Berufshaftpflichtversicherung - Scheinsozius
Oberlandesgericht München
Az: 25 U
5188/07
Urteil vom
08.08.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im schriftlichen
Verfahren aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens bis zum 04.07.2008
folgendes Endurteil:
I. Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.10.2007 wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Hinblick auf gegen die Klägerin
gerichtete Schadensersatzansprüche, welche derzeit beim Landgericht Ingolstadt
unter dem Az. 5 O 1918/06 eingeklagt werden, Deckungsschutz zu gewähren hat.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin war im Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.07.2005 bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten als Rechtsanwältin mit einer
Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Einzelpolice versichert.
Die Klägerin war in diesem Zeitraum bei einer Sozietät in Ingolstadt tätig.
Im Verfahren 5 O 1918/06 vor dem Landgericht Ingolstadt nimmt ein ehemaliger
Mandant die Klägerin als Scheinsozia wegen von den Gesellschaftern der Sozietät
unterschlagenen Fremdgeldes in Höhe von 8.025,74 EUR in Anspruch, da sie auf dem
Kanzleibriefbogen mit aufgeführt gewesen war. Das Verfahren wurde auf Antrag der
Parteien zum Ruhen gebracht.
Im Wege der vorweggenommenen Deckungsklage beantragt die Klägerin Feststellung,
dass die Beklagte ihr Deckungsschutz zu gewähren hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.10.2007 Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr.
1 ZPO) mit der Maßgabe, dass in dem Versicherungsschein (Anlage B 6) auf die von
der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und
Patentanwälten (mit Risikobeschreibung) - AVB-A der Beklagten (im Folgenden:
AVB) verwiesen ist.
Die fraglichen § 12 I 1 und III AVB lauten:
§ 12 I 1: "Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin
gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch
Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind."
§ 12 III: "Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius
vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien."
Das Landgericht Ingolstadt hat durch Urteil vom 10.10.2007 die Klage mit der
Begründung abgewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten nach § 5
a II VVG in den Versicherungsvertrag einbezogen worden seien und dass damit der
Ausschluss für Veruntreuungsschäden auch für die Klägerin als Scheinsozia gelte.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt im Wesentlichen aus:
Die "Sozienklausel" in den Versicherungsbedingungen der Beklagten sei
überraschend. Zudem fehle die Transparenz. Die Sozienklausel in § 12 I AVB sei
nicht eindeutig, soweit sie zur Definition des Begriffs "Sozius" auf die
gemeinschaftliche Berufsausübung nach außen abstelle. Eine Zurechnung des
Verhaltens der echten Sozien bei freien Mitarbeitern oder Angestellten, auch
wenn diese als Scheinsozien auf den Briefkopf erschienen, sei unangemessen. Da
ein unabhängiger Versicherungsvertrag bestehe, würde dies auf eine Ausweitung
der Repräsentantenhaftung durch allgemeine Versicherungsbedingungen
hinauslaufen. Die Klausel sei überraschend und mit dem wesentlichen
Grundgedanken der Gesetzesregelung nicht zu vereinbaren. Der Versicherungsschutz
könne zudem nicht weiter als nach § 51 BRAO zulässig verkürzt werden.
Die Klägerin hat im Termin vom 27.05.2008 Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum
von August 2000 bis Juli 2005 eingereicht mit dem Hinweis, dass sich daraus ihre
Angestellteneigenschaft ergebe.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.10.2007 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Hinblick auf gegen die Klägerin
gerichtete Schadensersatzansprüche, welche derzeit beim Landgericht Ingolstadt
unter dem Aktenzeichen 5 O 1918/06 eingeklagt werden, Deckungsschutz zu gewähren
hat.
Hilfsweise beantragt sie,
das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.10.2007 aufzuheben und die Sache
zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Ingolstadt zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Vorsorglich beantragt sie,
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung
des Rechts zuzulassen.
Nach ihrer Rechtsauffassung wurde der Begriff des Sozius in den
Versicherungsbedingungen eindeutig definiert. Die verschuldensunabhängige
Haftung von Sozien und Scheinsozien auch für Veruntreuungen dritter Personen sei
keine Frage der versicherungsvertraglichen Deckung, sondern ergebe sich aus der
Haftpflichtrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Sozienklausel des § 12 I 1
AVB sei unbedingt erforderlich, um den Gleichlauf der Haftung im Außenverhältnis
einerseits und der versicherungsvertraglichen Deckung andererseits
sicherzustellen. Die Klausel sei nicht überraschend. Dass Versicherungsschutz
wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des
Versicherungsnehmers ausgeschlossen sei, entspreche der Regelung in § 51 BRAO.
Es treffe auch nicht zu, dass ein angestellter Anwalt weniger Einfluss auf die
Organisation der Kanzlei und Kontrollmöglichkeiten habe. Denn auch ein echter
Sozius habe faktisch keine Möglichkeit, sich gegen Veruntreuungen durch andere
Sozien zu schützen. Dass die Klägerin nicht Gesellschafterin sondern nur
Angestellte der Sozietät gewesen sei, sei bereits erstinstanzlich mit
Nichtwissen bestritten worden. Jedenfalls habe die Beklagte hiervon keine
Kenntnis gehabt. Zudem sei der Anspruch auf Herausgabe der unterschlagenen
Gelder ein Erfüllungsanspruch. Anspruchsgrundlage sei § 667 BGB i.V.m. § 675
BGB. Erfüllungsansprüche seien vom Versicherungsschutz der anwaltlichen
Berufshaftpflichtversicherung nicht umfasst. § 51 BRAO stelle im Übrigen keine
auf das Versicherungsverhältnis einwirkende Verbotsnorm dar. Wenn ein Anwalt mit
einem Versicherer einen dem § 51 BRAO nicht genügenden Vertrag schließe, sei
dieser nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Die rechtliche Gleichstellung von
Scheinsozien mit echten Sozien durch die Regelung des § 12 I 1 AVB sei
berufsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 der anwaltlichen Berufsordnung
(BORA) sei die Scheinsozietät berufsrechtlich zulässig. Es wäre widersprüchlich
und somit treuwidrig, wenn sich der Mandant gegenüber dem Versicherer darauf
berufen könnte, dass der Versicherte Anwalt nur Scheinsozius gewesen sei und die
Erstreckung des Deckungsausschlusses für Veruntreuungen von Scheinsozien
unzulässig sei. Denn wenn der Mandant sich gegenüber einem Anwalt auf
Rechtsscheinshaftung berufe, müsse ihm dieser Rechtsschein auch vom Versicherer
entgegengehalten werden können. Der Rechtsschein einer Gesellschafterstellung
lasse für den Mandanten gerade erkennen, dass bei Veruntreuungen gemäß § 51 III
Nr. 5 BRAO kein Versicherungsschutz bestehe. Würde der Versicherer gezwungen,
bei Aufnahme von Scheinsozien auf Briefbögen, wovon er keine Kenntnis und worauf
er keinen Einfluss habe, Veruntreuungen zu decken, würde dies zu einer
unbilligen Belastung von Einzelanwälten und echten Sozietäten führen, da dies
zwangsläufig zur Prämienerhöhung führen würde. Es liege allein in Händen des
Anwalts, den durch Auftreten für die Sozietät nach außen gesetzten Rechtsschein
zu vermeiden. Die mit einer etwaigen Haftung verbundene Härte könne nicht zu
Lasten des beklagten Versicherers und der Versichertengemeinschaft gehen. Die
Klägerin sei nicht nur auf den Briefbögen der Anwaltssozietät als
gleichberechtigte Anwältin geführt worden, sondern auch in Anzeigen, in Telefon-
und Adressverzeichnissen. Insoweit werde auf die als Anlage B 9 vorgelegten
Ablichtungen Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin vom 27.05.2008 die mögliche Auswirkung des Wortlauts des
§ 51 Abs. 1 BRAO auf die Ausschlussmöglichkeiten der Versicherer erörtert und
darauf hingewiesen, dass die Beklagte beweispflichtig sei für eine echte
Sozieneigenschaft der Klägerin.
Beide Parteivertreter haben sich im Termin vom 27.05.2008 mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
27.05.2008, die Schriftsätze der Klägerin vom 15.12.2007, 26.05.2008 und
03.07.2008 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30.04.2008 und
17.06.2008.
II.
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und begründet.
1. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig, da mit
Inanspruchnahme der Klägerin ein rechtliches Interesse im Sinn von § 256 ZPO auf
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Versicherungsschutz gegeben ist
(Kummer in Münchner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, § 11 Rn. 328). Der
vorweggenommene Deckungsprozess ist zulässig (BGH VersR 2001, 90, 91). Zu einem
solchen Prozess kommt es häufig dann, wenn - wie hier - der Versicherer aus
versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verweigert.
2. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist im vorweggenommenen Deckungsprozess
grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über
den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (BGH VersR 2001, 90, 91). Es ist daher
nicht zu prüfen, ob der von dem Dritten gegen die Klägerin als Scheinsozia
gerichtete Schadensersatzanspruch sachlich gerechtfertigt ist. Denn die
Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers umfasst gerade auch die Abwehr
unbegründeter Ansprüche Dritter (Baumann in Berliner Kommentar zum VVG, § 149
Rn. 199). Auch der vom Versicherungsschutz umfasste Rechtsschutzanspruch nach §
150 I VVG a.F. auf Kostenbefreiung bzw. Vorschussleistung besteht unabhängig von
der Begründetheit des Anspruchs (§ 150 I 2 VVG). Es kommt daher, da Zweifel an
der Inanspruchnahme der Klägerin nicht bestehen, darauf an, ob die Beklagte die
Leistung aus versicherungsrechtlichen Gründen verweigern darf.
3. Nach Auffassung des Senats sind § 12 I 1 und § 12 III der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 8) unwirksam.
a) Zwar greift nicht die Unklarheitenregel des § 305 c II BGB, da nach dem
Wortlaut des § 12 I 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten
(AVB) der Begriff "Sozien" dahin definiert ist, dass es allein auf die
gemeinschaftliche Berufsausübung nach Außen und nicht auf das Bestehen eines
Gesellschaftsvertrages ankommt. Die Klägerin war nicht Gesellschafterin, sondern
Angestellte, wie sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers für den
Zeitraum August 2000 bis Juli 2005 ergibt. Die Beklagte hat dem auch nichts mehr
entgegengesetzt. Nach außen trat die Klägerin jedoch ausweislich des im Termin
vorgelegten Kanzleibriefkopfes und den von der Beklagten als Anlage B9
vorgelegten Eintragungen in der Liste der Rechtsanwälte im OLG-Bezirk München
sowie in dem örtlichen Telefonverzeichnis als Gesellschafterin auf. Sie ist
damit als Sozia im Sinne von § 12 I 1 AVB. Diese Regelung definiert Sozien als
Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag
verbunden sind. Sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrem erkennbaren Zweck der
Begrenzung der Leistungspflicht ist die Bestimmung nur dahin auszulegen, dass
sogenannte Scheinsozien den echten Sozien gleichgestellt werden sollen.
b) Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 BGB, da sie
für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer dahin zu verstehen ist, dass es
für den Begriff "Sozien" allein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung nach
Außen ankommt. Unter Berücksichtigung dessen, dass es um die Bedingungen der
Vermögenshaftpflicht für Rechtsanwälte geht, ist davon auszugehen, dass die
Regelung wie § 8 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in dem Sinne, dass
auch ein Angestelltenverhältnis darunter fällt, verstanden wird. In § 8 BORA
heißt es betreffend die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit einer
Rechtsanwaltsgesellschaft: "Auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung darf nur
hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise
(Angestelltenverhältnis, freie Mitarbeit)........erfolgt."
c) Die Regelung ist jedoch nach § 305 c I BGB unwirksam. Danach werden Klauseln
nicht Vertragsbestandteil, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen
braucht. Eine generell nicht überraschende Klausel kann unter § 305 c I BGB
fallen, wenn sie in den Text falsch eingeordnet, geradezu versteckt wird. Dies
ist hier der Fall. Nicht beim Haftungsausschluss, der in § 4 AVB geregelt ist,
wird die Gleichstellung von Sozien mit Scheinsozien vorgenommen, sondern bei den
das Versicherungsverhältnis betreffenden Regelungen (Abschnitt C der AVB), wobei
§ 12 trägt die Überschrift "Sozien" trägt, was darauf hinweist, dass eine das
Versicherungsverhältnis von Sozien betreffende Bestimmung gegeben ist. Für einen
angestellten Rechtsanwalt ist danach nicht zu erwarten, dass sein
Versicherungsverhältnis von dieser Regelung betroffen ist, insbesondere nicht,
dass eine Bestimmung dahin, dass auch Angestellte als Sozien gelten enthalten
ist.
d) § 12 I 1 AVB i.V.m. § 12 III AVB ist zudem inhaltlich unangemessen, da sie
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist und auch wesentliche Rechte und Pflichten
einschränkt, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, wodurch die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 II Nr. 1 und 2 BGB).
In § 12 III AVB heißt es: "Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines
Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien." Nach § 12 I AVB fallen hierunter
auch Scheinsozien. Die Regelung erweitert daher die Haftungsausschlussregelung
in § 4 AVB, die in Nr. 3 (Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder
Angehörige des Versicherungsnehmers) und 5 (wissentliche Pflichtverletzung) im
Wesentlichen mit der in § 51 III BRAO zur Berufshaftpflichtversicherung
getroffenen Regelung übereinstimmt.
Die Bestimmung des § 51 I BRAO begründet die Verpflichtung des Rechtsanwalts zum
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in dem dort genannten Rahmen. Zwar
trifft sie keine unmittelbare Regelung des Versicherungsverhältnisses zwischen
dem Rechtsanwalt und der Versicherung. Es liegt jedoch eine Pflichtversicherung
vor. Im Versicherungsvertragsgesetz ist zur Haftpflichtversicherung unter II
"Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung" unter § 158 b II VVG a. F.
geregelt, dass, wenn zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine
gesetzliche Verpflichtung besteht, der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter
Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen hat, dass eine dem zu
bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Dem
entspricht die als Anlage B 7 von der Beklagten vorgelegten Bestätigung ihrer
Rechtsvorgängerin, der Frankfurter Versicherungs-AG zur Vorlage bei der
zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 10.08.2000, wonach die Klägerin eine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der die Voraussetzungen des
§ 51 BRAO erfüllt sind. Aus der Natur des Vertrages ergibt sich, dass der
Vertragszweck gefährdet ist, wenn durch eine Ausweitung des nach § 51 BRAO
zulässigen Haftungsausschlusses der gesetzlich gebotene und von der Versicherung
auch bestätigte Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 51 BRAO nicht mehr
gewährleistet ist.
Sofern nach § 51 III Nr. 5 BRAO die Haftung für Ersatzansprüche wegen
Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts
ausgeschlossen werden kann, ist diese Regelung schon nach dem Wortlaut der
Bestimmung auf Sozien, d. h. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft
begrenzt. Nach ihrem Sinn, u.a. einer Kollusion vorzubeugen
(Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 2122), lässt die
Regelung eine Begrenzung der Haftpflicht der Versicherung zu. Als
Ausnahmeregelung ist sie eng auszulegen. Sie betrifft nach ihrem Wortlaut nur
die "Sozien". Einer auf "echte" Sozien bezogenen Auslegung entspricht auch, dass
ein Rechtsanwalt als Kanzleiinhaber oder Sozius auf Personal, wozu auch die
Klägerin als angestellte Rechtsanwältin gehört, Angehörige oder
Mitgesellschafter Einflussmöglichkeiten hat. Dem hingegen ist im Verhältnis des
Angestellten zum Dienstberechtigten ein solcher Einfluss nicht gegeben, so dass
im Interesse der Versicherung dem Zweck der Regelung, Kollusion zu verhindern,
entsprechend kein Bedürfnis für einen Haftungsausschluss besteht. Soweit auch
die Beschränkung des Haftungsrisikos teilweise zur Begründung des Ausschlusses
herangezogen wird, kann dies nicht zur erweiternden Auslegung der klaren
gesetzlichen Regelung führen, da auch die Interessen des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen sind. Diese sind bei einer angestellten Rechtsanwältin einem
Arbeitgeber bzw. Sozius nicht vergleichbar.
Soweit in § 51 III Nr. 1 BRAO Ersatzansprüche wegen wissentlicher
Pflichtverletzung ausgeschlossen werden können, entspricht dies dem im privaten
Versicherungsrecht geltenden Prinzip (§ 61 VVG a.F.), dass der Versicherer von
der Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
§ 152 VVG a. F. trifft eine Sonderregelung für die Haftpflichtversicherung
dahin, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für
die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Der
Vorsatz braucht sich also nicht auf den Schadenseintritt beziehen. Es genügt,
dass der Schaden auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruht (Henssler/Prütting,
2. Aufl., § 51 BRAO, Rn. 97). Eine wissentliche Pflichtverletzung der Beklagten
als Versicherungsnehmerin, die einen Ausschluss nach § 51 III Nr. 1 BRAO
begründen kann, liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Erweiterung des
Ausschlusses auch im Falle, dass der Ausschlussgrund in der Person eines Sozius
vorliegt (§ 4 Nr. 5 AVB), zulässig ist. Jedenfalls stellt die Erweiterung auf
sog. Scheinsozien in § 12 I 1, III AVB eine unangemessene Benachteiligung dar,
da in der Person der Klägerin der Haftungsausschlussgrund "wissentliche
Pflichtverletzung" (§ 51 III Nr. 1 BRAO) nicht gegeben ist und insoweit der nach
§ 51 I BRAO zwingend vorgeschriebenen Versicherungspflicht nicht genügt wird.
Eine unangemessene Benachteiligung ist darüber hinaus auch deshalb anzunehmen,
da die Erweiterung des Haftungsausschlusses für Scheinsozien, sofern sie aus
Rechtsscheinsgesichtspunkten für wissentliche Pflichtverletzungen eines
Gesellschafters haften, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 II Nr. 1
BGB). Nach § 152 VVG a. F. haftet der Versicherer dann nicht, wenn der
Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem
Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Es geht um die
Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, nicht die eines Dritten. Eine
Zurechnung nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen erfolgt nur
dann, wenn der Dritte im Verhältnis zum Versicherer Repräsentant des
Versicherungsnehmer ist. Da Versicherungsnehmer nicht die Gesellschaft, sondern
die Klägerin selbst ist, geht es hier nicht darum, inwieweit
nichtgeschäftsführende Gesellschafter Repräsentanten der Sozietät als
Außengesellschaft, die rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am
Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, sind (Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 6 VVG Rn. 40; von Rintelen in
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 26 Rn. 296). Die
Klägerin hatte als Angestellte keinen Einfluss auf das der Gesellschaft
anvertraute Vermögen. Im Fall einer Kfz-Haftungsversicherung hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn mehrere Personen als Kfz-Halter eine
Haftpflichtversicherung genommen haben und einer von ihnen eine Obliegenheit
gegenüber dem Versicherer verletzt, dieser Verstoß im selbständigen
Deckungsanspruch des anderen Versicherungsnehmers grundsätzlich nur dann
berührt, wenn der eine Repräsentant des anderen ist oder der andere an dem
Verstoß beteiligt gewesen ist (BGH VersR 1967, 990, 991).
Es kann dahinstehen, ob bei echten Sozien der den Verstoß begehende
Gesellschafter Repräsentant des anderen ist. Es bestehen jedenfalls Bedenken für
die Zurechnung eines durch einen Sozius begangenen Verstoßes an freie
Mitarbeiter und Angestellte, auch wenn sie als Scheinsozien auf dem Briefkopf
erscheinen. Diese erhebliche Verkürzung des Versicherungsschutzes ist faktisch
eine Ausweitung der Repräsentantenhaftung durch allgemeine
Versicherungsbedingungen und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (von
Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 26 Rn.
296). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. So ist in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) entsprechend §
152 VVG in § 4 II Nr. 1 ein Ausschluss nur für Versicherungsansprüche der
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, geregelt (§ 5 II Nr.
1 AHB, abgedruckt in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl.,
Seite 1267 f. (1287)). Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, die im wesentlichen den Musterbedingungen zur
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden entsprechen (abgedruckt in Prölss/
Martin, 27. Aufl., Seite 1502 ff), betreffend Ausschlüsse vom
Versicherungsschutz für echte Sozien zulässig sind. Für eine angestellte
Scheinsozia wie die Klägerin stellt die Regelung jedenfalls eine unangemessene
Benachteiligung dar, da sie - anders als Sozien untereinander - aufgrund des
Angestelltenverhältnisses keine gesellschaftsrechtlichen
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschafter hatte, insbesondere an der
Verwaltung der Sozietätskonten nicht beteiligt war.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten bieten für die Klägerin zudem, wollte
man den Ausschluss für gerechtfertigt ansehen, keinen angemessenen Schutz, da
nach § 4 Ziffer 4 AVB (Anlage B 8) der Versicherungsschutz aus der Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Angestellter ausgeschlossen ist, also Tätigkeiten, die
die Beklagte als Angestellte ausführt, von der von ihr abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind. Der Abschluss einer eigenen
Haftpflichtversicherung der Beklagten als angestellte Rechtsanwältin ist aber
nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 51 BRAO) gleichwohl
erforderlich (vgl. Sassenbach im Münchner Anwaltshandbuch, VersR, § 17 Rn. 7).
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse sich aufgrund des von ihr
gesetzten Rechtsscheins auch der Versicherung gegenüber als Gesellschafterin
behandeln lassen, greift nicht. Zum einen ist es nach § 8 BORA berufsrechtlich
zulässig, dass echte Sozien und angestellte Rechtsanwälte auf den Briefkopf der
Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam nach Außen auftreten. Zum anderen besteht
kein Grund, inwiefern der Versicherungsschutz im Falle einer Rechtscheinshaftung
unbillig wäre.
4. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt eine Haftung der Klägerin als
Scheinsozia nach Rechtsscheinsgrundsätzen, die insbesondere auf den Grundsätzen
zur Anscheins- und Duldungsvollmacht beruhen, in Betracht, soweit - was hier der
Fall ist - die anwaltstypische Tätigkeit betroffen ist (BGH WM 2008, 1136).
Die Klägerin hat analog § 128 HGB für vertragliche Schadensersatzansprüche
einzustehen. Da Gelder veruntreut und abweichend von der vertraglichen
Verpflichtung verwendet sein sollten, besteht ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des
Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 280 I BGB, der neben einem möglichen
Erfüllungsanspruch gegeben ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 121, 122). Es handelt sich
um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch privatrechtlichen Inhalts (§ 51 II
BRAO). Hierunter fallen vertragliche Schadensersatzansprüche (Henssler/Prütting,
BRAO, § 51 Rn.), da diese unabhängig vom Willen der Beteiligten an den Eintritt
eines Ereignisses anknüpfen. Liegt ein Haftpflichtfall vor, schließen etwa noch
zusätzlich bestehende Erfüllungsansprüche die Haftpflicht nicht aus. Dass
Veruntreuungen unter § 51 II BRAO fallen, ergibt sich auch daraus, dass in § 51
II Nr. 5 BRAO hierfür unter den dort genannten Voraussetzungen eine
Ausnahmeregelung von der Versicherungspflicht getroffen ist.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr.
1 oder Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass über den vorliegenden Einzelfall
hinaus die Entscheidung für die Allgemeinheit von Bedeutung ist. Die Revision
ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stehen nicht
an, da eine spezielle Fallgestaltung gegeben ist. Soweit eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm VersR 1996, 1006) vorliegt, die die Definition
des Begriffes des Sozius unbeanstandet lässt, ist die dort zu bewertende
Klausel, die Notare, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, betrifft, nicht
vergleichbar.