Beherbergungsvertrag in Österreich – Klageort nach Stornierung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
142/07
Urteil vom
21.02.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 18. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Erkelenz zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Beklagten buchten bei der Klägerin, die in H./Österreich (...) das Hotel W.
betreibt, für die Zeit vom 23.12.2006 bis 05.01.2007 ein Doppelzimmer zum Preis
von 111,00 EUR pro Person und Tag mit Halbpension. Sie stornierten ihre Buchung
am 1. und 4.12.2006 telefonisch bzw. schriftlich. Das Doppelzimmer wurde ab
29.12.2006 anderweitig vermietet. Die Parteien streiten darüber, ob die
Beklagten der Klägerin eine Ausfallentschädigung für insgesamt sechs Tage in
zuletzt geltend gemachter Höhe von 932,40 EUR schulden. Wegen der getroffenen
Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen (GA 46 f.). Das Amtsgericht hat die Klage durch Prozessurteil
abgewiesen mit der Begründung, die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte sei nicht gegeben. Gemäß Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO seien für den
Rechtsstreit die Gerichte des Staates Österreich international zuständig.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt. Nach ihrer Ansicht gelte Art 22 Nr. 1
S. 2 EuGVVO für die Miete und Pacht für unbewegliche Sachen, nicht aber für den
streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag.
Die Beklagten beantragen, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erkelenz
zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Berufung
zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der
Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Erkelenz ist zur
Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 12, 13 ZPO i.V.m. Art. 2, 15 Abs. 1 c,
16 Abs. 2 EuGVVO international zuständig. Nach Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, der die
Anwendung der Erfüllungsortregelung des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO ausschließt (Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 EuGVO, RdNr. 20), kann die
Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten
des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagten haben bei
der Klägerin einen privaten Ferienaufenthalt gebucht. Sie sind Verbraucher i.S.
des Art. 16 EuGVVO und haben ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Erkelenz.
Da das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, ist das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn eine Partei
- wie hier die Beklagten - die Zurückverweisung beantragt.
1.
Aus Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
keine ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte der belegenen
Sache. Zwar sind danach die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die
unbewegliche Sache gelegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich
für Klagen zuständig, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum
Gegenstand haben. Ansprüche aus dem Abschluss eines zeitlich befristeten
Beherbergungsvertrages (von kurzer Dauer) unterfallen jedoch nicht dem
Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO.
Der Charakter dieser Bestimmung als ausschließliche und nicht bloß
konkurrierende Zuständigkeitsnorm legt im Zweifel eine enge Auslegung nahe. Wie
der EuGH bereits mehrfach für die frühere Regelung des Art. 16 EuGVÜ
ausgesprochen hat, darf diese nicht weiter ausgelegt werden, als dies ihr Ziel
erforderlich macht, da den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des
Gerichtsstands genommen wird (Kropholler, a.a.O., Art. 22, RdNr. 24). Der Grund
für die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Miete oder Pacht
ist nach der Rechtsprechung des EuGH darin zu sehen, dass das Gericht des
Belegenheitsstaates wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich
durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten
genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden
Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaates
sind. Miet- und Pachtverhältnisse unterliegen meist gesetzlichen
Sonderregelungen, so dass es sich empfiehlt, mit der Anwendung dieser meist sehr
komplizierten Bestimmungen ausschließlich die Gerichte des Landes zu betrauen,
in dem sie gelten (EuGH, NJW 1985, 905; ZMR 2000, 275, 277). Die ausschließliche
Zuständigkeit gilt danach für alle Verträge über die Miete oder Pacht von
unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen. Für die auf Art.
16 EuGVÜ aufbauende Folgeregelung des Art. 22 Nr. 1 a EuGVVO gilt nichts
anderes.
Die Gerichte des Mitgliedschaftsstaates der belegenen Sache sind jedoch nur dann
ausschließlich zuständig, wenn es sich um einen "eigentlichen" Miet- oder
Pachtvertrag handelt. Ein solcher ist nach der Auslegung des EuGH nur dann
anzunehmen, wenn ausschließlicher Vertragsgegenstand die Vermietung oder
Verpachtung einer unbeweglichen Sache ist (EuGH, ZMR 2000, 275, 277). Zwar fällt
danach auch eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und
Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige
Wochen Urlaub zu verbringen, in den Schutzbereich der Norm, wenn die Klage nicht
unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem
gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung
vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen
Sache klagt. Auch wenn hierbei die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen
diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrages enthaltenen
Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die
Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises die Natur des
Vertrages als solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne des Art.
22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO unberührt lassen (EuGH, a.a.O.), liegen gemischte
Verträge nach dem Urteil vom 26.2.1992 in der - Rechtssache C-280/90 - (Hacker,
Slg. 1992, I-1111 = NJW 1992, 1029) außerhalb des Bereichs, in dem der in Art.
22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen
Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat. In diesem noch zu Art. 16 Nr. 1
EuGVÜ a.F. ergangenen Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein gemischter
Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine
Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, kein Vertrag über die Miete
oder Pacht einer unbeweglichen Sache i. S. von Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens
ist. Der Vertrag, um den es in dieser Rechtssache ging, war zwischen einem
gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen worden,
an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz hatten; auch wenn die in ihm vorgesehene
Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen
Zeitraum bestand, brachte er doch weitere Leistungen mit sich, etwa Auskünfte
und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von
Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom
Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den
Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung.
Hieran gemessen und unter Berücksichtigung der gebotenen engen vertragsautonomen
Auslegung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag
nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, auf den der
ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO nicht anzuwenden
ist. Wie sich aus der Reservierungsbestätigung der Klägerin ergibt, haben die
Beklagten zu einem Gesamtpreis von 1.493,00 EUR/Person bei der Klägerin für die
Zeit vom 23.12.2006 bis 05.01.2007 ein Doppelzimmer "Romantik" mit Dusche/WC,
Balkon und Bergblick bei Halbpension, inklusive Weihnachtsfeiertage und
Silvesterball, gebucht. Nach dem Hausprospekt der Klägerin sind u.a. folgende
Leistungen in dem Halbpensionspreis inbegriffen: "das reichhaltiges
Frühstücksbuffet mit Bioecke, das 5-Gang-Abendmenu, Salat- und
Vorspeisen-Buffet, sowie Spezialitätenabend, die Nutzung des Erlebnisschwimmbads
Alpamare, Training im Fitnessraum, Nutzung der Saunalandschaft mit
Relaxpavillon, die Vital-Tee & Kaffeebar mit Gebäck am Nachmittag, sowie ein
kuscheliger Bademantel". Angesichts dieser Vielzahl von Dienstleistungen - zu
denen die ebenfalls geschuldete Reinigung, Beleuchtung und Beheizung des
bereitzustellenden Hotelzimmers sowie der Service zu rechnen sind - fehlt dem
streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag die die Anwendung des Art. 22 Nr. 1
2. Alt. EuGVVO rechtfertigende, den Mietvertrag über eine unbewegliche Sache
kennzeichnende Gebrauchsüberlassung. Vielmehr bestimmt sich der Vertragsinhalt
aus dem vorbeschriebenen Konglomerat der geschuldeten Leistungen, bei der die
Gesamtversorgung des Gastes im Vordergrund steht und nicht die "Miete" des
Hotelzimmers. Dementsprechend wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu
einhellig angenommen, dass Hotelverträgen mit Voll- oder Halbpension das
erforderliche besondere Gepräge eines Mietvertrages über eine unbewegliche Sache
fehlt, eine ausschließliche Zuständigkeit i.S. des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO
mithin nicht in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 180; ÖstOGH, ÖJZ 2004,
388; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 22
Brüssel I-VO, RdNr. 16; Kropholler, a.a.O., RdNr. 24; Schlosser,
EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO, RdNr. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO,
26. Aufl., § 29 a, RdNr. 4; Staudinger, RRa 2007, 98, 100; ebenso Landgericht
Feldkirch, Beschl. v. 19.11.2007, 2 R 263/07 b, für die Anmietung einer in
Österreich belegenen Ferienwohnung nebst eines Doppelzimmers durch
niederländische Staatsbürger mit vorgesehener Verabreichung eines Frühstücks für
zumindest zwei Personen, sowie Bereitstellung von Handtüchern, Bett- und
Tischwäsche und Endreinigung durch den Vermieter).
Von der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH gemäß Art. 68 I EGV
sieht der Senat ab, weil die Auslegung des Art. 22 Nr. 1 a EuGVVO im Hinblick
auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 EuGVÜ a.F. hinreichend
geklärt und eindeutig ist (vgl. hierzu Kropholler, a.a.O., Einl., RdNr. 35) und
hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
4.8.2004, XII ZR 28/01).
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Rechtsstreit
materiell nach österreichischem Recht zu entscheiden sein dürfte. Da die
Parteien unstreitig keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag und
der hierauf gründende Schadensersatzanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen
aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten
Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre
Hauptverwaltung hat. Die charakteristische Leistung i.S. des Art. 28 Abs. 2
EGBGB erbringt der Gastwirt (Palandt/Heldrich, 67. Aufl., Art. 28 EGBGB, RdNr.
19; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB, RdNr. 172). Da sich
Betriebsstätte und Hauptverwaltung der Klägerin in H./Österreich befinden, wird
danach vermutet, dass die engste Verbindung des streitgegenständlichen
Beherbergungsvertrages zum österreichischen Recht besteht (in diesem Sinn auch
OGH, Entscheidung v. 28.10.1997, 4 Ob 299/97t, zitiert nach juris).
Das maßgebliche ausländische Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts
wegen zu ermitteln. Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das
ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des
betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des Tatrichters
umfasst daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der
Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt. In
welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem
pflichtgemäßen Ermessen. Die Parteien trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.