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Berliner Tabelle - Stand: 01.01.2002: alte Tabelle - 01.07. - 31.12.2001 alte Tabelle - 01.07.1999 - 30.06.2001 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt! Berliner Tabelle ab 1. 1. 2002 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 08. 05.2001 festgesetzten Euro-Regelbeträgen ab 01.01.2002 für das in Art. 3 EinigungsV genannte Gebiet (BGBl 12001, 842) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gem. § 1612 a II 1 BGB zu errechnen (z. B. 254 Euro: 174 Euro = 145,9 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB beträgt in den drei Altersstufen 235 Euro bzw. 285 Euro-bzw. 337 Euro. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 I ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 261 Euro bzw. 317 Euro bzw. 374 Euro. Anmerkungen zur Berliner Tabelle:
I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 775 Euro (840 Euro-West B.) 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 675 Euro (730 Euro-West B.), II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 925 Euro (1.000 Euro-West B.) 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 825 Euro (890 Euro-West B.) III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 880 Euro (950 Euro-West B.) 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 775 Euro (840 Euro-West B.) IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gem. § 1603 II 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: 555 Euro (600 Euro-West B.) V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 1.155 Euro (1.250 Euro-West B.) VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich: 925 Euro (1.000 Euro-West B.) Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den so genannten Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anm. IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich - ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle - nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des KG genannt. Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135-prozentigen Regelbetrag (das Barexistenzminimum des minderjährigen Kindes) übersteigt (§ 1612 b 1 und V BGB). Der Kindergeldabzug kann mit folgender Formel (alle Beträge in Euro) berechnet werden: Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 01.01.2002 77 Euro für das 1. bis 3. Kind sowie 89,50 Euro für das 4. und jedes weitere Kind, BGBl I 2001, 2074 [2077 f.] ) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135- prozentiger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Daraus ergibt sich als Anlage zur Berliner Tabelle die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag - Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (135%-Grenze West):
Die Kindergeldabzugstabelle für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost als Anlage zur Berliner Tabelle ist:
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