Witwenversorgung BeamtVG - Kurzehe und Heiratsentschluss
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 A
10800/07.OVG
Urteil vom
17.12.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Besoldung und Versorgung, Gewährung von Witwengeld hat der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007
ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am 21. September 1957 geborene Klägerin, die seit 1988 eine Tanzschule
betreibt, heiratete am 28. Januar 2006 den am 27. Dezember 1953 geborenen
Polizeihauptkommissar W. Der Ehemann der Klägerin war als Beamter auf Lebenszeit
zuletzt bei der Wasserschutzpolizei - … - tätig. Er verstarb am 20. Februar 2006
an einem Bronchialkarzinom.
Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von
Hinterbliebenenversorgung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie
habe ihren späteren Ehemann im Frühjahr 1996 kennen gelernt und seit September
1996 mit ihm zusammengelebt. Die Eheschließung sei am 28. Januar 2006 nicht aus
Versorgungsgründen erfolgt. Vielmehr sei es ihr und ihres Ehemannes Wunsch
gewesen, dass sie als seine Ehefrau und nicht als seine Lebensgefährtin an
seinem Grab stehe und so ihre Zusammengehörigkeit auch über den Tod hinaus
dokumentiere. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zu diesem
Zeitpunkt zwar bewusst gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod
gerechnet. Die schon länger geplante Hochzeit sei aus verschiedenen Gründen in
den letzten Jahren immer wieder verschoben worden: Ihr Mann habe sich 1999/2000
neun Monate und 2002/2003 zwölf Monate zur polizeidienstlichen
Auslandsverwendung in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Nach dem zweiten
Auslandsaufenthalt sei beabsichtigt gewesen, in L. ein Haus zu errichten. Dieses
Vorhaben sei zurückgestellt worden, weil sich für sie im Februar 2005 die
Möglichkeit ergeben habe, auf einem eigenen Grundstück ein neues
Tanzschulgebäude zu errichten. Nach Fertigstellung der Tanzschule habe im
Frühjahr 2006 endlich geheiratet und im Sommer eine Hochzeitsreise nach Kanada
unternommen werden sollen. Im Übrigen sei sie wegen ihrer selbständigen
Tätigkeit keineswegs auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen
gewesen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 wurde der Antrag abgelehnt. Bei der von der
Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine
Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere
Umstände, die die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht
vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein
Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine
konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten
Heiratsentschlusses vor. Zwischen den Auslandsaufenthalten und danach sei die
Eheschließung möglich gewesen. Der Bau der Tanzschule könne ebenso wenig zu
einer anderen Beurteilung führen wie der durch die eigene berufliche Tätigkeit
der Klägerin gesicherte Lebensunterhalt.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin ergänzend zu
ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber
habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen
unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem
Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber
hätten sie und ihr verstorbener Ehemann bereits seit 1996 zusammen gelebt und
einen vor der Erkrankung gefassten Heiratsentschluss konsequent verwirklicht.
Nach der Stellungnahme des Hausarztes sei mit einem Ableben des Ehemanns kurz-
oder mittelfristig nicht zu rechnen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 23. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.
November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwenversorgung
nach ihrem am 20. Februar 2006 verstorbenen Ehemann W. zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug
genommen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei die Ehe in Kenntnis
der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten geschlossen worden und habe weniger
als ein Jahr bestanden. Jedoch sei die Versorgungsabsicht für die Heirat nicht
prägend gewesen. Die Ehe sei nicht nach einer kurzfristigen und flüchtigen
Beziehung ohne gefestigte Bindung, sondern nach zehnjähriger nichtehelicher
Lebensgemeinschaft geschlossen worden. Die Umstände, die zur Verschiebung der
Heirat geführt hätten, sprächen in einer Gesamtschau gegen das Vorliegen einer
Versorgungsehe. Vielmehr sei die Eheschließung mindestens in gleicher Weise von
anderen höchstpersönlichen und durchaus nachvollziehbaren Erwägungen bestimmt
gewesen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und
lebensnah die Entwicklung der Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann mit
spürbarer innerer Anteilnahme und großer Ernsthaftigkeit geschildert. Die
Absicht, erst ein Haus zu bauen, das nach der Heirat als Eheleute gemeinsam
bezogen werden solle, sei auch heute noch vielen Menschen durchaus geläufig. In
die gleiche Richtung habe die Vorstellung der Klägerin und ihres verstorbenen
Ehemanns gezielt, zunächst die beruflichen Angelegenheiten zu regeln, um
anschließend von einer geordneten und planbaren beruflichen und wirtschaftlich
tragfähigen Basis aus ein neues, gemeinsames Leben zu beginnen.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Wegen der kurzen
Dauer der Ehe sei nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu vermuten, die
Eheschließung sei zu Versorgungszwecken erfolgt. Die Klägerin habe diese
Vermutung nicht durch objektiv erkennbare Umstände widerlegen können. Eine
konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung des Ehemannes
gefassten Heiratsentschlusses sei nicht erkennbar. Der von der Klägerin
angeführte Hausbau sowie der Neubau einer Tanzschule seien keine
Hinderungsgründe für eine frühere Eheschließung gewesen. Die längerfristigen
Auslandseinsätze des Ehemanns hätten im Übrigen eher dafür gesprochen, früher zu
heiraten. Der Wunsch der Eheleute, die Klägerin habe als Ehefrau und nicht als
Lebensgefährtin am Grabe ihres bisherigen Partners stehen sollen, sei ein rein
subjektiver Beweggrund gewesen, der sich einer Bewertung durch andere Personen
entziehe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus: Die Heirat in
Kenntnis der schweren Erkrankung und geringen Lebenserwartung des Ehemannes
sowie die kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht automatisch die Annahme einer
Versorgungsehe. Auch in einem solchen Fall könnten andere, wirklichkeitsnahe
Beweggründe für die Eheschließung im Vordergrund gestanden haben. Solche Gründe
habe sie vorgetragen. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann seit 1996 in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Seit spätestens 2003 habe
Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich
gemacht worden sei. Außerdem hätten ihr Ehemann und sie beabsichtigt, in L. ein
Haus zu errichten, das als Familiendomizil nach der Hochzeit habe bezogen werden
sollen. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes grundsätzlich unheilbar gewesen.
Jedoch bestehe bei einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom eine
durchschnittliche Fünf-Jahres-Überlebensrate von knapp 10 % nach Übergang zur
palliativen Behandlung. Ihr Mann sei am 30. Dezember 2005 bei gutem
Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht des behandelnden
Arztes habe keine Veranlassung bestanden, von der für den Sommer 2006 geplanten
dreiwöchigen Hochzeitsreise abzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und
Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Gewährung von Witwengeld abweisen
müssen. Denn bei der von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann am 28.
Januar 2006 geschlossenen Ehe handelt es sich um eine sogenannte Versorgungsehe
im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -, die
eine Bewilligung von Witwenversorgung ausschließt.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit
grundsätzlich Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch
nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es
sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat
war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Der Gesetzgeber geht somit von
der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als
Versorgungsehe anzusehen. Damit hat er die Versorgungsbehörden von der
Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer
Eheschließung entbunden (vgl. BVerwGE 11, 350 [353]; 34, 149 [153]). Die
gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Fälle,
in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines
Partners hinausgeschoben wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 -
14 ZB 04.0400 -, juris, Rn. 5). Sie besteht vor allem dann, wenn die Heirat in
Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten
Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. HambOVG, NVwZ-RR 2006, 196).
Allerdings kann der hinterbliebene Ehepartner die gesetzliche Vermutung einer
Versorgungsabsicht durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen
anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machen, widerlegen (vgl. BayVGH,
a.a.O., Rn. 6). Danach scheidet eine Versorgungsehe aus, wenn der Beamte
unvorhergesehen verstorben ist oder sich die Eheschließung als konsequente
Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung
des Partners bestehenden Heiratsentschlusses erweist (HessVGH, LKRZ 2007, 228;
BayVGH, IÖD 1999, 174).
Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die am
28. Januar 2006 geschlossene Ehe der Klägerin als Versorgungsehe anzusehen. Sie
dauerte lediglich 24 Tage und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Weiterhin bestand
zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann seit September 1996 eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nach der rechtskräftigen Scheidung des
Ehemannes haben sie seit dem 29. Juni 1999 über Jahre bewusst von einer
Eheschließung abgesehen und erst unter dem Eindruck der Erkrankung des Ehemanns
geheiratet. Der Ehemann der Klägerin ist auch nicht überraschend verstorben.
Insoweit kommt es nicht darauf an, wie die späteren Eheleute und der betreuende
Arzt den Verlauf der Krankheit subjektiv einschätzten. Entscheidend ist vielmehr
das Bestehen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit. Um eine solche
Erkrankung handelte es sich bei dem nichtkleinzelligen Bronchialkarzinom. Ihre
Schwere war den Eheleuten auch bewusst. Denn die Eheschließung war eigenen
Angaben zufolge maßgeblich von dem Wunsch beeinflusst, die Klägerin solle als
Ehefrau am Grab des bisherigen Lebenspartners stehen. Außerdem erfolgte die
Heirat bereits einen Tag nach der Anmeldung beim Standesamt.
Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für das Hinausschieben der
Eheschließung sind nicht geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu
widerlegen. Eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der
lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten
Heiratsentschlusses kann nicht festgestellt werden. Sie könnte nur dann
angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit
gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im
Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen
Zeitraums erfolgt wäre. Das gleiche würde gelten, wenn der Eheschließung
innerhalb eines angemessenen Zeitraums besondere Umstände objektiv
entgegengestanden hätten. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall
erfüllt.
Nach dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Antrag vom 23. März 2006 auf Gewährung
von Witwengeld) haben sie und ihr verstorbener Ehemann die schon länger geplante
Heirat unter anderem wegen seiner Auslandsverwendungen in den Jahren 1999/2000
und 2002/2003 immer wieder verschoben. Somit bestand seit der rechtskräftigen
Scheidung des Ehemanns, also seit Juni 1999, die Absicht, zu heiraten. Die
Klägerin und ihr Ehemann haben diesen Heiratsentschluss ursprünglich vom Bau
eines gemeinsamen Hauses abhängig gemacht. Obwohl die Errichtung des Eigenheims
bis zum Tode des Ehemanns der Klägerin nicht erfolgte, sondern wegen des Neubaus
der Tanzschule zunächst zurückgestellt wurde, haben die Eheleute am 28. Januar
2006 geheiratet. Demnach haben sie an der ursprünglich bedingten Heiratsabsicht
nicht mehr festgehalten, sondern einen nunmehr unbedingten Heiratsentschluss
gefasst und verwirklicht. Somit beruhte die Eheschließung nicht auf einem seit
Juni 1999 im Wesentlichen unveränderten Heiratsentschluss, sondern auf einer
„neuen" Entscheidung, die ganz überwiegend von der lebensbedrohenden Erkrankung
des Ehemannes geprägt war. Bereits aus diesem Grund konnte die Klägerin die
gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen.
Außerdem lag zwischen dem Heiratsentschluss aus dem Jahre 1999 und der
Eheschließung am 28. Januar 2006 ein unangemessen langer Zeitraum von mehreren
Jahren. Auch deshalb kann nicht mehr von einer konsequenten Umsetzung des
früheren Heiratsentschlusses ausgegangen werden. Etwas anderes folgt nicht aus
den Gründen, die die Klägerin für das Hinausschieben der Eheschließung angeführt
hat. Denn sie haben weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung
objektiv einer Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fassung
des Heiratsentschlusses im Juni 1999 entgegengestanden.
Durch die Auslandseinsätze des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vom 4. August
1999 bis 30. April 2000 und vom 20. April 2002 bis 2. Mai 2003 waren die
späteren Eheleute nicht gehindert, zu heiraten. Vielmehr wäre es konsequent
gewesen, den Heiratsentschluss unter anderem wegen der besonderen Risiken des
Dienstes im Ausland jedenfalls vor dem zweiten Einsatz zu verwirklichen.
Besondere Umstände standen dem in den nahezu zwei Jahren zwischen den beiden
Auslandsaufenthalten nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für das vergebliche
Bemühen des Ehemanns der Klägerin, ein im Jahr 2001 in E. entdecktes
Fachwerkhaus in L. wieder aufzubauen. Auch die nach dem zweiten
Auslandsaufenthalt des Ehemanns der Klägerin entfalteten Aktivitäten zum Erwerb
eines Grundstücks in L. schlossen eine Heirat objektiv nicht aus. Sie
beschränkten sich bis zum 15. September 2004 auf einen bloßen Schriftverkehr mit
der Gemeinde. Konkrete Verkaufsverhandlungen, Planungen oder gar Baumaßnahmen
fanden nach dem Vorbringen der Klägerin hingegen nicht statt.
Die Eheschließung am 28. Januar 2006 kann auch nicht wegen des Neubaus der
Tanzschule der Klägerin als noch konsequente Verwirklichung des nach der
Scheidung des verstorbenen Ehemannes gefassten Heiratsentschlusses angesehen
werden. Zwar nahm dieses Vorhaben, dessen Realisierung sich nach dem ersten
Gespräch mit dem Bürgermeister von R. vom 27. Februar 2004 über das gesamte Jahr
2005 bis zur Eröffnung im Januar 2006 erstreckte, die Zeit der Klägerin und
ihres Ehemannes stark in Anspruch. Jedoch handelt es sich hierbei ebenso wie bei
der von der Klägerin im Allgemeinen geltend gemachten starken beruflichen
Belastung seit 1999 nicht um besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BeamtVG. Vielmehr sind Personen, die als selbständige Unternehmer
erfolgreich tätig sind, üblicherweise besonders stark beschäftigt, ohne deswegen
über Jahre objektiv an einer Eheschließung gehindert zu sein.
Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
stattzugeben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Art nicht vorliegen.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.848,28 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1,
42 Abs. 3 Satz 1 GKG).