Behandlungsvertrag/Arztvertrag –
Nichteinhaltung eines Operationstermins - SE
Landgericht Oldenburg
Az: 8 S 515/06
Urteil vom 12.01.2007
Vorinstanz: Amtsgericht
Oldenburg – Az.: E2 C 2064/06 (V)
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2006 für R e c h
t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom
28.06.2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,30 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 24/25 und der Beklagte
1/25.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, vor allem form- und fristgerecht
eingelegt worden, in der Sache hat sie jedoch, soweit es um die Höhe der
Klageforderung geht, nur geringfügig Erfolg.
Der Klägerin steht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Beklagten wegen Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Denn der Beklagte
hat den mit der Klägerin vereinbarten Operationstermin vom 19.12.2005 nicht
eingehalten. Wenn auch generell davon auszugehen ist, dass Terminsvereinbarungen
zwischen dem Arzt und dem Patienten lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen
und von daher generell keinen Schadensersatz bzw. keinen vergütungsauslösenden
Charakter haben, zumal beide Vertragsparteien gemäß den §§ 621, 667 den
Arztvertrag, bei dem es sich rechtlich um einen Dienstvertrag handelt,
kurzfristig kündigen können, so trifft beide Vertragsparteien jedoch eine
sogenannte Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht, um den vereinbarten Termin nicht
zu gefährden. Dies ist in der Rechtsprechung sowohl für einen
Schadensersatzanspruch des Patienten als auch umgekehrt für einen solchen des
Arztes anerkannt (vgl. AG Burgdorf - Urteil vom 15.10.1984 - 3 C 204/84 und LG
Hannover, Urteil vom 11.06.1998, 19 S 34/97). Den für den 19.12.2005
vereinbarten Operationstermin hat der Beklagte schuldhaft nicht eingehalten.
Der Hinweis des Beklagten auf das Gesundheitsstrukturgesetz und die
Budgetierung, der er danach unterliegt, stellt keine ausreichende Entschuldigung
dar. Vertragliche Gestaltungen zwischen Arzt und Krankenkasse bzw. der
Kassenärztlichen Vereinigung haben zwar Einfluss, soweit es um die Abrechnung
der ärztlichen Leistungen geht. An diese ist der Patient gebunden. Der
Behandlungsvertrag als solcher wird aber trotz dieser Abrechnungsregelungen
immer noch zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen. Wenn der Arzt, wie
im vorliegenden Fall, einen festen Termin mit der Patientin vergibt und wie die
Anhörung vor der Kammer ergeben hat, hatte die Klägerin bei der Terminsabsprache
mit dem Beklagten auch besonderen Wert darauf gelegt, den Termin unmittelbar vor
Weihnachten zu bekommen, um ihren beruflichen Ausfall möglichst gering zu
halten, dann ist er auch verpflichtet, die Terminsverabredung einzuhalten, es
sei denn, ihm sei eine Behandlung nicht oder zum vereinbarten Termin nicht
möglich. Die Behandlung als solche hat der Beklagte jedoch nicht abgelehnt. Er
hat sie lediglich,davon abhängig gemacht, dass die Klägerin sich ihm gegenüber
bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, die die Kasse der Klägerin eventuell
nicht zahlen würde. Da diese Forderung des Beklagten jedoch nach der getroffenen
Terminsvereinbarung erhoben wurde, brauchte die Klägerin darauf nicht einzugehen
und hat sich mit ihrer Weigerung, die Kostenübernahmeerklärung abzugeben, auch
nicht selbst vertragswidrig verhalten.
Von daher kann die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz die Kosten ersetzt
verlangen, die ihr durch die Nichteinhaltung des Termins entstanden sind.
Bezüglich ihres Schadens sind aber erhebliche Abstriche vorzunehmen. Soweit die
Klägerin für das Aufsuchen des Augenarztes XXX und der am 12.12.2005 und für
eine erneute ärztliche Untersuchung in Oldenburg am 11.11.2006 XXX 1 bzw. 1,5
Stunden in ihrer Schadensabrechnung in Ansatz bringt, so ist zwar die
Stundenzahl als solche nicht zu beanstanden, wohl aber der Stundensatz von
175,-Euro. Insoweit macht nämlich die Klägerin lediglich einen pauschalierten
Schadensersatz geltend ohne näher darzulegen, welche konkreten Geschäfte bzw.
Einkünfte ihr durch diese beiden Termine entgangen sind. Dies wäre aber ihre
Aufgabe gewesen. Von daher vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Klägerin
diese Position lediglich als Aufwandsentschädigung verlangen kann analog den
Vorschriften des JVEG, wonach als Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG für jede
Stunde höchstens 17,-- Euro zuerkannt werden. Von daher kann die Klägerin
insoweit statt 203,-- Euro nur einen Betrag von 19,72 Euro und statt 304,50 Euro
einen solchen von 29,58 Euro verlangen. Daneben waren ihr die Fahrtkosten in
Höhe von 25,-- Euro zuzusprechen.
Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen auf den geltend gemachten
Verdienstausfallschaden. Sie trägt zwar vor, sie habe am 11.11.2006 entgegen
ihrer ursprünglichen Planung den Strategieworkshop für ihren Kunden, die XXX in
XXX nicht durchführen können und insoweit ein Schaden von 1.566,-- Euro
erlitten. Die Klägerin hätte aber angesichts des Bestreitens des Beklagten
Beweis dafür anbieten müssen, dass sie nach Kenntnis von der Terminsaufhebung
durch den Beklagten die ärztliche Untersuchung nur am 11.01.2005, dem Termin des
Seminars, im XXX wahrnehmen musste, und nicht etwa einen Tag vorher oder
nachher.
Von daher war auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil zu
ändern mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO.