Beihilfeberechtigung – Anpassung des Versicherungsschutzes bei Wegfall und
Anpassung
BGH
Az: IV ZR
175/05
Urteil vom
20.12.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger war als Angestellter im öffentlichen Dienst
beihilfeberechtigt. Seit 1. April 1972 unterhielt er bei dem Beklagten für sich
und seine 1939 geborene Ehefrau eine die Beihilfe ergänzende
Krankheitskosten-Teilversicherung für eine Gesamtprämie von zuletzt 419,95 EUR;
dadurch waren die Krankheitskosten des Klägers zu 50% und die seiner Ehefrau zu
30% abgedeckt.
Zum 1. März 2003 wurde der Kläger unter Fortfall seiner Beihilfeberechtigung
verrentet. Er beantragte deshalb beim Beklagten die Umstellung des Vertrages auf
eine Krankheitskosten-Vollversicherung. Da der Beklagte die für
Beihilfeberechtigte vorgesehenen Tarife nicht als Volltarife führt, bot er dem
Kläger eine Kombination anderer Tarife an, die im Leistungsumfang den bisherigen
Tarifen entsprachen. Der hierfür kalkulierten Gesamtprämie von 1.558,36 EUR
legte der Beklagte für den Aufstockungsanteil das Renteneintrittsalter des
Klägers zugrunde. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass das Alter
maßgeblich sei, das er zu Vertragsbeginn am 1. April 1972 hatte; die
Gesamtprämie dürfe daher nur 1.226,48 EUR betragen.
Das Landgericht hat der hierauf gerichteten Feststellungsklage stattgegeben, das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 1382 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umstellung seines Vertrages
in eine Vollversicherung unter Zugrundelegung seines Eintrittsalters zum 1.
April 1972. Ein Beihilfeberechtigter könne gemäß § 178e Satz 2 VVG nach Änderung
oder Entfallen des Beihilfeanspruchs nur eine Anpassung im Rahmen bestehender
Kostentarife "ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten" verlangen; das
Lebensalter sei nicht Teil einer solchen Risikoprüfung. Sinn und Zweck der
Vorschrift des § 178e Satz 2 VVG sei, wie sich auch aus der Zusammenschau mit §
178f VVG ergebe, dem Versicherungsnehmer eine Tarifanpassung zu ermöglichen,
ohne dass er daraus Nachteile erleide. Schützenswerte Rechte und Anwartschaften
habe der Kläger als Versicherungsnehmer indes lediglich in Form von
Alterungsrückstellungen innerhalb seiner bisherigen Teilversicherung erworben;
diese seien ihm bei einem neuen Tarif gut zu bringen. Würde auch für den
Aufstockungsanteil das ursprüngliche Eintrittsalter zugrunde gelegt, erlangte
der Kläger durch die Gutschrift tatsächlich nicht erworbener
Alterungsrückstellungen einen ungerechtfertigten Vorteil, was dem
Gleichbehandlungsgebot der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 VAG widerspreche, denn andere
Versicherungsnehmer müssten bei höherem Eintrittsalter wegen der nicht
gebildeten Alterungsrückstellungen entsprechend höhere Prämien zahlen. Zudem
müsste die Gemeinschaft der Versicherten zugunsten des bevorzugten
Versicherungsnehmers den fehlenden Teil der Alterungsrückstellungen aus
gemeinsamen Mitteln aufbringen. Dieser Nachteil werde nicht dadurch
ausgeglichen, dass "ungenutzte" Alterungsrückstellungen - etwa als Folge von
Vertragskündigungen - der Versichertengemeinschaft zugute kämen, denn diese
Rückflüsse seien in die Prämienkalkulation bereits eingearbeitet. Die
Maßgeblichkeit des jeweiligen Lebensalters ergebe sich auch aus §§ 10 f. KalV
(Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996, BGBl. I S. 1783), wonach bei
Prämienanpassungen die Berechnung der Prämien für jede Person altersabhängig zu
erfolgen habe. Der Versicherer sei auch nicht verpflichtet, Tarife
bereitzustellen, in denen das Risiko von Veränderungen im Beihilfesystem von
vornherein kalkulatorische Berücksichtigung finde; § 178e VVG gebe einen
Anpassungsanspruch nur im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Ändert sich bei einem Versicherten, der nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes beihilfeberechtigt ist, der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der
Beihilfeanspruch ganz, so hat der Versicherungsnehmer nach § 178e Satz 1 VVG
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bei
ihm bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.
Wird ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung
gestellt, hat der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift den angepassten
Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
Dem ist der Beklagte nachgekommen, denn er hat dem Kläger die Umstellung der
bisherigen Krankheitskosten-Teilversicherung in eine Vollversicherung angeboten,
ohne dass er eine Risikoprüfung vorgenommen oder den angepassten
Versicherungsschutz von Wartezeiten abhängig gemacht hätte. Entgegen der Ansicht
der Revision war der Beklagte nicht gehindert, für die begehrte Aufstockung des
Versicherungsschutzes und die darauf beruhende Prämienberechnung das aktuelle
Lebensalter des Klägers anstelle seines Lebensalters bei Vertragsbeginn im Jahre
1972 zugrunde zu legen.
2. Die Vorschrift des § 178e VVG hielt der Gesetzgeber für erforderlich, um das
Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung
der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall zu sichern
(BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959 S. 105). Sie entspricht - wie die §
178e VVG verwandte Reglung des § 5 Abs. 10 SGB V - dem Bedürfnis des
Versicherungsnehmers, ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er
selbst nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu wahren.
Deshalb erlegt § 178e VVG dem Versicherer einen Kontrahierungszwang auf, ohne
dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerlichen Risikoprüfung hätte. Dadurch
kann der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang
abdecken; zugleich werden unzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von
Versicherungsverträgen vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR
38/03 - VersR 2004, 58 unter 2 a; vgl. auch Präve, VersR 1998, 397, 398).
3. Das Lebensalter des Versicherungsnehmers ist jedoch nicht Bestandteil der
"erneuten Risikoprüfung", die § 178e Satz 2 VVG dem Beklagten verwehrt (a.A. OLG
München VersR 2000, 575 und - ohne nähere Begründung - Prölss in Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. § 178e VVG Rdn. 1 a.E.). Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des
§ 178e VVG, für die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang
ergebende objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend ist (Senatsurteil vom 3.
November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch BGHZ 46, 74,
76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauenden Betrachtung der
Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des § 178f VVG.
a) Schon nach dem Wortlaut des § 178e Satz 2 VVG liegt die Interpretation des
Klägers fern. Das Alter des Versicherten stellt ein generell-abstraktes Risiko
dar, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Krankheitsanfälligkeit eines
Menschen mit steigendem Alter zunimmt. Das Lebensalter des Versicherten ist dem
Versicherer zudem seit Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages
bekannt und von Anbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr (BGHZ 88, 78, 80);
es erfordert im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) "Prüfung", um das
damit verbundene Wagnis zu bestimmen. Das Lebensalter allein besagt überdies
noch nichts darüber, in welchem Umfang sich das versicherte
Krankheitskostenrisiko beim Versicherten konkret verwirklichen wird.
Einer Prüfung und ggf. - ärztlichen - Untersuchung bedarf nur der aktuelle
Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in der Lage ist, das
von ihm individuell zu übernehmende Wagnis einzuschätzen und seine
Prämienberechnung danach auszurichten (vgl. BVerwG VersR 1999, 743, 745);
lediglich einer solchen neuerlichen Prüfung steht die Bestimmung des § 178e Satz
2 VVG entgegen. Der bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand und die
vom Versicherer mit Blick darauf vorgenommene Risikoeinstufung bleiben auch für
den weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses maßgeblich; der Versicherer
ist gehindert, die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes von
Risikozuschlägen abhängig zu machen, weil sich der Gesundheitszustand des
Versicherten mittlerweile nachteilig verändert und das vom Versicherer zu
tragende Risiko damit verschlechtert hat oder aufgrund später gewonnener
Erkenntnisse die anfängliche Bewertung des Risikos zu günstig erscheint.
b) Zu Recht verweist das Berufungsgericht zur Unterstützung dieser Ansicht auf
einen Vergleich mit den in § 178f Abs. 1 VVG enthaltenen Regelungen. Dort wird -
anders als in § 178e Satz 1 VVG - zwischen abstrakten Alterungsrückstellungen
einerseits und individuellen Risikozuschlägen andererseits ausdrücklich
unterschieden. Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der
Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel
in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag - etwa aus einer früheren Risikoeinstufung - bislang erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt (Satz 1). Soweit die Leistungen in
dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, allerdings höher oder
umfassender sind als in dem bisherigen, kann der Versicherer für die angestrebte
Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag
und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; die Vereinbarung eines
Risikozuschlages und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer wiederum
dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen
Leistungsausschluss vereinbart (Sätze 2 und 3).
(1) Zur Bildung von Alterungsrückstellungen ist der Versicherer nach § 178g Abs.
1 Satz 1 VVG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a VAG, § 341f HGB, § 16 KalV
verpflichtet; diese Vorschriften sind verbindliche Regelungsbestandteile des
Versicherungsvertragsverhältnisses (vgl. BGHZ 159, 323, 326). Sie tragen dem
erwähnten Umstand Rechnung, dass sich die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen
in der Regel mit steigendem Lebensalter erhöht, was sich auf das vom
Krankenversicherer übernommene Risiko auswirkt (Rudolph in Bach/Moser, Private
Krankenversicherung 3. Aufl. Teil G Rdn. 4). Die nach dem Gesetz zu bildenden
Alterungsrückstellungen bei der Krankenversicherung beruhen auf dem Gedanken,
dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Risikobeiträge mit
zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit an sich
kontinuierlich steigen müssten. Um das zu vermeiden und im Ansatz während der
gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend
hohe Prämien zu garantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als
der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine
Alterungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006
- III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b). Da eine Prämienerhöhung
alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten des Versicherers
nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 VVG; Boetius, VersR 2005, 297, 302; Moser
in Bach/Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 15), wird über die vom Versicherer zu
bildende Alterungsrückstellung das Anheben der Prämie vermieden, das andernfalls
wegen der erfahrungsgemäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre
(BT-Drucks. 12/6959 S. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO;
Prölss, aaO § 178g Rdn. 5).
(2) Anders als die kalkulatorisch abstrakt-generellen Alterungsrückstellungen
dient - wie ausgeführt - die hinter einer Risikoprüfung stehende Frage nach der
Gesundheit des Versicherungsnehmers der Ermittlung konkret-individueller
Risikozuschläge. Soweit der Versicherungsnehmer innerhalb des alten Tarifs
bereits Rechte erworben hat, bleiben diese unberührt und sind beim Wechsel in
den anderen Tarif - ebenso wie die erworbenen Alterungsrückstellungen -
anzurechnen. § 178f Abs. 1 Satz 2 VVG gewährt dem Versicherer allerdings
Abwehrrechte gegen Zusatzkosten, die durch Leistungsausweitungen im Zusammenhang
eines Tarifwechsels entstehen können. Zu Alterungsrückstellungen ist der
Versicherer in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich eines tatsächlich
versicherten Leistungsanspruchs und der dafür kalkulierten Prämien verpflichtet;
folgerichtig sind dem Versicherungsnehmer nach Satz 1 der Vorschrift auch nur
solche Alterungsrückstellungen gut zu bringen, zu denen er in der Vergangenheit
für den bislang versicherten Leistungsanspruch durch die von ihm gezahlten
Prämien beigetragen hat.
c) Dem daraus ersichtlichen System und Zweck der Alterungsrückstellungen würde
es zuwiderlaufen, wenn der Versicherer im Anwendungsbereich des § 178e VVG
gehalten wäre, die Prämie für den angepassten Versicherungsschutz unter
Zugrundelegung rein fiktiver Alterungsrückstellungen mit Rückbezug auf das
ursprüngliche Eintrittsalter zu kalkulieren. Für eine von diesem System
abweichende Ausnahmeregelung hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Grundlage
schaffen müssen, die sich in § 178e VVG indes nicht findet.
d) In der Berücksichtigung vom Versicherungsnehmer in Wahrheit nicht erworbener
Alterungsrückstellungen läge darüber hinaus ein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot, wie es in den §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 Satz 1 VAG zum
Ausdruck kommt. Es soll verhindern, dass einzelne Versicherungsnehmer zu Lasten
anderer bevorzugt oder benachteiligt werden (Kaulbach in Fahr/Kaulbach, VAG 3.
Aufl. § 11 Rdn. 10). Das wäre jedoch der Fall, hätte der Kläger Anspruch auf
eine dem veränderten Versicherungsschutz angepasste Prämie unter Gutschrift von
Alterungsrückstellungen, die er - anders als die übrigen Versicherungsnehmer -
durch die Zahlung entsprechend höherer Beiträge in der Vergangenheit nicht
gebildet hat. Die Alterungsrückstellung entspricht letztlich einem -
zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag (BGH, Urteil vom 11. Mai
2006 aaO; Prölss, aaO § 178g VVG Rdn. 5). Die daraus erwachsenden Vorteile
dürfen dem Versicherten - wie bei § 178f VVG auch - anlässlich einer
Vertragsanpassung gemäß § 178e Satz 1 VVG nicht verloren gehen; es besteht aber
ebenso wenig Anlass, ihm weitere finanzielle Vorteile durch die kalkulatorische
Berücksichtigung von Alterungsrückstellungen zu gewähren, zu denen er nicht
beigetragen hat.
e) Entgegen der Ansicht der Revision könnten derartige finanzielle Vorteile auch
nicht mit solchen des Versicherers "aufgerechnet" werden, die diesem durch
verfallene Alterungsrückstellungen entstehen (so aber OLG München aaO). Denn
dass ein Teil der Alterungsrückstellungen erfahrungsgemäß verfällt, findet in
der Prämienkalkulation von vornherein Berücksichtigung (§ 5 KalV; vgl. Moser,
aaO § 8a MB/KK Rdn. 19). Dagegen wäre es rein spekulativ und würde zu einer
stark überhöhten Prämie führen, wenn bei Beihilfetarifen von Beginn an generell
eine Alterungsrückstellung für den seltenen Wegfall des Beihilfeanspruchs bei
Verrentung zu bilden wäre. Wenn die Revision weiter einwendet, der Beklagte habe
in die vom Kläger über Jahre gezahlten Prämien den später eingetretenen Wegfall
der Beihilfeberechtigung bereits eingerechnet, so hat dieser eine solche
Kalkulation nicht konkret behauptet. Darüber hinaus hätte eine derartige
Kalkulation die Kenntnis des Beklagten vom Entfallen der Beihilfeberechtigung
bei seiner Verrentung vorausgesetzt; auch dazu fehlt es an entsprechendem
Vortrag. So hat der Kläger in seinem Antrag aus dem Jahre 1972 lediglich
angegeben, "wissenschaftlicher Assistent" zu sein, was die Möglichkeit eines
beamtenrechtlichen - und damit über die Pensionierung hinausdauernden -
Beihilfeanspruchs einschloss.
4. Die Bedeutung des § 178e VVG liegt nach alledem darin, dass der Versicherer
Einschränkungen in Bezug auf Risikoprüfung und Wartezeit hinzunehmen hat (Satz
2), obwohl er sich einer Aufstockung von der beihilfeergänzenden
Teilversicherung zur Krankheitskosten-Vollversicherung nicht verweigern kann.
Der damit verbundene Eingriff in die vertragliche Entschließungsfreiheit des
Versicherers gebietet eine restriktive Handhabung der Vorschrift. Für die
Alterungsrückstellungen heißt dies, dass allein die durch den
Versicherungsnehmer daraus bereits erworbenen Rechte Berücksichtigung finden.
Dem sozialpolitischen Anliegen, die Prämien bezahlbar zu halten (Senatsurteil
vom 29. Oktober 2003 aaO), wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei
einem Neuabschluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des
Versicherers wäre der völlige Verlust der Alterungsrückstellungen die Folge.
Nicht zuletzt hatte der Kläger bereits im Jahre 1972 die Wahl zwischen
Beihilfeanspruch mit (kostengünstiger) Ergänzungsversicherung und
Vollversicherung (mit bloßem Arbeitgeberzuschuss, dafür aber voller
Alterungsrückstellung); zudem wäre eine Anwartschaftsversicherung in Betracht
gekommen, um für die Zeit nach Entfallen des Beihilfeanspruchs vorzusorgen
(Moser, aaO § 8 MB/KK Rdn. 65). Durch seine Entscheidung für den
Beihilfeanspruch konnte sich der Kläger aufgrund der niedrigeren
Versicherungsprämien schon während der Zeit seiner Beihilfeberechtigung
Einsparungen sichern, die allein ihm und nicht der Versichertengemeinschaft
zugute gekommen sind. Es ist daher auch nicht deren Aufgabe, den Kläger davon zu
entlasten, dass er für den Aufstockungsanteil wegen der noch nicht gebildeten
Alterungsrückstellungen höhere Prämien zu zahlen hat. Überdies steht dem Kläger
zur Vermeidung - von ihm vorhersehbarer - finanzieller Härten die Möglichkeit
zur Verfügung, bei seinem Versicherer in den so genannten Standardtarif zu
wechseln (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V; Kruse in LPK-SGB V § 257 Rdn. 9;
vgl. auch BT-Drucks. 14/1245 S. 98), der in Leistung und Prämiengestaltung der
gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
III. Schließlich kann der Kläger den begehrten Anpassungsanspruch auch nicht aus
der Tatsache herleiten, dass der Beklagte ihn zu gegebener Zeit nicht auf
Alternativen zu dem von ihm gewählten Beihilfeergänzungsanspruch, wie etwa den
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenvollversicherung oder den zusätzlichen Abschluss
einer Anwartschaftsversicherung, hingewiesen hat.
1. Zwar hat ein Versicherer grundsätzlich die Pflicht, den zukünftigen
Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von
wesentlicher Bedeutung sein können. Der Umfang der vorvertraglichen
Aufklärungspflicht ergibt sich aber aus der dem Aufklärungspflichtigen
erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hat deshalb nur dann aufzuklären,
wenn er erkennen oder mit der nahe liegenden Möglichkeit rechnen muss, dass der
Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder
versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste
Vertragsgestaltung gewählt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 -
VersR 1981, 621 unter 3; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04
- VersR 2005, 824 unter 3).
2. Feststellungen, die einen solchen Schadensersatzanspruch tragen könnten, hat
das Berufungsgericht mangels ausreichenden Vortrags des Klägers nicht treffen
können. Auch in diesem Zusammenhang wird erheblich, dass der Kläger sich in
seinem Antrag aus dem Jahre 1972 auf die Angabe beschränkte, "wissenschaftlicher
Assistent" zu sein. Noch in einem Änderungsantrag aus dem Jahre 1987 hatte er
angegeben, "aus einem Beamtenverhältnis Anspruch auf Beihilfe" zu haben. Unter
diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versicherers (vgl.
auch OLG Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm NVersZ 2000, 125).