Behandlungsfehler (grober) – Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
118/06
Urteil vom
08.01.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen Dr. B. Ersatz
materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes; ferner begehrt er die
Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz künftig entstehender Schäden
verpflichtet sind.
Der Kläger, damals Berufsfußballspieler, hatte zunächst am 5. Juli 1983 von
Prof. Dr. K. wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk eine Mischung
verschiedener Medikamente intraartikulär injiziert erhalten. Die Therapie sollte
vom Mannschaftsarzt des Vereins des Klägers fortgesetzt werden. Wegen dessen
Urlaubsabwesenheit suchte der Kläger am 8. Juli 1983 den Rechtsvorgänger der
Beklagten auf, der die von Prof. Dr. K. empfohlenen Medikamente in das linke
Kniegelenk injizierte. Im zeitlichen Anschluss bekam der Kläger Schmerzen, wegen
derer er ab 11. Juli 1983 stationär im T.-Krankenhaus behandelt wurde. Am 12.
Juli 1983 wurde dort das linke Knie operiert. Der Kläger konnte wegen seiner
Kniebeschwerden längere Zeit den Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Er
macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei der Injektion die
Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kläger nicht auf das erhöhte
Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D. sei
davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Injektion gegen
grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten verstoßen habe. Das sei zwar
als grober Behandlungsfehler zu werten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen,
dass dieser grobe Behandlungsfehler ursächlich für seine Beschwerden geworden
sei. Eine Umkehr der Beweislast für den Kausalzusammenhang zu Lasten der
Beklagten setze voraus, dass der grobe Fehler geeignet sei, die Beschwerden des
Klägers herbeizuführen. Das aber lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit
feststellen. Das Krankheitsbild spreche zwar in klinischer Hinsicht mehr für
eine bakterielle Infektion als für einen Reizerguss nach einer
hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion. Bei den Untersuchungen der
Ergussflüssigkeit hätten jedoch die typischen Erreger für eine durch
Hygienemängel verursachte Infektion nicht nachgewiesen werden können. Auch sei
nach dem orthopädischen Gutachten R. mit Wahrscheinlichkeit von einer
hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion des Kniegelenks auszugehen, die
allerdings erst zwei bis drei Tage nach dem Eingriff aufgetreten sei. Der Kläger
habe damit den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass eine Infektion und
nicht eine unabhängig von Hygienemängeln aufgetretene allergische Reaktion
vorgelegen habe.
Auch Aufklärungsversäumnisse fielen dem Rechtsvorgänger der Beklagten nicht zur
Last. Eine Aufklärung über die Risiken der verwendeten Medikamente in der
Mischinjektion sei nicht geboten gewesen. Ein besonderes aufklärungspflichtiges
Risiko habe nicht bestanden. Der Kläger habe selbst vorgetragen, die
verabreichten Medikamente seien nicht dazu geeignet gewesen, einen
Kniegelenkserguss herbeizuführen.
II.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand, die sich ausschließlich gegen
die Verneinung einer Haftung aus Behandlungsfehler richten.
1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des
Sachverständigen D. in rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegangen,
dass der Rechtsvorgänger der Beklagten am 8. Juli 1983 bei Injektion des
Medikamenten-"Cocktails" in das linke Kniegelenk gegen grundlegende hygienische
Selbstverständlichkeiten verstoßen hat. Dies hat es - sachverständig beraten -
als groben Behandlungsfehler gewertet. Das wird von der Revision als ihr günstig
nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision zu Recht, dass das
Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen dem
groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Klägers verneint hat.
a) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt zwar ohne Rechtsfehler davon aus,
dass nach einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen
Gesundheitsschaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, zu Gunsten
des Patienten von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und
dem eingetretenen Gesundheitsschaden auszugehen ist (st.Rspr.; vgl. Senat, BGHZ
159, 48, 53; 172, 1, 10 f.).
b) Rechtsirrig meint das Berufungsgericht jedoch, angesichts widersprüchlicher
medizinischer Stellungnahmen und der verbleibenden Ungewissheit, ob eine
infektiöse oder eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion des linken
Kniegelenks vorgelegen habe, habe es dem Kläger oblegen, den Beweis einer
Infektion zu führen. Das trifft nicht zu, verkennt die in der Rechtsprechung zur
Beweislastverteilung nach groben Behandlungsfehlern aufgestellten Grundsätze und
zieht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben
Behandlungsfehlers.
Wie der erkennende Senat mehrfach (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 48, 54; Urteil vom
16. November 2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, 229) dargelegt hat, führt
ein grober Behandlungsfehler - wie ihn das Berufungsgericht unter den Umständen
des Streitfalls zu Recht bejaht hat - regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für
den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem
Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu
verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden
hingegen nicht (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54 m.w.N.). Eine Verlagerung der
Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur
dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang
äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen
Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein
Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat
und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu
beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr
aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 55). Diese Grundsätze verkennt
das Berufungsgericht, wenn es davon ausgeht, der Kläger habe (nach grob
fehlerhafter Behandlung) beweisen müssen, dass es sich um eine Infektion und
nicht um eine hyperergisch-allergische Reaktion gehandelt habe.
Wie oben dargelegt, reicht es für die Haftung der Behandlungsseite nach einem
groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des
eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines
solchen Erfolges nicht zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR
106/84 - VersR 1986, 366, 367). Das Berufungsgericht geht von der generellen
Eignung einer intraartikulären Injektion zur Herbeiführung einer
Entzündungsreaktion aus, wenn die Injektion unter Außerachtlassung grundlegender
Hygieneregeln erfolgt. Es hält jedoch eine allergische Reaktion für
wahrscheinlicher und will deshalb keine Beweislastumkehr anwenden, weil die
Verletzung der Hygieneregeln auf eine allergische Reaktion keinen Einfluss habe.
Indessen schließt dieser Gesichtspunkt eine generelle Eignung des Hygienefehlers
für den Gesundheitsschaden nicht aus. Vielmehr wäre der Beweis, dass eine
allergische Reaktion vorgelegen hat, Sache des grob fehlerhaft behandelnden
Arztes. Eine Beweislastumkehr erfordert nämlich nicht, dass der
Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dem eingetretenen
Erfolg geführt hat, sondern lediglich dessen generelle Eignung für den konkreten
Gesundheitsschaden (vgl. Senat, BGHZ 85, 212, 216 f.; Urteile vom 3. Dezember
1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80,
81). Die Unsicherheit, ob der Schaden tatsächlich durch den groben Fehler oder
durch eine andere Ursache bedingt ist, soll in einem solchen Fall die fehlerhaft
behandelnde Seite aufklären. Insoweit hat das Berufungsgericht die Reichweite
der Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ersichtlich verkannt.
Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, insbesondere hat es nicht
festgestellt, dass eine Verursachung der Beschwerden durch die Hygienemängel
äußerst unwahrscheinlich sei, zumal auch das Gutachten R., auf das sich das
Berufungsurteil stützt, eine allergische Reaktion nur für wahrscheinlich, nicht
aber eine bakterielle Infektion für äußerst unwahrscheinlich hält. Der
Sachverständige D. hat mehr Befunde gesehen, die für eine Infektion sprechen,
als Befunde, die für eine hyperergisch-allergische Reaktion sprechen. Der
fehlenden Nachweisbarkeit von Infektionserregern im Punktat hat der
Sachverständige dagegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung muss der Kläger auch nicht etwa
eine Infektion beweisen; es genügt vielmehr, dass er den ihm entstandenen (Primär-)Schaden
und die generelle Eignung des groben Fehlers zur Verursachung dieses Schadens
nachweist (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54; Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR
106/84 - aaO; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - aaO, jeweils m.w.N.).
Diesen Beweis hat der Kläger geführt.
Primärschaden ist im Streitfall der behauptete Gelenkschaden in seiner konkreten
Ausprägung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998,
1153, 1154), also der Kniegelenkserguss mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung
und der erhöhten Temperatur. In einem solchen Fall muss die grob fehlerhaft
vorgehende Behandlungsseite beweisen, dass die Schädigung nicht durch den groben
Behandlungsfehler - hier also nicht durch Verletzung der Hygieneregeln -
hervorgerufen worden ist, so dass es zu ihren Lasten geht, wenn sie nicht eine
allergische Reaktion als Schadensursache beweisen kann.
3. Die Frage einer Haftung des Beklagten wegen eines Aufklärungsfehlers ist
nicht Streitstoff der Revision geworden. Ausführungen dazu fehlen in der
Revisionsbegründung. Wie eine Berufungsbegründung (dazu vgl. Senat, Urteil vom
5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - VersR 2007, 414) muss auch die Begründung
einer uneingeschränkt zugelassenen Revision klarstellen, in welchen Punkten und
mit welchen Gründen der Rechtsmittelführer das Berufungsurteil angreift (vgl.
Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - aaO). Im Streitfall hat sich
die Revisionsbegründung nicht auf die Frage der Haftung wegen eines
Aufklärungsfehlers erstreckt, sondern auf die Haftung wegen eines
Behandlungsfehlers beschränkt. Damit hat sie Erfolg, weil das angefochtene
Urteil aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO),
liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen
Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und weiterer
Beweisaufnahme - zu treffen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).