Behandlungsfehler (ärztlicher) – Haftung für Erwerbsschaden
Landgericht
Bielefeld
Az: 4 O 234/03
Urteil vom
19.02.2008
Die Beklagten werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an den Kläger 1.361.446,40 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 557.318,91 € ab dem 22.06.2004
sowie aus einem weiteren Betrag von 804.127,49 € ab dem 01.08.2007.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften
Behandlung im Dezember des Jahres 1993 resultieren, zu ersetzen, soweit die
dahingehenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw. übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 %, die Beklagten 39 %.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
1
Der am 27.10.1975 geborene Kläger erlitt am 28.11.1993 im Rahmen eines
Fußballspiels eines Sportverletzung, und zwar ein Distorsionstrauma des linken
Kniegelenkes. Aufgrund seiner Knieverletzung stellte sich der Kläger am
29.11.1993 in der ambulanten Sprechstunde der Chirurgischen Abteilung der
Städtischen Kliniken C. vor, deren damaliger Chefarzt der Beklagte zu 1) war und
der auch in die weitere Behandlung des Klägers mit eingebunden war. Die Beklagte
zu 2) ist deren Trägerin. Aufgrund des klinischen Verdachtes einer vorderen
Kreuzbandruptur erfolgte dort noch am selben Tag die stationäre Aufnahme des
Klägers zur weiteren Behandlung. Nach einem vorangegangenen ärztlichen
Aufklärungsgespräch, welches anhand eines standardisierten Aufklärungsbogens
erfolgte, wurde bei dem Kläger am 01.12.1993 eine Operation des linken
Kniegelenkes durchgeführt, die mit einer diagnostischen Arthroskopie eingeleitet
wurde. Hierbei wurde ein intraligamentär gerissenes vorderes Kreuzband
festgestellt, das hintere Kreuzband war intakt. Im äußeren lateralen
Gelenkabschnitt war ein luxierter und eingeklemmter Außenmeniskus-Korbhenkel
beschrieben, der sich nicht zurückverlagern ließ. Die Knorpelverhältnisse an
Ober- und Unterschenkel stellten sich als unauffällig dar. Im weiteren
Operationsverlauf wurde der vordere Kreuzbandstumpf reseziert. Aufgrund einer
eingetretenen intra operativen Blutungssituation, die den arthroskopischen
Eingriff unübersichtlich machte, wurde der Außenmeniskus-Korbhenkelriss über
einen offenen Gelenkeingriff reseziert und entfernt. Anschließend erfolgte die
ausgiebige Spülung des Gelenkes, dann die Einlage zweier Redon-Drainagen. Das
Gelenk wurde schichtweise verschlossen und steril verbunden.
Der postoperative Verlauf gestaltete sich bis zum 10.12.1993 zunächst
komplikationslos. Ab dem 10.12.1993 wurden im Krankheitsverlauf Fieber bis 37,9
o sowie eine gerötete Wunde dokumentiert. Es erfolgte eine Antibiotikagabe mit
Refosporin 3 x 2 g intravenös; ferner wurde eine Kniegelenkspunktion am Abend
des 10.12.1993 durchgeführt. Dabei wurden 7 ml trüb-seröses Sekret gewonnen,
welches mikrobiologisch untersucht wurde.
Daraufhin wurden am 11.12.1993 eine erneute Arthroskopie, Gelenkspülung, Anlage
einer Saug-Spüldrainage und eine offene Wundrevision im Bereich der lateralen
Gelenkeröffnung durchgeführt. Im OP-Bericht vom 11.12.1993 wurde unter anderem
vermerkt, dass in den letzten drei Tagen ein zunehmender Kniegelenkerguss
aufgetreten sei, der aber nicht von einer Rötung oder Überwärmung des
Kniegelenkes begleitet war. Die bakteriologische Untersuchung der Abstrichproben
ergab zwei verschiedene Keime im Kniegelenkspunktat. Die am Vortag der
Revisionsoperation eingeleitete Antibiotikatherapie mit Refosporin wurde bis zum
14.12.1993 intravenös fortgesetzt und anschließend auf Tarivid oral umgestellt.
Am vierten postoperativen Tag kam es jedoch zu einer deutlichen Fiebererhöhung
bis auf 38,7 0 mit nachfolgend dokumentierten subfebrilen Temperaturspitzen und
wiederholt nachgewiesener Keimbesiedelung.
Am 22.12.1993 wurde die Indikation zur offenen Gelenkinnenhautentfernung (Synovektomie)
gestellt und der Eingriff am 23.12.1993 durchgeführt. Laut OP-Bericht war die
Gelenkinnenhaut massiv entzündlich verändert und gewuchert. Im Gelenk fanden
sich jedoch weder Eiter noch Fibrinflocken. Eine ausgedehnte Synovektomie wurde
durchgeführt. Weiterhin wurde ein Abstrich entnommen und Synovialgewebe zur
histologischen Untersuchung eingesandt. Durch die Entfernung weiterer
Gelenkinnenhautanteile konnte die präoperative Beweglichkeit von 0/30/45 0 auf
postoperativ 0/0/1300 gesteigert werden. Es erfolgte eine ausgiebige Spülung des
Gelenkes. Nach Gelenkverschluss wurde eine sofortige Mobilisierung mit einer
Bewegungsschiene eingeleitet. Postoperativ konnte kein Keimwachstum mehr
verzeichnet werden. Es kam zu einem sukzessiven Absinken der zuvor bestandenen
subfebrilen Temperaturen.
Trotz intensiv durchgeführter Krankengymnastik kam es zu einer Verschlechterung
der Kniegelenksbeweglichkeit, so dass am 07.01.1994 eine Narkosemobilisierung
durchgeführt wurde. Unter Fortsetzung der intensiven krankengymnastischen
Übungsbehandlung und Schmerztherapie konnte der Kläger sodann am 21.01.1994 bei
reizlosen Wundverhältnissen und einem Bewegungsausmaß von 0/15/100 in die
ambulante Nachsorge entlassen werden.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf
materiellen Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz des ihm entgangenen
Verdienstes, den er als ein Profifußballer voraussichtlich hätte erzielen
können, in Anspruch.
Mit gutachterlichem Bescheid der Gutachterkommission für Ärztliche
Haftpflichtfragen vom 23.03.1999 der auf Veranlassung des Klägers eingeholt
worden war, wurde entschieden, dass die hier streitgegenständliche Behandlung
des Klägers nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Darin wird
unter anderem festgestellt, dass die sachgerechte Therapie des schicksalhaft
eingetretenen Kniegelenkinfektes zeitlich zu lange verzögert worden sei. So sei
bei dem Kläger zu lange eine Spül-Saugdrainage als Therapie angewandt und die
letztlich am 23.12.1993 durchgeführte subtotale Synovektomie verspätet
durchgeführt worden. Darauf sei auch die langwierige Heilbehandlung und
Versteifung des Kniegelenkes des Klägers zurückzuführen.
Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual mit an den Prozessbevollmächtigten des
Klägers gerichtetem Schreiben vom 16.05.2001 mitgeteilt, dass sie ihre
Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich immaterieller und materieller
Forderungen des Klägers dem Grunde nach anerkenne. Sie hat von dem Kläger
geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche mit Zahlung eines Betrages von
82.500,00 DM vergleichsweise abgegolten.
Der Kläger trägt vor:
Der bei ihm am 01.12.1993 in der Klinik der Beklagten zu 2) erfolgte Eingriff
sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Insbesondere habe die zwecks
Außenmeniskusentfernungen durchgeführte Arthrotomie nicht dem im Jahre 1993
allgemein anerkannten ärztlichen Standard entsprochen, der Außenmeniskus hätte
vielmehr arthroskopisch entfernt werden müssen, da insbesondere eine Arthrotomie
immer ein erhöhtes Infektionsrisiko berge. Abgesehen davon wäre die Naht des
Außenmeniskus zumindest eine gleich- bzw. höherwertige Behandlungsalternative
gewesen, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen.
Ferner sei der im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 01.12.1993 bei dem Kläger
eingetretene Kniegelenksinfekt auf ein vermeidbares Fehlverhalten der ihn
behandelnden Ärzte zurückzuführen. Jedenfalls sei der bei dem Kläger
eingetretene Infekt des Kniegelenkes zu spät und auch mit dem Eingriff vom
11.12.1993 nicht fachgerecht behandelt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
hätte nämlich eine arthroskopische Synovektomie durchgeführt werden müssen.
Die sodann bei dem Kläger am 23.12.1993 durchgeführte offene Synovektomie sei
dagegen nicht angezeigt gewesen, vielmehr hätte eine arthroskopische
Synovektomie durchgeführt werden müssen, da sich dadurch die Gefahr einer
Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes zumindest reduziert hätte. Ferner sei
auch der Umstand, dass die Spül-Saugdrainage undicht gewesen sei und am
21.12.1998 die Spülvorrichtung sogar in entgegengesetzter Richtung verbunden
gewesen sei, auf Behandlungsfehler zurückzuführen.
Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertige sich auch
daraus, dass er im Hinblick auf den Eingriff vom 01.12.1993 nicht ordnungsgemäß
über den geplanten Eingriff und die damit einhergehenden Risiken aufgeklärt
worden sei. Er habe lediglich einen Perimed-Aufklärungsbogen unterschrieben, der
sich nur auf eine diagnostische Arthroskopie beziehe und somit unter Ausschluss
therapeutischer-chirurgischer Maßnahmen. Bei dem Eingriff seien jedoch darüber
hinaus auch eine therapeutische Arthroskopie sowie eine offene
Kniegelenksoperation (Resektion des Außenmeniskus) vorgenommen worden.
Damit seien jedoch zusätzliche und deutlich höhere Risiken verbunden, worüber er
nicht aufgeklärt worden sei. Wäre er jedoch ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so
hätte er sich zumindest in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden, ob er
diesen weiteren operativen Eingriffen hätte zustimmen oder zumindest, ob er
diese im Hause der Beklagten zu 2) hätte vornehmen lassen sollen.
Bedingt durch die Behandlungsfehler, wobei es sich insbesondere bei der zeitlich
zu lange verzögerten und nicht fachgerecht durchgeführten Behandlung des bei dem
Kläger eingetretenen Knieinfektes zudem um einen groben Behandlungsfehler
handele, habe sich der Gesundheitszustand des Klägers zunehmend verschlechtert.
So bestünden nach wie vor beim Kläger Bewegungseinschränkungen sowie Hüft- und
Kniebeschwerden, die mit deutlichen Verschleißerscheinungen und anhaltenden
Schmerzen einhergingen, die auf die Behandlungsfehler zurückzuführen seien.
Dabei handele es sich um einen Dauerschaden; auch in Zukunft sei noch mit
weiteren Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Klägers zu rechnen.
Aufgrund der behandlungsfehlerhaft eingetretenen Beschwerden und
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers könne er den erlernten Beruf
eines Konstruktionsmechanikers derzeit und auch in Zukunft nicht mehr ausüben.
So sei das linke Kniegelenk bereits versteift, wodurch das rechte Kniegelenk
überansprucht werde und auch bereits deutliche Verschleißerscheinungen, die mit
anhaltenden Schmerzen einhergingen, zeige. Die gesamte Lebensplanung des Klägers
sei durch das ärztliche Fehlverhalten nunmehr gegenstandslos geworden.
Insbesondere könne er nunmehr behandlungsfehlerhaft bedingt das von ihm
ursprünglich erstrebte Berufsziel eines professionellen Fußballspielers nicht
mehr verwirklichen, das er sonst mit großer Wahrscheinlichkeit hätte erreichen
können.
So habe der Kläger Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre in der B-Jugend des DSC
B. C., und zwar in der höchsten Spielklasse für B-Jugendliche, in der Westfalen
Liga, gespielt. Zur Zeit seines Sportunfalles am 28.11.1993 habe er in der
A-Jugend des DSC B. C., ebenfalls in der Westfalen Liga, gespielt. Er habe auch
stets die Position des zentralen Mittelfeldspielers, des sogenannten
"Spielmachers", bekleidet. Die den Kläger betreuenden Vereins- und
Auswahltrainer hätten in ihm eine überragende fußballerische Persönlichkeit
gesehen, so dass er jedweden Zweifel als Profi-Fußballer in der ersten
FußballBundesliga eine exponierte Stellung hätte einnehmen können. So sei der
Kläger hinsichtlich seines fußballerischen Potentials und seiner Leistungen
mehrfach mit dem mehrfachen Nationalspieler M. S., gegen den und mit dem er auch
des öfteren gespielt habe, verglichen worden. Aufgrund seiner überragenden
fußballerischen Leistungen sei seitens des Vereins des DSC B. C. daher auch
geplant gewesen, dass der Kläger noch als A-Jugendlicher ab Januar 1994 am
Training der ersten Mannschaft des DSC B. C. habe teilnehmen und ab der Saison
1994/1995 einen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit habe erhalten sollen. Aufgrund
der fehlerhaften Behandlung seitens des Beklagten zu 1) sei es dem Kläger aber
letztlich verwehrt geblieben, eine mit erheblichen Verdienstmöglichkeiten
verbundene Karriere als professioneller Fußballspieler, an deren Anfang er
bereits gestanden habe, fortzusetzen. Dem Kläger sei daher ein erheblicher
materieller Schaden, insbesondere ein Erwerbsschaden entstanden. Bei
fachgerechter ärztlicher Behandlung wäre seine frühere sportliche
Leistungsfähigkeit wieder im vollem Umfange hergestellt worden. Er hätte nach
dem gewöhnlichen Verlauf seiner sportlichen Entwicklung als Profifußballer mit
großer Wahrscheinlichkeit als Profifußballer in der ersten Bundesliga spielen
und ein durchschnittliches Nettoeinkommen für den Zeitraum von 1994 bis 2007 von
insgesamt 3.580.000,00 € erzielen können, wobei bereits ein Risikoabschlag von
50 % rechnerisch berücksichtigt worden sei. Dieser ihm entgangene Verdienst
berechne sich wie folgt:
Saison 1994/1995: 50.000,00 €
Sasion1995/1996: 80.000,00 €
Saison 1996/1997: 100.000,00 €
Saison 1997/1998: 200.000,00 €
Saison 1998/1999: 250.000,00 €
Saison 1999/2000: 300.000,00 €
Saison 2000/2001: 300.000,00 €
Saison 2001/2002: 350.000,00 €
Saison 2002/2003: 350.000,00 €
Saison 2003/2004: 400.000,00 €
Saison 2004/2005: 400.000,00 €
Saison 2005/2006: 400.000,00 €
Saison 2006/2007: 400.000.00 €
=insgesamt somit ein Betrag von: 3.580.000,00 €.
Aber auch dann, wenn man eine Fußballkarriere des Klägers lediglich als
Regionalliga-Fußballer zugrundelege, hätte er zumindest monatliche
Nettoeinkünfte in Höhe von mindestens 5.000,00 € erzielen können, so dass sich
in diesem Falle ein entgangener Gewinn für den Zeitraum Dezember 1993 bis
30.06.2007 ein Betrag von 875.000,00 € (175 x 5.000,00) ergeben würde.
Aber selbst dann, wenn der Kläger nicht Profi-Fußballer geworden wäre, hätte er
zumindest in seinem erlernten Beruf als Konstruktionsmechaniker arbeiten und
dementsprechend höhere als die tatsächlich erzielten Einkünfte vereinnahmen
können. So hätte der Kläger in dem Zeitraum von 1997 bis 2003 unter
Zugrundelegung der Gehaltsentwicklung von Feinmechanikern in diesem Zeitraum
insgesamt Nettoeinkünfte in Höhe von 84.333,12 € verdienen können. Unter Abzug
der in diesem Zeitraum von ihm anderweitig erzielten Einnahmen in Höhe von
41.685,10 € ergäbe sich danach als entgangener Verdienst ein
Schadensersatzbetrag in Höhe von 42.648,02 €. Da sich in zeitlicher Hinsicht
ohne Weiteres hätte vereinbaren lasse, sowohl als Mechaniker tätig zu sein als
auch in einer Oberliga- bzw. Regionalligamannschaft Fußball zu spielen, hätte
der Kläger zusätzliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von mindestens 1.250,00
€ erzielen können, dass sich ein weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe von
143.750,00 € für den Zeitraum Dezember 1993 bis 30.06.2003 (115 Monate x
1.250,00 €) ergäbe, so dass sich ein Verdienstausfallschaden in Höhe von
insgesamt 186.398,02 € errechne, den die Beklagten dem Kläger zu ersetzen hätten
(Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen der von dem Kläger in den Jahren 1993
bis einschließlich zum 30.06.2003 tatsächlich erzielten Einkünfte von 66.457,19
€ bzw. für den Zeitraum von 1997 bis zum 30.06.2003 erzielten Einkünfte von
insgesamt 41.685,10 € wird auf die Aufstellung des Klägers BI. 13 - 16 der Akten
Bezug genommen. Ferner wird im Hinblick auf die von dem Kläger im Zeitraum von
2004 bis einschließlich 2007 tatsächlich erzielten Einkünfte auf die
entsprechenden Ausführungen des Klägers (BI. 569 - 570 der Akten) Bezug
genommen.
Nachdem der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 04.06.2004, den Beklagten
zugestellt am 22.06.2004, im Hinblick auf den Zahlungsantrag die Klage zunächst
nur in Höhe eines Betrages von 557.318,91 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erhoben hatte, beantragt er nunmehr im Wege
der Klageerweiterung,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.580.000,00 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 557.318,91
€ seit Rechtshängigkeit und aus einem Betrag in Höhe von 3.022.681,10 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu
zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem
Kläger alle weiteren materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung im
Dezember des Jahres 1993 resultieren, zu ersetzen, soweit die dahingehenden
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind bzw. übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Grobe Behandlungsfehler seien den den Kläger behandelnden Ärzten nicht
unterlaufen, insbesondere sei ein solcher auch nicht in der zeitlich verzögerten
Behandlung des bei dem Kläger schicksalhaft eingetretenen Infektes zu sehen. So
seien bei der Behandlung von eingetretenen Gelenkinfekten in der Regel mehrfache
operative Revisionen erforderlich. Eine derartige Behandlung nehme in der Regel
meist mehrere Wochen in Anspruch, bis letztlich ein Gelenkinfekt zur Ausheilung
komme. Es sei für die Gesamtsanierung eines Infektes letztlich unerheblich, an
welchen Tagen die rezidivierenden Spülungen durchgeführt würden, zumindest was
die Durchführung einen Tag früher oder später angehe. Daraus folge, dass das
zeitliche Management und die Frage, an welchen bestimmten Tagen eine erneute
operative Spülung eines infizierten Gelenkes durchgeführt werde, nicht
entscheidend sei, soweit nur die weitere operative Spülbehandlung so lange
fortgesetzt werde, bis es zur Sanierung komme. Die Infektsanierung beim Kläger,
welche mehrere Wochen bedurft hätte, sei daher insgesamt als Regelfall im
zeitlichen Verlauf bei schweren Gelenkinfekten zu bewerten, so dass diese hier
auch nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten sei.
Abgesehen davon wären auch bei einer von vornherein fachgerechten ärztlichen
Behandlung des Klägers allein schon aufgrund des von diesem am 28.11.1993
erlittenen Sportunfalles und des beim Kläger schicksalhaft eingetretenen
Knieinfektes Bewegungseinschränkungen sowie Hüft- und Kniebeschwerden
eingetreten und auch künftig verblieben mit der Folge, dass der ursprüngliche
Gesundheitszustand und die ursprüngliche sportliche Leistungsfähigkeit des
Klägers nicht mehr wieder in vollem Umfange folgenlos hätten wiederhergestellt
werden können. Denn im Rahmen des operativen Eingriffes am 01.12.1993, der
fachgerecht durchgeführt worden sei, sei der Stumpf des vorderen Kreuzbandes
arthroskopisch reseziert und eine offene Außenmeniskus-Korbhenkelresektion
durchgeführt worden. Damit habe ein Zustand nach subtotaler
Außenmeniskusresektion bei fehlendem Kreuzband und schwerer Kniegelenkinfektion
vorgelegen. Da dadurch ein erheblicher Substanzverlust am Außenmeniskus
eingetreten sei, der einem kompletten Fehlen des Außenmeniskus gleichgesetzt
werden könne, hätte der Kläger von vornherein das ursprüngliche Niveau seiner
sportlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr erreichen können. Dies liege
insbesondere am Verlust der Rotationsstabilität bei fehlendem Außenmeniskus, der
keine sportliche Aktivität bei komplexen Laufsportarten, wie es das
Fußballspielen darstelle, auch nur auf mittlerem Niveau zulasse. Selbst bei
geglückter vorderer Kreuzbandrekonstruktion nach Infektsanierung zeige sich
regelhaft eine minimale Restinstabilität, die nur im Idealfall und nicht bei der
zusätzlichen Rotationsinstabilität bei Außenmeniskussubtotalresektion
kompensiert werden könne. Auch bei fachgerechter Behandlung hätte daher selbst
im günstigsten Falle beim Kläger immer ein Zustand am linken Knie vorgelegen,
welcher auch bei bestmöglichen rekonstruktiven Maßnahmen keine Wiederherstellung
seiner sportlichen Leistungsfähigkeit auf höchstem oder auch nur mittlerem
Niveau möglich gemacht hätte. Es sei daher auszuschließen, dass der Kläger noch
eine Tätigkeit als Lizenzspieler bei einem Ober- oder Bundesligaverein hätte
ausführen können.
Im übrigen werde auch bestritten, dass der Kläger aufgrund seiner bisherigen
Spielpraxis und von seinen fußballerischen Leistungen und Fähigkeiten her
hinreichend qualifiziert gewesen wäre, eine Karriere als Profi-Fußballer auf
Oberliga- oder gar Bundesliganiveau mit Erfolg einschlagen und fortsetzen zu
können.
Auch werde bestritten, dass der Kläger unfallbedingt oder behandlungsfehlerhaft
bedingt den erlernten Beruf als Feinmechaniker nicht mehr ausüben könne. Der
Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Vielmehr könne dieser jetzt und in der
Zukunft zumindest leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig
durchführen. Der Kläger habe auch keine hinreichende Anstrengungen unternommen,
um einen Beruf mit diesem Anforderungsprofil ausüben zu können. So habe der
Kläger bislang nicht substantiiert dargelegt, welchen Tätigkeiten er eigentlich
seit 1993 nachgegangen sei bzw. welche Tätigkeiten ihm zumutbar gewesen wären
oder was er hätte unternehmen müssen, um solche Tätigkeiten zu erlangen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher
Sachverständigengutachten und die Anhörungen der Sachverständigen sowie durch
die uneidliche Vernehmung der Zeugen T., O., Q., B. und N.. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des
Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. I. vom 07.01.2005 (BI. 303 ff. d.A.) und vom
12.09.2005 (BI. 303 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen Prof.
Dr. L./Dr. J. vom 23.03.2007 (BI. 424 ff. d.A.), ferner auf die
Sitzungsniederschriften vom 28.09.2004 (BI. 204 ff. d.A.), vom 24.05.2005 (BI.
288 ff. d.A.), vom 17.01.2006 (BI. 294 ff. d.A.) sowie vom 16.10.2007 (BI. 508
ff. d.A.).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten der wegen ärztlicher Behandlungsfehler
geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 1.361.446,40
€ gemäß den §§ 823, 31, 831 BGB bzw. aus positiver Verletzung des
Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB zu. Aufgrund des Ergebnisses
der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger, der
aufgrund eines Sportunfalls am 28.11.1993 eine vordere Kreuzbandruptur und einen
Korbhenkelriß des Außenmeniskus erlitten hatte, im Dezember 1993 in der
Chirurgischen Abteilung der Städtischen Kliniken C. von dem damaligen Chefarzt
der Abteilung, dem Beklagten zu 1), nicht fachgerecht behandelt wurde, was sich
die Beklagte zu 2) als Trägerin der Klinik zurechnen lassen muss.
Dies ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der
Sachverständigen Dr. I. und Prof. Dr. L./Dr. J. und wird letztlich auch von den
Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 2) hat die aus diesem Grunde
ihre Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger hinsichtlich immaterieller
und materieller Forderungen mit Schreiben vom 16.05.2001 dem Grunde nach auch
anerkannt.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist zwar der Eingriff .
vom 01.12.1993, bei dem eine arthroskopische Resektion der Kreuzbandstümpfe und
die offene Resektion des Außenmeniskuskorbhenkels durchgeführt wurde, unter dem
Aspekt der Indikation, der Operationsmethode und der Art der Durchführung selbst
nicht zu beanstanden. So war nach stattgehabtem Distorsionstrauma die
Verdachtsdiagnose einer vorderen Kreuzbandruptur zutreffend und die
Indikationsstellung zum operativen Vorgehen medizinisch gerechtfertigt. Die hier
durchgeführte Entfernung des Außenmeniskus über eine Gelenkeröffnung war im
Jahre 1993 auch ein anerkanntes chirurgisches Verfahren und hier auch geboten,
da nach Auftreten einer Blutung und deutlicher Verschlechterung der
Sichtverhältnisse eine Fortsetzung des zunächst initial angewandten
arthroskopischen Verfahrens ein zu hohes Risiko dargestellt hätte.
Ob auch eine Naht des Außenmeniskus als etwaig höherwertige
Behandlungsalternative bei dem damaligen Verletzungsbild hätte erfolgreich
durchgeführt werden können, kann dagegen nicht festgestellt werden. Abgesehen
davon wäre es auch höchst fraglich, ob – wie der Sachverständige Dr. I. bei
seiner mündlichen Anhörung im Termin am 16.10.2007 nachvollziehbar ausgeführt
hat, ein genähter Meniskus anlässlich des schicksalhaft eingetretenen Infektes
überhaupt hätte erhalten werden können. Um nämlich einen Infekt zu beseitigen,
ist es erforderlich, schlecht durchblutetes Gewebe und vor allen Dingen totes
Fremdmaterial zu entfernen. Hierzu hätte dann hier auch das Auflösen der Nähte
und die Entfernung des Meniskus gehört.
Ein Behandlungsfehler ist hier jedoch zumindest dahin zu sehen, dass die
Sanierung des nach dem Eingriff vom 1.12.1993 auch bei Anwendung der gebotenen
ärztlichen Sorgfalt nicht stets zu vermeidenden hier schicksalhaft eingetretenen
Infektes am linken Knie des Klägers zu spät erfolgte. Aufgrund der erkennbaren
Beschwerdesymptomatik hätte sowohl die erste auch die zweite am 11.12. bzw.
23.12.1993 durchgeführte operative Revision bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erfolgen müssen. So ist für den 10.12.193 in den Krankenunterlagen Fieber sowie
eine gerötete Wunde dokumentiert. Unter Zugrundelegung der Originalfieberkurve
ergibt sich ein Temperaturanstieg mit Pulsanstieg bis zu einer Temperatur von
37,9. Entsprechend wird auch im Entlassungsbrief des Gesamtaufenthaltes
ausgeführt, dass am Tag des 10.12.1993 Fieber aufgetreten sei. Auch erfolgte am
Abend des 10.12.1993 eine Kniegelenkspunktion mit Gewinnung eines trüb-serösen
Ergusses, welcher mit Fibrinflocken durchsetzt war. Es wurde eine intravenöse
Antibiotikatherapie noch am selben Abend mit Refosporin begonnen, offenbar unter
der Vorstellung eines Infektes. Es Ist daher nicht nachvollziehbar, warum bei
einer klinischen Infektkonstellation und Punktion eines trüb-serösen Ergusses
die Revisionsoperation erst am darauffolgenden Tag des 11.12.1993 durchgeführt
wurde. Die Indikation zur operativen Revision und deren Durchführung hätte daher
eindeutig bereits am 10.12.1993 erfolgen müssen. Hinzu kommt, dass es auch nicht
verständlich erscheint, dass vor Entnahme eines Punktates zur Erregergewinnung
und -Bestimmung bereits eine Antibiotikatherapie eingeleitet wurde.
Auch die zweite Revision am 23.12.1993 hätte bereits früher erfolgen müssen. So
wurde im weiteren Verlauf nach der ersten Revisionsoperation vom 11.12.1993
mehrfach eine bakterielle Belastung des Kniegelenkes als auch Bakterien in
lokalen Wundabstrichen nachgewiesen. Die Antibiose, dann mit Umsetzung auf eine
orale Therapie drei Tage postoperativ, erfolgte gemäß des erstellten
erregerspezifischen Antibiogramms. Dennoch kam es am vierten postoperativen Tag
zu einer deutlichen Fiebererhöhung bis auf 38,7 ° mit nachfolgend dokumentierten
subfebrilen Temperaturspitzen. Obwohl in regelmäßigen Abständen Infekthinweise
hätten überprüft werden müssen, erfolgte jedoch keine Abnahme von
laborchemischen Entzündungsverlaufsparametern. Eine Kontrolle der Blutwerte
hätte jedoch spätestens am fünften Tag nach dem Revisionseingriff durchgeführt
werden müssen. Die erst am 23.12.1993 durchgeführte zweite Revisions-Operation
ist somit unter Verletzung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt zu spät erfolgt.
Hinzu kommt, dass dem Pflegebericht vom 11.12.1993 zu entnehmen ist, dass die
Spülsaugdrainage undicht war. Weiter ist unter dem 21.12. dokumentiert, dass die
Spülvorrichtung entgegengesetzt verbunden war und die herkömmliche Laufrichtung
wieder hergestellt wurde. Dies bedeutet, dass zuvor bakteriell besiedelte
Drainageflüssigkeit wieder in das Gelenk hineinfließen konnte. Auch insoweit ist
von einer nicht fachgerechten Behandlung auszugehen.
Wie der Sachverständige Dr. J. bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom
16.10.2007 nämlich ausgeführt hat, handelte es sich dabei um eine nicht
sachgerechte Durchführung einer Spülsaugdrainage.
Nach alledem muss sowohl hinsichtlich der ersten operativen Revision am 11.12.
als auch bei der zweiten Revision am 23.12.1993 insgesamt von einem zeitlich
fehlerhaften Management des Gelenkinfektes des Klägers ausgegangen werden, das
einem sorgfältig handelnden Arzt bei Anwendung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt
schlechterdings nicht unterlaufen darf und einen eindeutigen und eklatanten
Verstoß gegen den allgemein anerkannten fachärztlichen Standard darstellt. Denn
das Auftreten einer postoperativen Gelenkinfektion wie im vorliegenden Fall
stellt eine ernstzunehmende Komplikation dar. Daher ist ein umgehendes und
konsequentes Handeln erforderlich, da die Heilung und Prognose auch wesentlich
von der Latenz zwischen Ausbruch der Infektion, Diagnose und dem nachfolgenden
therapeutischen Vorgehen abhängt. So können die Folgen bei zu spät erkanntem
Infekt teilweise dramatisch hinsichtlich sekundärer Gelenkknorpelschäden und der
nachfolgenden Arthroseentstehung sein. Es ist daher insbesondere in keinster
Weise nachvollziehbar, warum die operative Intervention bei anhaltendem
Bakteriennachweis und klinischer Verschlechterung am vierten postoperativen Tag
nach der ersten Revision mit Fieber bis 38,7 0 trotz durchgeführter
antibiotischer Therapie erst am 23.12.1993 erfolgte.
Auch wenn die Revisions-Operationen vom 11.12. und 23.12.1993 selbst von der
Operationsmethode und der Durchführung her nicht zu beanstanden sind, so handelt
es sich zur Überzeugung der Kammer - wovon letztlich auch die Sachverständigen
Dr. I. und Dr. J. ausgehen - hinsichtlich der fehlerhaften Behandlung des
Gelenkinfektes insgesamt um einen groben Behandlungsfehler, der schlechterdings
nicht unterlaufen darf. Diese Bewertung wird auch nicht durch die Ausführungen
des von den Beklagten eingeholten Privatgutachtens von Dr. T. vom 11.12.2007 in
Frage stellt, der unter anderem ausgeführt hat, dass das zeitliche Management,
an welchen bestimmten Tagen eine erneute operative Spülung eines infizierten
Gelenkes durchgeführt werde, nicht als entscheidend zu bewerten sei, so lange
nur die weitere operative Spülbehandlung so lange fortgesetzt werde, bis es zur
Sanierung komme; auch sei die Infektsanierung bei dem Kläger, welche mehrere
Wochen bedurft hätte, insgesamt als Regelfall im zeitlichen Verlauf bei schweren
Gelenkinfekten zu bewerten sei. Denn zum einen hat der Privatgutachter Dr. T.
selbst eingeräumt, dass er zur Frage eines groben Behandlungsfehlers nur bedingt
Stellung nehmen könne, da ihm nicht alle medizinischen Unterlagen, insbesondere
auch der Pflegedokumentation bei seiner Bewertung nicht vorgelegen hätten. Zum
anderen hat er selbst herausgestellt, dass von entscheidender Wichtigkeit die
erste operative Intervention bei Kenntnis eines Infektes oder auch bei Verdacht
auf Infekt sei, welche unverzüglich und auch jederzeit als Notfall erfolgen
sollte. Gegen diesen Behandlungsgrundsatz haben hier jedoch die den Kläger
behandelnden Ärzte in einer einen groben Behandlungsfehler darstellenden Weise
verstoßen. Wie vorstehend ausgeführt, haben sie gerade nicht, obwohl bereits
eindeutige Symptome auf den eingetretenen Infekt bzw. auf das Fortbestehen des
Infektes hinwiesen, darauf in adäquater Weise konsequent und umgehend reagiert.
Der Kläger hat behandlungsfehlerhaft bedingt auch einen Gesundheitsschaden
erlitten. Es ist hier davon auszugehen, dass die Kniegelenksbeschwerden sowie
die irreversibel eingetretene eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies des
Klägers, das degenerative Veränderungen und multiple Ossifikationen sowie eine
beginnende Retropatellararthrose erkennen lässt, auf die nicht fachgerechte
Behandlung der aufgetretenen Infektion zurückzuführen sind. Wie bereits
ausgeführt, stellt das Auftreten eines postoperativen Gelenkinfektes eine
ernstzunehmende Komplikation dar, die ein umgehendes und konsequentes Handeln
erfordert. Denn ein erheblicher Anteil der Gelenkinfekte kann insbesondere zu
einer Versteifung des betreffenden Gelenkes führen. Zwar hat die Beweisaufnahme
ergeben, dass allein schon die vom Kläger durch den Sportunfall erlittenen
Knieverletzungen sowie die den Beklagten nicht als Behandlungsfehler
zuzurechnende schicksalhaft eingetretene Infektion mi,t überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Gesamtkomplex dieser sich gegenseitig verstärkenden
negativen Auswirkungen zu den jetzigen Kniebeschwerden des Klägers geführt haben
können. Wie sich aufgrund der Anhörung der gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007
ergibt, hätte jedoch bei fachgerechter Behandlung der Knieverletzung des Klägers
zumindest - nach Dr. J. - die Wahrscheinlichkeit bzw. - nach Dr. I. - die
konkrete Chance bestanden, dass der Kläger seinen ursprünglichen
Gesundheitszustand und seine volle sportliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich
auch für einen Einsatz als Bundesligaspieler wieder erreicht hätte. Diese im
wesentlich übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen
auch insgesamt als nachvollziehbar. So haben die Sachverständigen Prof. Dr.
L./Dr. J. in ihrem schriftlichen Gutachten (BI. 462 ff. d.A.) überzeugend
dargelegt, dass die Wiederherstellung der vollen sportlichen Leistungsfähigkeit
bei fachgerechter ärztlicher Behandlung nach durchgeführter
Meniskusteilentfernung und geplanter Kreuzbandrekonstruktion zu einem hohen
Prozentsatz bestanden hätte. So seien Sportler als auch Profisportier in der
Regel sechs Monate nach erfolgter vorderer Kreuzbandplastik in der Lage, zu
ihren früheren sportlichen Aktivitäten zurückzukehren, wobei allerdings die
Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung auf präoperativem Niveau großen
individuellen Schwankungen unterliege. So sei in der Literatur berichtet, dass
nach erfolgter Meniskusteilresektion und Kreuzbandersatzplastik ca. 90 % der
Patienten diesen wieder Sport aufnehmen könnten, wobei im Hochleistungsport ca.
65 % ihr Leistungsniveau vor dem Unfall wieder erreichten. Zwar ist nach den
Ausführungen der Sachverständigen dafür Voraussetzung, dass eine
Kreuzbandersatzoperation erfolgt. Diese Operation hätte hier jedoch - wie die
Sachverständigen Dr. I. sowie Dr. J. übereinstimmend dargelegt haben - nach
Ausheilung des schicksalhaft eingetretenen Infektes und fachgerechter Behandlung
bei Infektfreiheit des Gelenkes durchaus noch durchgeführt werden können, was
dann aber aufgrund der nichtfachgerechten Behandlung des Infektgeschehens und
der damit einhergehenden Komplikationen
hier letztlich nicht mehr möglich war.
Zwar stellt der hier bei dem Kläger schicksalhaft eingetretene Kniegelenkinfekt
eine weitere schwerwiegende Komplikation dar, die die Gesamtprognose im Hinblick
auf die Wiederherstellung der vollen sportlichen Belastungsfähigkeit unter
Einbeziehung der negativen Auswirkungen, die sich aus den beiden vom Kläger
erlittenen Verletzungen (Kreuzbandruptur und Meniskusteilentfernung) bereits
ergeben, weiter verschlechtert. Allerdings liegt - wie sich aus dem
schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. ergibt - die in
der Literatur beschriebene Erfolgsrate guter und excellenter Resultate bei
entsprechender konsequenter Therapie einer postoperativen Gelenkinfektion bei
über 90 o. Dabei hängen die Ergebnisse jedoch in erster Linie von einem frühen
Infektion ab, das als prognostisch günstiger anzusehen ist, als auch vom
Zeitintervall zwischen dem Auftreten des Gelenkinfektes/klinischer Symptome
sowie der chirurgischen Intervention, wobei die Folgen bei zu spät erkanntem
Infekt teilweise dramatisch hinsichtlich sekundärer Gelenkknorpelschäden und der
nachfolgenden Arthroseentstehung sein können.
Liegt somit die Erfolgsrate - wie vorstehend ausgeführt - im Hinblick auf die
Wiederherstellung der vollen sportlichen Leistungsfähigkeit bei fachgerechter
ärztlicher Behandlung für die hier eingetretenen Sportverletzungen des Klägers
sowie die schicksalhaft aufgetretene Infektion jeweils für sich allein
betrachtet bei deutlich über 50 %, dann ist es durchaus auch nachvollziehbar,
dass die Gesamtprognose aufgrund des Zusammentreffens der verschiedenen hier in
Rede stehenden Komplikationen auch unter Berücksichtigung der dadurch bedingten
Kumulation und etwaigen gegenseitigen Verstärkung der negativen Auswirkungen
nicht zwingend zur Verneinung selbst einer nur geringen Erfolgsaussicht bei
fachgerechter Behandlung führen muss. Die von den Sachverständigen Dr. J. und
Dr. I. im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung in der Verhandlung vom 16.10.2007 im
einzelnen näher dargelegte Auffassung, dass bei fachgerechter Behandlung der
Knieverletzung des Klägers zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hätte,
dass der Kläger seinen ursprünglichen Gesundheitszustand und damit seine
sportliche Leistungsfähigkeit, grundsätzlich auch als Bundesligaspieler, wieder
hätte erreichen können, erscheint daher plausibel.
Dagegen sprechen auch nicht zwingend die Ausführungen des von den Beklagten
eingeholten Privatgutachters Dr. med. L. T. in seinen Stellungnahmen vom 02.10.
und 11.12.2007. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen mehr allgemeiner Natur
sind und Dr. T. die Krankenunterlagen des Klägers auch nicht vollständig
ausgewertet hatten, stehen sie in den hier entscheidungsrelevanten Fragen nicht
in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den Darlegungen der gerichtlich
bestellten Sachverständigen. Denn der Privatgutachter Dr. T. hat in seiner
Stellungnahme vom 02.10.2007 selbst ausgeführt, dass bei der Art der von dem
Kläger erlittenen Kombinationsverletzung selbst eine erfolgreiche
Meniskusrefixation und Kreuzbandrekonstruktion in der Regel eine komplette
Wiederherstellung auf das ursprüngliche Niveau nicht garantiert, so dass in den
meisten Fällen ein gradueller Verlust des bisherigen Leistungsvermögen
angenommen werden muss. Aus der Art dieser Bewertung des zu beurteilenden
Sachverhaltes mit den Umschreibungen "in der Regel" sowie "in den meisten
Fällen" folgt jedoch zugleich, dass es eben auch Fälle gibt, in denen nach
fachgerechter Behandlung das ursprüngliche vor der Sportverletzung bestandene
Leistungsniveau hätte durchaus wieder erreicht werden können. Auch hat der
Gutachter Dr. T. selbst nicht definitiv ausgeschlossen, dass eine erfolgreiche
Kreuzbandrekonstruktion und Meniskusrefixation im Falle des Klägers noch hätte
erfolgen können. Auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. T. vom
11.12.2007 lässt nicht eindeutig erkennen, dass er die Wiedererlangung der alten
Sportfähigkeit des Klägers selbst bei geglückter vorderer
Kreuzbandrekonstruktion und nach Infektsanierung völlig ausschlösse. Dies ergibt
sich aus den entsprechenden Schlussfolgerungen "im Regelfall sei hier die
komplette Aufgabe des Leistungssportes eingetreten" (BI. 556 d.A.) sowie eine
Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes nach schweren Gelenkinfekten gehe auch
im Idealfall mit narbigen Veränderungen im Kniegelenk sowie mit einer deutlichen
Muskelatrophie einher, welche für sich allein das Wiedererlangen der alten
Sportfähigkeit nahezu ausschließe" (BI. 557 d.A.). Aus den darin enthaltenen
Formulierungen "im Regelfall" sowie "nahezu" kann letztlich geschlossen werden,
dass zumindest eine konkrete Chance bestanden hätte, dass der Kläger seinen
ursprünglichen Gesundheitszustand und seine sportliche Leistungsfähigkeit bei
von vornherein fachgerechter Behandlung wieder erreicht hätte.
Nach alledem ist somit von einem Kausalzusammenhang zwischen den
Behandlungsfehlern und den eingetretenen Kniebeschwerden des Klägers auszugehen.
Denn im Falle des - hier vorliegenden - groben Behandlungsfehlers tritt zu
Gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr ein. Dafür reicht es aus, dass der
Behandlungsfehler - wie hier - (nur) generell zur Herbeiführung des Schadens
geeignet sein muss. Allerdings entfällt die bei einem groben Behandlungsfehler
im Grundsatz bestehende Kausalitätsvermutung ausnahmsweise dann, wenn der
Kausalzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Sie entfällt aber nicht schon
dann, wenn der Kausalzusammenhang nur "eher unwahrscheinlich" ist (vgl. OLG
Hamm, VersR 99, 488). Dass der Kausalzusammenhang jedoch gänzlich
unwahrscheinlich wäre, hat - wie vorstehend ausgeführt - die Beweisaufnahme
jedoch gerade nicht ergeben.
Diese Beweislastumkehr ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften
Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung bei Infektsymptomen (vgl.
BGH NJW 2004, 1871 ff., OLG Köln, NJW 2006, 69 ff.).
Der Kläger kann danach von den Beklagten Ersatz seiner materiellen Schäden
verlangen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind. Darunter
fällt auch der geltend gemachte Erwerbsschaden. Zur Überzeugung der Kammer ist
hier davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Behandlungsfehler in der Lage
gewesen wäre, den von ihm angestrebten Beruf eines Profifußballers zu ergreifen
und daraus entsprechende Einnahmen zu erzielen. Ist die voraussichtliche
berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu
beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und
bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Gemäß
den §§ 252 Satz 2 BGB bzw. § 287 ZPO ist dann der entgangene Gewinn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere
nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, danach zu bestimmen, was mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Kann aber ein Geschädigter, wie hier
der Kläger, der vor dem Schadensereignis noch nicht als Profifußballer gespielt
hat und deshalb zwangsläufig auch keinen Erfolg in einer solchen Tätigkeit
nachweisen, so ist mangels besonderer Umstände nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in
seiner beabsichtigten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere
Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden
gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken dann gegebenenfalls auch
gewisse Abschläge rechtfertigen können (vgl. BGH NJW 1998, 1634; OLG Stuttgart,
VersR 1999, 630). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass
der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus sein Berufsziel eines
Profifußballers hätte verwirklichen können. Die Zeugen T., a. und B. haben bei
ihrer Vernehmung im wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass
der Kläger, der vor dem Unfallereignis als Amateur in der B- sowie auch zuletzt
in der A-Jugend bei B. C. und damit in der höchsten deutschen
Jugendfußballklasse für Spieler von 16 bis 18 Jahre gespielt hatte,
fußballerisch sehr talentiert gewesen sei und nach seinen Fähigkeiten und
Leistungen durchaus Aussicht gehabt hätte, auch in der Bundesliga zu spielen. So
haben die Zeugen B. und T. übereinstimmend dem Kläger bescheinigt, dass es sich
bei diesem um ein außergewöhnliches Talent gehandelt habe, er zu einem der
besten Spieler in der A- bzw. B-Jugend gezählt habe, ehrgeizig und
pflichtbewusst gewesen sei und auch eine eiserne Disziplin im Training gezeigt
habe. Diesen Aussagen kommt auch besonderes Gewicht zu, da die Zeugen B. und T.
den Kläger als Trainer in der A-Jugend und B-Jugend des DSC B. C. über mehrere
Jahren betreut hatten und somit über hinreichend Erfahrung und
Vergleichsmöglichkeiten verfügten, um über die fußballerischen Fähigkeiten und
Leistungen des Klägers fachkundig urteilen zu können. Auch dem Zeugen a., der in
der Zeit von 1992 bis Februar 1994 Trainer der ersten Mannschaft des DSC B. C.,
und zwar der Oberligamannschaft war, war der Kläger als talentierter Spieler
aufgefallen, der neben einigen anderen Spielern der A-Jugend auch bereits am
Training der ersten Mannschaft mit teilgenommen hatte. Auch nach dessen Aussage
hätte .der Kläger bereits in der ersten Mannschaft leistungsmäßig spielen
können. Insbesondere hatte danach bei dem Vorstand des DSC B. C. auch die
Absicht bestanden, dem Kläger ab der Saison 1994/1995 einen entsprechenden
Spielervertrag anzubieten. Aufgrund dieser im wesentlich~n übereinstimmenden und
überzeugenden Bekundungen der Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
der Kläger gewillt war und leistungsmäßig auch in der Lage gewesen wäre, auf der
Grundlage seiner bisherigen fußballerischen Praxis sein Berufsziel eines
Profifußballers zu verwirklichen.
Für die Prognose der dem Kläger entgangenen Einnahmen als Berufsfußballspieler
hat die Kammer sowohl die Einkommensverhältnisse in der zweiten wie auch in der
ersten Bundesliga zugrundegelegt. Die Kammer ist dabei von folgenden Erwägungen
ausgegangen: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dürfte nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Kläger aufgrund etwaig besonders
hervorragender Leistungen es vermocht hätte, durchgehend in der ersten
Bundesliga zu spielen, zumal auch in der zweiten Bundesliga das Leistungsniveau
der Spieler sehr hoch ist. Nicht wenige Spieler werden in ihrer Spielerlaufbahn
in beiden Klassen der Bundesliga gespielt haben. Für die entsprechende Prognose
greift zu Gunsten des Klägers auch keine Beweislastumkehr ein, da sich diese nur
auf die haftungsbegründende Kausalität, auf den sogenannten "Primärschaden" ,
nicht aber auf die haftungsausfüllende Kausalität, den sogenannten
"Sekundärschaden" erstreckt. Der Verdienstausfall stellt jedoch einen
Sekundärschaden dar (vgl. BGH, VersR 93, 969).
Auch soweit die Leistungen des Klägers bei Spielen der A-Jugend des DSC-B. gegen
die A-Jugend des Vereins C.E. mit denjenigen des in dieser Mannschaft damals
spielenden M. S. verglichen und nach Meinung der damaligen Fußballtrainer dieser
Vereine als gleichwertig eingestuft worden sind, kann aus dieser Beurteilung
nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass dann auch der Kläger mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ähnlich steile Fußballkarriere wie M. S.
gemacht hätte. Denn die spätere Entwicklung eines noch jungen Fußballtalentes zu
einer herausragenden Spielerpersönlichkeit mit entsprechend hohem Einkommen ist
von mannigfaltigen individuellen Umständen geprägt und auch von zahlreichen
objektiven Unwägbarkeiten bestimmt, so dass eine hinreichend verlässliche
Prognose auch dann, wenn beide Spieler in etwa gleichwertige sportliche
Fähigkeiten und Leistungen zu einer bestimmten Zeit bei ihren Einsätzen in
Spielen der A-Jugend gezeigt haben sollten, insoweit nicht gestellt werden kann.
Bei der Prognose der Höhe des Erwerbsschadens ist weiter zu berücksichtigen,
dass die Höhe der Spielergehälter von vielfältigen Faktoren abhängt und durchaus
unterschiedlich ausfallen kann. Wie sich den glaubhaften und nachvollziehbaren
Aussagen der vernommenen Zeugen 0., N. und Q. entnehmen lässt, spielen
insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bundesligaclubs
und die sportlichen Fähigkeiten und Leistungen sowie Art und Dauer der
spielerischen Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Spieler eine wesentliche Rolle.
Ferner ist von Bedeutung, dass Bundesligaspieler bei Vereinen, die gerade in die
erste Bundesliga aufgestiegen sind und Spieler, die gerade am Anfang ihrer
Karriere stehen, zunächst bedeutend weniger verdienen. Auch setzen sich die
Spielergehälter in der Regel aus einem bestimmten Fixgehalt und Leistungsprämien
in - je nach Club - unterschiedlicher Höhe zusammen. So beträgt - wie sich
insbesondere aus der Aussage des Zeugen O. ergibt - das Monatsgehalt eines
Spielers in der zweiten Bundesliga zwischen 2.000,00 und 3.000,00 € brutto.
Dabei handelt es sich lediglich um ein Fixgehalt. Bei entsprechend angefallenen
Leistungsprämien können junge Spieler, die aus dem Nachwuchsbereich erstmals in
der zweiten Bundesliga spielen, dann auch zwischen 20.000,00 bis 25.000,00 €
brutto monatlich verdienen, wobei in der Regel dann in den Folgejahren, sofern
der Spieler gut einschlägt, auch Beträge zwischen 5.000,00 und 8.000,00 € als
Fixgehalt zzgl. etwaiger Leistungsprämien gezahlt werden, wobei unter bestimmten
Voraussetzungen jedoch auch noch höhere Einkommen erzielt werden können. So
können sich in der ersten Bundesliga für Fußballspieler, die noch jünger sind
und gerade am Anfang ihrer Laufbahn eines Profi-Fußballers stehen,
Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 5.000,00 € monatlich brutto ergeben, wobei
jedoch auch Bundesligaspieler der ersten Klasse bis 250.000,00 € brutto
monatlich verdienen können. Spitzenspieler unter bestimmten Voraussetzungen
sogar noch mehr. Zusätzlich werden dann auch noch entsprechende Leistungsprämien
gezahlt. Nach dem Kenntnisstand des Zeugen a. sind ab Mitte der 90er Jahre
Spielergehälter von 800.000,00 bis 1 Million Euro im Jahr durchaus für Spieler
in der ersten Bundesliga üblich, wobei besonders talentierte Spieler auch noch
mehr verdienen können.
In Abwägung der für die Höhe der Spielergehälter maßgeblichen Bemessungsfaktoren
hat die Kammer danach berücksichtigt, dass der Kläger in der Saison 1994/1995
als junger Spieler erst am Anfang seiner Profikarriere gestanden und zunächst
auch mehrere Jahre erst in der ersten Profimannschaft des DSC B. C. gespielt
hätte. Dabei war auch zu veranschlagen, dass der Kläger bei diesem Fußballclub
im Vergleich zu anderen Fußballvereinen geringere Einkünfte erzielt hätte, da
die finanzielle Leistungsfähigkeit des DSC-B. zumindest in den zurückliegenden
Jahren stets besonders angespannt war.
Ferner ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger allenfalls über einen
Zeitraum von 13 Jahren den Hochleistungssport des Profifußballers hätte ausüben
können, allerdings schon nach 10 Jahren bei ihm eine Funktionsminderung und ein
damit einhergehender Leistungsabfall eingetreten wäre. Dies ergibt sich aus den
nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. J., die mit
überzeugenden Begründungen dargelegt haben, dass auch bei fachgerechter
Behandlung des Kniegelenkinfektes es schon aufgrund der erfolgten Teilentfernung
des Außenmeniskus, die allein durch den Sportunfall des Klägers bedingt war und
nicht als Behandlungsfehler zu werten ist, im späteren Verlauf zu einer
Degeneration des Gelenkknorpels gekommen wäre, so dass der Hochleistungssport
als Profi-Fußballer allenfalls nur zeitlich befristet hätte ausgeübt werden
können. Danach ist mit die sportliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden
Gelenkknorpelschäden und damit einhergehender Arthrose nach einem Zeitraum von
ungefähr 10 Jahren zu rechnen. Da somit die Entstehung einer Arthrose als sicher
anzunehmen ist, sich jedoch der Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit
einhergehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der sportlichen Leistungsfähigkeit
nur ungefähr bestimmen lässt, erscheint es der Kammer als gerechtfertigt, davon
auszugehen, dass der Kläger nur über einen Zeitraum von 13 Jahren in der Lage
gewesen wäre, den Beruf eines Profifußballers auszuüben, in den letzten drei
Jahren dieses Zeitraumes jedoch mit schon einsetzenden Funktionsminderungen und
Leistungseinschränkungen.
Danach geht die Kammer im Rahmen der Schätzung von folgendem Bruttoeinkommen
aus, das der Kläger über einen Zeitraum von 13 Jahren als Berufsfußballer in der
ersten bzw. zweiten Bundesliga hätte erzielen können:
In der Saison 94/95 und 95/96 jeweils 72.000,00 €;
in der Saison 96/97 und 97/98 jeweils 120.000,00 €;
in der Saison 98/99 und 99/00 jeweils 240.000,00 €;
in der Saison 00/01 und 01/02 jeweils 360.000,00 €;
in der Saison 02/03 und 03/04 jeweils 480.000,00 €;
in der Saison 04/05 und 05/06 sowie 06/07 jeweils 120.000,00 €;
mithin insgesamt: 2.904.000,00 € brutto.
Auf diesen Betrag ist jedoch ein Abschlag vorzunehmen, der zur Überzeugung der
Kammer in Höhe von 50 % als gerechtfertigt erscheint. Damit wird zum einen den
erheblichen Unsicherheiten Rechnung getragen, mit denen gerade im vorliegenden
Fall die Schätzung des Erwerbsschadens des Klägers behaftet ist. Zum anderen
wird damit, was hier der entscheidende Gesichtspunkt ist, die
Verletzungsanfälligkeit des Klägers hinreichend berücksichtigt. Wie sich
insoweit aus den übereinstimmenden Ausführungen der gerichtlich bestellten
Sachverständigen ergibt, wäre auch ohne die ärztlichen Behandlungsfehler, allein
schon aufgrund des Sportunfalls und des schicksalhaft eingetretenen Infektes
nach erfolgter Meniskusteilresektion eine erhebliche Verletzungsanfälligkeit
verblieben, die den uneingeschränkten Einsatz des Klägers als Profifußballer
hätte in Frage stellen können. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass bereits dieses Risiko als solches, ohne dass es sich bereits verwirklicht
haben müsste, zu einer für den Spieler ungünstigeren Vertragsgestaltung,
insbesondere zu einer kürzeren Vertragslaufzeit führen kann.
Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 50 % ergibt sich somit ein
Erwerbsschaden des Klägers in Höhe von 1.452.000,00 € brutto, der grundsätzlich
von den Beklagten zu ersetzen wäre (vgl. zur Anwendung der modifizierten
Bruttolohmethode BGH NJW 99,3711; BGH NJW 87, 1815; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl. 2006, Rdnr. 95 ff.).
Auf diesen Betrag muss sich der Kläger die in dem vom Klageantrag zu Ziffer 1)
erfassten Zeitraum erzielten tatsächlichen bzw. erzielbaren Einkünfte von
insgesamt 90.553,67 € anrechnen lassen. Der Kläger hätte diese Einkünfte neben
seiner - hier hypothetisch angenommenen - Tätigkeit als Profi-Fußballer ohnehin
nicht zusätzlich erzielen können bzw. ist dem Kläger ein Schadensersatzanspruch
in Höhe der an ihn seitens von Sozialversicherungsträgern geleisteten Zahlungen
infolge eines entsprechenden Forderungsüberganges auf diese ein
Schadensersatzanspruch nicht verblieben (vgl. BGH NJW 1998, 1635). Wie der
Kläger selbst im einzelnen dargelegt und bei seinem ursprünglichen Klageantrag
auch in Abzug gebracht hat, beliefen sich die tatsächlichen Einkünfte des
Klägers in den Jahren 1993 bis einschließlich zum 30.06.2003 auf 66.457,19 €.
Hinsichtlich der Berechnung und Auflistung im einzelnen wird Bezug genommen auf
die Klageschrift vom 04.06.2004 (BI. 78 bis 80 d.A.). Ferner ist mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger auch für den
Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 weiterhin Arbeitslosenhilfe in Höhe
von täglich 15,36 € somit für 180 Tage insgesamt 2.764,80 € erhalten hat.
Wie der Kläger weiter vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen,
insbesondere Bewilligungsbescheide - von den Beklagten unbestritten - belegt
hat, sind die in dem Zeitraum von 2004 bis einschließlich 2007 von dem Kläger
erzielen Einkünfte weiter in Abzug zu bringen. Danach hat der Kläger Einkünfte
wie folgt erzielt:
vom 01.01. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 105,91 € wöchentlich;
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB 11, und zwar
vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von 502,06 € monatlich;
vom 01.07. bis 31.07.2005 in Höhe von 489,39 € monatlich;
vom 01.08. bis 31.08.2005 in Höhe von 413,37 € monatlich;
vom 01.09.05 bis 31.12.06 in Höhe von 489,39 € monatlich;
vom 01.01. bis 31.01.2007 in Höhe von 488,13 € monatlich sowie
vom 01.02. bis 31.12.2007 aufgrund eines Arbeitsvertrages des Klägers mit der
Firma Sport Consu/ting und Marketing 632,40 € netto/Monat.
Hinsichtlich der Auflistung im einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz
des Klägervertreters vom 21.01.2008 (BI. 602 f. d.A.). Für den Zeitraum vom
01.07.2003 bis zum 31.12.2007 belaufen sich somit die Einkünfte des Klägers auf
weitere 24.096,48 €, so dass der Kläger sich insgesamt auf den von ihm
erlittenen Erwerbsschaden einen Betrag von 90.553,67 € anrechnen lassen muss.
Dabei sind die aus der Anrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte sich
ergebenden steuerlichen Vorteile des Klägers außer Betracht zu lassen, da diese
hier nicht wesentlich ins Gewicht fallen.
Dass der Kläger gerade in dem betreffenden Zeitraum noch weitere Einkünfte
erzielt hätte bzw. durch Aufnahme bestimmter im Rahmen seiner eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ihm zumutbarer Erwerbstätigkeiten hätte erzielen können, ist
nicht ersichtlich. Dies wird von den Beklagten, die dafür beweispflichtig sind
(vgl. BGH, NJW 1998, 1636), weder substantiiert vorgetragen noch wird dafür
Beweis angetreten.
Der von den Beklagten zu regulierende Erwerbsschaden des Klägers für den von dem
Klageantrag zu Ziffer 1) erfassten Zeitraum beläuft sich von Anfang 1994 bis
Ende 2007 somit auf einen Betrag von insgesamt 1.361,446,40 €.
Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist daher nur in Höhe dieses Betrages begründet, so
dass im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Klageantrag die Klage abzuweisen
war.
Ferner ist der von dem Kläger erhobene Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO
zulässig und auch begründet. Wie bereits vorstehend im Rahmen der Ausführungen
zu dem Klageantrag zu Ziffer 1) dargelegt, sind die Beklagten aufgrund der einen
groben Behandlungsfehler darstellenden zeitlich fehlerhaft erfolgten Sanierung
des bei dem Kläger im September 1993 schicksalhaft eingetretenen Infektes als
Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die daraus entstehenden materiellen
Schäden zu ersetzen. Der Kläger kann daher auch über den ihm bereits zuerkannten
Erwerbsschaden hinaus auch noch die weiteren bereits entstandenen und ihm
künftig noch entstehenden materiellen Schäden ersetzt verlangen, soweit die
dahingehenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw. übergehen. Der Feststellungsantrag in Bezug auf in der
Vergangenheit bereits zum Teil entstandene weitere materielle Schäden ist hier
auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage
gegenüber einer bezifferten Leistungsklage unzulässig, da im vorliegenden Fall
die weitere Schadensentwicklung noch nicht absehbar ist und ein Zahlungsantrag
insoweit kaum sinnvoll bzw. gar unmöglich ist.
Es besteht auch zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch in Zukunft
dem Kläger weitere materielle Schäden, insbesondere weitere Erwerbsschäden
entstehen können. Zwar wäre - wie vorstehend ausgeführt - in dem von der Kammer
berücksichtigten Zeitraum einer Tätigkeit als Profifußballer dem Kläger die
Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit ohnehin nicht möglich gewesen. Es
ist hier jedoch nicht als gänzlich unwahrscheinlich anzunehmen, dass der Kläger
zumindest nach Beendigung seiner Laufbahn als Profi-Fußballer ohne die
Behandlungsfehler den von ihm erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers
hätte aufnehmen können. Zwar haben die Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. im
Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 10.06.2007 im wesentlichen übereinstimmend
ausgeführt, dass es auch bei fachgerechter Behandlung des Kniegelenkinfektes im
späteren Verlauf zu einer Degeneration des Gelenkknorpels und zu einer
Entstehung einer Arthrose gekommen wäre. Andererseits hat der Sachverständige
Dr. I. in seinem Gutachten vom 07.01.2005 ausgeführt, dass der Kläger zur Zeit
und auch in Zukunft den erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers nicht
mehr ausüben könne, wobei jedoch nicht unterstellt werden könne, dass die dazu
führenden Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen alleine,
überwiegend oder wesentlich durch den anerkannten Behandlungsfehler verursacht
worden seien. Auch die Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. vermochten in ihrem
schriftlichen Gutachten keine eindeutige kausale Zuordnung vorzunehmen. So haben
sie ausgeführt, dass die Ausübung des gelernten Berufes des Klägers als
Konstruktionsmechaniker aufgrund des Kniegelenkbefundes sicher nicht mehr
möglich sei, es jedoch spekulativ bleibe, ob die vorliegenden Beschwerden des
Klägers alleine auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien, sicher bestehe
eine wesentliche Teilursache. Aufgrund dieser Bewertungen der Sachverständigen
ist die eingetretene Unfähigkeit des Klägers, den erlernten Beruf eines
Konstruktionsmechanikers auszuüben, zumindest mitursächlich auf die
Behandlungsfehler zurückzuführen. Wirken aber - wie hier - die mehreren
möglichen Mitursachen nicht abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalität zusammen,
so haftet der für den groben Fehler Verantwortliche auch für den gesamten
Schaden, sofern nicht feststeht, dass der Behandlungsfehler nur einen
abgrenzbaren Teil des Schadens verursacht hat (vgl. BGH VersR 1997, 362 ff.;
VersR 2005, 942; OLG Hamm, VersR 1996, 1371). Eine abgrenzbare Teilkausalität
ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Zwar kann nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen der
Kläger in Zukunft noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ohne
regelmäßiges Heben schwerer Lasten durchführen, so dass davon auszugehen ist,
dass der Kläger auch in Zukunft Einkommen aus beruflicher Tätigkeit, ggfls. nach
entsprechender Umschulung, was ihm auch zuzumuten wäre, wird grundsätzlich
erzielen können. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Kläger bei Aufnahme
einer derartigen Tätigkeit ein geringeres Einkommen erzielen wird, als er durch
Ausübung seines erlernten Berufes als Konstruktionsmechaniker hätte verdienen
können, so dass der Kläger von den Beklagten als Erwerbsschaden die
entsprechende Einkommensdifferenz geltend machen könnte.
Der Kläger kann seine geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auch
zusätzlich mit Erfolg auf ein Aufklärungsdefizit stützen. Soweit er vorträgt,
das von ihm unterschriebene Aufklärungsformular für den Eingriff am 01.12.1993
betreffe nur eine diagnostische Arthroskopie ohne therapeutische/chirurgische
Maßnahmen, letztere seien bei ihm jedoch ohne weitere Aufklärung über die damit
einhergehenden Risiken im Anschluss daran durchgeführt worden, scheitert dieser
Einwand bereits unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung. Der
Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 17.01.2006 einen
Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt, dass er sich im Falle einer
fachgerechten Aufklärung über die mit den durchgeführten Eingriffen
einhergehenden Risiken nicht für die Durchführung der therapeutischen
Arthroskopie und der Resektion des Außenmeniskus in der Klinik der Beklagten zu
2) einverstanden erklärt hätte.
Letztlich kann diese Frage jedoch hier dahinstehen, da der Kläger nicht
dargelegt hat und dies auch nicht ersichtlich ist, dass ihm aufgrund eines
etwaigen Aufklärungsdefizits über die bereits zuerkannten
Schadensersatzansprüche hinaus weitere materielle Ansprüche zustünden, die von
auf Behandlungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche nicht mit erfasst wären.
Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß den §§ 291, 288 BGB verlangen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.