Bauzaun –
Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers
Landgericht
Potsdam
Az: 3 S 81/07
Beschluss vom
29.11.2007
Vorinstanz AG Potsdam
In dem Rechtsstreit hat das LG
Potsdam am 29. November 2007 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Potsdam vom 21. März 2007, 33
C 245/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten war aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom
21. Oktober 2007 zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg bot und auch
die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.
Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 29.11.2007 auf folgendes hingewiesen:
Die Pflichtenlage des Verkehrssicherungspflichtigen richtet sich nach dem
jeweiligen Bautenstand des Verfahrens. Erst recht, wenn Termine verschoben
werden, muss auf die Kontrolle des Bauablaufes geachtet werden. Dabei oblag es
der Beklagten im Rahmen der Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auch -
egal durch wen - die Kontrolle des Bauzaunes sicherzustellen. Mit der Tatsache,
dass Drittunternehmen zur Durchfahrt Veränderungen am Bauzaun durchführen
würden, musste die Beklagte auch aufgrund der Baubesprechungen rechnen. Sie
musste nicht nur in der Regel pro Tag 3 Kontrollen durchführen, sondern auch am
streitigen Tag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Amtsgericht Potsdam
Az: 33 C
245/06
Urteil vom
21.03.2007
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2007 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2006 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Schadensfalles in Anspruch, der
sich am 26.06.2006 gegen 15.00 Uhr auf dem Gelände ###-Gymnasiums in ###,
###-Straße 4 ereignet hat. Die Beklagte war zum vorgenannten Zeitpunkt als
Bauunternehmerin auf dem Schulgelände, auf dem Baumaßnahmen durchgeführt wurden,
tätig. In ihrer Funktion als Bauunternehmerin hatte die Beklagte zuvor im
Auftrag des Bauherrn, des Landkreises Potsdam-### eine Baustellensicherung
errichtet; diese bestand aus einzelnen, 2 m hohen und 2,5 m breiten
Bauzaunelementen. Durch diesen Bauzaun wurde auch der Baustellenbereich zur
Schulhofzufahrt abgegrenzt. Als die Zeugin S### mit dein Pkw des Klägers an dem
Bauzaun vorbeifuhr, um auf das Schulgelände zu gelangen, stürzte ein
Bauzaunelement aufgrund eines Windstoßes um und fiel auf die linke vordere Seite
des Klägerfahrzeuges. Das Zaunelement, an dem ein großflächiges Hinweisschild
angebracht war, war zuvor nur auf einer Seite durch einen Betonfuß gesichert.
Durch den Anstoß des Zaunelementes wurde die Motorhaube sowie der vordere linke
Kotflügel des Klägerfahrzeuges beschädigt. Die Kosten für die Instandsetzung des
Fahrzeuges belaufen sich auf netto 1.140,41 €. Darüber hinaus sind dem Kläger
Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 319,00 €
und allgemeine Kosten von pauschal 20,00 € entstanden.
Nachdem der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit anwaltlichen Schreiben vom
06.07. und 21.08.2006, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 31.08.2006 erfolglos
zur Erstattung seines Schadens aufgefordert hat, verfolgt der Kläger seinen
Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit weiter.
Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den von ihr errichteten Zaun nicht
ausreichend gesichert. Da sie für die Sicherung zuständig sei, hafte sie für den
eingetretenen Schaden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein schuldhaftes
Verhalten einer Drittfirma berufen, da die Mitarbeiter der Beklagten
verpflichtet gewesen seien, den Zaun regelmäßig zu kontrollieren.
Der Kläger, der neben den vorstehenden Schadenspositionen in Höhe von insgesamt
1.479,41 € auch die Erstattung seiner vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,37 € verlangt, hat in der mündlichen
Verhandlung am 18.12.2006 ein Versäumnisurteil gegen die säumige Beklagte
erwirkt, durch das diese verurteilt wird, an den Sachverständigen ### H###
319,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.09.2006 sowie an den Kläger 1.160,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 und weitere 102,37 €
zu zahlen.
Nachdem die Beklagte gegen dieses ihr am 23.12.2006 zugestellte Versäumnisurteil
mit Schreiben vom 05.01.2007, bei Gericht eingegangen am 08.01.2007, Einspruch
eingelegt hat, beantragt der Kläger nunmehr, das Versäumnisurteil vom 18.
Dezember 2006 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Bauzaun sei von ihren Mitarbeitern ordnungsgemäß
errichtet und regelmäßig kontrolliert worden. Sowohl der für die Baustelle
zuständige Bauleiter, der Zeuge F###, als auch der auf der Baustelle tätige
Polier, der Zeuge G### sei damit betraut gewesen, den Zustand des Zaunes
regelmäßig zu kontrollieren. Der Zeugen ### habe die Zaunanlage täglich bei
Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende kontrolliert. Am Schadenstag seien trotz
ordnungsgemäßer Kontrollen am Morgen, am Vormittag und am Mittag keinerlei
Veränderungen feststellbar gewesen.
Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass die Baustellenzufahrt am
Schadenstag durch eine Drittfirma genutzt worden sei. Bei Eintreffen des Zeugen
F### auf der Baustelle habe dieser festgestellt, dass sich ein 100-Tonnen-Kran
sowie mehrere Lkw .mit Containern auf dem Baugrundstück befanden, dass die
Drittfirma eigenmächtig die Baustellenzufahrt erweitert und hierbei die
Bauzaunelemente nicht ordnungsgemäß gesichert hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Schaden am Klägerfahrzeug schon eingetreten gewesen. Da auch dem Zeuge G###, der
sich am 26.06.2006 ab ca. 6.15 Uhr auf der Baustelle befunden habe, eine
Veränderung des Bauzaunes nicht aufgefallen sei und er über den Einsatz der
Drittfirma auch nicht vorab informiert gewesen sei, sei der Eingriff in die
Standsicherheit des Zaunes durch die Drittfirma für sie, die Beklagte, weder
vorherzusehen noch zu verhindern gewesen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten und zu den
Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F### und G###. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll
vom 21.02.2007 (Bl 69 ff. der Akte).
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.12.2006 ist
zulässig. Der Einspruch ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen
Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteil ist
der Beklagten am 23.12.2006 zugestellt worden, der Einspruch ist am 08.01.2007
und damit fristgerecht eingegangen.
Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die zulässige Klage
begründet ist. Die Beklagte haftet gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB für den dem
Kläger durch das Umfallen des Bauzaunelementes entstandenen Schaden, da sie die
ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den Bauzaun errichtet
hat, dass durch den Sturz dieses Zaunes das Klägerfahrzeug beschädigt wurde und
dass der Beklagten als der bauausführenden Unternehmerin die
Verkehrssicherungspflicht für den Zaun oblag. Die Verkehrssicherungspflicht
beinhaltet die Verpflichtung, im Hinblick auf die von der Baustelle ausgehenden
Gefahren die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine
Schädigung anderer, die vorhersehbar mit der Baustelle in Berührung kommen, zu
verhindern. Dabei bezieht sich die Verpflichtung zur Absicherung nicht nur auf
die Vermeidung vorhersehbarer Gefahren, die von der Baustelle selbst ausgehen,
sondern auch auf solche, die sich aus dem von der Beklagten errichteten Bauzaun
ergeben (OLG Köln, VersR 2003, 1185).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Allerdings
ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Bauzaun im Bereich der
Unfallstelle zunächst ausreichend sicher aufgestellt wurde. Denn die Zeugen G###
und F### haben übereinstimmend bekundet, die Zaunfelder der Baustelleneinfahrt
seien jeweils an der einen Seite mit Draht an den Pfosten einer alten Zaunanlage
befestigt gewesen, an der anderen Seite seien die Zaunfelder jeweils in einen
Betonsockel eingestellt gewesen. Diese Maßnahmen waren grundsätzlich ausreichend
zur Sicherung der Zaunfelder.
Ebenso steht nach den Aussagen der Zeugen fest, dass am Schadenstag
Veränderungen an der Baustellenzufahrt vorgenommen worden sein müssen, da von
beiden Zeugen nach dem Schadensfall festgestellt wurde, dass das umgestürzte
Zaunfeld nicht mehr mit dem Zaunpfosten verdrahtet war und nicht mehr in seiner
Verankerung steckte. Nach den Bekundungen beider Zeugen war das Zaunfeld zum
Zwecke der Erweiterung der Zufahrt beseitigt worden, da von einer Drittfirma
Containerburgen als Ersatzunterrichtsräume auf dem Schulhof installiert werden
sollten und hierfür das Schulgelände mit Sattelzügen und einem Autodrehkran
befahren werden musste. Dieses unsachgemäße Versetzen der Zaunfelder durch die
Drittfirma kann allerdings die Beklagte nicht entlasten, da sie für den Zustand
des Zaunes mangels Absprache mit der Drittfirma oder der Bauherrin
verantwortlich blieb.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass von ihren
Mitarbeitern das Erscheinen der Drittfirma auf der Baustelle und die
Veränderungen des Bauzaunes nicht wahrgenommen worden seien. Soweit der Polier
der Beklagten, der Zeuge G### ausgesagt hat, er habe am Schadenstag
ausschließlich auf der rückwärtigen Seite des Schulgebäudes gearbeitet und aus
diesem Grunde die Containeraufstellarbeiten weder gesehen noch gehört, zweifelt
das Gericht bereits an der Richtigkeit dieser Aussage. Die Angaben des Zeugen
erscheinen wenig glaubhaft angesichts des Umstandes, dass die Drittfirma
unstreitig das Schulgelände mit Sattelzügen und einem Autodrehkran befahren hat,
mit dem die angelieferten Container von den Sattelzügen gehoben und auf der
Baustelle platziert werden sollten. Diese Arbeiten dürften dem Zeugen, der sich
eigenen Bekundungen zufolge in einer Entfernung von ca. 50 bis 60 m befand, auch
dann nicht entgangen sein, wenn er sich im hinteren Bereich des Schulgeländes
hinter dem Schulgebäude befunden hat. Ob die Angaben des Zeugen zutreffend sind,
kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, da jedenfalls keine ausreichende
Überwachung der Baustelle durch den Zeugen stattgefunden hat. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass das Schulgelände nicht nur von Baufahrzeugen befahren
wurde, sondern der Bereich unmittelbar neben dem Bauzaun auch für das Abstellen
von Fahrzeugen der Lehrer geöffnet war.
Allein dieser Umstand sowie der weitere Umstand, dass den Mitarbeitern der
Beklagten das Aufstellen der Containerburgen im Rahmen einer Baubesprechung -
wenn auch nicht zu einem bestimmten Datum - angekündigt worden war, musste der
Beklagten Veranlassung geben, für eine regelmäßige Überprüfung der Baustelle und
damit auch des Zaunes Sorge zu tragen. Im Hinblick auf den angekündigten Beginn
der Containerarbeiten durfte sich insbesondere der für die Sicherheit auf der
Baustelle zuständige Zeuge G### nicht - wie von ihm bekundet - darauf
beschränken, sich offenbar über mehrere Stunden ausschließlich auf der
rückwärtigen Seite des Schulgebäudes aufzuhalten; er war vielmehr im Rahmen der
der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, sich einen
Überblick über die Vorgänge auf der Baustelle zu verschaffen. Hätte er dies
getan, so hätte im Hinblick auf die Größe der auf der Baustelle erschienenen
Baufahrzeuge auch konkrete Veranlassung bestanden, die Sicherheit des Bauzaunes
im Bereich der Zufahrt zu kontrollieren. Da der Zeuge dies nicht getan hat, sich
vielmehr ausschließlich im hinteren Bereich der Baustelle aufgehalten und sich
um Sicherheitsfragen nicht gekümmert hat, entlastet es die Beklagte nicht, dass
ihre Mitarbeiter die Veränderung des Bauzaunes nicht wahrgenommen habe.
Die Beklagte ist aus den vorgenannten Gründen verpflichtet, dem Kläger den
Schaden in der unstreitigen Höhe von 1.479,41 € sowie die nicht auf die
Verfahrensgebühr anzurechnenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die für die
außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallen
und sich - ebenfalls unstreitig - auf 102,37 € belaufen.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen beruht auf § 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2,
709 ZPO.