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Nicht nur Gehunfähige dürfen einen Behindertenparkplatz nutzen!


Sozialgericht Dortmund

Az.: S 7 SB 48/02

Urteil vom 21.02.2003


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Auch behinderte Mitbürger, die noch kurze Wege gehen können, dürfen Behindertenparkplätze nutzen. Für die Eintragung des Merkzeichens „aG“ in den Schwerbehindertenausweis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen muss der behinderte Mitbürger nicht nahezu gehunfähig sein.


Sachverhalt: Das Versorgungsamt Dortmund hatte die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ des Klägers abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers ist nach gutachterlicher Feststellung wegen einer Rückenmarkskanaleinengung und eines Hüftgelenkleidens auf 50 Meter beschränkt.

Entscheidungsgründe: Für das Merkzeichen „aG“ reicht es nach Ansicht des Sozialgerichts aus, wenn der Behinderte kurze Wege nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung zurücklegen kann. Erforderlich für das Merkzeichen „aG“ ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung, der ein geringes Restgehvermögen nicht entgegensteht.


 

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