Befristungskontrollklage - Teilzeitarbeitsverhältnis
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
786/06
Urteil vom
20.02.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2006 - 2 Sa 236/06 - aufgehoben. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar
2006 - 8 Ca 1882/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am
31. Dezember 2005 geendet hat.
Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember
2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November
2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Zu einem
nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2005 schlossen die Parteien einen
weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember
2005.
Der am 1. August 2004 abgeschlossene Arbeitsvertrag lautete auszugsweise wie
folgt:
"§ 3 Dauer, Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses
...
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass unabhängig von der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf der Zeit für die es
eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung während des
Laufs der Befristung beendet werden kann. Für diesen Fall gelten die
gesetzlichen Kündigungsfristen. Daneben steht jeder Partei das Recht zur
außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen
zu...."
In dem im Juni 2005 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag war eine
Vereinbarung über eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit und der dafür geltenden
Kündigungsfrist nicht enthalten.
Mit der am 7. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger die Unwirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2005 vereinbarten Befristung
geltend gemacht und - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auf
Grund der Befristung zum 31. Dezember 2005 nicht beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen, das
Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger
seinen Antrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision
beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das
arbeitsgerichtliche Urteil. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung
zum 31. Dezember 2005 geendet. Die in dem im Juni 2005 unterzeichneten
Arbeitsvertrag enthaltene Befristung verstößt gegen das Anschlussverbot des § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist unwirksam. Bei dem bis zum 31. Dezember 2005
befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um die Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG, weil die
Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 1. August 2004 geänderte
Arbeitsbedingungen vereinbart haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung
eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von
zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2.
Halbs. TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs.
2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des
Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in
schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert
bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen
des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage
vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet
beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der
Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen
keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
nur mit Sachgrund zulässig ist (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7;
23. August 2006 - 7 AZR 12/06 -Rn. 11, BAGE 119, 212 = AP TzBfG § 14
Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33 jeweils mwN).
2. So verhält es sich im Streitfall. Bei der im Juni 2005 getroffenen
Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1
2. Halbs. TzBfG, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags,
für den sich die Beklagte auf einen Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
nicht berufen hat.
Die Parteien haben die im Ausgangsvertrag vom 1. August 2004 vereinbarten
Arbeitsbedingungen nicht beibehalten. Das in § 3 des Arbeitsvertrags vom 1.
August 2004 enthaltene ordentliche Kündigungsrecht während der Laufzeit des
befristeten Arbeitsvertrags und die Vereinbarung einer Kündigungsfrist sind in
der im Juni 2005 abgeschlossenen Vereinbarung nicht enthalten. Die Beklagte hat
auch nicht behauptet, dass die geänderten Vertragsbedingungen auf einer zuvor
getroffenen Abrede beruht haben oder eine Anpassung des Vertragsinhalts an die
zwischenzeitlich geänderte Rechtslage darstellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.