Bauzaun mit
Betonfüßen – Sturz – Schadensersatz- und Schmerzensgeld
AG Daun
Az: 3 C 343/06
Urteil vom
27.09.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht in Daun auf die
mündliche Verhandlung vom 06. September 2006 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz aus Anlass eines Unfalls, der
sich am 06.07.2003 in der Ortslage xxxx in der Straße xxxxxxxxx gegenüber dem
Hotel xxxxxx ereignet hat. In dieser Straße hatte seinerzeit die
Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma xxxxxx, Arbeiten im Bereich des
Kanals durchgeführt. Zur Absicherung der Arbeiten hat die Firma xxxxxxxxxxxx
einen Bauzaun aufgestellt. Dieser umgab 3 Kanalöffnungen. Ein Bauzaunelement war
an einer Mauer abgestellt. Der Bauzaun war auf Betonfüßen befestigt, die
insgesamt ca. 70 cm lang, ca. 15 cm hoch und ca. 23 cm breit waren. Diese Füße
ragten sowohl von dem Bauzaun, der an der Mauer abgestellt war als auch von dem
Bauzaun, mit dem die Kanalöffnungen abgesichert waren, ca. 30 - 40 cm in den
Straßenraum hinein.
Am Unfalltag hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen Ausflug mit dem
Motorrad nach xxxxx unternommen. In dem Untergeschoss des Hotels xxxxxxxx in
xxxxx wurde damals das Eiscafe xxxxxx betrieben. Die Klägerin und ihr Ehemann
hatten sich auf Holzsitze gesetzt, die sich unterhalb des Teils des Eiscafes
befanden, dass auf der xxxxxxxxxxxxxxxxx und zum xxxxxxx hin betrieben wurde und
mit einem großen Sonnenschirm überdacht war. Sie warteten dort auf einen freien
Platz, um im Eiscafe einen Kaffee zu trinken. Unmittelbar vor ihnen befand sich
die Baustelle der Firma. Nachdem ein Tisch im Eiscafe freigeworden war, begaben
sich die Klägerin und ihr Ehemann in Richtung auf ihren Tisch, um dort einen
Kaffee zu trinken.
Die Klägerin trägt vor,
ihr Ehemann und sie hätten sich, nachdem im Eiscafe ein Tisch freigeworden sei,
in Richtung dieses Tisches begeben. Dabei hätten sie den Engpass zwischen dem
Bauzaun, der um die Kanalöffnungen aufgestellt gewesen sei und den Bauzaun, der
an der Mauer abgestellt gewesen sein, passieren müssen. Dabei sei die Klägerin
über einen Betonfuß des Bauzauns, der an der Mauer aufgestellt gewesen sei,
gestolpert. Sie sei zu Boden gestürzt und habe sich Verletzungen im Bereich des
Kopfes und der linken Hand, insbesondere des 5. Fingers der linken Hand
zugezogen. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von
insgesamt 238,80 EUR und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Wegen
der Einzelheiten der Schadenberechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom
xxxxxxx (Bl. l ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 238,80 EUR
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Datum xx zu zahlen.
Ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird und das ab dem Datum xx mit 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
Bauzaun- und Element seien ordnungsgemäß aufgestellt und gegen evtl. Umstürzen
gesichert gewesen. Die Stützfüße seien seitlich aufgestellt gewesen, weil der
Zaun nur hierdurch sicheren Stand gehabt habe. Anderenfalls hätte Kippgefahr
bestanden. Der Klägerin könne zudem der auffällige Bauzaun nicht entgangen sein.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin bei Tageslicht die gut
sichtbaren Füße des Bauzauns nicht hätte wahrnehmen sollen oder können. Bei
normaler, der Klägerin abzuverlangender Aufmerksamkeit und Umsicht im Verkehr
hätte sie den Unfall vermeiden können. Eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass des Vorfalls, der sich am Datum xx
gegen 16.30 Uhr in der Ortslage xxxxxx in der Straße xxxxxxxx gegenüber dem
Hotel xxxxxx ereignet hat, zu.
Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht
gegeben ist.
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer
möglichst zu verhindern (BGH Versicherungsrecht 2003, 1319). Die rechtlich
gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnamen, die ein
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung
ist, dass sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter
anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr
durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründende wird eine
Gefahr erst dann, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass
Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vor-Kehrungen zu
treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des
jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die
Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei
nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH
Versicherungsrecht 1994, I486; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 663; OLG
Hamm NJW-RR 2002, 233). Hier war es ausweislich der von der Klägerin selbst
vorgelegten Lichtbilder erforderlich und notwendig, die von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma xxxxx seinerzeit betriebene
Baustelle, durch Bauzäune zu sichern. Eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vermag das Gericht aber auch nicht in der konkreten
Art der seitlichen Aufstellung der Stützfüße zu erkennen. Es ist allgemein
üblich und gerichtsbekannt, dass Bauzäune durch seitlich aufgestellte Stützfüße
abgesichert werden, weil sie anderenfalls nicht den notwendigen Halt haben. Die
Aufstellung der Stützfüße stellte hier also geradezu ein Gebot der der
Rechtsvorgängerin der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar. Hinzu
kommt, dass im Rahm der Verkehrssicherungspflicht Dritte (nur) vor Gefahren zu
schützen sind, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten
Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder
vermeiden können. Hier war der Bauzaun - unstreitig - offensichtlich. Dies gilt
auch und insbesondere für die zur Absicherung des Bauzaunes verwendeten
Stützfüße, die auf dem von der Klägerin selbst zur Gerichtsakte gereichten
Lichtbild (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) erkennbar sind. Es ist weder
dargetan noch erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin zum Unfallzeitpunkt
die Stützfüße des Bauzaunes nicht hätte wahrnehmen können. Eine zum
Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtende Verletzung
einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vermag das Gericht daher nicht
festzustellen. Vielmehr hat sich mit dem bedauerlichen Unfall der Klägerin ein
allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagten nicht haftbar zu
machen sind. Wenn es auch menschlich ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die
Klägerin bei dem Bestreben, den freigewordenen Tisch im Eiscafe zu erreichen,
über einen Stützfuß des Bauzauns gestolpert ist, so liegt in der konkreten
Ausgestaltung der Baustelle dennoch keine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ Nr. 11, 711 ZPO.