Bereitschaftszeiten - Berufskraftfahrer
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Sa
498/09 und 2 Sa 839/09
Urteil vom
04.02.2010
In Sachen hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Dezember 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 - 6 Ca 1050/08 - wird
zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam
vom 14.11.2008 - 6 Ca 1050/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
teilweise dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger
1.659,79 EUR brutto (eintausendsechshundertneunundfünfzig 79/100) nebst Zinsen
hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008
zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 23 % und dem Kläger zu
77 % auferlegt.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, der bei der Beklagten, einem Unternehmen des Speditionsgewerbes, in
der Zeit vom 14.02.2003 bis zum 31.03.2008 als Kraftfahrer beschäftigt war,
macht mit der vorliegenden Klage Vergütungsdifferenzansprüche geltend; diese
beruhen im Wesentlichen darauf, dass der Kläger von einer geschuldeten
Wochenarbeitszeit von (nur) 40 Stunden (Beklagte: 48 Stunden) ausgeht und dass
er umfangreich Vergütung für Arbeits- und Bereitschaftszeiten begehrt, die über
diejenigen hinausgehen, die von dem digitalen Tachograf erfasst und von der
Beklagten bezahlt worden sind.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2003 zugrunde;
dort heißt es u.a.:
"§ 3 Betriebsordnung, Arbeitszeit-Mehrarbeit
1. ...
2. ...
3. Für das Fahrpersonal richten sich die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen,
die Ruhezeiten und die Schichtzeit nach den Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85.
Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz.
4. ...
5. ...
6. ..."
Der Kläger war im sog. Werksverkehr eingesetzt, und zwar für die Firma G./D..
Auf den Fahrten waren überwiegend 2, teilweise auch 3 Fahrer im gleichen Lkw
eingesetzt, die sich für die teilweise 30-stündigen Fahrten entsprechend
abwechselten.
Den Fahrern stand ein "digitaler Tachograf" zur Erfassung der jeweiligen Zeiten
zur Verfügung. Dieser digitale Tachograf zeichnet - nach Einlegung einer
Fahrerkarte - zum einen technisch die entsprechenden Fahrdaten auf; zusätzliche
Arbeitszeiten, die vor Antritt der Fahrt oder danach entstehen, können per Hand
eingegeben werden.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 2. Juni 2008 eingegangenen Klage begehrt
der Kläger über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehend weitere
Vergütungszahlungen; er behauptet, in dieser Zeit insgesamt 765,75 Überstunden
geleistet zu haben. Dem legt er zum einen zugrunde, dass arbeitsvertraglich eine
40-Stunden-Woche vereinbart worden sei, auf deren Grundlage im Verhältnis zu den
geleisteten Stunden sich diese Mehrforderung ergebe. Zum anderen legt er eine
von ihm gefertigte Stundenaufstellung vor, aus der er errechnet, dass er über
die digital erfassten Zeiten hinausgehend die entsprechenden weiteren Stunden
geleistet habe. Bei einer Monatsvergütung von 1.636,00 EUR brutto und einer zu
leistenden durchschnittlichen Stundenzahl von 173 Stunden ergebe sich ein
Stundenlohn in Höhe von 9,46 EUR brutto. Für die von ihm geltend gemachten
765,75 Std. ergebe sich somit ein Betrag von 7.243,96 EUR.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, Überstunden seien nicht
angefallen. Zwischen den Parteien sei eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden
(gesetzliche Höchstarbeitszeit) vereinbart worden. Im Hinblick auf die
Neuregelung in § 21 a Abs. 3 ArbZG seien Zeiten, in denen der Kläger nur als
Beifahrer tätig gewesen sei, nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Demnach habe der
Kläger keine Überstunden geleistet und ihm stehe keine weitergehende Vergütung
zu.
Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter
Bezugnahme auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung abgesehen; § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 14. November 2008 der Klage
teilweise stattgegeben, sie im Übrigen jedoch zurückgewiesen. Dem Kläger stehe
Vergütung für insgesamt 530,75 Überstunden zu, diese seien jedoch nur mit einem
Stundensatz von 7.36 EUR zu berechnen, so dass sich ein Gesamtanspruch des
Klägers im Umfang von 4.171,70 EUR ergebe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, zwischen den Parteien gelte eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Gemäß § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages habe sich die Arbeitszeit nach dem
Arbeitszeitgesetz richten sollen, dieses sehe eine Arbeitszeit von 48 Stunden
vor. Soweit in den Lohnabrechnungen eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
genannt worden sei, könne dies nicht zur Grundlage der hiesigen Berechnung
gemacht werden. Unter Zugrundelegung einer 48-Stunden-Woche und der vom Kläger
behaupteten Arbeitsstunden ergebe sich eine Differenz von 530,75 Stunden für den
strittigen Zeitraum. Diese seien dem Kläger, allerdings nur mit einem
Stundenlohn von 7,86 EUR, zu vergüten. Die Beklagte könne sich nicht darauf
berufen, dass nach § 21 a Abs. 3 ArbZG Zeiten wie Ruhepausen und Ruhezeiten,
Wartezeiten etc. nicht als Arbeitszeiten gelten würden. Denn die Frage der
Vergütungspflicht sei unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Behandlung der
in § 21 a Abs. 3 ArbZG definierten Zeiten zu beantworten. Der Umstand, dass der
Kläger sich mit einem anderen Fahrer zwecks Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
als Beifahrer abzuwechseln gehabt habe sowie der Umstand, dass es vorhersehbare
Zeiten gegeben habe, in denen der Kläger nicht den Lkw habe fahren können,
sondern habe warten müssen, führe nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser
Zeiten als zu bezahlende Arbeitszeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 17. Februar 2009 und der Beklagten am 19. Februar
2009 zugestellte Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die
Berufung der Beklagten zum Az. 2 Sa 498/09 ist am 11. März 2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23.
März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Anschlussberufung des
Klägers zum Az. 2 Sa 839/09 ist beim Landesarbeitsgericht am 24. April 2009
eingegangen und zugleich begründet worden.
Die Beklagte und Berufungsklägerin (2 Sa 498/09) rügt, dass das Arbeitsgericht
zur Frage der Arbeitszeiten nur eine summarische Prüfung vorgenommen, nicht aber
die jeweils konkreten Wochen erfasst habe. Das Arbeitsgericht unterscheide auch
nicht gehörig zwischen Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Bereitschaftszeiten und
Lenkzeiten. Dies aber sei seit dem Jahre 2006 nach der neu gefassten Regelung
des § 21 a ArbZG notwendig gewesen. Nur die tatsächliche Arbeitszeit sei
vergütungspflichtig. Überstunden seien weder angeordnet noch genehmigt gewesen.
Im Übrigen sei das Urteil deswegen fehlerhaft, weil selbst bei Zugrundelegung
von - wie vom Kläger behauptet - 2.386,75 Stunden die feststehenden Ruhepausen
und Ruhezeiten abzuziehen gewesen seien. Diese seien jedenfalls nicht zu
vergüten. Insoweit stünden allenfalls 1.641,44 vergütungspflichtige Stunden im
Raum, wenn man die Zeiten, die keine Arbeitszeiten seien, überhaupt
berücksichtigen könne. Unter rechtlichen Gesichtspunkten sei zu berücksichtigen,
dass § 21 a Abs. 3 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz nicht der Umsetzung der
Arbeitszeitrichtlinie, sondern der Umsetzung der Richtlinie 2002/15 EG des
Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 gedient hätten. Deswegen seien weder die
zu § 5 ArbZG ergangene Rechtsprechung des BAG noch die Rechtsprechung des EuGH
zu den Richtlinien des Rates 93/104/EG vom 23.11.1993 und 89/391/EG vom
12.06.1989 auf die vorliegende Frage übertragbar. Auf der Grundlage der
Richtlinie 2002/15/EG sei jedoch davon auszugehen, dass nicht nur eine die Frage
der Arbeitszeiten regelnde Schutzvorschrift erlassen worden sei, sondern
vielmehr auch ein Rahmen für einheitliche Vergütungsbedingungen habe geschaffen
werden sollen. Denn die fragliche Richtlinie habe insbesondere auch die
Angleichung von Wettbewerbsbedingungen wie die Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrung zum Ziel. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Richtlinie
sei aber festzustellen, dass die Bereitschaftszeit explizit keine Arbeitszeit
sei und deswegen auch nicht vergütungspflichtig sei. Für die Berechnung der
Vergütung sei von den Aufzeichnungen des digitalen Tachografen auszugehen; die
vom Kläger vorgetragenen Stundenaufstellungen seien unrichtig.
Die Beklagte und Berufungsklägerin zum Az. 2 Sa 498/09 beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte in dieser Sache beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und Anschlussberufungskläger beantragt darüber hinaus,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.243,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen.
Der Kläger und Anschlussberufungskläger bezieht sich zur Stützung seiner
Klageforderung auf die von ihm manuell gefertigten Aufzeichnungen. Die dort
dargestellten Zeiten seien zum einen zutreffend; zum anderen seien die zugrunde
liegenden Tätigkeiten durch die Beklagte aufgrund von Tourenplänen auch
vorgegeben gewesen. Die Auswertung der digitalen Tachografendaten sei nur
insoweit möglich, wenn auch die Fahrerkarte des Fahrers in den Tachografen bzw.
das zu führende Fahrzeug eingesteckt worden sei. Die Karte sei von ihm nur dann
in das Fahrzeug bzw. den digitalen Tachografen eingesteckt worden, wenn er auch
gearbeitet habe. Darüber hinaus seien die von ihm angegebenen Zeiten zusätzlich
angefallen; denn es seien über die digital erfassten Zeiten hinausgehend weitere
Arbeits- und Bereitschaftszeiten notwendigerweise zu leisten gewesen. Dies
betreffe etwa Arbeiten des Be- und Entladens, der Erledigung von Formalitäten
etc.
Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Beide Parteien haben nach entsprechenden Auflagen durch das Landesarbeitsgericht
jeweils unterschiedlich zu den an jedem einzelnen Tag im Anspruchszeitraum
erfolgten Tätigkeiten im Einzelnen und umfangreich vorgetragen; die
Aufzeichnungen des digitalen Tachografen sind Gegenstand der Akte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird
auf die Schriftsätze der Beklagten, Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten vom 20.03.2009 (Bl. 155 ff. d. A.). vom 19.05.2005 (Bl.
191 ff. d. A.),. vom 13.07.2009 (Bl. 247 ff. d. A.) und vom 28.09.2009 (Bl. 325
ff. d. A.) sowie auf diejenigen des Klägers, Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägers vom 24.04.2009 (Bl. 166 ff. d. A.), 18.06.2009 (Bl.
226 ff. d. A.), 27.08.2009 (Bl. 296 ff. d. A.) und vom 18.11.2009 (Bl. 422 ff.
d. A.) sowie auf sämtliche sonstigen Ausführungen in den mündlichen
Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthaften Berufungen
sind form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO
eingelegt und begründet worden.
Beide Berufungen sind daher zulässig.
2. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg, im Übrigen war sie
zurückzuweisen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Dem Kläger steht über die schon geleisteten Zahlungen hinausgehend Vergütung
noch im Umfange von 185,44 Stunden (digital aufgezeichnete Zeit 1.641,44 Std.,
abzüglich zu leistender Arbeitszeit von 1.456 Stunden) und 25,83 Stunden (über
die digitalen Aufzeichnungen hinausgehende Mehrzeit) zu, mithin Vergütung für
211,17 Stunden zu einem Stundensatz von 7,86 EUR, insgesamt also 1.659,79 EUR
brutto. Der darüber hinaus von ihm geltend gemachte Betrag konnte nicht
zugesprochen werden.
2.1 Bei der Berechnung der dem Kläger für den fraglichen Zeitraum zustehenden
Vergütung war, wie es das Arbeitsgericht zu Recht getan hat, zunächst davon
auszugehen, dass die Parteien eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vereinbart
haben.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sieht in § 3 Ziff. 2, 3
vor, dass sich die Arbeitszeit "nach dem Arbeitszeitrechtgesetz" richtet.
Die Parteien haben damit - ungeachtet der nicht ganz exakten Terminologie -
bezüglich der abzuleistenden Arbeitszeit auf das Arbeitszeitgesetz verwiesen. Da
das Arbeitszeitgesetz in den §§ 3 und 21 a nur "Höchstarbeitszeiten" nennt, muss
die Vereinbarung der Parteien dahin verstanden werden, dass diese
"Höchstarbeitszeit" auch diejenige Arbeitszeit sein soll, die vertraglich
geschuldet ist. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages. Für die vorzunehmende
Auslegung war zunächst davon auszugehen, dass sich der Vertrag auf das
Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers im Speditionsgewerbe bezieht. Für
diese Arbeitsverhältnisse gelten, und zwar sowohl europarechtlich als auch im
nationalen Recht besondere Rechtsvorschriften, insbesondere auch solche über
Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Ruhezeiten und ähnliches mehr. Sie sollen
den Besonderheiten des Speditionsgewerbes Rechnung tragen, zugleich aber auch
den notwendigen Arbeitsschutz für die Fahrer sicherstellen. Wird in einer
solchen Konstellation im Arbeitsvertrag auf die Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes Bezug genommen, dann will jedenfalls der Arbeitgeber die
dort vorgesehenen Möglichkeiten der Gestaltung der Arbeitszeit regelmäßig voll
ausschöpfen; für den Arbeitnehmer wiederum ist dies erkennbar und entspricht den
dortigen Üblichkeiten. Insoweit ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass
als Arbeitszeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden als die zu
leistende Wochenarbeitszeit vereinbart ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom
31.05.2005 - 5 Sa 38/05 - NZA-RR 2005, 458; LAG Thüringen vom 19.03.2002 - 5/6/5
Sa 527/99 - LAGE Nr. 1 zu § 3 ArbZG).
Im Streitfalle war daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine
Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vereinbart worden war. Dem steht nicht
entgegen, dass in Lohnabrechnungen teilweise auf eine Wochenarbeitszeit von 40
Stunden Bezug genommen worden war. Die Lohnabrechnung ist für die Frage der
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht konstitutiv; die Darstellung in der
Lohnabrechnung trifft keine "Regelung", sondern stellt allenfalls eine Erklärung
einer Berechnungsgrundlage dar. Aus einer solchen Darstellung in einer
Lohnabrechnung kann der betroffene Arbeitnehmer nicht folgern, der Arbeitgeber
wolle etwa die vertraglich getroffene Regelung abändern. Zu einer Abänderung der
Regelung im Arbeitsvertrag wäre gemäß § 16 Nr. 1 im Übrigen Schriftform
erforderlich gewesen, was durch die bloße Erteilung einer Lohnabrechnung nicht
erfüllt gewesen wäre. Die Ausweisung einer entsprechenden Wochenarbeitszeit
führte im Streitfalle auch nicht etwa zu einer "Beweislastumkehr" in dem Streit
über die Wochenarbeitszeit; denn diese ist konstitutiv im Arbeitsvertrag
festgelegt. Die diesbezüglich vorgenommene Auslegung betrifft eine Rechtsfrage,
nicht aber Tatsachenfragen.
Bei Zugrundlegung einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, also 208
Stunden monatlich, ergeben sich für den Kläger für den Anspruchszeitraum von
sieben Monaten insgesamt 1456 abzuleistende Stunden. Unter Berücksichtigung des
vereinbarten Monatsentgelts von 1.636,00 EUR ergibt dies zugleich eine
Stundenvergütung von 7,86 EUR brutto.
2.2 Mit diesem Stundensatz waren sowohl die Arbeitszeiten des Klägers als auch
die - digital erfassten - Bereitschaftszeiten des Klägers zu vergüten.
Die Vergütungspflicht für die Arbeitszeiten ergibt sich aus § 611 BGB.
Zu vergüten sind darüber hinaus auch die "Bereitschaftszeiten". Dabei sind
Zeiten, die ein Berufskraftfahrer, ohne selbst zu lenken, im Führerhaus eines
Lkw"s verbringt, als Bereitschaftszeiten anzusehen und zu vergüten.
2.2.1 Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Bereitschaftszeiten solche
Zeiten sind, während derer der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am
Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes an einer vom
Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten
hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder
zeitnah aufnehmen kann (BAG vom 16.03.2004 - 9 AZR 93/03 - NZA 2004, 927).
Sofern sich ein Berufskraftfahrer nach Weisungen des Arbeitgebers als Beifahrer
in der Führerkabine eines von einem Kollegen gesteuerten Lkw"s aufhält, erfüllt
er diese Voraussetzungen. Denn der Arbeitgeber hat seine unternehmerische
Tätigkeit, den Transport von Waren, so organisiert, dass bei längeren Touren im
Hinblick auf die begrenzten Lenkzeitmöglichkeiten des Fahrers an dem jeweiligen
Ort, an dem dessen Lenkzeit endet, der bisherige Beifahrer das Führen des Lkw"s
übernehmen kann. Der Beifahrer ist mithin gerade deswegen so disponiert, dass er
- zu gegebener Zeit - seine Arbeit unmittelbar, und zwar am Ort, an dem sich der
Lkw zum Ende der Lenkzeit des ursprünglichen Fahrers gerade befindet, aufnehmen
kann. Da dieser Ort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht stets im Vorhinein
bestimmbar ist, bedarf es der ständigen Anwesenheit des Beifahrers, um zu jener
Zeit an jenem Ort das Führen des Kraftfahrzeuges zu übernehmen. Dessen
ungeachtet würde er auch in Fällen, in denen der Fahrer beispielsweise aus
gesundheitlichen Gründen ausfallen würde, das Fahrzeug übernehmen sollen, wenn
ihm dies unter Berücksichtigung der Lenkzeiten- und Pausenregelungen
arbeitszeitrechtlich seinerseits möglich ist.
Dabei kann es dahinstehen, ob dann, wenn der Beifahrer auch für die Fahrt
notwendige Tätigkeiten vornimmt, beispielsweise also Kartenlesen, Führen von
Telefongespräche mit den Disponenten etc., die Tätigkeit als Beifahrer überdies
sogar als Arbeitszeit zu qualifizieren wäre. Diese Frage bedarf im vorliegenden
Rechtsstreit keiner Entscheidung.
Die vom Kläger damit in den Zeiten als Beifahrer erbrachte Bereitschaftszeit ist
nämlich als solche zu vergüten. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne der
Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
vom 23. November 1993; dies entspricht nach der SIMAP-Entscheidung des EuGH der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 -
NZA 2004, 656 und seitdem; vgl. etwa BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 616/06 - AP Nr.
18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie).
Ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit (jedenfalls im vergütungsrechtlichen
Sinne) demgemäß grundsätzlich zu vergüten, so ist allerdings anerkannt, dass
nicht zwingend die volle Vergütung gezahlt werden muss. Das Arbeitsentgelt für
diesen Zeitraum kann angesichts der geringeren Beanspruchung auch geringer sein
als das Entgelt für Vollarbeit (BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 616/06 - aaO.). Die
Höhe der Vergütung, die für Arbeitsbereitschaft zu zahlen ist, richtet sich dann
nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag in seiner Ausgestaltung durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung. Auch die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für
unterschiedliche Arten der Beanspruchung durch tatsächliche Arbeitsleistung
Vergütungen in unterschiedlicher Höhe vorzusehen. Die Vergütungshöhe unterliegt
dabei grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien. Ebenso wie sie regeln
können, dass besondere Belastungen zu einer höheren Vergütung führen, können sie
bestimmen, dass Zeiten mit geringerer Belastung oder Inanspruchnahme niedriger
vergütet werden. Nichts anderes gilt im Verhältnis von Vollarbeit zu
Bereitschaftsdienst, der eine insgesamt minder wertvolle Dienstleistung
darstellt (BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 616/06 - aaO.).
2.2.2 Der sich hieraus ergebenden grundsätzlichen Vergütungspflicht auch für die
Bereitschaftszeiten, also für die Zeiten als Beifahrer, steht § 21 a Abs. 3 Nr.
3 ArbZG nicht entgegen. Allerdings ist nach dieser Vorschrift, die für die
Beschäftigung im Straßentransport gilt, keine Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die
sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in
einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Diese Vorschrift trifft - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Regelung
zur Vergütungszahlung, sie bezieht sich - im Kontext des Arbeitsschutzrechtes -
lediglich auf das Verhältnis der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer als Fahrer
eines Lkw's tätig sein darf, zu denjenigen Zeiten, in denen er Ruhezeiten
einzuhalten hat.
Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift.
§ 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG sieht von seinem Wortlaut her keine Regelung bezüglich
der Vergütungspflicht für die dort von der Arbeitszeit der Fahrer ausgenommenen
Zeiten vor.
Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang ergibt sich
nichts anderes.
Die Neuregelung in § 21 a ArbZG erfolgte u.a. auf der Grundlage
europarechtlicher Vorgaben. Dabei ist der Beklagten zuzugestehen, dass die in §
21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG erfolgte Regelung nicht der Umsetzung der
Arbeitszeitrichtlinie, sondern in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie
2002/15/EG vom 11. März 2002 gedient hat. Zutreffend ist auch, dass diese
Richtlinie u.a. auch die Angleichung von Wettbewerbsbedingungen und die
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zum Ziel hatte. Die gebotene
europarechtskonforme Auslegung hat diese Zielrichtung der Richtlinie zu
berücksichtigen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Umsetzung durch den
nationalen Gesetzgeber bereits auf dieser Grundlage dahin auszulegen wäre, dass
sie (auch) Regelungen zur Vergütungspflichtigkeit getroffen hätte. Denn bei der
Umsetzung der durch eine Richtlinie erfolgten Vorgaben ist der nationale
Gesetzgeber darin frei, diejenigen Regelungen zu treffen, die er -
gegebenenfalls auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften - zur
Umsetzung der Richtlinie für einerseits erforderlich, andererseits aber auch
geeignet hält. So ist beispielsweise die Frage der Wettbewerbsfähigkeit oder die
Frage der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen nicht ohne weiteres (alleine)
mit den Vergütungsfragen verbunden; dies ergibt sich schon daraus, dass in den
unterschiedlichen Mitgliedsländern unterschiedliche Vergütungen im
Kraftfahrgewerbe gezahlt werden. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden,
dass jedwede Umsetzung der genannten Richtlinie hauptsächlich oder gar nur die
Harmonisierung von Vergütungsregeln zum Inhalt haben müsste.
Die Richtlinie 2002/15/EG enthält Regelungen insbesondere für den Bereich der
Arbeitszeit für das Fahrpersonal ; sie befasst sich mit der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit, sie unterscheidet Arbeitszeit, Ruhezeit und Bereitschaftszeit
und trifft Regelungen, wie lange Fahrer ohne Ruhepause hintereinander arbeiten
dürfen. Dies alles sind aber Gegenstände, die das Zusammenwirken zwischen
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhepausen betreffen und - im
Interesse des Fahrpersonals - hier Begrenzungen vornehmen, was die zulässigen
Lenkzeiten betrifft. Im Hinblick auf das Verhältnis dieser Kategorien zueinander
und auf die hierfür notwendigen Abgrenzungen und Begrenzungen sind - nationale -
Regelungen darüber nahe liegend, welche Zeiten welchen Kategorien zuzuordnen
sind. Dies ist in der Norm des § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG beispielsweise dadurch
geschehen, dass die Zeiten als Beifahrer nicht als "Arbeitszeit" anzusehen sind.
§ 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG nimmt demgegenüber keine ausdrückliche weitergehende
"Kategorisierung" dieser Zeiten vor. Insbesondere ergibt sich auch kein
Anhaltspunkt dafür, dass mit der Herausnahme dieser Zeiten aus der Arbeitszeit
zugleich Aussagen über die Vergütungspflicht getroffen werden sollten.
Angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie und
der Schaffung der Neuregelung in § 21 a ArbZG die Rechtsprechung des EuGH zum
Verhältnis von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit einerseits und die erfolgte
Rezeption durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts andererseits
bekannt waren, hätte es nahe gelegen, dass dann, wenn der - nationale -
Gesetzgeber zugleich eine Regelung hätte vornehmen wollen, die auch die
Vergütung beträfe, dies ausdrücklich geschehen wäre. Dabei kann hier
dahinstehen, inwieweit er diesbezügliche Möglichkeiten überhaupt hätte. Eine
ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist der Gesetzesvorschrift jedoch nicht zu
entnehmen. Demgemäß liegt die Annahme nicht nahe, dass der Gesetzgeber mit
dieser Regelung zugleich eine Regelung über die Vergütungspflicht - in der
Auffassung der Beklagten eine "negative" Regelung - getroffen hätte. Vielmehr
hat er lediglich im Kontext von Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit die
Aussage getroffen, dass die Zeit als Beifahrer nicht als "Arbeitszeit" anzusehen
ist. Hieraus ergeben sich im Gesamtzusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und der
FahrpersonalRL nicht unerhebliche Konsequenzen für die Einsatzmöglichkeiten für
Fahrer und Beifahrer beispielsweise, was die Höchstarbeitszeiten betrifft. Die
hier vorgenommene Regelung, wenn man sie auf den genannten Kontext bezieht,
macht insofern nicht nur für sich genommen Sinn, sondern hat nicht unerhebliche
arbeitszeitrechtliche Konsequenzen, die ebenfalls unter
Wettbewerbsgesichtspunkten relevant werden können. Insofern ist auch mit dieser
Regelung dem von der Beklagten genannten wettbewerbsrechtlichen Aspekt Rechnung
getragen. Dass letzterer nur eine Auslegung in dem Sinne zuließe, dass auch
vergütungsrechtliche (Negativ-)Regelungen getroffen würden, kann nicht
angenommen werden.
Nach alledem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 21 a Abs. 3 Nr.
3 ArbZG die Zeiten als Beifahrer zwar "arbeitszeitschutzrechtlich" aus der
"Arbeitszeit" herausnimmt, nicht aber anordnet, dass diese Zeiten nicht zu
vergüten seien. Die Vergütungsfrage bestimmt sich vielmehr nach den
"allgemeinen" Regeln. Da diese Zeiten - wie gezeigt - als "Bereitschaftszeiten"
anzusehen sind, sind sie vergütungspflichtig.
Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnte
die Vergütung für diese Bereitschaftszeiten zwar geringer bemessen sein als die
für "Vollarbeit". Hierzu bedürfte es einer Vereinbarung individualrechtlicher
oder kollektivrechtlicher Art. Die Beklagte vermochte keine solche individuelle
oder kollektivrechtliche Regelung darzutun, auf deren Grundlage sich eine
geringere Bemessung der Bereitschaftszeit als diejenige der Arbeitszeit ergeben
würde. Mithin waren die Zeiten der Bereitschaftszeit in gleichem Umfange
vergütungspflichtig wie diejenigen der Arbeitszeit.
2.2.3 Für die - digital erfassten - 185,44 Stunden Bereitschaftszeit stand dem
Kläger eine (weitere) Vergütung zu, die sich bei einem Stundensatz von 7,86 EUR
auf 1.457,55 EUR beläuft.
2.3 Über diesen Anspruch hinaus und über die digital erfassten Arbeitszeiten
hinausgehend stand dem Kläger ein Vergütungsanspruch nur für weitere 25,83
Stunden zu. Darüber hinaus waren keine Ansprüche gegeben.
Bei der Zuerkennung dieser 25,83 Stunden ist die Kammer von folgenden
Grundsätzen ausgegangen:
2.3.1 Die Beklagte bezieht sich in ihrem der Klageforderung entgegenstehenden
Sachvortrag auf die Aufzeichnungen des dem Kläger zur Verfügung gestandenen und
von diesem bedienten digitalen Tachografen. Dieser digitale Tachograf ist nach
den einschlägigen rechtlichen Regelungen, § 2 FahrpersonalVO, als "Kontrollgerät
im Straßenverkehr" durch den Fahrer zu betätigen. Soweit der digitale Tachograf
nicht eigenständig auf "technischem Weg" Zeiten erfasst, sind "weitere"
Arbeitszeiten durch den Fahrer "händisch" einzugeben. Das Gerät sieht von seiner
Technik her vor, dass sonstige Arbeitszeiten vor Fahrtantritt und danach vom
Fahrer manuell eingegeben werden können.
Die von dem digitalen Tachograf erfassten Zeiten sind im vorliegenden
Rechtsstreit der Zeit nach unstreitig, Streit besteht über die Frage, ob es sich
teilweise um Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit gehandelt hat und welche
vergütungsrechtlichen Konsequenzen hieraus folgen. Hierzu wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
Soweit der Kläger über diese dort erfassten Zeiten hinausgehend weitere Arbeits-
bzw. Bereitschaftszeiten geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig
dafür, dass diese Zeiten als Arbeitszeiten bzw. Bereitschaftszeiten tatsächlich
angefallen sind und dass sie - sofern es sich um Überstunden handelt - von der
Beklagten angeordnet oder geduldet waren, wobei sich letzteres auch aus der
Organisation der Arbeitstätigkeit durch die Beklagte und den daraus folgenden
zeitlichen Notwendigkeiten ergeben würde.
Dem Kläger ist es unabhängig von dem Umstand, dass er die von der Beklagten
tatsächlich zur Verfügung gestellte Zeiterfassungstechnik, nämlich den digitalen
Tachografen, nicht genutzt hat, prozessual nicht verwehrt, sich gleichwohl auf
handschriftliche Aufzeichnungen und auch "Erinnerungen" zu beziehen; indes setzt
der diesbezügliche Sachvortrag eine der Sache und Zeit nach besondere
Substantiierung voraus.
Dabei ist es erforderlich, dass der Kläger konkrete, auf die jeweils geltend
gemachte Arbeitszeit bezogene Abläufe und Vorgänge beschreibt. Es genügt nicht,
wenn er "Erfahrungswerte" über bestimmte Arbeitsgänge schildert oder
"Plausibilitätserwägungen" darüber anstellt, dass bestimmte Tätigkeiten zu den
Aufgaben dazu zählten und bestimmte Zeiten in Anspruch nähmen. Insbesondere im
Hinblick darauf, dass der Kläger exakt die Vergütung auch im Bezugspunkt von
Minuten begehrt, genügt er seiner Darlegungslast nicht, wenn er beispielsweise
(Schriftsatz 27.08.2009, Seite 304) davon spricht, dass sich aus "der
auszuführenden Tätigkeit als Beifahrer" ein "Aufschlag" auf die digital erfasste
Arbeitszeit "rechtfertige". Gleiches gilt für Ausführungen dahin, dass die
Arbeitszeit "naturgemäß" erst 15 bzw. 20 Minuten später geendet habe (aaO.), als
es die Aufzeichnungen wiedergäben.
2.3.2 Dies gilt entsprechend auch für die Beweisangebote bei bestrittenem
Sachvortrag zu den einzelnen Touren und den konkreten Tätigkeiten, die in diesem
Zusammenhang angefallen sind. Der Kläger muss die Tatsachen exakt vortragen, die
seinen Klageanspruch stützen sollen, und er muss die jeweils konkret auf
einzelne Behauptungen bezogenen Beweismittel benennen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte dabei nicht verpflichtet,
ihm die jeweiligen seinerzeitigen Tourenpläne vorzulegen, um es ihm zu
ermöglichen, sich auf einen konkreten Mitfahrer als Zeugen festzulegen. Die
Beklagte trifft in dieser Beziehung nicht eine sekundäre Darlegungslast. Zwar
ist anerkannt, dass dann, wenn ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des
für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufes steht und zum anderen die
Beklagtenseite alle wesentlichen Tatsachen kennt, nach den Grundsätzen über die
sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten der Beklagten in der Sache
nicht ausreicht, sofern ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH vom 17.01.2008 -
III ZR 239/06 - NJW 2008, 982). Eine solche Situation ist jedoch im Streitfalle
nicht gegeben. Der Kläger steht nicht außerhalb des für seinen Anspruch
erheblichen Geschehensablaufs; er war selbst jeweils Fahrer auf den von ihm
angegebenen Touren und die Beifahrer auf den Touren waren ihm deswegen
jedenfalls bekannt. Sofern er zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen seiner
Prozessführung nicht mehr exakt weiß, welcher der Kollegen jeweils sein
Beifahrer war, führt dieser Umstand nicht zu einer sekundären Behauptungslast
der Beklagten. Eine solche wäre anzunehmen, wenn der Kläger überhaupt keine
Möglichkeit hätte, sich für seinen Tatsachenvortrag auf ein taugliches
Beweismittel zu berufen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger kennt die
(wenigen) denkbaren Zeugen; im Rahmen seiner ihm obliegenden prozessualen
Darlegungs- und später ggf. Beweislast obliegt es ihm, ggf. durch Befragung der
einzelnen Zeugen festzustellen, auf wen er sich für die jeweiligen Touren
berufen soll. Dass die Beklagte gegebenenfalls aufgrund etwaiger eigener
Aufzeichnungen eine "leichtere" Möglichkeit der Zuordnung hat, führt nicht zu
einer prozessual erheblichen sekundären Behauptungslast der Beklagten.
Denn eine solche sekundäre Behauptungslast der Beklagten stellte sich als
Modifikation der im Grundsatz bestehenden prozessualen Darlegungs- und
Beweislast des Anspruchstellers dar. Natürlich ist es unter dem Gesichtspunkt
einer fairen Prozessführung denkbar, dem Anspruchsgegner in bestimmten
Konstellationen bestimmte (sekundäre) prozessuale Pflichten aufzuerlegen. Dies
kann jedoch nicht bereits unter dem Aspekt erfolgen, welche Partei "leichter" an
die Benennung eines Beweismittels herankommt als die andere. Vielmehr muss es
hier dabei bleiben, dass die anspruchstellende Partei im Grundsatz darlegungs-
und beweispflichtig für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen bleibt.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von solchen Fällen, in denen dem
Anspruchsteller Umstände deswegen gar nicht bekannt sind, weil sie sich "im
Lager" und im Bereich der Gegenseite abgespielt haben. In solchen Fällen mag es
gerechtfertigt sein, von einer sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners
auszugehen; in der vorliegenden Konstellation ist dies nicht der Fall.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer sekundären
Darlegungslast vom Anspruchsgegner nicht ohne weiteres die Preisgabe von Namen
und ladungsfähiger Anschrift von Zeugen verlangt werden kann. Die Benennung
eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen
ladungsfähiger Anschrift ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien
obliegenden Tatsachenvortrages, sondern Element der sich daran anschließenden
und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der
sekundären Darlegungslast finden darum hierauf nicht ohne weiteres Anwendung.
Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen
ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der
Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden
(vgl. hierzu BGH vom 17.01.2008, aaO.).
Dass der Beklagten in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last
fiele, kann nicht angenommen werden. Das Verschulden wäre jedenfalls deswegen
nicht anzunehmen, weil der Kläger die gesetzlich vorgesehene und ihm von der
Beklagten zur Verfügung gestellte Aufzeichnungsmöglichkeit - wie gezeigt - aus
eigener Initiative nicht genutzt hat. Wenn die Beklagte angesichts dieses
Umstandes ihm im Hinblick auf seine Beweisführung "nicht zur Seite springt",
kann dies nicht als schuldhafte Beweisvereitelung ihrerseits angesehen werden.
2.3.3 Soweit sich der Kläger zum Beweis seiner streitigen Behauptungen auf die
Vernehmung seiner Person als Partei beruft, ist dieser Beweisantritt prozessual
nicht zulässig.
Gemäß § 445 ZPO kann der Beweis dadurch angetreten werden, dass die Partei
beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Diese
Konstellation liegt nicht vor. Gemäß § 447 ZPO kann das Gericht über eine
streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn sie es
beantragt und die andere damit einverstanden ist. Die Beklagte hat im
Streitfalle ihr Einverständnis mit der Parteivernehmung des Klägers nicht
erklärt. Gemäß § 448 ZPO kann auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht
auf die Beweislast das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer
etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit
oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer
Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Voraussetzung ist also,
dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und
andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall.
Zum Einen gibt es nach der derzeitigen Prozesslage noch keine Wahrscheinlichkeit
für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen; zum anderen stehen für das
streitige Geschehen Zeugen, nämlich die übrigen Fahrer, zur Verfügung, so dass
vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Parteivernehmung im Sinne von § 448
ZPO nicht ausgegangen werden kann.
Soweit in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit die Möglichkeit der eigenen
Vernehmung als Partei in erweitertem Umfange zugelassen worden ist (vgl. etwa
BAG vom 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06 - NZA 2007, 885) liegen die dort
aufgestellten Voraussetzungen im Streitfalle nicht vor. In jener Entscheidung
wird Bezug genommen auf die Situation, in der ein "4-Augen-Gespräch" zwischen
den Parteien stattgefunden hat und die nunmehr beweisbelastete Partei in
"Beweisnot" gekommen ist. Diese Umstände sind im Streitfalle nicht gegeben. In
jener Entscheidung wird auch keinesfalls einem Grundsatz das Wort geredet, dass
immer dann, wenn die beweisbelastete Partei in Beweisschwierigkeiten wäre,
diesen abgeholfen werden müsse.
Liegen aber die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vernehmung des
Klägers als Partei unter den genannten Gesichtspunkten nicht vor, so stellt sich
sein diesbezügliches Beweisangebot bereits im Grundsatz als prozessual
unzulässig dar.
2.3.4 Im Einzelnen ergibt sich auf der Grundlage dieser Feststellungen
folgendes:
2.3.4.1 Für den 1. August begehrt der Kläger Vergütung für eine weitere
Arbeitszeit von 53 Minuten mit der Begründung, abweichend von den Aufzeichnungen
des digitalen Tachografen habe er seine Arbeit nicht um 18:53 Uhr, sondern
bereits um 18:00 Uhr angetreten. Was er in dieser Zeit an Arbeitsleistung
erbracht hat, bleibt unklar: Soweit sich der Kläger auf Arbeiten wie
"Ladungssicherung" und "Kontrolle des Fahrzeuges" beruft, wird bereits nicht
deutlich, in welchem Umfang diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind
und inwieweit die entsprechenden Arbeitszeiten (?) für die Arbeitsgänge
notwendig waren. Der Kläger räumt auch selbst ein, dass ein genaues Zeitmaß
hierfür nicht feststellbar ist. Eine "Schätzung" der Arbeitszeit durch das
Gericht, etwa in analoger Anwendung des § 287 ZPO, kam nicht in Betracht. Hierzu
fehlen die - unstreitigen - tatsächlichen Grundlagen. Waren die diesbezüglichen
Angaben des Klägers mithin bereits nicht in hinreichendem Maße schlüssig, so kam
es nicht mehr darauf an, dass er für diese - von der Beklagten substantiiert
bestrittene Behauptung - kein taugliches Beweisangebot, vielmehr nur die eigene
Parteivernehmung, angeboten hat.
Für den 2. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von 2 Stunden und 35
Min. als "Arbeitszeit" statt, wie digital aufgezeichnet, "Bereitschaftszeit".
Nach den o. g. Grundsätzen der Gleichbehandlung von Arbeitszeit und
Bereitschaftszeit spielt dies für die Klageforderung keine Rolle.
Für den 3. August 2007 begehrt der Kläger ebenfalls die Anerkennung von digital
erfassten Bereitschaftszeiten in Arbeitszeit, und zwar im Umfange von 40 Min.
Auch dies spielt für die Klageforderung keine Rolle.
Für den 4. August 2007 gilt im Bezugspunkt von einer Stunde und 12 Min. das
gleiche.
Für den 6. August 2007 behauptet der Kläger, zusätzlich Arbeitszeit im Umfang
von 5 Stunden und 7 Min. erbracht zu haben. Schriftsätzlich (Schriftsatz vom 27.
August 2009, S. 4) verweist er darauf, dass er im Büro der Beklagten gewesen
sei, Papiere abgeholt habe, den Lkw auf seine Ordnungsgemäßheit überprüft habe,
die Ladung gesichert etc. Weiter habe er auf die Einfahrt in ein Werk gewartet.
Auch diese Angaben sind von der Beklagten in zulässiger Weise bestritten worden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die digitalen Aufzeichnungen den
Vortrag des Klägers nicht bestätigen. Das für seinen abweichenden Vortrag
genannte Beweismittel der eigenen Parteivernehmung ist unzulässig.
Für den 18. August 2007 macht der Kläger neben einer Änderung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von einer Stunde und 13 Min.
geltend, seine Arbeit nicht, wie es digital aufgezeichnet worden ist, um 13:19
Uhr, sondern bereits um 12:00 Uhr begonnen. Das von ihm diesbezüglich genannte
Beweisangebot der eigenen Parteivernehmung ist unzulässig. Das von ihm in diesem
Zusammenhang im Schriftsatz vom 27. August 2009 ebenfalls genannte Beweisangebot
des Zeugnisses vierer Kollegen bezieht sich nicht auf diese Tatsachenbehauptung,
sondern auf in diesem Zusammenhang aufgestellte Hypothesen des Klägers über die
Frage der Überprüfungsdauer etc.
Für den 19. August 2007 macht der Kläger lediglich eine Verschiebung von
Bereitschaftszeiten in Arbeitszeit geltend, was für die Klageforderung nach den
hier vertretenen Grundsätzen keine Rolle spielt.
Für den 20. August 2007 macht der Kläger wiederum eine Veränderung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von drei Stunden 13 Min. geltend,
was nach der hier vertretenen Rechtsauffassung für die Klageforderung keine
Rolle spielt.
Für den 21. August 2007 macht der Kläger eine zusätzliche Bereitschaftszeit von
15 Min. geltend; diese ist von der Beklagten aufgrund ihrer eigenen
Aufzeichnungen zugestanden.
Für den 22. August 2007 macht der Kläger eine Veränderung von Bereitschaftszeit
in Arbeitszeit im Umfang von 28 Min. geltend. Dies spielt im Umfang von 20 Min.
für die Klageforderung keine Rolle, hinsichtlich der weiteren 8 Min. bleiben die
Darstellungen des Klägers unklar (Schriftsatz vom 27. August 2007 S. 8). Der
Kläger schildert hier, wie bereits oben im grundsätzlichen dargestellt,
verschiedene Arbeitsgänge wie etwa das Ausfüllen von Papieren, Telefongespräche
etc, die von Umfang und Erforderlichkeit für den konkreten Fall nicht
einzuschätzen sind. Schließlich ist das angeführte Beweismittel prozessual
unzulässig.
Für den 23. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von
Bereitschaftszeiten im Umfang von einer Stunde 21 Min.; für die Klageforderung
spielt das keine Rolle.
Für den 24. August 2007 begehrt der Kläger eine Veränderung der Wertung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit von 30 Min.; dies spielt für die Klageforderung
nach der hier vertretenen Auffassung keine Rolle.
Für den 27. August 2007 macht der Kläger weitere Arbeitszeit im Umfang von 23
Min. geltend; auch hier beruft er sich erneut auf Tätigkeiten vorbereitender
Art, so dass auf das bereits gesagte verwiesen werden kann. Das von ihm
angebotene Beweismittel ist prozessual unzulässig.
Für den 28. August 2007 macht der Kläger eine weitere Bereitschaftszeit im
Umfang von 3 Std. 43 Min. geltend, wobei er sich schriftsätzlich (Schriftsatz
vom 27.08.2009) auf eine Werkstattzeit des Fahrzeuges bezieht. Die Erklärungen,
weswegen diese Zeit als Arbeitszeit zu gelten habe, sind nicht schlüssig. Das
angebotene Beweismittel ist prozessual unzulässig.
Für den 29. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung einer weiteren
Bereitschaftszeit im Umfang von 7 Std. 24 Min. und einer weiteren Arbeitszeit im
Umfang von 35 Min. Weswegen der Kläger die Zeiten in der Werkstatt im Umfange
von 7 Std. 30 Min. als Bereitschaftszeit anerkannt wissen will, wird nicht
deutlich. Auch die erhöhte Arbeitszeit von 35 Min. ist nicht deutlich, beides
ist nicht jedenfalls nicht mit einem zulässigen Beweismittel versehen.
Für den 30. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von weiteren 21 Min.
als Arbeitszeit; auch hier bezieht er sich auf vorbereitende Tätigkeiten, so
dass das bereits gesagte gilt. Das von ihm angegebene Beweismittel ist
prozessual unzulässig.
Für den 31. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von weiteren 32 Min.
Arbeitszeit, die wiederum daraus resultiert, dass er seine Arbeit zur Ableistung
von Vorbereitungstätigkeiten früher als digital aufgezeichnet begonnen hat. Auch
hier kann auf das gesagte verwiesen werden; ein taugliches Beweismittel ist dem
Beweisvortrag des Klägers nicht beigefügt.
Insgesamt ergibt sich daher, dass dem Kläger für den Monat August zusätzliche 15
Min. zu vergüten sind.
2.3.4.2 Für den 1. September 2007 begehrt der Kläger eine Vergütung für längere
Arbeitszeit um 2 Std. 38 Min. Die Beklagte bestreitet nicht die Fahrt selbst,
sondern die vom Kläger in Ansatz gebrachte Zeit. Sie geht von einer Fahrtzeit
von maximal 2 Std. 13 Min. aus; da der Kläger für seine weitergehende Forderung
kein taugliches Beweismittel nennt, ist davon auszugehen, dass ihm für diesen
Zeitraum weitere 2 Std. 13 Min. im Grundsatz zustehen; da er die Zeit zwischen
12:30 Uhr und 12:45 Uhr nicht belegen kann, sind hiervon 15 Min. in Abzug zu
bringen, so dass ihm für diesen Tag noch 1 Std. 58 Min. zustehen.
In dem Zeitraum vom 4. September bis zum 11. September 2007 war der Kläger mit
einem Fahrzeug unterwegs, das nicht mit einem digitalen Tachografen ausgestattet
war. Der Kläger macht für diesen Zeitraum 46 Std. 40 Min. Arbeitszeit sowie 29
Std. Bereitschaftszeit geltend. Dies sind insgesamt 75 Std. 40 Min. Nicht
belegen kann er dabei am 10. September 2007 1 Std. und am 11. September 2007 15
Min. Seine Erklärungen im Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 3, sind unsubstantiiert,
so dass diese 1 Std. und 15 Min. in Abzug zu bringen ist. Die übrige Zeit ist
von der Beklagten nicht substanziell in Frage gestellt worden; soweit sie sich
darauf beruft, der Kläger habe keine Tachoscheiben eingereicht, würde dies im
Hinblick auf ihre eigene Aufzeichnungspflicht bezüglich der Arbeitszeit
jedenfalls vom Grundsatz her nicht verfangen. Da Bereitschaftszeiten von der
Beklagten nicht vergütet worden sind, stehen dem Kläger hier noch 29 Std. zu;
diese sind - wie gezeigt - in den Aufzeichnungen des Tachografen nicht
enthalten.
Für den 12. September 2007 nimmt der Kläger eine Umbewertung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 1 Std. und 7 Min. vor. Nach den
hier vertretenen Grundsätzen führt dies nicht zu einer Änderung in der
Berechnung der Klageforderung.
Für den 13. September 2007 gilt das gleiche.
Für den 14. September 2007 gilt im Umfang von 4 Std. 40 Min. das gleiche; soweit
der Kläger weitere 16 Min. geltend machen will, ist dies ebenfalls
unsubstantiiert.
Für den 15. September 2007 begehrt der Kläger eine um 21 Min. längere
Arbeitszeit; die diesbezüglichen Darstellungen sind nach den Grundsätzen des
bisher gesagten unsubstantiiert. Er macht eine um 1 Std. 7 Min. längere
Arbeitszeit geltend, die nach den genannten Grundsätzen nicht hinreichend
dargestellt und vor allem nicht mit einem hinreichenden Beweisangebot versehen
ist. Allerdings macht er eine um 6 Std. 50 Min. verringerte Bereitschaftszeit
geltend und erklärt diese Zeit zur Ruhezeit. Demnach sind von dem vom Kläger im
Übrigen geltend gemachten Bereitschaftszeiten 6 Std. 50 Min. in Abzug zu
bringen.
Für den 18. September 2007 gibt der Kläger eine um 1 Std. 14 Min. längere
Arbeitszeit wegen früherem Arbeitsbeginn als digital aufgezeichnet an. Des
weiteren kommt es zu 9 Min. Veränderung bei der Lenkzeit, schließlich macht der
Kläger eine um 1 Std. 28 Min. längere Arbeitszeit und um 20 Min. längere
Bereitschaftszeit geltend. Soweit der Kläger das diesbezügliche Bestreiten der
Beklagten mit "Minutenreiterei" (Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 11) abtut,
hilft ihm dies nicht zur Substantiierung seiner eigenen Forderung weiter. Auch
hier ist sein Sachvortrag unsubstantiiert, wenn er darauf verweist, dass der Lkw
verspätet ankam und erklärt: "dies wird gegen 10:30 Uhr gewesen sein". Sämtliche
Veränderungen des Klägers sind nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber fehlt
es an einem tauglichen Beweisangebot für die von der Beklagten zulässigerweise
bestrittenen Angaben des Klägers.
Für den 19. September 2007 ergibt sich lediglich eine Verschiebung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, ohne dass dies auf die hiesige Klageforderung
Auswirkungen hätte.
Für den 20. September 2007 erfolgt ebenfalls nur eine Umverteilung von
Bereitschaftszeit zur Arbeitszeit; allerdings fügt der Kläger hier weitere 5
Min. hinzu, die nicht belegt sind.
Für den 21. September 2007 erfolgt wiederum eine Umverteilung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, was sich vergütungsmäßig nach dem hier
vertretenen nicht auswirkt.
Für den 22. September 2007 ergeben sich keine Differenzen.
Für den 23. September 2007 begehrt der Kläger weitere Bereitschaftszeitvergütung
im Umfange von 11 Min., ohne dass dies durch substantiierten Vortrag mit
Beweisantritt näher belegt sei.
Für den 27. September 2007 macht der Kläger eine weitere Bereitschaftszeit im
Umfang von 1 Std. 11 Min. geltend; auch hier wird nicht substantiiert und unter
ordnungsgemäßem Beweisantritt dargelegt, inwieweit diese weiteren Zeiten, die
mit einem früheren Arbeitsbeginn zusammenhängen sollen, tatsächlich entstanden
sind.
Für den 28. September 2007 macht der Kläger weitere 6 Min. Bereitschaftszeit
geltend, ohne dies näher zu begründen.
Für den 29. September 2007 erfolgt wiederum eine Umverteilung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, ohne dass sich dies vergütungsrechtlich
auswirken würde.
Für den 30. September 2007 erfolgt erneut eine Umwidmung von Bereitschaftszeit
in Arbeitszeit sowie eine Erhöhung von 7 Min., ohne dass dies durch Sachvortrag
gestützt wäre.
Für September ergibt sich daraus, dass dem Kläger zusätzlich 22 Std. 35 Min.
zustehen.
2.3.4.3 Für den 1. Oktober 2007 ergibt sich ebenfalls eine Umverteilung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, ohne dass dies vergütungsrechtlich Bedeutung
hätte; der Kläger schlägt dabei 5 Min. auf, die er nicht begründet.
Für den 2. Oktober 2007 erfolgt ebenfalls eine Umverteilung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, auch hier erfolgt ein nicht begründeter
Aufschlag im Umfange von 7 Min..
Für den 3. Oktober 2007 geht der Kläger von einer um 2 Std. 21 Min. längeren
Arbeitszeit aus, er begründet dies mit einer Fahrt mit dem Firmen-Pkw von Riesa
nach Ludwigsfelde, wofür die Beklagte nur 2 Std. in Ansatz bringt. Die
Mehrforderung des Klägers ist nicht belegt und mit Beweisantritt versehen.
Insgesamt sind ihm 2 Std. an Arbeitszeit zuzurechnen.
Für den 6. Oktober 2007 geht der Kläger von einer um 2 Std. 6 Min. längeren
Arbeitszeit aus, weil er einen Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, entgegen der digitalen
Aufzeichnung um 10:00 Uhr, annimmt. Soweit er diesbezüglich erklärt, er sei im
Büro gewesen und habe auf den Lkw gewartet, ist dies nicht mit einem zulässigen
Beweismittel versehen. Auch die Verlängerung der Bereitschaftszeit um 2 Std. 8
Min. ist vom Kläger nicht belegt.
Für den 7. Oktober 2007 erfolgt eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit, jedoch schlägt der Kläger hier 7 Min. auf, ohne diese näher zu
qualifizieren.
Für den 8. Oktober 2007 ist ebenfalls eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit durch den Kläger geltend gemacht, auch hier mit einer Erhöhung um 7
Min., die nicht belegt sind.
Für den 9. Oktober 2007 gilt das gleiche.
Für den 10. Oktober 2007 gilt das gleiche mit einem Aufschlag von 6 Min.
Für den 11. Oktober 2007 macht der Kläger eine um 28 Min. verlängerte
Arbeitszeit und um 25 Min. verlängerte Bereitschaftszeit geltend. Die
diesbezüglich vom Kläger vorgenommenen Erläuterungen tragen diesen "Aufschlag"
indes nicht; zulässige Beweisangebote sind nicht erfolgt.
Für den 14. Oktober 2007 macht der Kläger ebenfalls eine um 1 Std. 11 Min.
verlängerte Arbeitszeit geltend, was wiederum - unsubstantiiert - mit Bürozeiten
begründet wird. Auch macht er eine um 1 Std. 11 Min. verlängerte
Bereitschaftszeit geltend, was ebenfalls nicht belegt oder mit einem
ordnungsgemäßen Beweisantritt versehen wird.
Für den 15. Oktober 2007 macht der Kläger eine längere Arbeitszeit um 21 Min.
geltend, ohne dass er die diesbezüglichen Zeiten - wie bereits mehrfach gezeigt
- näher substantiiert oder mit einem zulässigen Beweismittel versehen hätte.
Für den 22. Oktober 2007 macht der Kläger wiederum eine verlängerte Arbeitszeit
von 2 Std. 18 Min. und eine verlängerte Bereitschaftszeit von 2 Std. 20 Min.
geltend. Auch hier begründet er dies mit Aufenthaltszeiten im Büro und
Wartezeiten auf den Lkw, ohne dies näher darzulegen und mit einem gehörigen
Beweisangebot zu versehen.
Für den 23. Oktober 2007 begehrt der Kläger eine um 20 Min. verlängerte
Bereitschaftszeit. Auch dies hat er in der Sache nicht näher dargelegt und mit
einem zulässigen Beweismittel versehen.
Für den 24. Oktober 2007 schlägt der Kläger 9 Min. auf die Bereitschaftszeit zu,
ohne dies näher zu begründen.
Für den 25. Oktober 2007 begehrt der Kläger - auf der Grundlage seines zuletzt
erfolgten Vortrages - Vergütung für eine um 2 Std. 20 Min. verlängerte
Arbeitszeit und eine um 1 Std. 20 Min. verlängerte Bereitschaftszeit. Der Kläger
begründet dies (Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 5) mit u.a. Wartezeiten, im
Schriftsatz vom 18.06.2009 u.a. mit Entladung/Beladung. Die diesbezüglichen
Angaben sind indes nicht substantiiert genug, um dem klägerischen Begehren
Rechnung tragen zu können; sie sind auch nicht mit einem zulässigen Beweismittel
versehen.
Am 26. Oktober 2007 begehrt der Kläger im Hinblick auf einen früheren
Arbeitsbeginn weitere 24 Min. Vergütung für Arbeitszeit, rechnet indes
Bereitschaftszeit im Umfange von 1 Std. 45 Min. zu 2 Std. 13 Min. Arbeitszeit
ein. Die geltend gemachte Mehrforderung im Umfang von 24 Min. ist nicht
substantiiert dargelegt und mit einem tauglichen Beweismittel versehen.
Für den 27. Oktober 2007 begehrt der Kläger, unter Umbenennung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Übrigen, weitere 20 Min. Arbeitszeit, ohne
dies näher zu begründen und mit einem tauglichen Beweismittel zu versehen.
Für den 30. Oktober 2007 begehrt der Kläger weitere 1 Std. und 4 Min.
Arbeitszeit, dies im Hinblick auf einen früheren Arbeitsbeginn; auch hier sind
die Forderungen nicht substanziell belegt und mit einem zulässigen Beweismittel
versehen.
Für den 31. Oktober 2007 macht der Kläger eine um 5 Std. 5 Min. längere
Arbeitszeit geltend, reduziert indes die Bereitschaftszeit um 2 Std. 2 Min. Die
Beklagte hat hier im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 40 auf die Unstimmigkeiten
im diesbezüglichen klägerischen Vortrag hingewiesen, ohne dass der Kläger
hierauf in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 eingegangen wäre. Auch ansonsten
sind nähere Erläuterungen des Klägers nicht erfolgt, so dass auch der
diesbezügliche Vortrag nicht hinreichend substantiiert und mit einem tauglichen
Beweismittel versehen ist.
Für Oktober 2007 ergibt sich daraus, dass dem Kläger noch weitere 2 Std.
zustehen.
2.3.4.4 Für den 1. November 2007 erfolgt lediglich eine Umbenennung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit; wobei 4 Min. ohne nähere Begründung
aufgeschlagen werden.
Für den 2. November 2007 erfolgt ebenfalls eine Umbenennung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 1 Std. 45 Min., wobei -
begründungslos - 10 Min. aufgeschlagen werden.
Für den 3. November 2007 erfolgt ebenfalls eine Umbenennung von
Bereitschaftszeit im Umfang von 47 Min. in Arbeitszeit, wobei auch hier -
begründungslos - 8 Min. hinzugefügt werden.
Für den 4. November 2007 macht der Kläger eine um 1 Std. 39 Min. längere
Arbeitszeit geltend, wobei er hierauf 1 Std. 05 Min. Bereitschaftszeit
verrechnet. Die 28 Min. Mehrforderung resultieren aus einem späteren
Arbeitszeitende, was der Kläger indes nicht substantiiert begründet.
Für den 8. November 2007 macht der Kläger eine um 2 Std. 10 Min. und zum anderen
57 Min. längere Arbeitszeit und eine um 10 Std. 47 Min. längere
Bereitschaftszeit geltend. Die Beklagte hat diesbezüglich bestritten, dass der
Kläger bereits um 2:00 Uhr in Ludwigsfelde war, statt eines im Tachografen
erkennbaren Beginns um 4:09 Uhr. Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom
18.11.2009 keine weitergehende Stellungnahme abgegeben; seine Ausführungen im
Schriftsatz vom 18.06.2009 sind nicht hinreichend substantiiert. Die
Geltendmachung von weiteren 57 Min. Arbeitszeit gegenüber der digital erfassten
ist nicht näher begründet; gleichfalls nicht die um 10 Std. 47 Min. erhöhte
Bereitschaftszeit. Jedenfalls aber liegt kein taugliches Beweisangebot vor.
Für den 9. November 2007 geht der Kläger von einem um 3 Std. 19 Min. späteren
Ende der Arbeitszeit als digital erfasst aus. Der diesbezügliche Vortrag weicht
in großem Umfange von den digitalen Aufzeichnungen ab, dies hat die Beklagte im
Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 44 deutlich gemacht. Die diesbezüglichen
Erläuterungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.11.2009 vermögen seinen
Sachvortrag nicht hinreichend zu erläutern; ein taugliches Beweisangebot liegt
ebenfalls nicht vor.
Für den 10. November 2007 ist vergütungsrechtlich nur die Umverteilung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit relevant, bei der der Kläger allerdings 10 Min.
hinzufügt, ohne dies näher zu begründen.
Für den 11. November 2007 ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag gänzlich
andere Umstände, als sie digital erfasst sind. Der Kläger gelangt hier zu einer
um 3 Std. 6 Min. längeren Arbeitszeit und zu einer 2 Std. 44 Min. längeren
Bereitschaftszeit. Die Erläuterungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.11.2009
S. 6 helfen hier nicht weiter; der Kläger stellt dort eine denkbare Situation
dar, die die einzelnen von ihm geltend gemachten Stunden und Minuten nicht
hinreichend erläutern. Ein taugliches Beweisangebot fehlt. Auf die weiteren
Unstimmigkeiten weist die Beklagte im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 45 hin.
Für den 12. November 2007 ergibt sich lediglich eine Umverteilung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit; die hinzugefügten 4 Min. sind nicht begründet.
Für den 13. November 2007 macht der Kläger eine um 21 Min. verlängerte
Arbeitszeit und eine um 23 Min. verlängerte Bereitschaftszeit geltend. Der
Kläger begründet dies mit Zeiten der "Ablösung", "der Fahrzeugübergabe" und dem
"Verbringen der Papiere in den Keller/das Büro". Dies ist im Hinblick auf die
anzusetzenden Zeiten nicht hinreichend substantiiert und auch nicht mit einem
tauglichen Beweisangebot versehen.
Für den 15. November 2007 ergibt sich eine Mehrforderung von 35 Min. Arbeitszeit
und 35 Min. Bereitschaftszeit, die nicht hinreichend, auch nicht im Schriftsatz
vom 18.11.2009, dargelegt worden sind.
Gleiches gilt für die Forderung des Klägers für den 16.11.2007 und fortfolgend
bis zum 21.11.2007. Der Kläger gibt hierzu im Schriftsatz vom 18.11.2009 an,
dass er "ohne Unterbrechung" für die Beklagte mit dem Lkw unterwegs gewesen sei.
Teilweise sei er in einen Stau gekommen; da die Schicht- und Lenkzeiten vorüber
gewesen seien, hätten die Fahrerkarten gezogen werden müssen. All dies erklärt
nicht die von der Beklagten im Schriftsatz vom 28.09.2009 ab S. 47 dargestellten
Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag, insbesondere, wenn man diesen mit den
digitalen Aufzeichnungen kontrastiert. Für die klägerischen Behauptungen fehlt
es auch an einem tauglichen Beweisangebot, wenn man sie denn nicht ohnehin als
unsubstantiiert qualifizieren wollte.
Für den 25. November 2007 ergibt sich eine Umdefinition von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit, die aufgeschlagenen 3 Min. bleiben begründungslos.
Für den 26. November 2007 gilt sinngemäß das gleiche; die Hinzufügung von 24
Min. an Arbeitszeit bleibt auch hier begründungslos.
Ähnliches gilt für den 27. November 2007, die Mehrforderung von 6 Min. bleibt
ebenfalls begründungslos.
Für den 28. November 2007 macht der Kläger eine Mehrforderung an
Bereitschaftszeit um 13 Min. geltend, ohne dies hinreichend zu begründen und mit
einem tauglichen Beweismittel zu versehen.
Für den 29. November 2007 erfolgt eine Umdefinition von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit mit einem - begründungslosen - Aufschlag von 8 Min.
Für den 30. November 2007 macht der Kläger eine um 26 Min. längere Arbeitszeit
geltend, auch dies ist nicht hinreichend substantiiert begründet; die Beklagte
hat im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 54 hierzu zu Recht Zweifel angemeldet.
Aus allem ergibt sich für den Monat November keine begründete Mehrforderung.
2.3.4.5. Für den 3. Dezember 2007 ergibt sich eine Mehrforderung an Arbeitszeit
im Umfange von 2 Std. 17 Min.; diese wird vom Kläger in seinem Schriftsatz vom
18.06.2009 - jedenfalls im Umfange von 2 Stunden - damit begründet, dass er in
Ludwigsfelde auf den Lkw gewartet habe. Für die von der Beklagten bestrittenen
Behauptungen bietet er kein taugliches Beweismittel an.
Für den 4. Dezember 2007 ergibt sich eine Veränderung von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit, was vergütungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt, sowie eine
Erhöhung um 7 Min., die ihrerseits nicht hinreichend substantiiert begründet
sind.
Für den 5. Dezember 2007 ergibt sich lediglich eine Erhöhung der
Bereitschaftszeit um 6 Min., die nicht substantiiert begründet ist.
Für den 6. Dezember 2007 ergibt sich eine Veränderung von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit im Umfang von 1 Std. und 7 Min., was vergütungsrechtlich nicht ins
Gewicht fällt; der vom Kläger vorgenommene Aufschlag von 12 Min. wird nicht
substantiiert begründet.
Für den 7. Dezember 2007 ergibt sich vergleichbares; die Veränderung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 32 Min. fällt vergütungsmäßig
nicht ins Gewicht, der Aufschlag von 4 Min. wird nicht weiter substantiiert
begründet. Dabei ist für diesen Tag, für die Tage zuvor und für die Tage danach
festzustellen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 die
Differenzen zwischen Bereitschafts- und Arbeitszeit so erklärt, dass sie Zeiten
des Be- und Entladens seien. Diese Darstellung des Klägers ist für sich genommen
nicht geeignet, die jeweils minutengenau geltend gemachten Forderungen
hinreichend substantiiert zu belegen. Es ist - wie bereits mehrfach gezeigt -
dem Kläger zuzugestehen, dass ggf. solche Arbeitszeiten angefallen sind; für die
Zuerkennung von Vergütung für solche Tätigkeit wäre es jedoch erforderlich
gewesen, die Tätigkeiten exakt der Art und der Zeit nach zu konkretisieren. Es
ist dem Gericht nicht möglich, diesbezüglich von "Erfahrungswerten" oder
"Schätzungen" auszugehen.
Für den 8. Dezember 2007 ergibt sich eine Mehrforderung bezüglich Arbeitszeit im
Umfang von 27 Min. und eine Mehrforderung bezüglich Bereitschaftszeit im Umfang
von 28 Min. Die Beklagte verweist diesbezüglich (Schriftsatz vom 28.09.2009, S.
57) zu Recht darauf, dass sich hierbei erhebliche Differenzen zu den zuvor vom
Kläger genannten Zeiten ergeben. Die von der Beklagten dort aufgeführten
Unklarheiten und Widersprüche vermochte der Kläger in seinem Schriftsatz vom
18.11.2009 nicht aufzuklären; er nimmt in diesem Zusammenhang vielmehr zu diesem
Tag nicht gesondert Stellung; die diesbezüglich von ihm geltend gemachten
Mehrforderungen erweisen sich damit nicht als hinreichend substantiiert.
Für den 11. Dezember 2007 begehrt der Kläger einen höheren Arbeitszeitanteil im
Umfang von 28 Min.; hierzu weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
28.09.2009, S. 58 auf verschiedene Widersprüche hin, die der Kläger seinerseits
in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 nicht aufklärt. Die klägerischen
Behauptungen bleiben insoweit unklar und nicht hinreichend substantiiert.
Für den 12. Dezember 2007 erfolgt eine Umqualifizierung von Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit im Umfange von 3 Std. 7 Min., was sich vergütungsrechtlich nicht
auswirkt, sowie ein Aufschlag von 5 Min., der vom Kläger nicht näher begründet
ist.
Für den 13. Dezember 2007 gilt vergleichbares, hier beträgt der Aufschlag 7 Min.
Für den 14. Dezember 2007 macht der Kläger weitere 4 Min. Bereitschaftszeit
geltend; hinsichtlich seiner Erklärung von Be- und Entladezeiten wird auf das
bereits gesagte verwiesen.
Für den 15. Dezember 2007 qualifiziert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange
von 42 Min. in Arbeitszeit um und fügt einen Aufschlag von 11 Min. hinzu,
hierfür gilt das soeben gesagte.
Für den 16. Dezember 2007 macht der Kläger weitere Arbeitszeit im Umfang von 26
Min. geltend; die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 61 auf
die Unstimmigkeiten hingewiesen, die vom Kläger seinerseits in seinem
Schriftsatz vom 18.11.2009 nicht ausgeräumt worden sind. Die Umqualifizierung
von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 54 Min. fällt vergütungsmäßig
nicht ins Gewicht, die von ihm hinzugesetzten 30 Min. bezüglich der Arbeitszeit
sind von ihm nicht näher erklärt.
Für den 19. Dezember 2007 macht der Kläger insgesamt 3 Std. geltend, davon 2
Std. als Arbeitszeit und 1 Std. als Bereitschaftszeit. Nach seiner Darstellung
(Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 7) ist er, ohne die Fahrerkarte eingecheckt zu
haben, von Ludwigsfelde nach Fürstenwalde gefahren. Die Karte habe er erst nach
Beladung des Fahrzeuges in Fürstenwalde eingesteckt, da ab diesem Moment 21
Stunden Schichtzeit möglich gewesen sei. Ohne diese tatsächlich vorgenommene
Manipulation habe ein kompletter "Umlauf" mit dem Fahrzeug, d. h. die
Durchführung der Tour, nicht gewährleistet werden können. Soweit die Beklagte
hierzu in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 62, die Angaben bestreitet und
sie als "nicht glaubhaft" bezeichnet, reichte das angesichts der ihr bekannten
Bewegungsdaten des Fahrzeuges nicht aus. Schlüssig ist demgegenüber ihr Hinweis
darauf, dass der Kläger für diese Fahrt 1 Std. und 20 Min. angesetzt hat, er
aber zu anderen Zeiten mit einer Stunde, mit 50 Min. und an anderen Tagen nur
mit 45 Min. ausgekommen sein will. Legt man zugrunde, dass es zu dem Zeitpunkt
keinen nennenswerten Verkehr gegeben haben dürfte, ist eine Stunde für die Fahrt
einzurechnen; die Be- und Entladezeiten, die der Kläger geltend macht, sind
nicht substantiiert dargelegt und mit einem tauglichen Beweismittel versehen.
Demnach ist ihm für den 19. Dezember 2007 eine weitere Stunde zuzuerkennen.
Für den 20. Dezember 2007 macht der Kläger eine um 2 Std. und 22 Min. längere
Arbeitszeit geltend und erklärt hierzu, dass es sich um Zeiten der "Beladung"
handele, wobei eine "schleppende Freigabe der Ware" vorgelegen habe. Diese
Angaben sind wiederum nicht hinreichend substantiiert, insbesondere aber nicht
mit einem zulässigen Beweismittel versehen.
Für den 21. Dezember 2007 nimmt der Kläger eine Umqualifizierung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von 3 Std. 34 Min. vor, was
vergütungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Er nimmt weiter einen Aufschlag von
4 Min. vor, hierzu gilt das bereits gesagte.
Für den 22. Dezember 2007 nimmt der Kläger eine Umqualifizierung von
Bereitschaftszeit in Arbeitszeit vor, die sich vergütungsmäßig nicht auswirkt;
zugleich fügt er weitere 4 Min. Arbeitszeit an, diesbezüglich gilt das bereits
gesagte.
Für den 23. Dezember 2007 geht der Kläger von einer um 18 Min. längeren
Arbeitszeit und einer um 1 Std. 30 Min. längeren Bereitschaftszeit aus. Diese
Angaben korrespondieren nicht mit seinen Angaben im Schriftsatz vom 18.06.2009.
Der Kläger erklärt hierzu im Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 8, dass er sich in
der Tabelle vertan und die Lenkzeit nicht korrekt vermerkt habe. Die Lenkzeit
von 1 Std. 40 Min. treffe zu. Darüber hinaus habe es nach Beendigung der
Fahrtätigkeit noch die Übergabe des Fahrzeuges, den Fahrerwechsel und das
Verbringen der Papiere in das Büro zu erledigen gegeben, was die Differenz
hinsichtlich des Endes der Arbeitszeit erklärt. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass auch diese Angaben des Klägers - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht
substantiiert genug sind. Hinsichtlich der übrigen Angaben liegt zumindest kein
taugliches Beweismittel vor.
Für den 27. Dezember 2007 macht der Kläger eine um 26 Min. längere Arbeitszeit
geltend, schließlich begehrt er die Anerkennung einer längeren Bereitschaftszeit
im Umfange von 31 Min. Hierzu hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
28.09.2009, S. 65 entsprechende Rügen vorgebracht. Auch für das Gericht ist
nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, wie der Kläger zu seinen Berechnungen
gekommen ist; schließlich fehlt ein taugliches Beweismittel.
Für den 28. Dezember 2007 qualifiziert der Kläger Ruhezeit im Umfang von 20 Min.
Bereitschaftszeit um und macht einen Aufschlag von 6 Min. geltend. In seinem
Schriftsatz vom 18.11.2009 erklärt er dies damit, dass die zeitliche Differenz
mit Fahrzeugübergabe, Fahrzeugwechsel und Verbringen von Papieren zusammenhänge.
Dies ist - wie bereits mehrfach gezeigt - von der Art und Zeit her nicht
substantiiert genug; schließlich fehlt es auch an einem tauglichen Beweismittel.
Für den 30. Dezember 2007 macht der Kläger insgesamt 6 zusätzliche Stunden
geltend, und zwar in Form von Bereitschaftszeit. Die klägerischen Angaben sind
für das Gericht nicht nachvollziehbar. In seinem Schriftsatz vom 18.06.2009
erklärt der Kläger hierzu, in der Zeit von 11:15 Uhr bis 16:30 Uhr mit dem
Firmen-Pkw und anderen Kollegen nach Ludwigsfelde gefahren zu sein. Die Lkw
seien in Hanau stehengeblieben. Gleichzeitig gibt er (Schriftsatz vom
18.11.2009, S. 8) an, in Hanau um 11:15 Uhr abgefahren zu sein und bis nach
Ludwigsfelde 5 Std. und 15 Min. gebraucht zu haben. Hier wird für die Kammer -
und auch für die Beklagte - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 67
ergibt - nicht deutlich, welche Zeiten der Kläger auf welcher Grundlage nun
geltend machen will. Ein taugliches Beweismittel ist hier - wiederum - nicht
benannt.
Für Dezember 2007 steht dem mithin zusätzlich 1 Std. zu.
2.3.4.6 Für den 8. Januar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange
von 2 Std. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt; hinzu
kommen 7 Min. Aufschlag, die ihrerseits nach den bereits dargelegten
Gesichtspunkten nicht substantiiert dargestellt sind.
Für den 9. Januar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im Umfange
von 2 Std. 38 Min. in Arbeitszeit um, ohne dass dies vergütungsrechtlich
relevant würde; sein vorgenommener Aufschlag in Höhe von 6 Min. bleibt
unsubstantiiert.
Für den 10. Januar 2008 gilt das gleiche.
Für den 11. Januar 2008 gilt ebenfalls das gesagte.
Für den 12. Januar 2008 gilt das gesagte.
Für den 13. Januar 2008 geht der Kläger von einer um 17 Min. verlängerten
Arbeitszeit aus, dies ist nicht substantiiert belegt. Der Kläger rechnet
Bereitschaftszeit im Umfang von 1 Std. 6 Min. in Arbeitszeit um, was sich
vergütungsrechtlich nicht auswirkt; der von ihm vorgenommene Aufschlag von 17
Min. ist nicht substantiiert dargetan.
Für den 15. Januar 2008 geht der Kläger von einem früheren Arbeitsbeginn aus und
rechnet 32 Min. Arbeitszeit hinzu, was nicht mit einem tauglichen Beweisantritt
versehen ist. Im Umfange von 1 Std. und 41 Min. widmet er Bereitschaftszeit in
Arbeitszeit um, dies macht sich vergütungsrechtlich nicht bemerkbar.
Für den 17. Januar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im Umfange
von 2 Std. und 22 Min. um, macht aber lediglich Arbeitszeit im Umfange von 2
Std. 15 Min. geltend; vergütungsrechtlich ergibt sich hier keine Änderung.
Für den 18. Januar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 5
Std. 11 Min. in Arbeitszeit um, ebenfalls Ruhezeit im Umfange von 18 Min. Die
Umrechnung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit fällt vergütungsrechtlich nicht
ins Gewicht, für die Umrechnung von Ruhezeit in Arbeitszeit fehlt ein
substantiierter Sachvortrag, jedenfalls aber ein taugliches Beweismittel.
Für den 19. Januar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfang von 4
Std. 43 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt;
sein vorgenommener Aufschlag von 10 Min. ist unsubstantiiert und nicht mit einem
tauglichen Beweismittel versehen.
Für den 20. Januar 2008 gilt im Umfange von 36 Min. Umrechnung von
Bereitschaftszeit und Arbeitszeit und einem Aufschlag von 7 Min. das gleiche.
Für den 21. Januar 2008 macht der Kläger weitere Bereitschaftszeit im Umfang von
32 Min. geltend; dies beruht darauf, dass er das Ende der Arbeitszeit auf 5:00
Uhr legt, statt, wie der Tachograf es ausweist, auf 4:28 Uhr. Hierzu erfolgt
keine substanzielle Sachdarstellung, dazu fehlt es an einem tauglichen
Beweismittel.
Für den 24. Januar 2008 geht der Kläger von einem um 31 Min. vorverlegten
Arbeitszeitbeginn aus, ohne dies hinreichend substantiiert zu belegen.
Für den 25. Januar 2008 macht der Kläger eine erhöhte Bereitschaftszeit um 49
Min. geltend; hier verweist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S.
76 auf die diesbezüglichen Unstimmigkeiten. Die Ausführungen der Beklagten sind
nachvollziehbar, dem klägerischen Vortrag fehlt die entsprechende Schlüssigkeit
und Substantiiertheit.
Für Januar 2008 steht dem Kläger keine weitere Zeit zu.
2.3.4.7 Für den 7. Februar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im
Umfange von 2 Std. 26 Min. auf Arbeitszeit um, was sich vergütungsmäßig nicht
auswirkt; der Aufschlag von 10 Min. ist wiederum nicht substantiiert begründet.
Für den 9. Februar 2008 geht der Kläger von einem um 20 Min. früheren
Arbeitsbeginn aus und gelangt zu einer um 16 Min. höheren Arbeitszeit und um 31
Min. höheren Bereitschaftszeit. Auch hier sind die Einwände der Beklagten aus
dem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 77 schlüssig: Eine substanzielle Begründung
für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt,
dass ein taugliches Beweisangebot nicht vorliegt.
Für den 10. Februar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfang von 1
Std. 56 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsmäßig nicht niederschlägt;
sein Aufschlag um 7 Min. bleibt ohne Substanz.
Für den 11. Februar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im
Umfange von 4 Std. 29 Min. in Arbeitszeit um, was vergütungsrechtlich keine
Auswirkungen hat; sein Aufschlag von 4 Min. ist nicht schlüssig.
Für den 12. Februar 2008 geht der Kläger von einem um 19 Min. verlängerten
Arbeitszeitende aus und rechnet 21 Min. Bereitschaftszeit hinzu. Dies
korrespondiert - worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 79, zu
Recht hinweist - nicht mit seinen Tagebuchaufzeichnungen. Die diesbezüglichen
Ausführungen bleiben unsubstantiiert.
Für den 16. Februar 2008 geht der Kläger von einem gegenüber dem Tachografen um
32 Min. vorgezogenen Beginn der Arbeitszeit aus und gelangt mit einer
Umbenennung von Bereitschaftszeit im Umfang von 1 Std. 9 Min. zu einer
Arbeitszeiterhöhung von 1 Std. 45 Min. Auch die diesbezüglichen tatsächlichen
Grundlagen sind nicht hinreichend schlüssig dargetan. Ein taugliches
Beweismittel fehlt.
Für den 17. Februar 2008 definiert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfang von 22
Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt; sein
Aufschlag um 3 Min. bleibt ohne Substanz.
Für den 18. Februar 2008 gilt das gleiche, hier beträgt der Aufschlag 10 Min.
Ebenfalls das gleiche gilt für den 19. Februar 2008 und den dort vorgenommenen
Aufschlag um 6 Min.
Für den 20. Februar 2008 erfolgt ein Aufschlag von 6 Min., der nicht
substanziell dargelegt und mit einem tauglichen Beweismittel versehen ist.
Für den 21. Februar 2008 definiert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 1
Std. 19 Min. in Arbeitszeit um und macht einen Aufschlag im Umfang von 4 Min.,
wobei er weitere 2 Min. Arbeitszeit hinzurechnet. Die diesbezüglichen Angaben
sind nicht näher begründet, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
28.09.2009, S. 82 zu Recht hinweist. Ein taugliches Beweismittel ist nicht
erkennbar.
Für den 24. Februar 2008 geht der Kläger von einem um 34 Min. früheren
Arbeitsbeginn aus, den er zu 20 Min. in Arbeitszeit und zu 15 Min. in
Bereitschaftszeit erläutert. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Annahme sind
nicht substantiiert genug, ein taugliches Beweismittel liegt für den
bestrittenen Vortrag nicht vor.
Für den 25. Februar 2008 definiert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 4
Std. und 16 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsmäßig nicht auswirkt;
sein Aufschlag im Umfang von 4 Min. bleibt ohne substanziellen Sachvortrag.
Für den 26. Februar 2008 gilt das gleiche.
Für den 27. Februar 2008 geht der Kläger von einer längeren Bereitschaftszeit
aus, und zwar um 17 Min. Das und wie diese 17 Min. in Abweichung von der
digitalen Aufzeichnung entstanden sind, ergibt sich nicht hinreichend schlüssig
aus dem Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz im 18.06.2009, S. 12. Das Gericht
vermochte hier nicht zu erkennen, wie der Kläger zu dieser Berechnung gelangt
ist.
Für den 28. Februar 2008 nimmt der Kläger ein um 3 Min. verändertes Ende der
Arbeitszeit an, geht von einer um 1 Std. verlängerten Lenkzeit aus und gelangt
im Ergebnis zu einer um 1 Std. 36 Min. längeren Bereitschaftszeit. In seinem
Schriftsatz vom 18.06.2009, S. 12 werden diese Zusammenhänge nicht deutlich. Die
Zeiten der Be- und Entladung sind nicht substantiiert dargelegt, so dass das
Gericht hieraus nicht die Berechnung des Klägers hinreichend nachvollziehen
konnte. Die Beklagte rügt dies zu Recht im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 85.
Für Februar 2008 steht dem Kläger keine zusätzliche Zeit zu.
2.3.4.8 Aus alledem ergibt sich, dass dem Kläger über die digital
aufgezeichneten Zeiten (nur) noch 25 Std. 50 Min. hinausgehend zustehen, die mit
einem Stundensatz von 7,86 EUR zu vergüten waren.
3. Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam entsprechend des
hiesigen Urteilstenors teilweise abzuändern; im Übrigen waren die Berufungen
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 ZPO.
4. Für die Beklagte war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur
Auslegung des § 21 a ArbZG zuzulassen; gesetzliche Zulassungsgründe für den
Kläger lagen nicht vor.