Berufsunfähigkeit – Nachprüfungsverfahren durch Versicherer
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 144/05
Urteil vom
31.08.2006
Landgericht Hannover, Az.: 18 O 271/03
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2005 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der
Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
b) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 24.848,82 ? nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
von 2.760,98 ? seit dem 02.04.2003,
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2005 zu zahlen;
c) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs Nr. vierteljährlich im
Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 ?, erstmals
fällig zum 01.01.2006, längstens bis zum 01.10.2009, zu zahlen;
d) es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2003 von der
Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die
Beklagte zu 1 zu 60 % und die Beklagte zu 2 zu 40 %. Ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des zu
vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus den jeweils mit ihnen geschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen auf Gewährung bedingungsgemäßer
Leistungen (Rentenzahlung und Beitragsbefreiung) in Anspruch. Zwischen den
Parteien gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
(vgl. Anlagenheft [im Folgenden: AH] I und II, jeweils K1).
Der Kläger schloss mit der Lebensversicherungs AG, die in der Folge mit der
Beklagten zu 1 verschmolzen wurde, eine 1995 beginnende
Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (vgl. AH
I, K1). Außerdem schloss er mit der Beklagten zu 2 eine
Kapitallebensversicherung mit einer zum November 1985 beginnenden
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (vgl. Bl. 30 d. A.).
Der Kläger erlitt im Mai 2000 einen Herzinfarkt, der stationär behandelt wurde.
Die Beklagte zu 1 erkannte mit Rücksicht auf die Erkrankung des Klägers mit
Schreiben vom 19. Februar 2001 ihre Leistungspflicht aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung rückwirkend ab dem 1. Juni 2000 an (vgl.
AH I, K6). Die Beklagte zu 2 erkannte ihre Leistungspflicht aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Schreiben vom 28.Februar 2001
ebenfalls rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 an (AH II, K5). Nach 2
Jahren haben beide Beklagten nach § 7 BBBUZ eine Überprüfung der
Leistungsvoraussetzungen gefordert (AH I, K7; Bl. 33 d. A.). Auf Grund eines
insoweit von der Beklagten zu 1 eingeholten kardiologischen Gutachtens des
Krankenhauses in H. vom Januar 2003, in dem eine Berufsunfähigkeit des Klägers
nicht festgestellt wird (Bl. 36 ff. (38) d. A.), lehnte die Beklagte zu 1 es ab,
nach dem 1. Mai 2003 weitere Beitragsbefreiung zu gewähren, und die Beklagte zu
2 lehnte es ab, nach dem 31. März 2003 weitere Rentenzahlungen zu erbringen und
eine weitere Beitragsbefreiung zu gewähren (AH I, K8; AH II, K7).
Der Kläger hat bestritten, in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Architekt
einer Planungsgesellschaft nicht mehr zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein.
Er hat insoweit auf einen ärztlichen Bericht des Dr. E. J. vom Juli 2003
verwiesen (AH II, K8 und K9), der dort ausgeführt hat, dass der Kläger immer
noch nicht kardial stabil sei und bei psychischer und körperlicher Belastung
Stenokardien auftreten, aufgrund derer er zumindest zu 50 % berufsunfähig sei.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 16 d. A.),
festzustellen, dass er seit dem 1. April 2003 von der Beitragszahlungspflicht
zur Lebensversicherungs Nr. sowie der angeschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
sowie die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
1. an den Kläger 5.521,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.790,98 ? seit dem 2. April 2003
sowie von weiteren 2.760,98 ? seit dem 2. Juli 2003 zu zahlen;
2. an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs
Nr. vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. sowie 1.10. eines
Jahres 2.760,98 Euro, erstmals fällig zum 1.10.2003 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. April 2003 von der Beitragspflicht
zur Lebensversicherungs Nr. sowie der angeschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
Die Beklagten haben beantragt (Bl. 14, 29 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands des
Klägers eingetreten sei und eine Berufsunfähigkeit im Sinne der
Versicherungsbedingungen nicht mehr vorliege.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Februar 2005
über die Behauptung des Klägers, er sei weiterhin zu mehr als 50 %
berufsunfähig, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 95 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom Juni 2004 (Bl. 115 ff. (124) d. A.),
dessen Ergänzung aufgrund des Beschlusses vom 15. September 2004 (Bl. 174 d.
A.), vom Januar 2005 (Bl. 193 ff. (198 f.) d. A.) und auf das zweite
Folgegutachten vom April 2005 (Bl. 226 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 26. Juli 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 262
ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der
Herzerkrankung aus dem Jahre 2000 keine Ansprüche aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mehr herleiten. Aus den vorliegenden
Untersuchungsergebnissen ergebe sich keine nachhaltige Einschränkung der
Belastbarkeit des Klägers. Anhand des Gutachtens könne nicht festgestellt
werden, dass der Kläger noch in nennenswertem Umfang gehindert sei, seine bisher
ausgeübte berufliche Tätigkeit weiter wahrzunehmen (Bl. 265 f. d. A.).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, das Urteil sei auf unrichtiger Tatsachengrundlage ergangen.
Der Kläger habe vorgetragen, dass in dem zweiten kardiologischen Gutachten vom
19. April 2005, das auf der invasiven Untersuchung beruhte, erheblichen
Widersprüche enthalten seien. In der Zusammenfassung der Katheteruntersuchung
auf Blatt 4 des Gutachtens sei ausgeführt, dass eine koronare Herzkrankheit mit
deutlich artherosklerotischen Veränderungen in allen Koronarien feststellbar sei
und sich insbesondere im Hinblick auf den RPLD eine relevante Stenosierung
ergebe. In der weiteren zusammenfassenden Beurteilung auf Blatt 6 des Gutachtens
heiße es dann jedoch, dass alle zuvor festgestellten Stenosen funktionell
irrelevant seien, die RPLD-Stenose werde an dieser Stelle nunmehr lediglich als
eine mittel bis höhergradige Veränderung eingestuft und eben dennoch als
irrelevant bezeichnet (Bl. 312 d. A.). Wegen dieses Widerspruchs habe es einer
Erläuterung des Gutachters, wie vom Kläger beantragt, bedurft. Das Gericht habe
die Entscheidung nicht auf die ihm vom Gutachter telephonisch gegebene
Erläuterung stützen dürfen.
Der Kläger beantragt (Bl. 310 f. d. A.),
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts
1. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der
Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 24.848,82 ? nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
von 2.760,98 ? seit dem 2. April 2003,
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2005 zu zahlen;
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs Nr. vierteljährlich im
Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 ?, erstmals
fällig zum 1. Januar 2006, längstens bis zum 1. Oktober 2009, zu zahlen;
4. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1.4.2003 von der
Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
Die Beklagten beantragen (Bl. 326, 329 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass es keine Widersprüche in dem kardiologischen
Folgegutachten vom 19. April 2005 gebe und es eines Obergutachtens nicht bedurft
habe (Bl. 329 f., 341 f. d. A.).
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16. März 2006
durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob
gegenüber dem Gesundheitszustand, der bei Zusage der Leistungen am 19. Februar
2001 bestand, der Grad der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 BBBUZ unter
50 % gesunken sei, also seither eine Verbesserung des Gesundheitszustands
festzustellen sei (Bl. 363 d. A.), sowie durch ergänzende Vernehmung des
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2006 (Bl. 389 d. A.).
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche
Stellungnahme des Sachverständigen vom 20. Juni 2006 (Bl. 385 d. A.) und die
Sitzungsniederschrift vom 21. Juli 2006 (Bl. 389 ff. d. A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2.
Alt. ZPO). Die Beklagten sind dem Kläger zur Gewährung der bedingungsgemäßen
Leistungen verpflichtet.
1. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben vom 19. Februar 2001 und vom
28. Februar 2001 jeweils die mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit des Klägers
und ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
ausdrücklich und uneingeschränkt im Sinne des § 5 BBBUZ anerkannt. Die Beklagten
sind nach ihren Versicherungsbedingungen an diese Zusage gebunden. Es entspricht
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Leistungszusage des Versicherers
bindende Wirkung entfaltet (vgl. BGH, VersR 84, 51; VersR 86, 277 ff.; VersR 86,
1113 (1114)).
2. Die Beklagten konnten von diesen Anerkenntniserklärungen hier auch nicht nach
§ 7 BBBUZ abrücken. § 7 Abs. 4 der jeweils einschlägigen BBBUZ sieht vor, dass
der Versicherer nur dann nicht mehr an seine Leistungszusage gebunden ist, wenn
sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 % vermindert hat. Es muss
mithin eine nachträgliche Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherungsnehmers eintreten. Es genügt nicht, dass der Versicherer lediglich
den unveränderten Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nachträglich
anders bewertet (vgl. BGH, VersR 86, 1113 (1114); OLG Hamm, VersR 88, 793
(794)). Der Versicherer ist nicht befugt, seine bisherige Bewertung dahin
abzuändern, dass der Versicherte nicht berufsunfähig sei oder sich der Grad der
Minderung der Berufsunfähigkeit geändert habe, wenn sich weder an dem
Gesundheitszustand des Versicherten noch an dem Kenntnisstand des Versicherers
von diesem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf dem Versicherten
verbliebene Berufsausübungsmöglichkeiten etwas geändert hat (vgl. Benkel/
Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, München 1990, § 7 BUZ
Rdnr. 4). Nur dann, wenn sich die anerkannte Berufsunfähigkeit des Versicherten
in einem nach den Bedingungen leistungsrelevanten Umfang geändert hat, was der
Versicherer beweisen muss, darf er die Leistungen einstellen oder herabsetzen
(vgl. Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 BUZ Rdnr. 10).
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich zunächst bereits die
Annahme des Landgerichts als unzutreffend, es sei Sache des Klägers zu beweisen,
dass er weiterhin berufsunfähig im Sinne von § 2 BBBUZ sei. Vielmehr oblag nach
ihren Leistungsanerkenntnissen die Beweislast den Beklagten (vgl. nur BGH, NJW
1993, S. 1532 ff.). Die Beklagten mussten im Nachprüfungsverfahren beweisen,
dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, wie sie zum Zeitpunkt der
Anerkenntnisse angenommen wurde, des Klägers nicht mehr besteht.
Darüber hinaus war es auch verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 286 ZPO, dass das
Landgericht dem Erläuterungsantrag des Klägers nach § 411 Abs. 3 ZPO nicht
nachgegangen ist. Das Landgericht konnte den Antrag nicht durch telefonische
Rückfrage des Einzelrichters bei dem Gehilfen des Sachverständigen Dr. T.
nachkommen, weil dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstieß. Der Kläger
hat auch nicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 295 ZPO
verzichtet, weil er, soweit dies dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht zu entnehmen ist (vgl. Bl. 260 d. A.), nicht erkennen konnte,
dass das Gespräch eine Beweisaufnahme ersetzen sollte.
b) Desweiteren und vor allem hat die Beweisaufnahme durch das Landgericht,
entgegen dessen Ansicht, und auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat
gerade nicht ergeben, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Klägers gegenüber dem Zustand eingetreten ist, der zur Zeit der
Leistungsanerkenntnisse der Beklagten 2001 bestanden hat. Der gerichtlich
hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. R. hat vielmehr bereits in seinem
Gutachten vom Juni 2004 ausgeführt: ?Nach kurzer Rekonvaleszenz war Herr W.
unter sekundärpräventiven Lebenswandel und effektiver Bereinigung des
individuellen kardiovaskulären Risikoprofils geraume Zeit bei guter
(sportlicher) Belastbarkeit beschwerdefrei?. Und weiter wird ausgeführt: ?Post
infarctionem bestand echokardiographisch jeder Zeit eine gute systolische
linksventrikuläre Funktion, nie kam es zu klinischen Symptomen einer chronischen
Herzinsuffizienz oder einer kardialen Dekompensation? (Bl. 124 d. A.). Der
Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich kein struktureller Hinweis auf eine
Einschränkung der Belastbarkeit ergebe (Bl. 125 d. A.). Den Ausführungen des
Gutachters ist damit zu entnehmen, dass beim Kläger bereits nach einer gewissen
Rekonvaleszenzzeit keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 BBBUZ mehr
vorgelegen und dieser Zustand sich seither nicht verändert habe. Im Rahmen
seiner Anhörung vor dem Senat hat der Gutachter Prof. Dr. R. dies noch einmal
explizit bestätigt. Er hat dort ausgeführt, dass nach dem Herzinfarkt und kurzer
Rehabilitierungsphase bereits nach sehr kurzer Zeit von vielleicht 3 Wochen der
Normalzustand des Herzens wiederhergestellt gewesen sei und dieser Normalzustand
seither gleichmäßig andauere. Nach Ablauf dieser kurzen Phase vermöge er aus
kardiologischer Sicht keine Berufsunfähigkeit des Klägers zu sehen (vgl. Bl. 389
d. A.).
Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich damit eindeutig, dass beim
Kläger bereits im Zeitpunkt der Leistungsanerkenntnisse der Beklagten zu 1 und
zu 2 keine Berufsunfähigkeit mehr vorgelegen hat und sein Zustand seither
unverändert ist. Ergibt sich aber, dass Berufsunfähigkeit schon im Zeitpunkt des
Anerkenntnisses in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat, sodass sie sich auch nicht
in leistungsrelevanter Weise bessern kann, dann liegen die Voraussetzungen des §
7 nicht vor, und der Versicherer ist an sein Anerkenntnis gebunden (vgl. Voit/Knappmann,
a. a. O., § 7 BUZ Rdnr. 13). Die Leistungsanerkenntnisse der Beklagten beruhten
damit auf einer Fehleinschätzung. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des
Klägers ist seit 2001 nicht eingetreten, vielmehr ist sein Zustand seither
gleichbleibend unauffällig.
Richtig ist zwar, dass unmittelbar nach dem Infarkt für kurze Zeit eine
Berufsunfähigkeit vorgelegen haben mag. Den Beklagten war vor ihren
Anerkenntnis-Entscheidungen durch den Arztbericht Dr. G. (Bl. 70 ff. d. A.) aber
bereits bekannt, dass die Berufsunfähigkeit vom 12.05.00 bis 30.11.00 mit zu 50
% und vom 01.12.00 bis auf weiteres mit zu 35 % einzuschätzen war. Der
Entlassungsbericht des Krankenhauses S. enthielt dazu keine Angaben. Unter
diesen Umständen war den Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung also die
Erkenntnis zugänglich, dass dem Kläger in die Zukunft gerichtete Ansprüche nicht
zustanden. Damit aber müssen sie sich - unabhängig von den vorstehenden
Erwägungen - im Nachprüfungsverfahren so behandeln lassen, als habe kein Fall
der Berufsunfähigkeit und damit keine Veränderung der Situation vorgelegen.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 der jeweils einschlägigen BBBUZ sind damit
aber gerade nicht erfüllt. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben,
wobei der Senat im Antrag zu 1. das Datum 01.04. als Schreibfehler wertet
(richtig: 01.05.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.