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Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2007) mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesland und für das Beitrittsgebiet alte Tabelle - 01.07.2005 - 30.06.2007 alte Tabelle - 01.07.2003 - 30.06.2005 alte Tabelle - 01.01.2002 - 30.06.2003 Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 5. Juni 2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2007 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) die – nicht mit den Zahlbeträgen identischen – monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z. B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %). Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 EUR bzw. 306 EUR bzw. 361 EUR. Die 150%-Grenze Ost für das vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 EUR bzw. 339 EUR bzw. 401 EUR. Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt. Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGB vom 17. Januar 2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.
Anmerkung zur Berliner Tabelle: In Berlin: I. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum 21. Geburtstag, solange die im Elternhaushalt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 900 EUR 2. wenn der
Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 770 EUR II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern: 1.100 EUR III. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR IV. Der angemessene Bedarf (samt Warmmiete von 270 EUR und üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Studiengebühren) eines volljährigen Kindes, welches nicht im Elternhaushalt wohnt, beträgt in der Regel monatlich: 640 EUR V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegen seinen Eltern und gegenüber Enkeln beträgt mindestens monatlich: 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater im Sinne von § 1615 l BGB beträgt mindestens monatlich, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) beträgt in der Regel mindestens monatlich: 770 EUR VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber den in Anm. I. genannten Kindern 1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten: 650 EUR 2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten: 560 EUR und gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 800 EUR
Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl Unterhaltsgläubiger als auch Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfsätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder geltend bis auf weiteres die Regelbeiträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt nur insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135%igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612 b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel: Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 1. Januar 2002 77 EUR für das erste bis dritte Kind sowie 89,50 EUR für das vierte und jedes weitere Kind, BGBI I 2001, 2074, 2077 f.; 2005, 458, 461) + Unterhaltsbedarfbetrag – 135%iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes uns seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Darauf ergibt sich die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag – Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135%-Grenze West):
Nach der Formel ergibt sich für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost folgende Kindergeldabzugstabelle:
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