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Steuerliche Berücksichtigung
eines behinderten Kindes (über 27 Jahre)
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 56/98
Urteil vom 26.07.2001
Vorinstanz: Hessisches FG
Leitsätze:
Die Berücksichtigung eines
behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus war auch nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetreten war.
Normen:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1
und 2 EStG
Gründe:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines am
13. September 1962 geborenen Sohnes. Bei diesem wurde 1986 eine HIV-Infektion
diagnostiziert. Im Schwerbehindertenausweis vom 3. September 1992 ist der Grad
der Behinderung ab 1. Januar 1992 mit 70 v.H. angegeben. Mit Bescheid des
Versorgungsamtes vom 15. Februar 1995 wurde der Grad der Behinderung auf 80 v.H.
mit den Merkzeichen G und RF festgestellt.
Der Sohn (S) erhielt 1996 monatliche Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) --Hilfe zum Lebensunterhalt-- in Höhe von 1 066 DM zuzüglich eines
pauschalierten Wohngeldes in Höhe von 241 DM. Die Eltern wurden gemäß § 91 BSHG
zu einem Kostenbeitrag in Höhe von (1996) 219 DM monatlich herangezogen. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) lehnte es ab,
dem Kläger Kindergeld für S ab 1. Januar 1996 zu gewähren, weil die Behinderung
erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Das Vorverfahren
blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1998, 1014 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der Revision rügt die Familienkasse einen Verstoß gegen § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG verkenne, dass der Gesetzgeber
anlässlich der Kindergeldreform zum 1. Januar 1996 keineswegs beabsichtigt habe,
den von der seinerzeit geltenden Kindergeldregelung begünstigten Personenkreis
zu erweitern, sondern eher in Randbereichen einzuschränken. Es sollte nämlich
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zum Existenzminimum und der über Jahrzehnte gewachsenen Rechtsmaterie im
Sozialbereich eine Transformierung in das Steuerrechtssystem erfolgen, und zwar
ohne Aufgabe bewährter begrifflicher Abgrenzungen. Angesichts der historischen
Entwicklung des Kindergeldrechts und aufgrund der Übernahme der
Berücksichtigungstatbestände aus dem Sozialrecht in das Steuerrecht müssten die
maßgeblichen Vorschriften des EStG vor dem Hintergrund der Auslegungsergebnisse
des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG a.F.) gesehen
werden. Das gelte auch für die Berücksichtigung behinderter Kinder, die
außerstande seien, sich selbst zu unterhalten. Wie das BSG in seinem
Grundsatzurteil vom 23. Juni 1977 8/12 RKg 7/77 (SozR 5870, § 2 Nr. 5)
ausführlich dargelegt habe, sei dem Wortlaut des ursprünglichen § 2 Abs. 4 BKGG
a.F. eindeutig zu entnehmen, dass Kindergeld für behinderte Kinder nur dann
zustehe, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten
sei. Zweck der Kindergeldregelung sei es gewesen, mit dem Kindergeld den Eltern
einen Teil ihrer Unterhalts- und Erziehungskosten von staatlicher Seite
abzunehmen und eine Integration der Kinder in die Gesellschaft durch
Erleichterung einer angemessenen Berufsausbildung zu fördern. In diesem Sinne
würden die Voraussetzungen einer Berücksichtigung der Kinder für den
Kindergeldanspruch gestaltet. Der Behinderten-Tatbestand sei als
Auffangtatbestand konzipiert, der Platz greifen solle, wenn einem Kind sowohl
der Ausbildungsmarkt als auch der Arbeitsmarkt wegen seines bedauerlichen
Schicksals verschlossen sei und die kindesmäßige Abhängigkeit von den Eltern
deshalb fortdauere. Dem Begriff "Kind" sollten im Übrigen nur solche Personen
zugeordnet werden, die ihren Lebensmittelpunkt (in Bezug auf Pflege, Erziehung
und Ausbildung) in der Familie ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten hätten,
oder nach Heirat und haushaltsmäßiger Abspaltung ihre Ausbildung noch nicht
beendet hätten, so dass die Eltern weiterhin mit Unterhaltszahlungen belastet
blieben. Der damals geltende Rechtszustand sei, wie das BSG mit Urteil vom
14. August 1984 10 RKg 6/83 (SozR 5870, § 2 Nr. 35) festgestellt habe,
auch in das ab 1. Januar 1982 geltende Kindergeldrecht transferiert worden. Da
sich an der personellen Abgrenzung des Familienleistungsausgleichs auch nach der
Kindergeldreform 1996 insoweit nichts geändert habe, müsse § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze
interpretiert werden. Eine Auslegung im Sinne des klägerischen Begehrens würde
auch zu unkonformen Folgen führen, indem etwa hochbetagte Eltern plötzlich
wieder einen Anspruch auf Kindergeld hätten, wenn ein Sohn bzw. eine Tochter im
vorgerückten Alter schwerbehindert würde und sein bzw. ihr Lebensbedarf nicht
aus eigenen Einkünften und Bezügen, einschließlich niedrigerer
Unterhaltsleistungen der Eltern, gedeckt wären. Hier sei kein
Familienleistungsausgleich durch Kindergeld angebracht, sondern es müssten ggf.
ergänzende Sozialhilfeleistungen wegen der Notsituation erbracht werden, ohne
dass ein Kindergeldbetrag hiervon abgezogen werden könne.
Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er weist auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz hin und führt ergänzend aus:
Die Familienkasse berufe sich zu Unrecht auf Urteile zum alten Kindergeldrecht
und zum Sozialrecht. Durch den Familienleistungsausgleich sei die Regelung der
Kinderfreibeträge oder des Kindergeldes nunmehr im EStG geregelt. Im EStG sei
aber keine Höchstaltersgrenze für die Gewährung von Kinderfreibeträgen oder
Kindergeld bei behinderten Kindern aufgeführt. Auch vor der neuen Regelung des
Familienleistungsausgleichs zum 1. Januar 1996 sei bei der Gewährung von
Freibeträgen für behinderte Kinder keine Höchstaltersgrenze der Kinder verlangt
worden. So seien immer für behinderte Kinder, die aufgrund der Behinderung nicht
in der Lage gewesen seien, sich selbst zu unterhalten, der Kinderfreibetrag
gewährt, der Behindertenfreibetrag vom Kind auf die Eltern übertragen (§ 33b
EStG), eventuell ein Haushaltsfreibetrag bei Alleinstehenden gewährt, andere
Ermäßigungen nach §§ 33 oder 33a EStG bei den Eltern gewährt worden. Dass dies
nunmehr ab 1. Januar 1996 nach Auffassung der Familienkasse nicht mehr gelten
solle, sei ein massiver Eingriff in das Einkommensteuerrecht und würde bei den
betroffenen Eltern zu einer unberechtigten steuerlichen Mehrbelastung führen.
Diese unberechtigte Mehrbelastung würde massiv gegen die grundgesetzlich
garantierte Besteuerung nach der "Leistungsfähigkeit" der Eltern verstoßen. Ein
weiterer Verstoß gegen Grundrechte sei darin zu sehen, dass es vielen
Betroffenen jetzt im Nachhinein rückwirkend gar nicht mehr möglich sei, den
Nachweis für den Eintritt der Behinderung zu einem genauen Zeitpunkt (vor dem
27. Lebensjahr, nach dem 27. Lebensjahr) zu führen, obwohl die Behinderung
vielleicht schon vor dem 27. Lebensjahr eingetreten gewesen sei. Dies gelte
insbesondere auch für den vorliegenden Fall. Nach dem EStG stehe dem Kläger das
Kindergeld oder der Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 1996 zu. Bei
Nichtgewährung des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages für S würden für ihn
auch weitere steuerliche Abzugsmöglichkeiten nach §§ 33b und 33a EStG entfallen,
obwohl ihm diese bisher gewährt worden seien. Diese negativen Folgen verstießen
klar gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen.
Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes --JStG-- 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I
1995, 1250) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das
18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die
Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum
Selbstunterhalt kann nach zutreffender Auffassung der Verwaltung grundsätzlich
angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und
besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (s. die im
Streitjahr anzuwendende Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
--DAFamEStG-- 63.3.6.3 Abs. 5, BStBl I 1996, 723, 747). Im Streitfall wurde
durch Bescheid des Versorgungsamtes vom 15. Februar 1995 der Grad der
Behinderung des S auf 80 v.H. festgestellt; damit liegt grundsätzlich eine i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigende Behinderung vor.
2. Nicht abschließend geklärt ist allerdings der Grad der Behinderung des S bei
Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Senat folgt der Verwaltungsauffassung (s.
Bundesministerium der Finanzen --BMF-- vom 9. März 1998 IV B 5 -S 2280- 45/98,
BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 20), wonach die Berücksichtigung eines behinderten
Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus nur möglich ist, wenn die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Mit der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 sollte das sozialrechtliche
Kindergeldrecht a.F. und das steuerliche Kinderfreibetragsrecht harmonisiert
werden (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 164). Der Gesetzgeber wollte mit dem JStG 1996
an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen, nach der ein Anspruch auf
--sozialrechtliches-- Kindergeld für ein behindertes Kind nur bestand, wenn die
Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war (BSG-Urteil in
SozR 5870, § 2 Nr. 5; s. auch BSG-Urteil in SozR 5870, § 2 Nr. 35). Der
Gesetzgeber hat die Höchstaltersgrenze mit dem Gesetz zur Familienförderung vom
22. Dezember 1999 unter Art. 1 Nr. 7 Buchst. b cc mit Wirkung ab 1. Januar 2000
bestätigt (BGBl I 1999, 2552, 2553) und damit nochmals ausdrücklich an die
ständige Rechtsprechung des BSG deklaratorisch angeknüpft (s. BTDrucks 14/1513,
S. 14).
3. Es fehlen Feststellungen des FG darüber, ob S vor Vollendung des
27. Lebensjahres im Jahre 1989 bereits einen Grad der Behinderung von mindestens
50 v.H. erreicht hatte, sowie zur ggf. weiter aufzuklärenden Frage, ob S, für
den Leistungen nach dem BSHG und pauschaliertes Wohngeld gezahlt wurden, wegen
der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten (s. dazu Urteile des
Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75, und vom
15. Oktober 1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79). Das FG wird
diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung eines eventuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarfs dem Grunde und der Höhe nach nachzuholen
haben, falls die Behinderung des S vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetreten ist.
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