Berufsausbildungsverhältnis – Kündigung und Schadensersatz
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
527/06
Urteil vom
08.05.2007
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2006 - 10 Sa 643/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Die Klägerin hatte am 5. Juni 2001 mit der Beklagten einen schriftlichen
Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Nach diesem sollte sie zur Kauffrau im
Groß- und Außenhandel ausgebildet werden. Als Beginn des
Berufsausbildungsverhältnisses war der 1. August 2001, als Ende der 31. Juli
2004 vereinbart. Die Ausbildungsvergütung sollte im 2. Ausbildungsjahr 1.297,00
DM und im 3. Ausbildungsjahr 1.466,00 DM betragen.
Mit Schreiben vom 26. November 2002 kündigte die Beklagte das
Berufsausbildungsverhältnis fristlos. Die gegen diese Kündigung erhobene
Kündigungsschutzklage nahm die Klägerin zurück. Mit Urteil vom 15. Mai 2003
stellte das Arbeitsgericht Darmstadt ua. fest, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin den ab 1. Mai 2003 auf Grund der Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses vom 26. November 2002 entstehenden Schaden zu
ersetzen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
Die Klägerin stand nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im
November und Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis als angelernte
Verkäuferin. Seit Januar 2004 arbeitete sie als Marktleiterin. In diesen
Arbeitsverhältnissen verdiente sie insgesamt mehr als sie zwischen der
tatsächlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und dessen
vereinbartem Beendigungszeitpunkt als Ausbildungsvergütung erhalten hätte.
Die Klägerin hat zunächst im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die
Ausbildungsvergütung für Mai bis Oktober 2003 und September 2004 in Höhe von
4.674,25 Euro nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat
der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat ihre Revision auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von Schadensersatz in Höhe der Ausbildungsvergütung für die Monate Mai bis
Oktober 2003 beschränkt.
Sie hat zuletzt beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.238,10 Euro nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 667,75 Euro seit dem
Ersten der Monate Juni 2003 bis November 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Sie beruft sich vor
allem darauf, der Klägerin sei durch die vorzeitige Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses kein Schaden entstanden, da sie im Zeitraum bis
zur vereinbarten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auf Grund
anderweitiger Beschäftigungen mehr Arbeitsentgelt erzielt habe als ihr
Ausbildungsvergütung zugestanden hätte.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Klägerin ist zulässig.
Entgegen der Meinung der Beklagten hat die Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf
eine andere tatsächliche Grundlage gestellt. Sie verlangt - wie bereits in den
Vorinstanzen - Schadensersatz in Höhe der Ausbildungsvergütung für die Monate
Mai bis Oktober 2003. Lediglich ihren ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung der
Ausbildungsvergütung für September 2004 verfolgt die Klägerin in der
Revisionsinstanz nicht mehr weiter. Eine solche Beschränkung der Revision ist
zulässig (vgl. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht der hier geltend
gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet. Zwischen den Parteien bestehe kein Streit
darüber, dass die Klägerin im Zeitraum November 2003 bis Juli 2004 einen
Arbeitsverdienst erzielt habe, der höher sei als die Ausbildungsvergütung, die
sie von Mai 2003 bis zur vereinbarten Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses am 31. Juli 2004 hätte beanspruchen können. Da
entscheidend sei, ob in dem gesamten Abrechnungszeitraum, für welchen
Schadensersatz begehrt werde, Zwischenverdienst erzielt worden sei, sei der
Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein
Schaden entstanden.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung
stand.
2. Der Klägerin ist kein Schaden entstanden, den die Beklagte nach § 16 Abs. 1
BBiG in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) ersetzen muss.
a) Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 15. Mai 2003 rechtskräftig
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ab dem 1. Mai
2003 auf Grund der Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom 26. November
2002 entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies ist für den Senat bindend.
Anspruchsgrundlage dieses Schadensersatzanspruches ist § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG
aF. Durch das arbeitsgerichtliche Urteil ist das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz
1 BBiG aF, dh. die vorzeitige Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses und das
Vertretenmüssen des Auflösungsgrundes durch die Beklagte, mit bindender Wirkung
festgestellt, § 322 ZPO.
b) § 16 BBiG aF geht dem § 628 Abs. 2 BGB als lex specialis vor. § 628 Abs. 2
BGB, der den Schadensersatzanspruch im Falle einer durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Vertragsteiles veranlassten Kündigung eines
Dienstverhältnisses regelt, wird im Berufsausbildungsverhältnis durch die
Sonderregelung des § 16 BBiG aF verdrängt (allgem. Meinung; vgl. BAG 17. Juli
1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2 = EzA BBiG § 16 Nr. 2 mwN) .
aa) Nach § 16 Abs. 1 BBiG aF kann Ersatz des gesamten Schadens verlangt werden,
der sich durch die vorzeitige Lösung für den anderen Teil ergibt. Dabei ist das
nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäß
abgewickelten zu vergleichen. Die §§ 249 ff. BGB finden auf die
Schadensermittlung Anwendung (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - AP BBiG § 16
Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1; 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2 =
EzA BBiG § 16 Nr. 2).
bb) Nach § 249 Abs. 1 BGB in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung hat
derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre.
Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten
wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte und der durch die
Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (BAG 16. November 1995 - 8
AZR 240/95 - BAGE 81, 294) .
Damit ist die Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF iVm. § 249 Abs. 1 BGB so
zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte das
Berufsausbildungsverhältnis nicht am 26. November 2002 außerordentlich
gekündigt, sondern bis zum 31. Juli 2004 fortgesetzt hätte.
cc) Im streitigen Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. Juli 2004 hätte die Klägerin
Ausbildungsvergütung für insgesamt 15 Monate erhalten. Um diesen Betrag hätte
sich ihr Vermögen vermehrt.
Für die Schadensberechnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF iVm. § 249 Abs. 1 BGB
ist ein Vermögensvergleich anzustellen. Nach der Rechtsprechung (vgl. BAG 11.
Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 und 30. September 1998 - 5 AZR 690/97
- AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4) beinhaltet die Ausbildungsvergütung
nicht nur eine Entlohnung. Sie soll auch eine finanzielle Hilfe zur Durchführung
der Berufsausbildung sein und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses
gewährleisten. Ungeachtet der besonderen Funktionen der Ausbildungsvergütung hat
der zum Schadensersatz nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF verpflichtete
Ausbildende, dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung bis zur Aufnahme einer
neuen Ausbildung oder ggf. eines Arbeitsverhältnisses weiterzuzahlen (vgl.
Wohlgemuth/Lakies BBiG 3. Aufl. § 23 Rn. 30; Leinemann/Taubert BBiG § 16 Rn. 25;
HzA/Taubert Stand April 2007 Gruppe 9 Teilbereich 2 Rn. 398; LAG Niedersachsen
14. August 2006 - 11 Sa 1899/05 -) . Damit wird die Ausbildungsvergütung
vermögensrechtlich nicht anders als das Arbeitsentgelt behandelt.
Im Rahmen des nach § 249 BGB anzustellenden Vermögensvergleiches ist daher auch
zu berücksichtigen, ob der Klägerin im adäquaten Zusammenhang mit dem
schädigenden Ereignis ein vermögenswerter Vorteil durch anderweiten Verdienst
zugeflossen ist (sog. Vorteilsausgleich, vgl. BGH 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89
- VersR 1990, 495). Bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses hätte sie keiner anderweitigen Beschäftigung
nachgehen können. Der aus der Beschäftigung als angelernte Verkäuferin (November
und Dezember 2003) sowie als Marktleiterin (ab Januar 2004) erzielte Verdienst
ist somit ursächlich auf die verfrühte Auflösung des
Berufsausbildungsverhältnisses zurückzuführen. Da er unstreitig höher war als
die bis 31. Juli 2004 zu erzielende Ausbildungsvergütung und nichts dafür
dargetan ist, dass er auf überobligatorischen Bemühungen beruhte, war der
Vorteilsausgleich durchzuführen. Danach besteht, wenn auf den gesamten Zeitraum
abgestellt wird, kein Vergütungsausfall der Klägerin, den die Beklagte nach § 16
Abs. 1 Satz 1 BBiG aF iVm. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen hätte.
dd) Entgegen der Meinung der Revision kann die Klägerin nicht die Anrechnung des
anderweitig erzielten Verdienstes vermeiden, indem sie die entgangene
Ausbildungsvergütung nur für Zeitabschnitte einklagt, in denen sie keinen
Verdienst erzielt hat.
Der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF zu ersetzende Schaden ist ein sog.
"Verfrühungsschaden" (vgl. zum § 628 Abs. 2 BGB: BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR
739/00 - BAGE 98, 275) . Er ist aus der Differenz der Vermögenslage der Klägerin
zu berechnen, wie sie ohne die vorzeitige Auflösung des
Berufsausbildungsverhältnisses bestanden hätte und der Vermögenslage, die auf
Grund dieser vorzeitigen Auflösung besteht. Nach § 249 BGB sind nicht nur die
Nachteile, sondern auch die Vorteile zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass es
für die Schadenshöhe ohne Belang ist, wann und für welche Zeiträume der
anderweitige Verdienst durch die Klägerin erzielt worden ist.
Soweit die Revision geltend macht, § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF sichere
demgegenüber die monatliche Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung wie im Fall
des § 615 BGB, verkennt sie, dass der Annahmeverzug einen Fortbestand des
Berufsausbildungsverhältnisses voraussetzt (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZR
622/98 - BAGE 94, 66) . Im Übrigen würde dann nach der Gesamtberechnungsmethode
ebenso eine Anrechnung der anderweitig erworbenen Vergütung stattfinden.
ee) Durch diese Schadensberechnung wird die ehemalige Auszubildende nicht an der
Durchsetzung ihres Rechtes gehindert.
Wer einen "Verfrühungsschaden" geltend machen will, kann bereits bei Auflösung
des Ausbildungsverhältnisses Feststellungsklage (§ 256 ZPO) mit dem Ziel
erheben, den ehemaligen Ausbildenden zu verpflichten, ihm alle künftigen Schäden
wegen der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.
Für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht es dabei aus,
dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGH 26.
September 1991 - VII ZR 245/90 - NJW 1992, 697) . Diesen Verfahrensweg hat die
Klägerin auch eingeschlagen, als sie neben einer Leistungsklage vor dem
Arbeitsgericht Darmstadt Klage auf Feststellung erhoben hat, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihr den ab dem 1. Mai 2003 auf Grund der Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses entstehenden Schaden zu ersetzen.
Eine ehemalige Auszubildende wie die Klägerin ist nicht gehindert, jeweils in
Monaten, in denen sie keinen anderweiten Verdienst erzielt, den monatlichen
Differenzbetrag zur Ausbildungsvergütung einzuklagen. Geschieht das, so ist in
Rechnung zu stellen, dass nach der Gesamtberechnungsmethode ein
Vorteilsausgleich stattfindet, ohne dass der Schädiger eine Aufrechnung erklären
müsste. Soweit der Geschädigte innerhalb der für die Schadensberechnung zugrunde
zu legenden fiktiven Vertragslaufzeit ein anderes Arbeitsverhältnis begründet
und dort eine insgesamt den Verdienstausfall übersteigende Vergütung erhält,
kann es nachträglich zu einer Überzahlung kommen. Der Schädiger hat dann einen
entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB (vgl. BAG 29. Juli 1993 -
2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28; Senat 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - AP BGB § 615
Anrechnung Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 96) , den er ggf. im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen kann.
3. Einen über den Ausfall der Vergütung für Mai bis Oktober 2003 hinausgehenden
Schaden hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
So hat sie nicht dargelegt, dass ihr durch die nicht ordnungsgemäß
abgeschlossene Berufsausbildung ein zusätzlicher Folgeschaden entstanden ist.
Ein solcher könnte sich beispielsweise dadurch ergeben, dass sie auf Grund der
nicht abgelegten Abschlussprüfung in einem Arbeitsverhältnis nur einen
geringeren Verdienst erzielt hat oder zur Beendigung der Ausbildung ein neues
Berufsausbildungsverhältnis eingegangen ist und ihr dadurch Mehrkosten (zB
Tätigkeit an einem anderen Ort) entstanden sind (vgl. BAG 11. August 1987 - 8
AZR 93/85 - AP BBiG § 16 Nr. 1 = EzA BBiG § 16 Nr. 1).
III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen
Revisionsverfahrens zu tragen.