Behandlungskostenerstattung - physiotherapeutischer Behandlungen
Amtsgericht
Nürnberg
Az: 17 C
4516/07
Urteil vom
11.12.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
erläßt das Amtsgericht Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.11.2007 folgendes Endurteil
I. Die Beklagte. wird verurteilt, an die Klägerin 340,00 EUR nebst 5 % Punkten
Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2007 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 390,00 EUR nebst 5 %
Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.07.2007 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst 5 % Punkten
Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.07.2007 zu bezahlen.
IV. Die Beklag.te trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluß
Der Streitwert beträgt 730,00 EUR.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung restlicher
Kosten physiotherapeutischer Behandlungen.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten im Tarif E für ambulante
Heilbehandlungen. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 1.8.06 bis 2.4.07 in
ärztlicher Behandlung, in derem Rahmen ihr Bäder, Massagen und physikalische,
Behandlungen verordnet wurden.
Auf die in diesem Zeitraum von .der Praxis für Krankengymnastik Hubmann/Markwart
gestellten Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.140,00 EUR zahlte die
Beklagte nach Erstattung eines Betrages von 2.225,50 EUR durch die gesetztliche
Krankenversicherung der Klägerin 1.184,50 EUR.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch in Höhe des noch nicht
von der Beklagten erstatteten Betrages.
Der Tarif, der den Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liege, enthalte
keine Begrenzung der Erstattungspflicht auf übliche Sätze.
Ferner seien die Höchstsätze gemäß der Bundesbeihilfeverordnung für die
Bestimmung der üblichen Vergütung i.S.d. § 612 BGB nicht maßgeblich. Die
berechneten Preise für die Behandlungen seien ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 340,00 EUR nebst 5% Punkten Zinsen
über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 EUR (Streitwert
neutrale vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), nebst,5 % Punkten Zinsen über
'dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 390,00 EUR nebst 5 %
Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Fälligkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte schulde nur die medizinisch notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 1
Abs. 1 a MB/KK. Als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung seien, da eine
Taxe für den Berufszweig der Heilhilfsberufe fehle, die Höchstsätze der Beihilfe
heranzuziehen.
Für die weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch in geltend
gemachter Höhe aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag
zu.
1. Der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif E „Ergänzungsversicherung für
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen" enthält für die ambulante
Behandlung folgende Bestimmung:
"100 % der nach Vorleistung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenkasse) oder eines anderen gesetzlichen Kostenträgers...verbleibenden
Aufwendungen für ...Heil- und Hilfsmittel".
Auch in den weiteren Tarifbestimmungen sind hinsichtlich der hier abgerechneten
Leistungen keine Einschränkungen vorhanden. Die in Tarifbedingungenübliche
Einschränkung, wonach die Erstattungspflicht auf die (in Deutschland) üblichen
Preise beschränkt ist und die auch bei zahlreichen zitierten Entscheidungen
zugrunde lag (z.B. LG Berlin VersR 2001, Seite 223 LG Köln VersR 2000, Seite
627) fehlt.
Es ist daher zu prüfen, wie die Tarifklausel "100 %... der verbleibenden
Aufwendungen" auszulegen ist. Dabei ist auf einen durchschnittlichen
Versicherungsnehmer abzustellen. Die Klausel kann nach dem Wortlaut nur
bedeuten, dass nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, der
Restbetrag aus dem in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten ist, dem dieser
Restbetrag stellt für den Versicherungsnehmer die „verbleibenden Aufwendungen"
dar.
Die Klausel ist daher ebenso wie in dem vom LG Berlin entschiedenen Fall (VersR
2002, Seite 304) zu verstehen, wo die Klausel "100 % des Rechnungsbetrages"
lautete. Hier wie dort fehlt es an einem Hinweis, dass die 100%-ige Erstattung
der Aufwendungen (bzw. des Rechnungsbetrages) einer nochmaligen Überprüfung
anhand der Ortsüblichkeit unterliegt.
Dies ist auch nicht überflüssig, weil es sich von selbst verstünde: Gerade das
fettgedruckte "100 %" suggeriert dem Versicherungsnehmer vollständige Übernahme
seiner Kosten und damit die Sicherheit, dass seine Behandlungskosten nach Abzug
der Erstattung der gesetzlichen Kasse durch die Ergänzungsversicherung gedeckt
ist.
Der spätere Hinweis der Beklagten an die Klägerin, dass Behandlungskosten nur in
Höhe der ortsüblichen Heilmittelpreise übernommen werden könnten, kann die
vertragliche Regelung nicht außer Kraft setzen.
Der Beklagten wäre es ohne Probleme möglich, entsprechende Einschränkungen in
ihre Verträge aufzunehmen; wenn sie dies nicht tut oder jedenfalls bei dem
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis nicht getan hat, geht dies zu ihren Lasten.
2. Auch daraus, dass Versicherungsfall i.S.d. § 1 MB/KK 94 nur die medizinisch
notwendige Heilbehandlung ist, was bedeutet, dass nicht nur die Behandlung,
sondern auch die Vergütung notwendig sein muß, ergibt sich nichts anderes. Da
100 %-ige Erstattung vereinbart ist, bildet lediglich § 138 BGB eine Schranke
der Erstattungspflicht der Beklagten.
Jedenfalls ist in Anlehnung an die Auslegung der Notwendigkeit einer
Heilbehandlung in Sinne ihrer Vertretbarkeit ein Entgelt als notwenig anzusehen,
wenn die Frage der Erstattungspflicht nicht ohne weiteres zu verneinen, weil
schwer zu entscheiden ist (vgl. hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage, § 1 MB-KK
94 Rndr. 50).
Die Preise, die von der behandelnden Physiotherapeutin berechnet wurden,
überschreiten aber die von der Beklagten herangezogenen Beihilfehöchstsätze nur
unerheblich. Die berechneten Mehrpreise von 2,90 EUR für die manuelle Therapie,
60 Cent für Fango und 1,10 EUR für Massagen sind gering. Bei der manuellen
Lymphdrainage ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung 60 Minuten betrug, wie
sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, während die von der Beklagten
erstatteten Beträge sich an einer Behandlungsdauer von 45 Minuten orientieren.
Bei Berücksichtigung der Länge der Behandlung ergibt sich nur noch eine
Erstattungsdifferenz von 2,20 EUR (37,50 EUR = 45 Minuten abzüglich erstatteter
Betrag = 35,30 EUR). Dass Aufwendungen, die nur wenig höher liegen, als die aus
einem aus Praktikabilitätsgründen herangezogenen Zahlenwerk entnommenen, nicht
notwendig i. S. d. § 1 MB-KK sind oder auch nicht ortsüblich i.S.d. § 612 BGB,
ist zu verneinen.
Eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit, abgesehen von den oben
unter 1. erfolgten Ausführungen, auch deshalb nicht, weil die Sätze der
Beihilfeverordnung nur ein Vergleichsmaßstab sein können und keine starre und in
jedem Fall anzuwendende Taxe. Soweit Preise maßvoll höher sind, halten sie sich
in jedem Fall auch im Rahmen dessen, was nach § 612 Abs. 2 BGB als übliche
Vergütung anzusehen ist.
3. Die Forderung ist wie beantragt, gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
Die Beklagte schuldet außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in geltend
gemachter Höhe als Verzugs schaden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.