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Bauzaun:
Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers
Saarländisches
OLG
Az: 3 U 630/03
Urteil vom
14.12.2004
1. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.9.2003 - 10 O 136/02 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bauunternehmung im vorliegenden Rechtsstreit
auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs unter dem
rechtlichen Aspekt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich
eines Bauzauns in Anspruch.
Die Beklagte führte Bauarbeiten an einer Baustelle in der in I. durch und
errichtete zur Absicherung der Baugrube einen Bauzaun. Die Rohbauarbeiten waren
am 29.3.2001 beendet. Auch danach verblieb der Bauzaun an der Baustelle. Die
Streithelferin wurde von der Gemeinde I. mit der Verlegung des für den Neubau
bestimmten Kanalanschlusses beauftragt. Zu diesem Zweck hob sie auf dem
Bürgersteig des Anwesens eine Baugrube aus.
Am 25.04.2001 ereignete sich in I. ein Verkehrsunfall. Die Klägerin hat
behauptet, ein Element des zur Absicherung der Baustelle aufgestellten Bauzauns
sei umgefallen und auf ihr vorbeifahrendes Fahrzeug gestürzt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
5.687,81 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat eine eigene
Verantwortlichkeit mit der Behauptung in Abrede gestellt, den Bauzaun
fachgerecht und standsicher aufgestellt zu haben. Nach Beendigung der
Rohbauarbeiten habe sie den Bauzaun auf ausdrücklichen Wunsch der Bauherrin
stehen lassen, weshalb sie, die Beklagte, für einen durch Änderung bzw.
Versetzung des Bauzaunes entstandenen Schaden nicht verantwortlich sei. Die
Streithelferin habe den Bauzaun ohne Absprache mit der Bauherrin oder dem
Beklagten zur Absicherung der von ihr ausgehobenen Baugrube in den öffentlichen
Bereich versetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass der Bauzaun auf das
Fahrzeug der Klägerin gefallen sei und dieses beschädigt habe. Durch die
Aufstellung des Bauzaunes sei die Beklagte auch verkehrssicherungspflichtig
geworden. Obwohl sie nicht bewiesen habe, die Verkehrssicherungspflicht an den
Bauzaun auf andere übertragen zu haben, könne ihr jedoch eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden, weil sie die Baustelle in
verkehrssicherem Zustand verlassen habe. Eine Versetzung des Bauzaunes durch
Dritte sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Hierfür habe sie deshalb nicht
einzustehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die
abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte
verkehrsicherungspflichtig geworden sei, weil sie den Bauzaun in den Verkehr
gebracht habe. Die ihr somit obliegende Verkehrssicherungspflicht habe sie nicht
nachweislich auf einen anderen übertragen. Ob der Zaun von Dritten nach vorne,
d.h. zum Bürgersteig hin, versetzt worden sei, könne dahinstehen. Außerdem sei
der Bauzaum im Betonsockel nicht ausreichend stabil verankert gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 5.687,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
17.11.2001 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug
genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2004 (Bl. 249 ff.) verwiesen.
Die Ordnungswidrigkeitenakten des Landkreises N. (künftig BA) sind zu
Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden (Bl. 250 d.A.).
Entscheidungsgründe:
II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu: Die Klägerin
hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht beim Aufstellen des Bauzaunes nicht bewiesen (1.). Die
Frage, ob die Beklagte nach Verlassen der Baustelle Überwachungspflichten
hinsichtlich des verkehrssicheren Zustandes des Bauzaunes besaß, denen sie in
gewissenhafter Weise nachgekommen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die
Klägerin den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer
Kontrolle vermieden worden wäre, nicht führen konnte (2.).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist nicht bewiesen, dass die
Beklagte den Zaun verkehrsunsicher aufgestellt bzw. beim Verlassen der Baustelle
in verkehrswidrigem Zustand zurückgelassen hat. Die Beweiswürdigung des
Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern und hält den Angriffen der Berufung
stand.
Die Berufung wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen P..
Dieser Zeuge hat bekundet, er habe zusammen mit dem Zeugen P1 den Bauzaun zu
Beginn der Rohbauarbeiten errichtet. Die Betonfüße, in denen die Bauzaunelemente
gestanden hätten, habe er zusätzlich auf der Innenseite mit Gewichten beschwert,
damit sie nicht zur Straße hin hätten umfallen können. Untereinander habe man
die Bauzäune mit Haken, Ösen und Draht verbunden.
Die Aussage ist glaubhaft. Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit
wecken, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht es der Aussage des Zeugen
nicht entgegen, dass die Bauzaunelemente jedenfalls am Unfalltag - wie das
Schadensereignis zeigt - nicht mehr verkehrssicher aufgestellt waren, da das
Zaunelement nach den Feststellungen des Landgerichts offensichtlich den
Einwirkungen des Windes nicht mehr standhielt. Selbst die Berufung hält es
durchaus möglich, dass dieser Zustand darauf zurückzuführen ist, dass die
Streitverkündete oder dritte Personen die Lage der von der Beklagten
aufgestellten Zaunelemente entweder zur Absicherung der Baugrube auf dem
Bürgersteig oder zum erleichterten Zugang zur Baustelle nachträglich
veränderten. Ein solches Verhalten muss sich die Beklagte nicht zurechnen
lassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte für das Handeln dieser
Personen nach Maßgabe des § 831 BGB einstehen muss.
2. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin auch nach dem Verlassen der Baustelle
weiterhin in Form von Überwachungspflichten zur regelmäßigen Kontrolle des
Zaunes verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung bestand jedenfalls, solange
der ursprüngliche Standort nicht grundlegend verändert wurde. Auf die Frage, ob
die Klägerin diesen Sicherungspflichten in ausreichendem Maße nachkam, kommt es
im Ergebnis nicht an. Denn der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass die
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Eintritt des Schadens kausal
geworden ist (MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 313; Bamberger/Roth/Spindler,
BGB, § 823 Rdn. 26). Mithin muss der Gläubiger den Beweis dafür führen, dass -
bezogen auf die vorliegend zu untersuchende Untersuchungs- und Kontrollpflicht -
der verkehrsunsichere Zustand bei einer zumutbaren Überwachung des Zaunes
rechtzeitig vor dem Unfallereignis entdeckt worden wäre. Diesen Nachweis hat die
Klägerin nicht erbracht:
Es kann offen bleiben, in welchen Zeitintervallen die Beklagte zur Kontrolle des
Zaunes angehalten war. Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zaun in einem
erheblichen Umfang bewegt werden würde, war der Beklagten keine engmaschige oder
gar tägliche Kontrolle des Zaunes anzusinnen. Im vorliegenden Fall bleibt nach
der Beweisaufnahme völlig offen, wodurch und wann und der verkehrsunsichere
Zustand hervorgerufen wurde. So konnte nicht geklärt werden, ob das umgefallene
Zaunelement zum Unfallzeitpunkt um die im Bürgersteig aufgeworfene Baugrube
aufgestellt war oder ob sich das Zaunelement noch immer oder gar erneut an der
Grundstücksgrenze befand. Bleiben diese Umstände jedoch im Dunkeln, so verbietet
sich der Schluss, dass eine zumutbare Kontrolle des Zaunes den verkehrswidrigen
Zustand zuverlässig entdeckt hätte.
Diese Beweisschwierigkeiten können nicht mit den Beweiserleichterungen des
Anscheinsbeweises überwunden werden. Zwar entspricht es anerkannten
Rechtsgrundsätzen, dass der Anscheinsbeweis für die Kausalitätsvermutung bei
nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung dann in Betracht zu ziehen
ist, wenn das Schadensereignis eine typische Folge der Pflichtverletzung
darstellt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung eine
tatsächliche Vermutung oder gar eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den
ursächlichen Zusammenhang besteht (BGH, Urt. vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW
2004, 1381; Urt. vom 3.3.1993 - III 34/82, NJW 1983, 2241, 2242). Diese
Einschränkung der Beweisanforderungen beruht auf der Erwägung, dass der
Ersatzanspruch bei nachgewiesenem Pflichtverstoß nicht daran scheitern soll,
dass die Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann (Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 72).
Demgegenüber bleibt für den Anscheinsbeweis kein Raum, wenn der Eintritt des
konkreten Schadens selbst bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht nicht
zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dieser
Schluss ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt:
Nach der Lebenserfahrung ist es zumindest gleichermaßen wahrscheinlich, dass der
unsichere Zustand durch Veränderung der Zaunelemente von dritter Seite erst kurz
vor dem Schadensereignis hervorgerufen wurde und der Beklagten bei einer
zumutbaren Kontrolle des Zaunes nicht aufgefallen wäre. Es spricht nichts dafür,
dass sich ein verkehrsunsicherer Zustand eines im Verkehrsraum aufgestellten
Zaunelementes erst nach Verstreichen einer erheblichen Zeitspanne manifestiert.
Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Windstärke, die nach der Aussage
der Zeugin S. Ursache des Unfalls war, ein singuläres Ereignis dargestellt
hätte. Dagegen spricht, dass sich in der Verkehrsunfallanzeige vom 25.4.2001 (Bl.
1 f. BA) kein Hinweis auf widrige Witterungsverhältnisse findet und sich die
Unfalldarstellung auf die schlichte Angabe beschränkt, der Bauzaun sei infolge
ungenügender Sicherung umgefallen.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
B. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711,
713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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