagte vorgetragen, es
habe keine Einigung über eine Vergütung der Mehrkosten gegeben. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Stundenaufwand
verzögerungsbedingt sei, vielmehr sei lediglich der Zeitaufwand, der sonst
innerhalb der Bauzeit von 30 Monaten angefallen wäre, in den Zeitraum danach
verlegt worden. Für Leistungen bei der Bauüberwachung sei die Gemeinschuldnerin
ausreichend vergütet worden. Für die Bauüberwachung habe sie mindestens
1.089.286,00 DM (netto) erhalten, was einem Stundensatz von 78,16 DM entspreche.
Zu der Vergütung wegen etwaiger Planungsänderungen hat die Beklagte bestritten,
dass die Ursprungsplanung abgeschlossen gewesen sei und hat geltend gemacht,
etwaige zusätzliche Leistungen seien bereits durch die höheren Baukosten sowie
die Gebührenrechnung vom 30.06.1994 ausgeglichen worden.
Schließlich hat die Beklagte gemeint, dass auf die gesamte Honorarforderung nur
ein Mehrwertsteuersatz von 14 % anzuwenden sei, da kein Anspruch auf Anpassung
des bei Vertragsschluss gültigen Satzes bestehe.
Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung - die Beklagte
verurteilt, an die Gemeinschuldnerin 383.468,91 E (750.000,00 DM) nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszins, höchstens jedoch 7,26 % Zinsen, seit dem 30.06.2000
zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Einzelrichterin stehe der Klägerin der eingeklagte
Teilbetrag von 750.000,00 DM zu. Dieser setze sich zusammen aus der Vergütung
für Bauzeitverlängerung in Höhe von 457.252,77 DM und für Planungsänderung in
Höhe von DM 292.747, 23 DM. Ein weitergehender Anspruch auf Vergütung für
Bauzeitverlängerung bestehe nicht, ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch
auf Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz. Der bestehende Vergütungsanspruch
sei fällig. Gegenansprüche der Beklagten wegen Überzahlung bestünden nicht.
Der Vergütungsanspruch wegen der verlängerten Bauzeit resultiere aus § 4.1 Satz
2 des Architektenvertrages. Die Gemeinschuldnerin könne aus dieser vertraglichen
Regelung die nachgewiesenen Mehrkosten erstattet verlangen, weil das Bauvorhaben
länger als 30 Monate gedauert habe. Die Mehraufwendungen bestunden in dem von
der Klägerin in der Anlage K17 aufgelisteten Stundenaufwand von 5.524 Stunden
zur Bauüberwachung von März 1996 bis Juni 1998. Der Zeitaufwand sei nicht durch
die eingetretenen Bauzeitverzögerungen eingespart worden. Der Mehraufwand der
Gemeinschuldnerin werde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass infolge der
Erhöhung Baukosten die Klägerin ein höheres Honorar erhalten habe. Als
Mehraufwand seien (nur) die Lohnkosten nebst Bürokostenzuschlag zu erstatten.
Auf der Grundlage der konkreten Angaben der Gemeinschuldnerin zu dem
Stundenaufwand ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer hat die Einzelrichterin
unter Einbeziehung von 15% Bürokostenzuschlag auf den Lohnkosten den
Bruttoanspruch auf 457.252,77 DM errechnet.
Einen Vergütungsanspruch für die Berücksichtigung der mitverarbeiteten
Bausubstanz hat das Landgericht verneint.
Für die Planungsänderung hat das Landgericht der Gemeinschuldnerin einen
Teilbetrag von 292.747,23 DM zugesprochen, wobei sie davon ausging, dass der
Gemeinschuldnerin insoweit insgesamt ein Zahlungsanspruch von 595.000,00 DM
zustünde.
Der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsanspruch wegen
Überschreitung des Höchstsatzes bestünde nicht. Einen Verstoß gegen das
Höchstpreisgebot des § 4 Abs. 3 HOAI habe die Beklagte, die insoweit darlegungs-
und beweispflichtig sei, nicht substantiiert dargelegt, insbesondere fehle es an
einer genügenden Darstellung der Umstände, die für die Einordnung der Leistungen
der Klägerin nach der HOAI maßgebend seien.
Die Beklagte greift ihre Verurteilung mit der vorliegenden Berufung in vollem
Umfang an. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Verteidigungsvorbringen und führt insbesondere folgendes an:
Soweit das Landgericht der Gemeinschuldnerin Mehrkosten wegen der
Bauzeitverlängerung zugesprochen habe, könne der vom Landgericht angenommene
Aufwand von 5.524,15 Stunden nicht störungsbedingt sein. Hierbei handele es sich
um Kosten, die zur Fertigstellung des Bauvorhabens ohnehin angefallen wäre. Ein
Mehraufwand könne allenfalls im Zeitraum vom September 1993 bis Februar 1996
angefallen sein, da es nur in diesem Zeitraum nach dem klägerischen Vortrag zu
Verzögerungen und Bauunterbrechungen gekommen sei.
Die Verdoppelung der Kosten gegenüber der ursprünglichen Planung sei auf die
umfangreichen Planänderungen zurückzuführen. Diese Planänderungen hätten im
Wesentlichen zu der Bauzeitverlängerung geführt. Dann habe die Gemeinschuldnerin
für die Bauüberwachungstätigkeit durch die erhöhte Basisvergütung bereits
doppeltes Honorar für ihren nur um ca. 56 % erhöhten Aufwand erhalten. Außerdem
dürfe zu den Lohnkosten keinesfalls noch ein Bürokostenzuschlag hinzugerechnet
werden. Im Übrigen wiederholt die Beklagte die bereits erstinstanzlich von ihr
gegen einen Anspruch wegen Bauzeitverlängerung vorgetragene Einwände.
Im Hinblick auf die Planungsänderungen sei die allenfalls als Anspruchsgrundlage
in Betracht zu ziehende Regelung der Ziff. 3.1 Euro die im Übrigen eine
Vergütung nach Stundenaufwand für Planungsänderungen vorsehe unwirksam. Der von
der Gemeinschuldnerin behauptete erhöhte Mehraufwand durch die
Planungsänderungen sei von ihr der Beklagten bereits erstinstanzlich wirksam
bestritten worden. Der durch die Planänderungen entstandene Mehraufwand sei
durch die Erhöhung des Basishonorars bereits ausreichend abgegolten.
Im Hinblick auf die von ihr zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche
wegen habe sie hinreichend durch Vorlage der Vergleichsrechnungen vorgetragen.
Im Übrigen rechnet die Beklagte mit einem Bereicherungsanspruch auf, der sich
daraus ergebe, dass die Gemeinschuldnerin in Höhe von 136.019,73 DM netto =
157.782,88 DM brutto überzahlt sei, da sie die Gemeinschuldnerin bei ihrer
Schlussrechnung die unter § 12 Ziff. 5 des Architektenvertrages vereinbarte
Gleitklausel nicht berücksichtigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Mit Beschluss Amtsgerichts Köln vom 01.02.2003 (Az. 75 N 761/02) ist über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die
Klägerin zur Insolvenzverwalterin ernannt worden.
Diese hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit der Anspruch wegen
Bauzeitverlängerung in Höhe von 183.531,23 DM abgewiesen wurde und
klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 93.838,03 Euro nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2000 zu zahlen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen
Vorbringens der Gemeinschuldnerin das angegriffene Urteil, soweit die Beklagte
verurteilt wurde.
Mit der Anschlussberufung verfolgt sie den Anspruch auf Vergütung wegen der
verlängerten Bauobjektüberwachung, soweit das Landgericht ihn abgewiesen hat,
weiter. Sie ist der Auffassung, dass auf die Lohn- und Gehaltskosten nicht nur
die vom Landgericht angenommenen 15% Bürokostenzuschlag, sondern ein Zuschlag
von 65% für Allgemeine Geschäftskosten hinzuzurechnen sei.
Der Senat hat auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 26.02.2004 (GA 476f und
vom 04.04.2006 (GA 536) Beweis durch Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen ##### vom 23.08.2005 und durch Vernehmung des Zeugen #####
erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den Inhalt
der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten
gereichten Unterlagen verwiesen.
B)
Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg, während die zulässige
Anschlussberufung in Verbindung mit der in diesem Rahmen erfolgten
Klageerweiterung zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus
dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang führt.
Die Klägerin kann zusätzlich zu den der Gemeinschuldnerin vom Landgericht
zugesprochenen 750.000,- DM = 383.468,91 Euro die Zahlung weiterer 183.531,23 DM
= 93.838,03 also insgesamt 933.531,12 DM = 477.396,93 beanspruchen. Der
Gemeinschuldnerin steht zum einen ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten wegen
verlängerter Bauzeit in Höhe von 529.699,39 DM = 270.830,99 Euro zu (unter I.
1.). Des Weiteren kann die Klägerin für die Gemeinschuldnerin für
Planungsänderungen eine Vergütung in Höhe von insgesamt 595.080 DM brutto
beanspruchen (unter I. 2). Die von der Beklagten erhobenen (Hilfs-)Aufrechnungen
greifen nur in Höhe von 157.782,88 DM durch (unter 11), so dass sich der
Zahlungsanspruch der Klägerin in dieser Höhe auf letztlich 966.996,51 DM
reduziert In Anbetracht der durch die Anschlussberufung auf 933.531,23 DM =
477.306,93 E erhöhten Teilklage kann die Klägerin Zahlung dieses -
letztgenannten - Betrag verlangen.
I. Ansprüche der Klägerin
1. Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten wegen verlängerter Bauzeit
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Zahlung von 552.400 DM netto (= 640.784 DM
brutto) als Ersatz für mehr erbrachte Bauüberwachungstätigkeit aufgrund der
Bauzeitverlängerung beansprucht. Das Landgericht hat der Klägerin DM 394.183,42
netto = 457.252,77 DM brutto zugebilligt. Während die Beklagte mit der Berufung
ihre Verurteilung bekämpft, verfolgt die Klägerin mit der Anschlussberufung den
in Rede stehenden Klageanspruch - soweit er abgewiesen worden ist weiter. Auf
der Grundlage der insbesondere durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen ist der Senat zu dem
Ergebnis gelangt, dass sich der hier in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf
ein zusätzliches Honorar wegen Bauzeitüberschreitung auf 529.699,39 DM
270.830,99 Euro beläuft.
a) Zutreffend hat das Landgericht zur Begründung des Zahlungsanspruchs die
vertragliche Regelung Ziff. 4.1 aus dem zwischen den Parteien am 22.10.1990
geschlossenen Architektenvertrag herangezogen. Dieser lautet wie folgt:
"Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien
verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung
(§ 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln.
Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten,
es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat."
Da unstreitig - trotz entsprechender Verhandlungen zwischen den Parteien - eine
einvernehmliche Regelung über eine Honorarerhöhung nicht erreicht wurde, kann
der Anspruch lediglich auf die Ausfallklausel der Ziff. 4.1 Satz 2 gestützt
werden.
Deren grundsätzliche tatbestandliche Voraussetzungen sind erfüllt. Unstreitig
begannen die Arbeiten an dem Projekt mit den Ausschachtungsarbeiten im September
1993. Die in Ziff. 4.1 Satz 1 genannte 30-monatige Bauausführungsfrist endete
folglich im Februar 1996. Tatsächlich wurden die Bauarbeiten erst im Juni 1998
beendet; damit konnte die Klägerin ihre Bauüberwachungsarbeiten auch erst zu
diesem Zeitpunkt, mithin 28 Monate nach dem eigentlich vorgesehenen
Beendigungszeitpunkt abschließen. Aus dieser deutlichen - fast auf eine
Verdoppelung hinauslaufenden - Verlängerung der Bauzeit und zwangsläufig der
Bauüberwachung durch die Klägerin folgt grundsätzlich der Anspruch der Kläger
auf Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten. Die Einschränkung aus Ziff. 4.1 Satz 2
am Ende greift nicht ein, da die verschiedenen Ursachen für die Verlängerung der
Bauzeit nicht von der Klägerin zu vertreten sind.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht. Die Parteien des
Architektenvertrages vom 22.10.1990 haben ihrer Leistungs- und
Honorarvereinbarung eine Bauzeit von 30 Monaten zu Grunde gelegt. Die Pflicht
der Gemeinschuldnerin zur Bauüberwachung ist nicht auf diese Frist beschränkt,
vielmehr hat sie eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung übernommen.
Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung ist eine Bauzeit von 30 Monaten. Mit der
in Rede stehenden Anpassungsklausel haben die Parteien die Rechtsfolgen für den
Fall des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage geregelt. Auch die preisrechtlichen
Bestimmungen der HOAI hindern die Wirksamkeit dieser Anpassungsklausel nicht.
Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 30.09.2004,VII ZR 456/01 (NJW-RR 2005,
322, 324 = IBR 2005, 158 mit Anm. Schramm) ausgeführt, dass die Bauzeit unter
Berücksichtigung ihrer Bedeutung als Faktor bei der Entgeltbestimmung, bei
Vertragsschluss in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, soweit sie von den
Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Den Parteien sei es ungenommen,
bereits bei Vertragsschluss absehbare Überschreitungen durchschnittlicher
Bauzeiten durch eine angemessene Anhebung des Honorars, gegebenenfalls sogar
über die Höchstsätze hinaus, zu berücksichtigen. Ein anderer Problembereich, der
einem gerechten Interessenausgleich zugeführt werden können muss, sei die
Verlängerung der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung
auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. Für
diese Falle könne es den Parteien nicht zugemutet werden, insoweit eine
spekulative Vergütung zu vereinbaren. Eine interessengerechte Lösung stelle es
dar, eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren
Wegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. Daran,
einzelne Kriterien für einen sich ohnehin aus § 242 BGB ergebenden gesetzlichen
Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen
Anspruch zu begründen, würden die Parteien eines Architektenvertrages durch die
HOAI nichtgehindert. Die Grenzen einer Abrede über die Dauer der Bauzeit als
Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls
lägen in einer möglichen Umgehung des Preisrechts der HOAI. Werde eine bestimmte
Bauzeit zu Grunde gelegt, müsse diese für das konkrete Vorhaben realistisch
bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen. Allerdings stehe den
Parteien bei der Beurteilung der Frage, welche Bauzeit bei Vertragsschluss zu
erwarten ist, eingewisser Beurteilungsspielraum zu.
Bei Anwendung dieser vom BGH mit Blick auf die preisrechtlichen Grenzen, der
HOAI entwickelten Kriterien bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer
Umgehung des Preisrechts der HOAI durch die Regelung der Ziff. 4.1 des
Vertrages. Von der Beklagten wurde nicht dargetan, dass die Parteien bei
Vertragsschluss die Verlängerung der Bauzeit in dem tatsächlich geschehenen
Umfang bei Vertragsschluss auch unter Einbeziehung üblicherweise
einzukalkulierender, zu Bauzeitverzögerungen führender Unwägbarkeiten
vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Nach den landgerichtlichen
Feststellungen, von denen abzuweichen die Berufung mangels entsprechende,
Zweifel an der Richtigkeit aufzeigender Berufungsangriffe keinen Anlass gibt,
waren für die Bauzeitverlängerung mehrere kumulativ wirkende Gründe
ausschlaggebend, die weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit von den
Parteien im Vorhinein einzukalkulieren waren. Dies gilt speziell für den
Baustopp durch historische Funde aus der Römerzeit nach Beginn der
Ausschachtungsarbeiten, die Planungsänderungen im Zusammenhang mit dem
Planungswettbewerb "Eigelstein", der die Baustellenabläufe veränderte, und
schließlich in besonderem Maße für die Gründung der ##### als Nachfolgerin der
##### zum 01.04.1994, die zu einer Änderung der Nutzung des Gesamtbauvorhabens
führte, die sich nicht auf die gesamten Versorgungsleitungen auswirkte, sondern
auch eine neue Bauteilnutzung beinhaltete. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für
die Annahme, dass die ursprüngliche Kalkulation und Vorstellung der Parteien,
das Bauvorhaben könne innerhalb einer Bauzeit von 30 Monaten verwirklicht
werden, unrealistisch gewesen ist.
b) Umstritten ist zwischen den Parteien, wie die Vertragsklausel Ziff. 4.1 Satz
2 im Hinblick auf die Ermittlung der Mehrkosten zu verstehen ist.
aa) Die Beklagte meint, die vertragliche Regelung sei so zu verstehen, dass nur
der Mehraufwand der störungsbedingt im Zeitraum von September 1993 bis Februar
1996 angefallen sei, für den Erstattungsanspruch herangezogen werden kann. Nur
in diesem Zeitraum sei es nach dem klägerischen Vortrag zu Verzögerungen und
Bauunterbrechungen gekommen (GA 341).
bb) Demgegenüber hat die Klägerin ihren Anspruch auf ihre
Bauüberwachungstätigkeit im sogenannten Verlängerungszeitraum erstreckt, legt
die Vertragsbestimmung also so aus, dass Mehrkosten diejenigen sind, die aus der
Überwachungstätigkeit resultieren, die nach der vertraglich vorgesehenen - aber
nicht realisierten - Bauzeit bis zur Beendigung der Bautätigkeit erforderlich
war.
cc) Beide Ansätze zur Ermittlung der Mehrkosten entsprechen nicht dem
Regelungsgehalt der in Rede stehenden Vertragsklausel. Wenn dort bestimmt wird,
dass die nachgewiesenen Mehrkosten in jedem Fall - also auch ohne eine
nachträgliche Einigung der Parteien über eine Honoraranpassung - zu erstatten
sind, kann dies nur so zu verstehen sein, dass lediglich die Mehraufwendungen
der Klägerin für die Bauüberwachung, die im Vergleich zu einem störungsfreien
Ablauf des Bauvorhabens innerhalb der vorgesehenen Bauzeit entstanden sind, vom
Anspruch der Klägerin umfasst sein sollen. Dieses Verständnis von der Klausel
hat zum einen zur Konsequenz, dass Störungen und Behinderungen im Baufortschritt
trotz verlängerter Bauaufsicht durch die Klägerin ohne jegliche Auswirkung auf
die Vergütung der Klägerin ist, wenn diese letztlich nicht dazu führen, dass die
30 Monatsfrist überschritten wird. Zum anderen kann jedenfalls nicht - wie es
die Klägerin tut - ohne weiteres isoliert auf die Überwachungstätigkeit während
des Zeitraumes außerhalb dieser Frist abgestellt Werden. Denn wenn innerhalb der
30 Monatsfrist die Störungen des Bauablaufes zum Beispiel durch lang andauernde
Baustopps zu einer Verringerung der Bauüberwachungstätigkeiten der Klägerin
führte, wirkte sich die Verlängerung der Bauzeit letztlich nicht auf den Umfang
der Arbeiten und Aufwendungen, die die Klägerin zur Bauüberwachung leisten
musste, aus.
Die Parteien wollten durch die fragliche Regelung sicherstellen, dass der
Klägerin dann, wenn die tatsächliche Entwicklung der Zeitdauer des Bauvorhabens
und des Aufwandes der von der Klägerin zu erbringenden Überwachung der
Bauausführung von der gemeinsamen Vorstellung bei Vertragsschluss abweicht,
hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen. Vorrangig sollte es nach dem
Willen der Parteien zu einer neu zu vereinbarenden Honoraranpassung durch eine
entsprechenden Vereinbarung kommen (vgl. Ziff. 4.1 Satz 1); eine solche
Honoraranpassung hätte, da Bestandteil des Architektenhonorars auch der aus dem
Auftrag resultierende Gewinn ist, auch einen Gewinnanteil beinhaltet. Die
Ausfallklausel der Ziff. 4.1 Satz 2, die eingreift, wenn eine Einigung hierüber
nicht zu Stande kommt, soll gewährleisten, dass die Klägerin durch den
zusätzlichen Bauüberwachungsaufwand keinen Verlust oder Schaden erleidet, soll
also die Mehraufwendungen ohne Gewinnanteil ausgleichen. Ein solches Verständnis
des von den Parteien der Anpassungsklausel beigemessenen Regelungsgehalts stimmt
auch überein mit den obigen Erwägungen zu dem rechtlichen Charakter der Klausel
als vertraglich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Dieses mit dem offenbaren Willen der Parteien in Einklang stehende Verständnis
von der Zielrichtung der Regelung der Ziff. 4.1 Satz 1 rechtfertigt die
Heranziehung der von der Rechtsprechung und Literatur zu § 6 Nr. 6 VOB/B
entwickelten Grundsätze zur Schadensbestimmung im Falle von
Ausführungsunterbrechungen. Nach dieser Vorschrift steht dem Werkunternehmer bei
ihm an der Bauausführung (be-) hindernden Umständen, die von dem Auftragnehmer
zu vertreten sind, ein Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens zu, der den entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit umfasst Der Gleichsetzung der Regelung des Ziff. 4.1 Satz 2 des
Vertrages mit der Regelung des § 6 Nr. 6 VOB/B steht auch nicht entgegen, dass
letztgenannter ein Vertretenmüssen der hindernden Umstände durch den
Vertragspartner verlangt. Zwar ist in Ziff. 4.1 Satz 2 von einem Verschulden der
Beklagten als Auftraggeberin nicht die Rede, jedoch zeigt die Regelung, dass im
Hinblick auf die Vergütung für die verlängerte Bauüberwachung das Risiko, das
mit der Verlängerung der Bauausführung verbunden ist, nicht die Klägerin als
Auftragnehmerin tragen soll.
Grundlage zur Ermittlung der Mehrkosten ist somit die zur Schadensbestimmung
ebenfalls anzuwendende Differenzhypothese, nach der der Schaden in dem
Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge
des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat und seiner Vermögenslage, wie
sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, zu sehen ist (vgl. Vygen/Schubert/Langen,
Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2. Aufl.1994, Rz 283ff. 317ff; BGHZ 27,
181, 183, BGHZ 40, 345, 347). Im Hinblick auf die durch Bauverzögerung bedingten
Arbeitsstunden hat der BGH mit Urteil vom 20.02.1986 (BauR 1986, 348f = ZfBR
1986, 283 = MDR 1986, 747) ausgeführt, dass die Kosten für Arbeitsstunden, die
der Auftragnehmer für das Bauvorhaben nach seiner Kalkulation ermittelt hat, den
tatsächlich aufgewandten Stunden gegenüberzustellen sind.
c) Auf der Grundlage der danach heranzuziehenden Differenzhypothese kann der der
Gemeinschuldnerin zustehende Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen der
Bauzeitüberschreitung wie folgt berechnet werden, wobei der Senat von den ihm
nach § 287 ZPO zustehenden Schätzungsmöglichkeiten in weitgehendem Maße .
Gebrauch gemacht hat. Zu ermitteln sind demnach die zusätzlichen Kosten durch
einen Vergleich der tatsächlich zur Bauüberwachung aufgewandten Stunden und
damit einhergehenden Kosten mit denen, die entstanden wären nach der
ursprünglichen auf eine Bauüberwachungszeitraum von 30 Monaten ausgerichteten
Kalkulation der Gemeinschuldnerin und zwar in Bezug auf die letztlich
realisierte Planung. Gegenüberzustellen ist damit der kalkulierte Aufwand, der
entstanden wäre, wenn die letztlich verwirklichte Planung ohne Verzögerung
durchgeführt worden wäre, dem Aufwand, der tatsächlich angefallen ist.
aa) Unstreitig sind bei der Gemeinschuldnerin entsprechend der von ihr als
Anlage K 18 vorgelegten Aufstellung des Gesamtstundenaufwandes für die
Überwachungstätigkeit im Rahmen der Realisierung des Projektes insgesamt 13.936
Stunden durch Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin oder von ihr als Subunternehmer
beauftragte freie Architekten angefallen. Dass diese Auflistung den
tatsächlichen Aufwand, den die Gemeinschuldnerin für die in der Leistungsphase 8
erbrachten Bauüberwachungsleistungen erbracht hat, richtig wiedergibt, hat die
Beklagte weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz bestritten.
bb) Die Klägerin hat für die Gemeinschuldnern mit Schriftsatz vom 14.01.2004 (GA
4650 eine Personaleinsatzkalkulation(Anlage BK 3) vorgelegt, nach deren Ergebnis
an Bauüberwachungstätigkeiten für das Gebäude entsprechend der letztgültigen und
auch realisierten Planung 3.784 Stunden und für die technische Gebäudeausrüstung
4.048 Stunden, insgesamt also 7.832 Stunden angefallen wären. Hierauf basierend
hat nach ihrem Vorbringen die Bauzeitverlängerung zu einer Erhöhung des
Stundenvolumens um 6.104 Stundengeführt, von denen sie lediglich 5.524 Stunden
geltend macht. Zumindest auf der Grundlage dieses Stundenansatzes von 5.524
Stunden ist die Berechnung des der Gemeinschuldnerin durch die
Bauzeitverlängerung entstandenen und nach der in Rede stehenden
Ausgleichsklausel der Ziff. 4.1 Satz 2 des Architektenvertrages vom 22.10.1990
ausgleichsfähigen Mehraufwandes gerechtfertigt.
(1) Der Senat hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 26.02.2004 Beweis
erhoben über die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulation durch Einholung
eines Sachverständigengutachten. Der vom Senat beauftragte Sachverständige
Dipl.-Ing. ##### ist in seinem Gutachten vom 23.08.2005 zu dem Gesamtergebnis
gelangt, dass auf der Basis eines von ihm aus mehreren seitens der
Gemeinschuldnerin vorgelegten, aber nicht hinreichend aussagekräftigen
Bauzeitenplänen aufbereiteten und deshalb von ihm weiterentwickelten
Bauzeitenplan ein Personalaufwand von 8.274 Stunden für die Objektüberwachung
(Leistungen) geschätzt werden kann (Seite 29 den Gutachtens). Die Ausführungen
des Sachverständigen sind in sich schlüssig und überzeugend und bieten eine
hinreichend sichere Grundlage für eine über dem Schätzungswege des § 287 ZPO
mögliche Mehraufwandbestimmung durch den Senat. Die hiergegen gerichteten
Einwände der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen.
(a) Der Sachverständige hat die Unsicherheiten dieser sachverständigen Wertungen
insbesondere auf Seite 14 des Gutachtens erläutert. Die Feststellungen des
Sachverständigen sind in ihrer Aussagekraft und Verbindlichkeit dadurch
eingeschränkt, dass differenzierte Bauzeitenpläne, die eine grobe Einschätzung
des erforderlichen Personalaufwandes ermöglichen könnten, nicht vorgelegen haben
und von der Gemeinschuldnerin anscheinend auch nicht erstellt worden sind.
Weiterhin hat der Sachverständige die mit der Kalkulation des Personalaufwandes
für die Objektüberwachung verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere bei einer
durch einen Sachverständigen nachträglich durchzuführenden Kalkulation
beschrieben. Maßgeblich für den Zeit- und damit Personalaufwand sei in
besonderem Maße die Erfahrung und die Effizienz aber auch die Sorgfalt und
Gründlichkeit des jeweiligen Bauleiters und Fachbauleiters. Von starkem Einfluss
auf den für die Objektüberwachung in Ansatz zu bringen- den Personalaufwand ist
auch die Vertrautheit des Bauleiters mit dem Objekt und die Kenntnis von den
Besonderheiten des Objekts. Diese seien naturgemäß bei einem in das Objekt
eingearbeiteten Planer größer.
(b) Trotz dieser Ungenauigkeiten und Unsicherheiten schließt sich der Senat
nicht der Einschätzung der Beklagten im Schriftsatz vom 07.09.2005 (GA 528) an,
das Gutachten sei nicht verwertbar. Denn bei all den Unwägbarkeiten, die mit der
Kalkulation des Personalaufwandes für die Objektüberwachung verbunden sind, kann
festgehalten werden, dass die von der Gemeinschuldnerin vorgelegte Kalkulation
plausibel und jedenfalls nicht völlig unrealistisch gewesen ist. Wie den
Darlegungen des Sachverständigen hinreichend deutlich entnommen werden kann,
sind Kalkulationen in Bezug auf den Personalaufwand bei der Objektüberwachung
immer mit immanenten prognostischen Unsicherheiten verbunden. Unter
Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge zugunsten der Beklagten kann in jedem
Falle in Anwendung der richterlichen Schätzungsmöglichkeit des § 287 Abs. 2 ZPO
eine hinreichende Feststellung getroffen werden.
(2) Ausgehend von den Schätzungen des Sachverständigen hinsichtlich des
Personalstundenaufwandes für die Durchführung der Bauüberwachung bei einer
30-monatigen Dauer der Bauausführung in Höhe von 8.274,0 Stunden ergibt sich im
Vergleich zu den - unstreitig - tatsächlich angefallenen 13.936 Stunden ein
vergütungs- bzw. ausgleichspflichtiger (bauverzögerungsbedingter) Mehraufwand
von 5.689 Stunden. Die Klägerin hat lediglich 5.524 Stünden Mehraufwand geltend
gemacht; diese sind selbst unter Heranziehung einer Sicherheitsmarge von rund 3%
in jedem Fall erstattungsfähig.
(3) Bei der Berechnung der mit diesem zusätzlichen, verzögerungsbedingten
Stundenmehraufwand für die Gemeinschuldnerin verbundenen Kostenbelastung ist zum
einen. zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin sich bei der Erfüllung
ihrer Leistungspflichten sowohl angestellter Mitarbeiter als auch als
Subunternehmer tätige freier Architekten bedient hat. Hieraus resultieren
unterschiedliche Kostenansätze je nach der Art des Personals, das für die
Gemeinschuldnerin die Überwachungstätigkeit ausgeübt hat.
Für die Frage, wie hoch bei den kostenmäßig zu bewertenden 5.524 zusätzlicher
Überwachungsstunden der Anteil der Subunternehmerstunden auf der einen Seite und
der Anteil der Angestelltenstunden auf der anderen Seite anzusetzen ist, kann
auf das Verhältnis dieser beiden Personalarten zueinander zurückgegriffen
werden, das sich aus der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten
Personalaufstellung für den "Verzögerungszeitraum" (Anlage K 17) ergibt. In
dieser Auflistung sind bei einer Gesamtstundenzahl von 5.524 für den
Subunternehmer ##### 3.335,75 und für den Subunternehmer ##### 338,60 Stunden,
mithin in Summe 3.674,65 Subunternehmerstunden für die Bauüberwachung
aufgeführt. Die durch Subunternehmer für die Gemeinschuldnerin geleisteten
Stunden für die Objektüberwachung stellen damit rund 2/3 der insgesamt für diese
Leistungsphase in dem von der Aufstellung umfassten Zeitraum angefallenen
Stunden dar, während das verbleibende Drittel der Stunden auf die angestellten
Mitarbeiter fällt. Dieses Verhältnis kann im Rahmen der richterlichen Schätzung
gemäß § 287 ZPO als greifbarer Anhaltspunkt für die vorzunehmende Berechnung der
Kosten des verzögerungsbedingten Stundenmehraufwandes von mindestens 5.524
Stunden herangezogen werden.
(a) Für die insoweit zu ermittelnden Subunternehmerkosten für 2/3 der 5.524
Stunden (= 3.67465) ist ein Stundensatz von 66 DM in Ansatz zu bringen. Dieser
Stundensatz wurde nach der von der Beklagten nicht bestrittenen Behauptung von
dem Zeugen ##### in Rechnung gestellt; dies wurde durch die schriftliche
Zeugenaussage des vormaligen Steuerberaters der Gemeinschuldnerin ##### vom
16.01.2002 (GA 251f), die das Landgericht eingeholt hat, bestätigt Soweit für
den Subunternehmer ##### in dieser schriftlichen Zeugenaussage ein Stundesatz
von 65,00 DM vermerkt ist, fällt dies angesichts des Umstandes, dass die von dem
Zeugen Erlinghagen als Subunternehmer der Gemeinschuldnerin geleisteten
Überwachungsstunden rund 90% der gesamten Subunternehmerstunden darstellen,
nicht merklich ins Gewicht.
Hieraus folgt, dass zunächst an reinen Subunternehmerkosten angefallen sind:
3.674,65 Stunden x 66,00 DM = 242.526,90 DM
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass diese Subunternehmerkosten bei der
Gemeinschuldnerin überhaupt angefallen sind, hat sich dieser Vorhalt nach der
vom Senat durchgeführten Vernehmung des Zeugen ##### in der Sitzung vom
24.08.2006 nicht bestätigt. Der Zeuge ##### hat vielmehr in überzeugender und
bestimmter Weise ausgesagt, dass er die in der Anlage K 17 angeführten Stunden
gegenüber der Gemeinschuldnerin abgerechnet habe und diese Stunden auch von der
Gemeinschuldnerin bezahlt worden seien. Der Zeuge habe nach seinen Bekundungen
am Morgen des Sitzungstages noch einmal die Buchungsunterlagen aus dem Computer
ausgedruckt, die diese Aussage über die Rechnungsstellung an und Bezahlung durch
die Gemeinschuldnerin bestätigten. Unzutreffend ist die Behauptung der Beklagten
in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom
06.09.2006 (GA 553), der Zeuge habe im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er
habe von der Klägerin (gemeint ist die Gemeinschuldnerin) kein Geld auf seine
Rechnungen erhalten. Eine Aussage solchen Inhalts hat der Zeuge nicht abgegeben.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch den Antrag der Beklagten auf
Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 24.08.2006 zurückgewiesen.
Eine Vernehmung des Zeugen ##### bedurfte es nicht mehr. Eine Ausführung des
Beweisbeschlusses 04.04:2006 war entbehrlich. Der Zeuge ##### hat, insoweit
wurde dessen Aussage nicht protokolliert, erklärt, dass er auch die Abrechnungen
des Zeugen ##### in seinen Buchungsunterlagen gehabt habe, und insoweit nichts
anderes gelte als im Hinblick auf die von ihm erbrachten, abgerechneten und
bezahlten Leistungen für die Gemeinschuldnerin. Im übrigen hat der vormalige
Steuerberater der Gemeinschuldnerin in seinem Schreiben vom 07.08.2001 (GA 270)
auf Seite 2 erklärt, dass von ihm bzw. dem Steuerberaterbüro die an die
Subunternehmer ##### und ##### tatsächlich im Jahre 1996 bis 1998gezahlten
Steuersätze geprüft worden seien. Die Vernehmung des Zeugen Stephan hätte
deshalb nicht dazu beigetragen, dem Senat weitere Schätzungsgrundlagen zu
vermitteln.
(b) Die in die Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs der Gemeinschuldnerin
einzubeziehenden Lohnkosten für die fest angestellten Mitarbeiter der
Gemeinschuldnerin, deren Anteil an den in Ansatz zu bringenden
Mehrstundenaufwand an Überwachungstätigkeit 1/3 darstellt und damit 1.841,3
Stunden sind auf der Basis eines durchschnittlichen Stundensatzes von 58,50 DM
zu ermitteln. Nach der als Anlage K 35 vorgelegten und von dem Steuerberater
##### erstellten Auflistung liegen die Stundensätze der eingesetzten Mitarbeiter
unter Einbeziehung der Sozialversicherungsbeträge zwischen 50 und 67 DM, woraus
sich ein Mittel von 58,50 DM ergibt.
Dass die Gemeinschuldnerin für die von ihr im Rahmen der Objektüberwachung
eingesetzten Mitarbeiter die angefallenen Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung gezahlt hat, steht für den Senat auf der Grundlage der
Feststellungen des Landgerichts fest. Das Landgericht hat sich auf die
schriftliche Aussage des Zeugen ##### vom 16.01.2002 gestützt. Konkrete
Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der
diesbezüglichen landgerichtlichen Feststellungen begründen, hat die Berufung
nicht aufgezeigt, so dass diese Feststellungen für den Senat bindend sind (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts gerichteten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Beklagte eine
fehlende Anordnung der schriftlichen Vernehmung des Zeuge ##### gemäß § 377 Abs.
3 ZPO beanstandet, geht diese Verfahrensrüge fehl, da die vermisste gerichtliche
Anordnung in der gerichtlichen Verfügung GA 244 liegt. Die schriftliche Aussage
des Zeugen ##### ist im Hinblick auf die von der Beklagten bestrittene Zahlung
der Sozialversicherungsbeiträge auch ergiebig. Insoweit hat der Zeuge nämlich
geschrieben, dass ihm aus seiner Tätigkeit als Abschlussprüfer der Gesellschaft
(Gemeinschuldnerin) bekannt sei, dass die Gesellschaft die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe. Damit hat der Zeuge zwar nicht konkret
auf die jeweiligen für das streitgegenständliche Projekt arbeitenden Mitarbeiter
der Klägerin die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bestätigt, sondern
lediglich pauschal eine Erklärung darüber abgegeben, dass die Klägerin ihre
diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung zur Abführung der
Arbeitnehmerbeiträge erfüllt hat. Diese schriftliche Erklärung des Zeugen reicht
dem Senat zur Überzeugungsbildung aus (§ 286 ZPO), insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Zeuge Wirtschaftprüfer ist, der die Jahresabschlüsse der
Gemeinschuldnerin geprüft hatte, die angefallenen Lohnkosten und damit die
Zählung der Sozialversicherungsbeiträge zur Bilanz und folglich auch zur
Abschlussprüfung gehörten und der Zeuge für die Richtigkeit seines Testats auch
haftet.
Für die eingesetzten Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin fallen damit an reine
Lohnkosten an:
1841,30 Stunden x 58,50 DM = 107.716,05 DM
(c) Hinzuzurechnen ist ein Bürokostenzuschlag, den der Senat wiederum in
Anwendung des § 287 ZPO auf 15% der reinen Subunternehmerkosten bzw. 65% der
reinen Lohnkosten schätzt.
(aa) Bereits das Landgericht hat bei der Ermittlung des klägerischen Anspruchs
einen Bürokostenzuschlag in Höhe von 15% in Ansatz gebracht. Dies hat die
Beklagte mit der Begründung, diese Schätzung sei unrealistisch, in ihrer
Berufung angegriffen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten,
rechtfertigen es nicht, die Berechtigung eines Bürokostenzuschlages zu
verneinen.
Grundsätzlich keine Bedenken bestehen, die Bürokosten als Bestandteil der
allgemeinen Geschäftskosten bei der Bemessung der Mehrkosten im Sinne der
maßgeblichen Regelung des Ziff. 4.1 Satz 2 anzusehen. Wie oben bereits erläutert
können bei der Ermittlung des Mehrvergütungsanspruches die zu § 6 Nr. 6 VOB/B
entwickelten Grundsäfte zur Schadensbestimmung Anwendung finden. Dass allgemeine
Geschäftskosten in diesem Rahmen ersatzfähige Schadensposition darstellen
können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1377, 1378 =
BauR 1998, 184, 185; OLG Düsseldorf, Senat, Urteil vom 09.05.1996, BauR 1996,
862, 865; 23. Zivilsenat, Urteil vom 28.04.1987, BauR 1988, 487, 490).
Angesichts der schriftlichen Aussage des Zeugen ##### (GA 280 R) und des Zeugen
##### (GA 260), der den Anteil der allgemeinen Geschäftskosten auf 65% angegeben
hat, ist die Annahme des Landgerichts von einem Bürokosten- bzw.
Handlingzuschlag in Höhe von 15 % nicht zu beanstanden:
Entgegen der Vorstellung der Klägerin hat es die Kammer auch bei den Lohnkosten
der bei der Gemeinschuldnerin eingesetzten angestellten Mitarbeiter bei einem
Bürokostenzuschlag von lediglich 15% belassen. Das Landgericht hat gemeint, dass
nur die projektgebundenen Kosten ersatzfähig seien und die allgemeinen
Geschäftskosten auch ohne Bauzeitverlängerung eingetreten wären und diese damit
nicht zu den nachgewiesenen Mehrkosten im Sinne der vertraglichen Regelung in
Ziff. 4.1 Satz 2 zählen (UA 12). Nach Auffassung der Klägerin, die sie in der
Anschlussberufung wiederholt, müsse ein Zuschlag von 65% auf die reinen
Lohnkosten zur Deckung der. allgemeinen Geschäftskosten vorgenommen werden.
Nach Auffassung des Senats ist der Argumentation der Klägerin zu folgen. Wie
oben bereits dargelegt, erscheint es bei der Auslegung der Regelung des Ziff.
4.1 Satz 2 sachgerecht, die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten
Grundsätze zur Bemessung des Schadensersatzanspruches bei § 6 Nr. 6 VOB/B
heranzuziehen. Auf der Grundlage der Differenzhypothese haben der Senat (BauR
1996, 862, 865) und der 23. Zivilsenat (BauR 1988, 487, 490) den Ansatz von
Allgemeinen Geschäftskosten mit der Begründung befürwortet, auch diese gehörten
"baubetrieblich zum Schaden der Klägerin, da sie bei Fertigstellung des
Bauvorhabens ohne Stillstandzeit diese Allgemeinen Geschäftskosten bei dem
Folgeauftrag im Allgemeinen erwirtschaftet hätte, da auch diese Allgemeinen
Geschäftskosten Grundlage der Kalkulation des Bauunternehmers sind" (23.
Zivilsenat, a.a.O.). Der Begründungsweg der Klägerin, dass nämlich die die
allgemeinen Geschäftskosten verursachenden "zentralen -nicht produktiven -
Dienste auch in der Zusatzzeit für das betreffende Bauprojekt tätig seien,
jedenfalls ebenfalls gebunden seien, und dass die längere Bindung und der
dadurch bedingte Aufwand nicht der Kalkulation entspreche und damit zu einem
negativen Ergebnis der Bauzeitverlängerung führe (GA 462), ist plausibel und
nachvollziehbar. Konkret stützt sich die Klägerin im Hinblick auf den von ihr
vorgetragenen Zuschlag von 65% auf die produktiven Personalkosten auf das
Schreiben ihres Wirtschaftprüfers des Zeugen ##### vom 07.08.2001 (GA 168). In
seiner schriftlichen Aussage vom 16.01.2002 (GA 260) hat der Zeuge auf diesen
Aufschlagsatz von 65% noch einmal Bezug genommen. Durchgreifende Bedenken, die
gegen eine Übernahme dieses Aufschlages von 65 % sprechen, sieht der Senat nicht
und werden von der Beklagten auch nicht überzeugend dargetan.
(bb) Die Zuschläge berechnen sich vor diesem Hintergrund wie folgt:
- Handlingskostenzuschlag auf die Subunternehmerkosten von 15%: 15% von
242.526,90 DM = 36.379,05 DM
- Gemeinkostenzuschlag auf die Lohnkosten der Arbeitnehmer von 65%: - 65% von
107.716,05 DM = 70.015,43 DM.
cc) Der Anspruch der Gemeinschuldner auf Ersatz der ihr durch die
Bauzeitverlängerung entstandenen Mehraufwendungen stellt sich demnach wie folgt
dar:
- reine Subunternehmerkosten 242.526,90 DM
- reine Lohnkosten für eingesetzte angestellte Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin
- Handlingszuschlag auf die Subunternehmerkosten 15% 36.379,05 DM
- Büro/bzw. Gemeinkostenzuschlag auf die Lohnkosten 65% 70.015,43 DM
insgesamt netto 456.637,41 DM
zzgl. 16% Mehrwertsteuer 73.061,99 DM
insgesamt brutto 529.699.39 DM
Die weiteren von der Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Einwände gehen
ins Leere. Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:
(1) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, berechenbar
seien allenfalls die behinderungsbedingten Kosten der Subunternehmer, diese
seien aber wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Gemeinschuldnerin nicht mit
der Umsatzsteuer zu beaufschlagen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die
Klägerin hält diesem Einwand der Beklagte zu Recht entgegen (GA 383), dass sie -
bzw. die Gemeinschuldnerin - nicht die den Subunternehmen in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer geltend mache, sondern die Nettokosten ihrerseits mit der
Mehrwertsteuer beaufschlage, da es sich bei dem Bauleitungsaufwand um
Zusatzvergütung handele, die ihrerseits mehrwertsteuerpflichtig sei.
Der Einwand der Beklagten zielt auf eine Parallele der in Rechtsprechung und
Literatur umstrittenen Frage, ob der Werkunternehmer bei Geltendmachung des
Behinderungs- und Verzögerungsschadens nach § 6 Nr. 6 VOB/B neben dem
eigentlichen Behinderungsschaden auch noch die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen
kann (vgl. hierzu Vygen/Schubert/Lang, a.a.O. Rz. 318). Eine
Mehrwertsteuerpflicht wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, es handele
sich bei dem Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B letztlich um einen
Schadensersatzanspruch und den behinderungsbedingten Mehrkosten liege kein
echter Leistungsaustausch zugrunde (vgl. KG, ZfBR 1984, 129, 132; OLG
Düsseldorf, BauR 1988, 487; Vygen/Schubert/Lang, a.a.O.). Dieser
Begründungsansatz für die Verneinung einer Mehrwertsteuerpflicht im Rahmen der
Schadensersatzpflicht nach § 6 Nr. 6 VOB/B kann auf die sich aus Ziff. 4.1 Satz
2 ergebende Zahlungspflicht nicht übertragen werden. Auch wenn zum Teil
schadensrechtliche Grundsätze zur Bestimmung der Anspruchshöhe herangezogen
werden können, kann der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hier nicht als
Schadensersatzanspruch eingeordnet werden. Die Bezugnahme auf die nachgewiesenen
Mehrkosten und insbesondere der Zusammenhang zu der sich aus Ziff. 4.1 Satz 1
des Vertrages ergebenden vorrangigen Verpflichtung, eine einvernehmliche
Honoraranpassung wegen der verlängerten Bauüberwachung zu erreichen, belegen
hinreichend, dass Ziff. 4.1 Satz 2 einen Ausgleich für die - über das bei
Vertragsschluss vorgesehene und vorgestellte Maß hinausgehende -
Objektüberwachung schaffen will, also einen Ausgleich für erbrachte Leistungen.
Es ist mithin ein Teil der Vergütung und damit zu versteuern.
(2) Die Beklagte meint zu Unrecht, dass - wenn überhaupt eine Mehrwertsteuer
anfiele - im Übrigen ein niedrigerer Umsatzsteuersatz als 16% anzuwenden sei. Zu
beachten ist hier, dass sich der Mehrwertsteuersatz in den letzten 20 Jahren
verändert hat. Von 1983 bis 1992 betrug er 14%, von 1992 bis Ende März 1998 15%
und seit dem 01. April 1998 beträgt er 16%. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Architektenvertrages im Oktober 1990 galt mithin der Steuersatz von 14 %,
während eines Großteil des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre
Architektenleistungen erbracht hat, der Steuersatz von 15% und zum Schluss der
Tätigkeiten der Klägerin schließlich der aktuelle Mehrwertsteuersatz.
Das Problem, welcher Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, wenn sich der Steuersatz
während der Vertragsdurchführung verändert, also anders ausgedrückt, ob der
Architekt den bei Rechnungsstellung (Teil- oder Schlussrechnung), bei
Vertragsschluss oder bei Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuersatz auf
sein Honorar aufschlagen kann, wird in der Literatur uneinheitlich behandelt. So
führen Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl. 1996, Rz. 2 zu § 9 aus, dass seit dem
01.01.1985 der Auftragnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Anspruch auf
zusätzliche Erstattung der jeweils gültige Umsatzsteuer hat. Hiermit soll jedoch
augenscheinlich keine Aussage über die steuerrechtlichen Übergangsfälle gemacht
werden; vielmehr soll lediglich klargestellt wird, dass seit der Einführung des
§ 9 HOAI durch die am 01.01.1985 in Kraft getretene 2. HOAI-Novelle die zuvor
bestehende Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien über die Mehrwertsteuerzahlung nicht mehr gegeben ist. Zu der
Frage, ob in den Übergangsfällen, also wenn Teilleistungen vor Inkrafttreten der
neuen Umsatzsteuerregelung und Teile nach Inkrafttreten erbracht wurden, der
Architekt Anspruch auf Anpassung des Steuersatzes im Verhältnis zu seinem
Auftraggeber hat, vertreten Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rz. 4 die Auffassung,
ein solcher Anspruch sei nur dann zu bejahe, wenn im Vertrag eine ausdrückliche
Vereinbarung enthalten sei, wonach die jeweils gültige Mehrwertsteuer in
Anrechnung gebracht werden kann oder wonach eine Anpassung der Mehrwertsteuer
verlangt werden kann. Demgegenüber meint Jochem, HOAI, 4. Aufl. 1998, Rz 2 zu §
9, der Auftragnehmer könne unabhängig von der Frage wann der Architektenvertrag
abgeschlossen worden ist, die während der Laufzeit des Vertrages sich ergebenden
Erhöhungen der Mehrwertsteuer auf den Auftraggeber abwälzen. Dies ergebe sich
aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 HOAI, der einen Anspruch auf Ersatz der
Umsatzsteuer gewährt, was soviel hieße wie der jeweils gültige
Mehrwertsteuersatz. Maßgeblich ist nach Überzeugung des Senats eine
steuerrechtliche Betrachtungsweise. Entscheidend ist, welcher Steuersatz jeweils
auf die einzelnen Architektenleistungen anzuwenden ist. Ist der Architekt
umfassend beauftragt worden, so ist der Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen
Leistungsabschnitte ausschlaggebend für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz
(vgl. Jochem a.a.O., Rz. 4). Vorliegend geht es um die Frage der Besteuerung der
Architektenleistung Objektüberwachung. Diese war erst mit Beendigung der
Bauausführung in Juni 1998 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits der
Mehrwertsteuersatz von 16%. Damit hat die Einzelrichterin zutreffend auf die der
Klägerin nach Ziff. 4.1 Satz 2 zustehenden Mehrkosten die Mehrwertsteuer auch
der Höhe nach aufgeschlagen.
(3) Die Beklagte vertritt des Weiteren in der Berufung, wie bereits
erstinstanzlich, die Auffassung, dass ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten
dann nicht bestünde, wenn das vereinbare Honorar die tatsächlichen entstandenen
Gesamtkosten der Klägerin bereits abdeckt (GA 345). Insoweit hat bereits die
Einzelrichterin zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Beklagten zur
Untermauerung ihrer Auffassung zitierte Rechtsprechung auf die vorliegende
Fallkonstellation keine Anwendung findet, da sie sich auf andere
Anspruchsgrundlagen erstreckt (vgl. UA 15). Wie die Klägerin in der
Berufungserwiderung richtig anmerkt (GA 395), galt die Beschränkung des
Anspruchs auf Erstattung von Mehraufwendungen für die Regelung des § 10 Abs. 5
Satz 2 GOA. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist aus den von der
Einzelrichterin angeführten Gründen nicht mit der vertraglichen Bestimmung der
Ziff. 4.1 Satz 2 gleichzusetzen. Dass die Parteien den Anspruch der Klägerin auf
die nachgewiesenen Mehrkosten noch weiter einschränken wollten, ist nicht
ersichtlich.
Auch soweit die Berufung sich auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 16.12.1999
(Bl. 189ff GA) stützt, schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts
an. Die Auslegung der Regelung der Ziff. 4.1 Satz 2 durch die Einzelrichterin
widerspricht auch nicht - wie von der Berufung vorgetragen - dem Inhalt der Ziff.
4.1 Satz 1. Wie oben bereits dargelegt, stellt Ziff. 4.1 Satz 2 eine
Auffangbestimmung für den Fall dar, dass die Parteien sich nicht auf eine
ergänzende Honorarvereinbarung, die zwangsläufig einen Gewinnanteil umfasst,
einigen können. Unabhängig von einer Gesamtunterdeckung soll der Klägerin auf
jeden Fall die durch die verlängerte Bauoberwachung entstandenen Mehrkosten -
ohne Gewinnanteil - erstattet werden.
2. Vergütung für die Planungsänderungen
Das Landgericht hat der Klägerin für Planungsänderungen einen Teilbetrag von
292.747,23 DM zugesprochen, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Klägerin
insgesamt ein Vergütungsanspruch von 595.080,00 DM brutto zustünde. Es hat in
diesem Zusammenhang Planungsänderungen in dem von der Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 04.09.2001 (GA 181ff) dargelegten Umfang angenommen. Abweichend
von dem Vorbringen der Klägerin hat die Einzelrichterin jedoch die Vergütung
nicht nach dem von der Klägerin behaupteten Zeitaufwand ermittelt, sondern
entsprechend dem Prozentsatz der Grundleistung wie er sich aus de Berechnung der
Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27.08.2001 ergibt. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.
a) Die Beklagte meint zunächst, dass eine Vergütung von Planungsänderungen gemäß
Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 3.2 nach Stundenaufwand erfolgen sollte (GA 346). Im
übrigen sei diese Vereinbarung unwirksam mit der Folge, dass die Klägerin weder
nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung ein zusätzliches Honorar
verlangen könne. Mit diesem Einwand kann die Beklagte nicht durchdringen.
aa) Zu Recht hat das Landgericht für die Frage der Vergütung der von der
Klägerin vorgetragenen Planungsänderungen nicht auf Ziff. 3.1 des Vertrages
abgestellt. Diese Regelung betrifft ausdrücklich lediglich den Fall, dass der
Architekt Besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI erbracht hat. Aus
der klägerischen Darstellung der in Rede stehenden Planungsänderungen ist
indessen ersichtlich, dass es sich insoweit nicht um Besondere Leistungen,
sondern um die Wiederholung von bereits erbrachten Grundleistungen handelt. Nach
der Definition der Besonderen Leistungen in § 2 Abs. 3 HOAI sind dies solche
Leistungen, die im allgemeinen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages
erforderlich sind; auch sind Leistungen, die notwendig werden, wenn die
Grundleistungen zur vollständigen Erfüllung des Auftrages nicht ausreichen,
Besondere Leistungen. Wie § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI klarstellt, gehören zu den
Besonderen Leistungen zunächst die Leistungen, die in der rechten Spalte der
Leistungsbilder des § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt werden, ohne dass hier eine
abschließende Aufzählung besteht (vgl. insgesamt zu den Besonderen Leistungen
Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rz. 4ff zu § 2).
Die in Rede stehenden Leistungen der Klägerin gehören zum Grundleistungskatalog.
Leistungen, die in den Grundleistungskatalog fallen, können nicht als Besondere
Leistungen eingestuft werden. Die Planungsänderungen, die sich auf
Grundleistungen beziehen, können nicht als Besondere Leistungen qualifiziert
werden (vgl. Motzke, Planungsänderungen und ihre Auswirkungen auf die
Honorierung, BauR 1994, 570, 583; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rz. 13 zu § 20).
Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Beklagten fehl, der Klägerin
stünde kein Vergütungsanspruch zu, da die vertragliche Vereinbarung unwirksam
sei. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des OLG Hamm vom 13.05.1993 (OLGR
1993; 235) beruft, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da sie sich auf
eine Vereinbarung zur Vergütung Besonderer Leistungen bezieht.
bb) Entscheidend für die Frage, ob Planungsänderungen gesondert
vergütungspflichtig sind, ist, ob zum Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Planung
erforderlich und von dem Auftraggeber verlangt wird, die Planungsleistung
bereits abgeschlossen war, es sich mithin um eine Wiederholung bereits
ausgeführter Planungsleistungen handelt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rz.
868ff). Das Landgericht hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, dass es zu den
Änderungen der abgeschlossenen Planung gekommen ist, weil sich die Nutzung der
Bauteile nach Gründung der AOK Rheinland änderte.
cc) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Einzelrichterin die der
Klägerin aufgrund der Qualifizierung der Planungsänderung als wiederholte oder
erneute Planungsleistungen zustehende Vergütung nicht nach Zeitaufwand ermittelt
hat, sondern auf der Grundlage des Prozentsatzes der jeweiligen Leistungsphase
(vgl. Werner/Pastor, a.a.O. Rz. 874). Das Landgericht hat insoweit auf die
Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.08.2001 (GA 177) unter
Berücksichtigung von § 20 HOAF abgestellt. Diese Berechnung der Klägerin (vgl.
auch GA 187 und 188) hat die Beklagte auch in der Berufung nicht angegriffen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Landgericht der Klägerin zu
Recht den Vergütungsanspruch für die Planungsänderungen zugesprochen hat.
Relevante Einwände sind nicht ersichtlich.
3. Die Klägerin kann damit die der Gemeinschuldnerin insgesamt in Höhe von
529.699,39 DM + 595.080.00 DM = Summe 1.124.779,39 DM zustehenden
Vergütungsansprüche verlangen.
II. von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche
1. Gegenanspruch der Beklagten wegen angeblichen Überschreibens des Höchstsatzes
durch die Vergütungsabrede
Die Beklagte hat hilfsweise gegen die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche einen Rückforderungsanspruch wegen Überschreitung des Höchstsatzes zur
Aufrechnung gestellt. Einen solchen Anspruch hat das Landgericht als nicht
ausreichend substantiiert abgelehnt. Den hiergegen gerichteten
Berufungsangriffen der Beklagten muss der Erfolg versagt werden.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HON dürfen die Höchstsätze der HOAI nur bei
außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch
schriftliche Vereinbarungen überschritten werden. Liegt ein Verstoß gegen den
Höchstpreischarakter der HOAI vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der
entsprechenden Honorarvereinbarung, ohne dass jedoch hieraus die Unwirksamkeit
des gesamten Architekten bzw. Ingenieurvertrages folgt (vgl. Locher/Koeble/Frik,
a.a.O. Rz. 69 zu § 4). Regelmäßig ist die unwirksame Honorarvereinbarung dahin
umzudeuten, dass die Vertragsparteien zumindest die Höchstsätze vereinbaren
wollten (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rz. 70 m.w.N.).
a) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht für den auf die angebliche
Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung gestützten Rückforderungsanspruch die
Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gesehen. Es entspricht der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt noch BGH BauR 2001, 1926ff = NJW-RR
2002, 1590 und der vorherrschenden Kommentarliteratur (Locher/Koeble/Frik, a.a.O.
Rz. 63; Werner/ Pastor, a.a.O. Rz. 732), dass den Auftraggeber die Darlegungs-
und Beweislast dafür trifft, dass eine nach der HOAI formell wirksame
Honorarvereinbarung den Höchstpreischarakter verletzt. Dies folgt aus den
allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, a.a.O.), da die
Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
derjenige darlegen muss, der sich darauf beruft Der Auftraggeber muss zur
hinreichenden Substantiierung eines von ihm geltend gemachten
Rückforderungsanspruches die notwendigen Tatsachen insbesondere zu den
anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone etc behaupten und im Bestreitensfalle
beweisen (Locher/Koeble/Frik, a.a.O.).
b) Die Auffassung der Einzelrichterin, die Beklagte habe die Umstände, die für
die Einordnung der Leistungen der Klägerin nach der HOAI maßgebend seien, nicht
hinreichend vorgetragen, insbesondere mangele es an substantiiertem Vortrag zur
Einordnung in die zutreffende Honorarzone und an nachvollziehbaren Angaben zu
den anrechenbaren Baukosten, ist zutreffend.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Rückforderungsanspruches mehrere
Kostenberechnungen aufgestellt (vgl. die Berechnungen B 1 - B 3 = GA 39-41).
aa) Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift eine Vergleichsberechnung
aufgestellt (K 12). Dort hat sie - entgegen ihrem späteren Vorbringen - ihr
Honorar nicht getrennt nach den einzelnen Bauwerken, sondern. einheitlich in
einer Rechnung ermittelt. Diese Vergleichsberechnung endet mit einem
Nettohonorar von 4249.521,50 DM (incl. Nebenkosten). Ausweislich der
Schlussrechnung vom 19.05.2000 (K 15) hat die Klägerin auf der Grundlage der
Honorarvereinbarung für die Architektenleistungen hinsichtlich Tiefgarage,
Rechenzentrum, Gesundheitszentrum und Strahleninstitut einen Betrag von
4.027.860,78 DM berechnet und auch gezahlt erhalten. Eine Überschreitung der
Höchstsätze ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten damit nicht
bereits aus dieser Vergleichsberechnung, dies selbst ohne den von der Beklagten
monierten Ansatz von 5% Nebenkosten. Insoweit weist die Klägerin zutreffend
darauf hin, dass die Beklagte bei ihrer Vergleichsberechnung von einer Zahlung
von 4.306,704,06 DM ausgeht, wobei sie - fälschlicherweise - das nicht zu
berücksichtigende Honorar für den Mieterausbau in Höhe von 278.213,30 DM
eingerechnet hat.
bb) Bei ihrer Vergleichsberechnung B 1 = GA 39 übernimmt die Beklagte zwar die
Honorarzonen, wie sie auch die Klägerin in ihrer Vergleichsberechnung vom
27.03.2000 (K 12) zu Grunde gelegt hat und ebenso deren Angaben zu den
anrechenbaren Kosten hieraus, gelangt jedoch zu jeweils höheren Honorarsätzen.
Diese unterschiedlichen Ergebnisse trotz teilweise gleicher Parameter sind
darauf zurückzuführen, dass die Beklagte nicht die aktuelle Honorartafel,
sondern die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages gültige
Honorartafel der HOAI 1988angelegt hat. Die vor diesem Hintergrund aufkommende
Frage, welche Honorartafel im Rahmen einer Vergleichsberechnung zur Anwendung
gelangen muss, insbesondere ob sich aus dem Sachvortrag der Beklagten mit
hinreichender Klarheit ergibt, dass sämtliche von Gemeinschuldnerin erbrachten
Leistungen nach der Honorartafel der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden HOAI 1988 abzurechnen sind, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung
durch den Senat. Bedenken gegen den Ansatz der Beklagten sind deshalb begründet,
weil die Parteien unter Ziffer 1.1 des Vertrages vom 22.10.1990 durch den dort
zu findenden Sternvermerk die HOAI als Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung definiert und dadurch eine
Vereinbarung im Sinne des § 103 Abs. 2 HOAI getroffen haben, mit der Folge, dass
für die jeweils noch nicht erbrachten Teilleistungen der HOAI. in der jeweils
aktuellen Fassung anzuwenden ist.
cc) Unabhängig von der nicht ausreichend schlüssigen Darlegung, dass - bei
Fehlen einer wirksamen Pauschalpreisvereinbarung - die Honoraransprüche für
sämtliche Leistungen der Gemeinschuldnerin auf der Grundlage der Honorartafel
der HOAI 1988 zu berechnen wären, kranken die Vergleichsberechnungen der
Beklagten, auf. die sie sich zur Darlegung ihres angeblichen
Rückzahlungsanspruchs stützt, daran, dass die von ihr zugrunde gelegten
anrechenbaren Baukosten bei der erforderlichen nach Bauteilen getrennten
Abrechnung nicht nachvollziehbar sind.
Nach § 22 Abs. 1 HOAI sind im Grundsatz dann, wenn der Auftrag mehrere Gebäude
umfasst, die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Die Parteien
streiten darüber, ob auf der Grundlage dieser Regelung die Honorare für
Strahleninstitut, Rechenzentrum, Gesundheitszentrum und Tiefgarage jeweils
einzeln zu berechnen sind, oder einheitlich für alle Bauteile bzw. Gebäude
lediglich eine Honorarberechnung zu erstellen ist.
Zu Unrecht vertritt die Beklagte die Auffassung, bei dem vorliegenden
Bauvorhaben handele es sich nicht um die Errichtung mehrerer Gebäude. Sie meint
fehlerhaft, es liege insgesamt ein einheitliches Bauwerk vor, da die beiden
Baukörper, das heißt Altbau (Strahleninstitut) und der Neubau unmittelbar
aneinander gebaut und durch eine einheitliche Ver- und Entsorgungsanlage sowie
durch eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden seien. Demgegenüber meint
die Klägerin mit eingehen- der Begründung (GA 394, 46ff), es sei von vier
selbständigen Baukörpern auszugehen.
(1) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden, dass
ein Architekt, der aufgrund eines Auftrages mehrere Gebäude für einen
Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als
wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde. Daraus
lässt sich als Maßstab für die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten, dass
mehrere Gebäude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen
bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit
je für sich genommen betrieben werden könnten (zum Kriterium der selbständigen
Funktionsfähigkeit vgl. etwa BGH BauR 2002, 817f = MDR 2002, 816f = ZfBR 2002,
479f; OLG Hamm NJW-RR 1990, 522, 523; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG
Düsseldorf NJW-RR 1996, 535; ebenso Locher/Koeble/Frik, a.a.O., R7. 4 zu § 22).
(2) Auf der Grundlage dieser funktionalen Betrachtungsweise und der von der
Klägerin vorgelegten Lichtbilder (GA 57) bestehen nach Überzeugung des Senats
keine Zweifel daran, dass es sich um vier verschiedene Gebäude handelt. Die
Gebäude Rechenzentrum, Strahlenzentrum und Gesundheitszentrum sind räumlich und
konstruktiv getrennte Baukörper, die lediglich durch Verbindungsgänge
miteinander verbunden sind. Dem Umstand, dass die Gebäude jeweils über eigene
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen verfügen (GA 48), aber von einer Zentrale
gespeist werden, kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung kein wirklich
entscheidendes Gewicht beigemessen werden (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rz.
4 Zu § 22; Jochem, a.a.O., Rz. 3 zu § 22; Hesse/Korbion/Manscheff/Vygen, a.a.O.
Rz. 5 zu § 22). Ausschlaggebend ist die unterschiedliche, klar von einander zu
trennende Nutzung der verschiedenen Gebäude, wobei der von der Beklagten nicht
bestrittene Vortrag der Klägerin (GA 395), wonach das Rechenzentrum von der
Beklagten zunächst gar nicht genutzt werden sollte, sondern an eine selbständige
GmbH übertragen werden sollte und das Strahleninstitut von der Beklagten
verkauft worden ist, zusätzlich für diese Einordnung des Bauvorhaben als solches
mit mehreren Gebäuden im Sinne des § 22 HOAI spricht.
Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen OLG Düsseldorf BauR 1978,
67f und OLG Köln BauR 1980, 282 sind auf das vorliegende Bauvorhaben nicht
übertragbar. So hat das OLG Düsseldorf ein einheitliches Gebäude angenommen bei
einer Reparaturhalle und einem Vordergebäude, die auf einem doppelstöckigen
Keller stehen, der sich in vollem Ausmaße unter Halle und Vordergebäude
erstreckt. Alle drei Gebäudeteile dienten dem Betrieb einer
Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt, hatten also anders als im vorliegend zu
beurteilenden Fall eine einheitliche Funktion. Das vom OLG Köln bewertete
Gebäude war dadurch gekennzeichnet, dass die beiden "Baukörper" nicht nur
unmittelbar aneinander gebaut waren, sondern auch in jedem Geschoss eine
Verbindung zu dem direkt anliegenden Geschoss des anderen Bauteils bestand.
(3) Auch die Tiefgarage muss als selbständiges Gebäude im Sinne des § 22 HOAI
angesehen werden. Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin (Ga 49)
befindet sich die Tiefgarage räumlich unter den anderen Gebäuden mit
entsprechenden jeweils eigenen Zugängen. Sie dient damit nicht nur einem
einzelnen, sondern allen drei Gebäuden. Dient eine Tiefgarage mehreren Gebäude
und liegt sie unter mehreren Gebäuden muss sie als Einzelgebäude betrachtet und
im Sinne von § 22 HOAI bewertet werden (vgl. Löffelmann/Fleischmann,
Architektenrecht, 4. Aufl. 2000, Rz. 917; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2.
Aufl. 1997, S. 273).
(4) In Erwägung all dessen kann auf die von der Beklagte vorgelegte
Vergleichsberechnung nicht zurückgegriffen werde, da diese nicht von einer
getrennten Abrechnung der vier Einzelgebäude ausgeht und insoweit nicht die
jeweils anrechenbaren Kosten dargelegt werden. Dies hat bereits das Landgericht
in seiner angefochtenen Entscheidung beanstandet, ohne dass die Beklagte
insoweit eine neue, diesem Gesichtspunkt Rechnung tragende Vergleichsberechnung
vorgelegt hat.
2. Aufrechnung wegen Überzahlung auf der Basis des Pauschalhonorars in Höhe von
157.782,88 DM brutto.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 27.02.2003 hilfsweise für den Fall, dass
ihre unter I. 1. behandelte Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch wegen
Überschreitung des Höchstsatzes und daraus folgender Unwirksamkeit der
Pauschalpreisvereinbarung nicht durchgreift, die Hilfsaufrechnung mit einem
Überzahlungsanspruch auf der Basis des Pauschalhonorars erklärt.
Das Landgericht hat bereits mit Beschluss vom 19.09.2000 unter I. 2. (GA 71)
darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihr Honorar nicht pauschal mit 15,9 % der
anrechenbaren Kosten berechnen kann. Dieser Berechnungsweg der Klägerin steht
nicht im Einklang mit den weiteren Vereinbarungen, die die Parteien im
Zusammenhang mit der Pauschalpreisabrede getroffen haben. Nach § 12 (Zusätzliche
Vereinbarungen) Ziffer 2 Satz 1 des Vertrages vom 22.10.990 haben die
Vertragsparteien für die der Gemeinschuldnerin nach § 2 und § 3 des Vertrages zu
erbringenden Leistung ein Honorar in Höhe von 15,9% der Baukosten, die nach
Ziffer auf 17.109.400,00 DM ohne Nebenkosten und MwSt. beziffert wurden
vereinbart. In Satz 2 des § 12 Ziffer 2 ist festgelegt, dass dieses Honorar als
Festpreis gilt, solange die Baukosten nicht mehr als + oder - 5% von der
Schätzung abweichen. Bei größerer Abweichung findet nach Satz 3 ein Ausgleich
des Honorars auf der Basis von 15,9 % statt Aus der in § 12 Ziffer 5 des
Architektenvertrages enthaltenen Erläuterung der Gleitklausel aus § 12 Ziffer 2
ergibt sich in hinreichender Deutlichkeit das von dem beiderseitigen
Parteiwillen getragene Verständnis von der Gleitklausel dahin, dass erst ab
einer Kostensteigerung von mehr als 5 % über den bei Festlegung des
Pauschalhonorars nach § 12 Ziffer 1 angenommenen 17.109.400,00 DM eine Anpassung
auf der Basis von 15,9% der Baukosten erfolgen solle. Diese 5%-Marge hatte
demnach bei einer Anpassung des Honorars bei Überschreiten dieses Rahmens in
jedem Fall außen vor zu bleiben. Eine Veränderung der Baukosten um bis zu 5 %
hatte die Gemeinschuldnerin in jeden Fall hinzunehmen. Dies hat die Klägerin bei
ihrer Abrechnung jedoch nicht getan, vielmehr ohne Abzug der 5 % - Marge die
über 17.109.400,- DM gehenden Baukosten mit dem Pauschalsatz von 15,9%
berechnet. Hieraus folgt eine Überzahlung der Gemeinschuldnerin in Höhe von
17.109.400,- DM x 5 % (= 855.470 DM) x 15,9% = 136.019,73 DM netto = 157.782,88
DM brutto. Um diesen letztgenannten Betrag ist die Gemeinschuldnerin
ungerechtfertigt bereichert, da der diesbezüglichen Zahlung durch die Beklagte
kein Rechtsgrund zugrunde lag. Da die Beklagte mit dem ihr insoweit zustehenden
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB die (Hilfs-) Aufrechnung
gegen die Klageforderung erklärt hat, erlöschen die klägerischen Ansprüche in
dieser Höhe (§ 389 BGB).
III. Demnach sind von den entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. der
Klägerin zustehenden 1.124.779,39 DM abzuziehen 157.782,88 DM, so dass
verbleiben 966.996,51 DM.
Die Klägerin hat zunächst erstinstanzlich lediglich eine Teilklage in Höhe von
750.000,- DM erhoben. Diese Teilklage hat sie im Rahmen der Anschlussberufung
durch Klageerhöhung in Höhe von 183.531,23 DM auf insgesamt 933.531,23 DM (=
477.306,97 Euro erhöht. Da dieser Betrag geringer ist als der der Klägerin
zustehende Gesamtsanspruch in Höhe von 966.996,51 DM, ist der Klägerin zumindest
dieser Teilklagesumme voll zuzusprechen.
IV. Die der Klägerin zugesprochenen Zinsansprüche sind als Prozesszinsen Im
Sinne des §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Anwendung
der §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen,
besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert:
für das Verfahren erster Instanz
640.789,- DM Bauzeitverlängerung
220.200,61 DM Anrechnung vorhandener Bausubstanz
220.300,61 DM Planungsänderung
750.000,00 DM Hilfsaufrechnung
1.831.390,22 DM =
936.374,83 Euro
Streitwert für die Beweisaufnahme:
220.300,61 DM
112.637 Euro
für das Berufungsverfahren:
640.784,00 DM Bauzeitverlängerung
403.831,84 DM Planungsänderung
933.531,23 DM Hilfsaufrechnung 1.978.147,07 DM =
1.011.141,53
Streitwert für die Beweisaufnahme:
649.789,00 DM =
327,630,21 Euro
Beschwer der Parteien: über 20.000,Euro