Arbeitsverhältnis (befristetes) und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 14 Sa
24/06
Urteil vom
04.07.2006
I. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20.01.2006 - 1 Ca 336/05 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen mit Wirkung ab dem 07.03.2005
ein Arbeitsverhältnis begründet und ein solches ggf. kraft Befristung mit dem
06.09.2005 oder aber aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30.09.2005
beendet worden ist.
Der beklagte Verein ist ein Träger der freien Wohlfahrtspflege, dem mit Bescheid
der zuständigen Agentur für Arbeit K... vom 21.01.2005 (vgl. Vor.A. Bl. 49 bis
51) pauschale Förderleistungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II bewilligt
wurden.
Die Klägerin, geboren am ....1964, mit einem GdB von 50 schwerbehindert und
seinerzeit Bezieherin von ALG II, erhielt von der Agentur für Arbeit K... mit
Schreiben vom 02.02.2005 die Mitteilung über eine Arbeitsstelle beim beklagten
Verein, verbunden mit der Bitte, dort umgehend einen Vorstellungstermin zu
vereinbaren. Das Schreiben, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird (Vor.A.
Bl. 38 und 61), lautet auszugsweise wie folgt:
"...
ich freue mit, Ihnen folgende Arbeitsstelle vorschlagen zu können:
Tätigkeit: Beschäftigungsgelegenheiten für ALG II-Bezieher ...
Betriebsart: Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe
Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L... Cafe,
Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita ...
Lohn/Gehalt: 1,00 ...
Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin. Wenden Sie sich bei
obengenanntem Arbeitgeber an Frau K... ... Nehmen Sie bitte dieses Schreiben zur
Vorstellung mit
..."
Gleichfalls mit Datum des 02.02.2005 (vgl. Vor.A. Bl. 62) wurde der beklagte
Verein von der Agentur für Arbeit K... darüber informiert, dass man die Klägerin
gebeten habe, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
Die Klägerin erschien am 22.02.2005 beim Beklagten zu einem entsprechenden
Vorstellungsgespräch. Die Arbeitsaufnahme zum 07.03.2005 mit 20 Stunden pro
Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten und gegen Gewährung von 2,00
Euro pro Stunde wurde vereinbart. Hierüber erhielt die Klägerin von dem
Beklagten die schriftliche Mitteilung weiterer Einzelheiten ("Informationen für
die Beschäftigten der 2 EUR-Jobs", Vor.A. Bl. 8 bis 10). Bei Arbeitsaufnahme am
07.03.2005 wurde der Klägerin erstmals die für sie bestimmte Tätigkeit
mitgeteilt und entsprechend zugewiesen, und zwar als Reinigungskraft bei der
Gebäudereinigung eines Altenheimes.
Mit Schreiben vom 06.09.2005 (vgl. ABl. 35) - zu diesem Zeitpunkt hatte die
Klägerin gegenüber dem Beklagten bereits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
behauptet - wurde der Klägerin vom beklagten Verein mitgeteilt, dass der Einsatz
der Klägerin im Rahmen von ALG II mit dem 06.09.2005 ende. Hilfsweise, zur
Sicherheit, wurde eine Kündigung zum 30.09.2005 ausgesprochen.
Hiergegen hat sich die Klägerin beim Arbeitsgericht gewendet und den
ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses der Parteien sowie die
Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss geltend gemacht.
Hierzu hat die Klägerin bereits beim Arbeitsgericht den Standpunkt vertreten,
die Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.
S. des 16 Abs. 3 S. 2 SGB II seien hinsichtlich der Beschäftigung der Klägerin
beim beklagten Verein nicht gegeben gewesen. Die der Klägerin zugewiesene
Tätigkeit sei keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit i. S.
der Vorschrift. Auch fehle es an der nötigen Eingliederungsvereinbarung mit der
zuständigen Arbeitsagentur gem. § 15 SGB II bzw. einem diese ggf. ersetzenden
Verwaltungsakt. Zwischen den Parteien sei ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis durch entsprechende Willenserklärungen begründet worden.
Das Arbeitsgericht hat die als zulässig erachtete Klage mangels Begründetheit
abgewiesen. Es komme letztlich nicht darauf an, ob die von der Klägerin
verrichtete Arbeit die Merkmale der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit gem. §
16 Abs. 3 S. 2 SGB II erfülle. Auch komme es nicht darauf an, ob die Klägerin
mit der Agentur für Arbeit K... eine Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II
getroffen habe. Jedenfalls habe im Mittelpunkt der mit der Klägerin getroffenen
Vereinbarung nicht die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung gegen Zahlung
eines entsprechenden Arbeitsentgelts gestanden, sondern die Schaffung einer
förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit zur Eingliederung der Klägerin in den
Arbeitsprozess. Dieser öffentlich-rechtliche Aspekt entfalle nicht dadurch, dass
einzelne gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt würden, denn ein Mangel
innerhalb der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen führe nicht zu einer
Umwandlung in ein privat-rechtliches Arbeitsverhältnis. Es habe ein
öffentlich-rechtliches Sozialrechtsverhältnis bestanden, welches gem. den
Regelungen des § 16 Abs. 3 SGB II abgewickelt worden sei.
Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil
vom 20.01.2006 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht unverändert
geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 S.
2 SGB II fehlten. Zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis begründet
worden, indem der Klägerin am 07.03.2005 von § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht
erfasste Reinigungsarbeiten zugewiesen worden seien und die Klägerin dieses
konkludente Angebot des beklagten Vereins durch Aufnahme der Tätigkeit
angenommen habe.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20.01.2006 (Az.: 1 Ca 336/05)
wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
begründet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über
den 06.09.2005 hinaus unbefristet fortbesteht, insbesondere durch die Kündigung
der Beklagten vom 06.09.2005 nicht beendet wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.
Der beklagte Verein, der das erstinstanzliche Urteil verteidigt, beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll zum
Verhandlungstermin am 04.07.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Dies
bedeutet, dass sich die Klage insgesamt als unbegründet erweist. Auch das
Berufungsvorbringen der Klägerin erlaubt keine vom arbeitsgerichtlichen Urteil
abweichende Entscheidung.
I.
Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die
Zulässigkeit der Klage bejaht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf
die diesbezüglichen Ausführungen unter Abschnitt I der Entscheidungsgründe im
angefochtenen Urteil verwiesen werden.
II.
Die Parteien haben keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Derartiges geschah
entgegen der Argumentation der Klägerin auch nicht durch konkludente
Vereinbarung.
1. Die für die Dauer von sechs Monaten befristete Beschäftigung der Klägerin ab
dem 07.03.2005 sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die
Verschaffung einer förderwürdigen Arbeitsgelegenheit darstellen. Hierbei sollte
der beklagte Verein im Rahmen einer von der zuständigen Agentur für Arbeit
getragenen und entsprechend finanzierten Maßnahme i. S. des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB
II als Dritter die von der Agentur für Arbeit als Leistungsträger erwartete und
für die Förderung vorausgesetzte Arbeitsgelegenheit verschaffen.
Der dahingehende Konsens der Parteien ergibt sich aus den Umständen des
Zustandekommens der Beschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin wurde dem beklagten Verein nicht etwa als Arbeitssuchende zum Zweck
der Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt. Vielmehr war der Klägerin
unmissverständlich im Schreiben der Agentur für Arbeit vom 02.02.2005 mitgeteilt
worden, dass es sich bei der vorgeschlagenen Arbeitsstelle um
"Beschäftigungsgelegenheiten für ALG II-Bezieher" handle. Mit der Anführung von
"1,00 Euro" unter dem Betreff Lohn/Gehalt wurde entsprechend deutlich gemacht,
dass es sich um die Vermittlung der Klägerin als sog. "1-Euro-Jobberin" handeln
sollte.
Das Ergebnis der Vorstellung der Klägerin am 22.02.2005 entsprach der von der
Arbeitsagentur für Arbeit in die Wege geleiteten Verschaffung einer
Arbeitsgelegenheit. Die Klägerin erhielt vom Beklagten als Bestätigung über
ihren ab dem 07.03.2005 vereinbarten Arbeitseinsatz eine allgemein gehaltene und
nach Art eines Merkblatts abgefasste Information, überschrieben "Informationen
für die Beschäftigten der 2 EUR-Jobs".
Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass man sich, entsprechend der im Schreiben
der Agentur für Arbeit K... vom 02.02.2005 niedergelegten Zwecksetzung, über
eine Beschäftigungsgelegenheit für ALG II-Bezieher geeinigt habe. Zur Abgabe von
konkreten Erklärungen beim Vorstellungsgespräch am 22.02.2005, denen zufolge
sich der auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Wille der
Parteien ergeben könnte, trägt auch die Klägerin nichts vor. Insbesondere ist
nicht etwa davon die Rede, man habe sich darüber verständigt, dass die Klägerin
dem beklagten Verein ihre Arbeitskraft, etwa für Reinigungstätigkeiten, habe zur
Verfügung stellen und als Gegenleistung hierfür vom beklagten Verein lediglich
Euro 2,00 pro Stunde als Arbeitsentgelt habe beziehen sollen.
Ein schlüssiger Vortrag der Klägerin zum - konkludenten - Zustandekommen eines
Arbeitsvertrages ist auch nicht in der Behauptung zu sehen, man habe der
Klägerin am 07.03.2005 die Reinigungsarbeiten zugewiesen und die Klägerin habe
ein derartiges Angebot stillschweigend angenommen. Dies vermag bereits deshalb
nicht zu überzeugen, weil auch nach dem übrigen Vortrag der Klägerin die
maßgebliche Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit der Klägerin bereits am
22.02.2005 getroffen worden war.
2. a.) Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Rechtsbeziehungen des
Begünstigten einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II und einem Dritten als
Maßnahmeträger werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird
von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgegangen (vgl. Zwanziger, AuR 2005,
S. 10, m. w. N.), an anderer Stelle erfolgt die Qualifizierung als
privat-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink
SGB II § 16 RdNr 239). Jedenfalls liegt, wie § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II
ausdrücklich bestimmt, kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vor.
b.) An dieser auch für den Streitfall maßgeblichen rechtlichen Einordnung ändert
sich im Ergebnis nichts dadurch, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des §
16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht vorliegen mögen, wonach die Arbeitsgelegenheiten im
öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten betreffen müssen.
Bei dem gebotenen Rückgriff auf die Definitionen gem. § 261 Abs. 2 und 3 SGB III
ist der Klägerin durchaus darin zuzustimmen, dass bei der von ihr verrichteten
Tätigkeit als Reinigungskraft im Altenheim sowohl das Merkmal der Zusätzlichkeit
als auch ein der Allgemeinheit dienendes Arbeitsergebnis nicht zu bejahen sein
mögen. Dies muss indes nicht vertieft werden. Denn jedenfalls führte das
Nichtvorliegen der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 3 S. 2
SGB II nicht zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien. Das folgt
nicht zuletzt aus dem Umstand, dass nach Sachlage keine Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, die Parteien hätten erkannt oder ernsthaft in Betracht
gezogen, die von der Agentur für Arbeit in die Wege geleitete und von den
Parteien vollzogene Verschaffung einer Arbeitsgelegenheit erfülle die
maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht. In diesem Zusammenhang lässt
sich auch nicht etwa argumentieren, es liege ein Fall greifbarer Verkennung der
Voraussetzungen vor, die an Arbeiten i. S. des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II zu
stellen sind. Insbesondere auch der beklagte Verein mag bei der Beschäftigung
der Klägerin der Auffassung gewesen sein, die zusätzliche Beschäftigung einer
Reinigungskraft in einem Altenheim werde den Anforderungen des § 16 Abs. 3 S. 2
SGB II hinsichtlich Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit gerecht.
Noch weniger lässt sich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der
Parteien mit Hinweis darauf begründen, es liege zwischen der Klägerin und der
Agentur für Arbeit keine Eingliederungsvereinbarung i. S. des § 15 SGB II vor
und die Behörde habe auch keinen eine solche Vereinbarung ersetzenden
Heranziehungsbescheid erlassen. Eine aus derartigen Überlegungen etwa folgende
Fehlerhaftigkeit der behördlichen Maßnahme führte jedenfalls nicht zum Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses der Parteien. Als denkbare Rechtsfolge wären in
diesem Zusammenhang allenfalls Zahlungsansprüche der Klägerin mit Rücksicht auf
die von ihr geleisteten Reinigungsarbeiten in Betracht zu ziehen.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin die Kosten der Berufung.
Gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.