Befangenheitsantrag gegen Richter - Terminsverlegung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 9 W 32/07
Beschluss vom
14.01.2008
Gründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§ 46 II 2. Alt.
ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Der Sache nach
ist es jedoch unbegründet.
Es liegt kein Grund (mehr) vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... zu rechtfertigen
(§ 42 II ZPO).
Der Klägerseite ist darin zuzustimmen, dass nach Lage der Dinge der beantragten
Verlegung des für den 6.11.2007 anberaumten frühen ersten Termins hätte
entsprochen werden müssen. Nach wohl überwiegender Meinung stellt es einen
erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte
durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist (Zöller-Stöber
ZPO, 26. Aufl., § 227 Rn 6). Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine
Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit
der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten
Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei
darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden,
der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat (Zöller a.a.O.; Thomas/Putzo
ZPO, 28. Aufl., § 227 Rn 6; in diesem Sinne auch Musielak ZPO, 5. Aufl., § 227
Rn 5).
Der abgelehnte Richter hätte eine Verlegung des Termins umso mehr in Erwägung
ziehen müssen, als es hier die Klägerseite war, die um eine Verlegung gebeten
hatte, der Antrag unmittelbar nach Zugang der Verfügung gestellt wurde und die
Verlegung mit wenig Aufwand möglich gewesen wäre. Eine hiervon abweichende
"ständige Praxis" der Kammer des abgelehnten Richters kann für den Regelfall
nicht akzeptiert werden. Letztendlich hat die Verweigerung der Terminsverlegung
durch den hierdurch herausgeforderten Befangenheitsantrag und dem sich
anschließenden Beschwerdeverfahren zu einem Aufwand geführt, der einer
prozessökonomischen Betrachtungsweise nicht standhält. Zudem hat gerade die
Verweigerung eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt, um deren Vermeidung der
abgelehnte Richter bemüht war.
Ob eine Terminsverlegung bei Vorliegen anderer Umstände im Einzelfall
ausnahmsweise doch mit der von dem abgelehnten Richter vertretenen Begründung
verweigert werden kann, muss hier nicht entschieden werden.
Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen
Ablehnungsgrund nach § 42 II ZPO darstellen (Zöller-Vollkommer § 42 Rn 23 - mit
weiteren Nachweisen), zumal ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung gemäß § 227
IV ZPO nicht gegeben ist.
Vorliegend ist die Sachlage indes anders zu beurteilen, nachdem der abgelehnte
Richter den streitbefangenen Termin mit Verfügung vom 1.11.2007 aufgehoben hat.
Anlass für die Verlegung war zwar der Befangenheitsantrag; gleichwohl ist
hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch des Klägers
entfallen, da seinem Antrag auf Terminsverlegung faktisch entsprochen wurde.
Eine darüber hinausgehende Besorgnis für die Befangenheit des abgelehnten
Richters ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert
geltend gemacht. Für seine Vermutung, der abgelehnte Richter sei generell
entweder gegen die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten oder ihn selbst
voreingenommen, finden sich keine Anhaltspunkte.