Behörden-Merkblatt im Internet falsch – Behördenhaftung
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 K
3876/08.F
Urteil vom
04.03.2009
Leitsätze:
Veröffentlicht die Behörde im Internet ein Merkblatt, mit dem sie über die
Voraussetzungen und den Verfahrensablauf eines Verwaltungsverfahrens zur
Gewährung von Zuwendungen aufgrund eines Haushaltstitels und ermessensbindender
Verwaltungsvorschriften informieren will, so handelt es sich dabei um eine
Auskunft im Sinne des § 25 Abs. 2 VwVfG. - Weichen die Angaben in einem solchen
Merkblatt von der tatsächlichen Verwaltungspraxis ab, so dass derjenige Bürger,
der sich an die Vorgaben des Merkblattes hält, deshalb die Voraussetzungen nicht
erfüllt, an die die Behörde gemäß ihrer Verwaltungspraxis eine Vergünstigung
knüpft, so kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch darauf in Betracht, dass der
Bürger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die Informationen des
Merkblattes korrekt gewesen wären.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Subvention hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid vom
05.02.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 werden
aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine
Bonusförderung für einen Kesseltausch in Höhe von 750,00 EUR zu
gewähren.
2. Die Kosten des
Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn
die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin stellte unter dem
22.12.2007, eingegangen am 28.12.2007, einen Antrag auf Bewilligung einer
Zuwendung zur Förderung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Raumheizung für einen privaten Haushalt. Sie begehrte
sowohl die Basisförderung als auch die Bonusförderung in Höhe von 750,00 EUR für
den Ersatz des bisher betriebenen Heizkessels ohne Brennwerttechnik durch einen
Brennwertkessel. Dazu gab sie an, dass der neue Kessel am 12.06.2007 und die
Solaranlage am 30.11.2007 betriebsbereit waren.
Mit Zuwendungsbescheid vom 05.12.2008 bewilligte die Beklagte die Basisförderung
in Höhe von 840,00 EUR. Die Bewilligung des Bonus für den Heizkesseltausch
lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Inbetriebnahme des neuen Kessels
nicht innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung erfolgt sei. Den gegen die
Ablehnung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
07.10.2008 zurück. Am 07.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beruft sich auf ein von der Beklagten im Internet veröffentlichtes
Merkblatt, aus dem sich ergebe, dass der Kesseltausch nur dann mit einem Bonus
gefördert werde, wenn gleichzeitig eine Solarkollektoranlage zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung installiert wurde. Zum Begriff der
Gleichzeitigkeit beruft sie sich auf folgenden Passus:
„Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage:
Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den
Betriebsbereitschaftsdaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltauschs zu
beachten. Außerdem muss die sechsmonatige Antragsfrist ab Herstellung der
Betriebsbereitschaft der Solaranlage unbedingt eingehalten werden. Der Bonus für
den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage
beantragt werden. ..."
Diese Information sei auf der Website der Beklagten noch am 21.11.2007 und auch
zum Zeitpunkt der Antragstellung abrufbar gewesen. Die genannten Voraussetzungen
seien erfüllt. Zwischen der Betriebsbereitschaft des neuen Heizkessels und der
der Solarkollektoranlage lägen weniger als sechs Monate. Der Antrag sei auch
innerhalb von sechs Monaten nach Betriebsbereitschaft der Solarkollektoranlage
gestellt worden. Unabhängig davon, ob die Information den Vorgaben der
einschlägigen Richtlinien entspreche, müsse sich die Beklagte daran festhalten
lassen. Sollte die Belehrung fehlerhaft gewesen sein, so stehe ihr ein Betrag in
Höhe des Bonus jedenfalls im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
05.02.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2008 zu
verpflichten, der Klägerin einen zusätzlichen Bonus für einen
Kesseltausch in Höhe von 750,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Nr. 9.3.1 der maßgeblichen Richtlinien, wonach
Anträge innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu
stellen seien. Nach ständiger Verwaltungspraxis werde diese Bedingung nur dann
als erfüllt angesehen, wenn alle Maßnahmen einschließlich der Bonusmaßnahmen
innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung betriebsbereit abgeschlossen
seien. Die Auskunft auf der BAFA Homepage sei zwar missverständlich, so dass die
klägerische Interpretation möglich erscheine. Sie entspreche aber nicht der
ständigen Verwaltungspraxis. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller
Antragsteller sei die Beklagte gehalten, auch im Falle der Klägerin entsprechend
der Verwaltungspraxis und nicht entsprechend möglicher Interpretationen der
Homepage-Informationen zu entscheiden. Die Beklagte legt einen Ausdruck des
Merkblattes bei, wie es noch am 01.04.2008 im Internet veröffentlicht war.
Dieses Merkblatt enthält den oben zitierten Passus. Zum Beleg für die ständige
Verwaltungspraxis legt die Beklagte eine E-Mail vom 29.10.2007 vor, in der den
Sachbearbeitern Vorgaben für die Interpretation des Begriffs der
Gleichzeitigkeit gemacht werden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.01.2009 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der
Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und
begründet. Der Zuwendungsbescheid vom 05.12.2008 ist in dem angefochtenen Umfang
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Bewilligung der Bonusförderung für den Heizkesselaustausch in Höhe
von 750,00 EUR.
Es gibt allerdings keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die Förderung.
Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden
Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien. Ein
gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht. Vielmehr steht
die Bewilligung im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist allein durch die
Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften,
die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das
Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall
davon abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220). Wenn
sie die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine
Verletzung des Gleichheitssatzes jedoch nicht in Betracht. Sofern die
Richtlinien Auslegungsspielräume lassen, ist das Gericht nicht befugt, selbst
die verbindliche Auslegung vorzunehmen. Denn die Interpretationshoheit der
Gerichte beschränkt sich auf Rechtsnormen. Sie erstreckt sich nicht auf
Verwaltungsvorschriften. Das Gericht kann also nur prüfen, ob die Beklagte in
allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet und davon auch im zu entscheidenden
Einzelfall nicht abgewichen ist.
Eine solche Abweichung kann im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden.
Maßgeblich sind die Richtlinien (RL) in der Fassung vom 12.01.2007 (BAnz S. 703)
und in der Fassung der Änderungsrichtlinien vom 24.10.2007 (BAnz S. 7086), vom
19.09.2007 (BAnz S. 7638) und vom 16.10.2007 (BAnz S. 7831). Nach Nr. 9.3.1 Satz
2 RL ist der Antrag auf Zuschüsse nach Nr. 9.1 innerhalb von sechs Monaten nach
Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. Andernfalls - „Ausschlussfrist"
- wird keine Zuwendung gewährt. Dieser Wortlaut lässt die Deutung zu, dass auch
Zuschüsse nach Nr. 9.1.1 lit. c (Bonusförderung) nur gewährt werden, wenn der
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft des
neuen Kessels gestellt werden. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor und belegt
im Übrigen auch durch die E-Mail vom 29.10.2007, dass es ihrer ständigen
Verwaltungspraxis entspricht, Zuschüsse nur zu gewähren, wenn nicht nur die
Solarkollektoranlage, sondern auch der neue Heizkessel innerhalb von sechs
Monaten vor Antragstellung erstmals betriebsbereit war. Unstreitig ist diese
Bedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Gewährung des Bonus aus dem
allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, der zwar gesetzlich nicht geregelt ist,
sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Verfassungsgrundsatz des
effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 13.
Aufl. 2007, § 113 Rn 81). Danach hat die Behörde die Folgen rechtswidrigen
Verwaltungshandelns zu beseitigen, wenn sie im Zuge dieses Verwaltungshandelns
einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht vorgenommen und dadurch
einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, der noch andauert (BVerwG, Urt. v.
26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 [103f.]; Schoch, VerwArch 1988, 1
[32ff.]; Brugger, JuS 1999, 625).
Das subjektive Recht, in das die Beklagte im vorliegenden Fall eingegriffen hat,
ergibt sich aus § 25 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Behörde, soweit erforderlich,
Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und
die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen. Der Begriff der Pflicht ist dabei
nicht (nur) als Rechtspflicht im eigentlichen Sinne zu verstehen, sondern
umfasst jede Verfahrenshandlung, die notwendig ist, um eigene materielle oder
verfahrensmäßige Rechte des Bürgers effektiv wahrnehmen zu können. So gibt es im
vorliegenden Fall zwar keine Rechtspflicht zur Stellung eines Antrages auf
Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und
folglich auch keine Rechtspflicht, derartige Anträge innerhalb bestimmter
Fristen zu stellen. Indessen ist die rechtzeitige Antragstellung notwendige
Voraussetzung dafür, dass der Bürger an dem Förderprogramm teilnehmen kann.
Insofern das im Internet veröffentlichte Merkblatt Informationen über das
Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung enthält, handelt es sich um eine
behördliche Auskunft im Sinne des § 25 Satz 2 VwVfG.
§ 25 Satz 2 VwVfG verpflichtet die Behörde zur Erteilung von Auskünften nur,
soweit dies erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Veröffentlichung des Merkblattes im vorliegenden Fall erforderlich war. Denn aus
§ 25 Satz 2 VwVfG folgt auch, dass eine behördliche Auskunft, die tatsächlich
erteilt wird, auch wenn sie nicht erforderlich war, jedenfalls wahrheitsgemäß
sein muss. Der Bürger hat insoweit also jedenfalls ein subjektives Recht auf
Unterlassung unwahrer Auskünfte. Die Auskunft erfolgt nämlich allein um der
Information des Bürgers willen, der an dem betreffenden Verfahren beteiligt ist
oder sich beteiligen können soll. Dessen Orientierungssicherheit soll verbessert
werden, so dass er seine Rechte effektiver wahrnehmen kann. Eine falsche
Auskunft verbessert nicht nur nicht die Möglichkeit effektiver Wahrnehmung von
Verfahrensrechten, sondern verschlechtert sie noch im Vergleich zu dem Zustand,
dass keine Auskunft erteilt wird. Deshalb hat der Bürger einen Anspruch darauf,
dass behördliche Auskünfte wahrheitsgemäß sind. Dieses subjektive Recht des
Bürgers wird durch eine unrichtige Auskunft verletzt.
Die in dem Merkblatt erteilte Auskunft gibt die tatsächliche Verwaltungspraxis
der Beklagten nicht zutreffend wieder und führt den Bürger in die Irre. Es
konnte damit dazu beitragen, dass die Wahrnehmung von Rechten nicht nur nicht
verbessert, sondern sogar vereitelt wird. Der oben zitierte Passus ist eindeutig
so zu verstehen, dass die Antragsfrist nur vom Zeitpunkt der Betriebsfertigkeit
der Solarkollektoranlage abhängt. Der Kesseltausch ist dagegen förderfähig, wenn
er „in Verbindung mit" der Solaranlage vorgenommen wird. Der Austausch erfolgt
„in Verbindung mit" der Errichtung der Solarkollektoranlage, wenn beide
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vorgenommen worden sind. Daraus
ergibt sich, dass die Betriebsfertigkeit des neuen Heizkessels längstens sechs
Monate vor oder nach dem Zeitpunkt der ersten Betriebsfertigkeit der Solaranlage
vorliegen muss, nicht jedoch längstens sechs Monate vor Antragstellung.
Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die unrichtige Auskunft dafür
ursächlich war, dass die Klägerin sich nicht konform mit der Verwaltungspraxis
verhalten hat. Der Sachverhalt lässt nicht zwingend den logischen Schluss zu,
dass die Klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, wenn das Merkblatt die
zutreffende Information enthalten hätte. Zwar steht fest, dass die Klägerin sich
das Merkblatt am 21.11.2007 aus dem Internet heruntergeladen, bzw. ausgedruckt
hat. Das spricht dafür, dass sie ihr weiteres Verhalten von der Kenntnis des
Merkblattes leiten ließ. Trotzdem lässt sich nicht ausschließen, dass sie den
Antrag - aus welchen Gründen auch immer - auch dann verspätet gestellt hätte,
wenn die Auskunft richtig gewesen wäre. Da insoweit jedoch auf hypothetische
Geschehensabläufe abgestellt werden müsste, die auf bloßen Unterstellungen
beruhen und die weder von der Beklagten zu beweisen noch von der Klägerin zu
widerlegen sind, würde das Recht auf Unterlassung einer unrichtigen Auskunft
weitgehend leerlaufen, wenn man auf derartige hypothetische Geschehensabläufe
zulasten des Bürgers abstellen wollte. Deshalb ist hier von einer Umkehr der
Beweislast auszugehen. Die Beklagte trägt danach die materielle Beweislast
dafür, dass die Klägerin unabhängig vom Inhalt des Merkblattes auf jeden Fall
die Frist versäumt hätte. Einen derartigen Nachweis kann sie nicht führen. Es
ist deshalb allein darauf abzustellen, dass die Klägerin, nachdem die
Solarkollektoranlage bereits am 30.11.2007 betriebsbereit war, ohne weiteres in
der Lage gewesen wäre, den Antrag noch bis zum 12.12.2007, also konform mit der
behördlichen Verwaltungspraxis rechtzeitig zu stellen. Es ist ihr nicht zu
widerlegen, dass die spätere Antragstellung darauf zurückzuführen war, dass sich
die Klägerin auf die Richtigkeit des Merkblattes verlassen hat.
Das Merkblatt ist damit ursächlich dafür, dass die Klägerin von der Förderung
ihres Vorhabens ausgeschlossen blieb, obwohl sie alle materiellen
Voraussetzungen erfüllt hat und auch genügend Fördermittel bereit standen, um
ihr Projekt zu fördern. Dieser Zustand der Nichtförderung hält auch weiterhin
an, so dass diese Folge dadurch zu beseitigen ist, dass ihr genau der
Förderbetrag gewährt wird, der ihr gewährt worden wäre, wenn sie den Antrag
rechtzeitig gestellt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).