Berufsunfähigkeit - Beweislast
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 171/06
Urteil vom
18.01.2008
Gründe:
I.
Der am 20.9.1950 geborene Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr
abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Er war zur Zeit des
Abschlusses des Vertrages im Verkaufsaußendienst in verschiedenen Branchen, u.
a. im Lebensmittel-, Porzellan- und Textilbereich sowie als Bauberater und als
Geschäftsführer tätig gewesen. Seit 1999 war der Kläger selbständig im
Sicherheitsgewerbe tätig. Er wurde seit Anfang des Jahres 2000 ununterbrochen
krankgeschrieben. Im Februar 2001 hat der Kläger gegenüber der Beklagten
Leistungen geltend gemacht und ist seitdem nicht mehr berufstätig gewesen.
Die Streitverkündete, die der Kläger auf Leistungen aus der bei dieser
bestehenden Krankentagegeldversicherung in Anspruch genommen hatte, stellte ihre
Leistungen mit der Begründung ein, der Kläger sei berufsunfähig. Zur Begründung
hat sie sich auf das Gutachten des Dr. GA1, Facharzt für Orthopädie, vom
13.3.2002 bezogen. Ein von der Beklagten eingeholtes neurologisches Gutachten
von Prof. Dr. GA2, O3, vom 5.9.2001 hat eine Berufsunfähigkeit nicht bestätigt.
Der Kläger erhält von der BfA seit 29.3. 2001 Rente wegen voller
Erwerbsminderung (Bescheid Bl. 387 f d.A.).
Der Kläger hat unter Angabe von Einzelheiten behauptet seit der Geltendmachung
der Versicherungsleistungen, seinen zuletzt ausgeübten Beruf im
Sicherheitsbereich zu mehr als 50% nicht mehr ausüben zu können, ebenso wenig
seine früheren Tätigkeiten, weil er nicht mehr über die notwendigen Kenntnisse
verfüge. Er hat wegen der langen Zeitdauer seit der Beendigung dieser
Berufstätigkeiten Versicherungsleistungen bis zum 28.2. 2021 sowie die
Feststellung seiner Freistellung von der Beitragszahlungspflicht begehrt.
Die Beklagte hat bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers bestritten und
darauf verwiesen, der Kläger könne angesichts seiner langjährigen Erfahrungen
auf kaufmännischem Gebiet und im Vertriebsaußendienst im Bereich dieser
Berufssparten tätig werden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen
Sachverständigengutachten des Prof. Dr. GA3 (Blatt 415 ff d.A.) sowie Dr. GA4
(Blatt 489 ff d.A.) mit Ergänzung (Blatt 625 ff d.A.) sowie Anhörung von Dr. GA4
in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2006 (Blatt 723 d.A.).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.5.2006 der Klage im wesentlichen
stattgegeben, die Leistungen jedoch begrenzt bis zum Vertragsende, dem 31.7.
2010. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, entgegen den Feststellungen
des Sachverständigen auch bei seiner mündlichen Anhörung dürfe die fehlende
Sicherheit dafür, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Annahme der
Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mit erforderlicher Sicherheit vorlegen,
nicht "zu Lasten des Klägers ausgelegt" werden. Zwar liege eine eindeutige
Stellungnahme des Sachverständigen gerade nicht vor, es genüge jedoch, dass
voraussichtlich ein Zustand der Berufsunfähigkeit von unbestimmter Dauer gegeben
sei, die Berufsunfähigkeit nach entsprechender Behandlung und späterer Besserung
des Zustandes aber auch wieder wegfallen könne. Das Landgericht hat sich auf der
Grundlage der Zeitplan zur Antragstellung vorgelegten medizinischen Gutachten
überzeugt gesehen, dass Berufsunfähigkeit des Klägers bereits zum Zeitpunkt der
Antragstellung bestanden habe. Allerdings seien die geltendgemachten Leistungen
auf die vereinbarte Laufzeit von 20 Jahren zu begrenzen, die ab Vertragsschluss
zu berechnen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten
und begründeten Berufung.
Die Beklagte rügt zunächst die Verkennung der Beweislast durch das Landgericht.
Sämtliche Voraussetzungen des Versicherungsfalls seien vom Versicherungsnehmer
zu beweisen. Der Kläger habe jedoch noch nicht einmal den Beweis geführt, dass
er überhaupt unter Beschwerden im Sinne von Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfall leide, die geeignet wären, seine Berufsfähigkeit zu
beeinträchtigen. Nach dem Ergebnis des orthopädischen Sachverständigengutachtens
von Prof. Dr. GA3 könne die vom Kläger geklagte Schmerzsymptomatik mit
organischen Befunden nicht erklärt werden. Eine allenfalls
psychosomatische/neurotische Störung als Ursache der Schmerzen habe der vom
Landgericht beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. GA4 nicht feststellen
können. Entgegen der Meinung des Landgerichts gingen die Zweifel des
Sachverständigen am Vorliegen einer neurotischen Störung angesichts der
Beweislast zulasten des Klägers. Aus den Gutachten von Prof. GA3 und Dr. GA4
ergäben sich auch erhebliche Aggravationstendenzen (Beispiele: Seite 4 und 5 der
Berufungsbegründung). Das Landgericht habe sich zudem auf eine - sicherlich auch
nicht vorhandene - eigene Sachkunde bezogen. Eine psychische Störung des Klägers
könne nur dann für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von Bedeutung sein,
wenn sie derart ausgeprägt sei, dass sie nicht mit zumutbarer Willensanspannung
bezogen auf die berufliche Tätigkeit überwunden werden könne. Dieser Beweis sei
nicht geführt. Daran habe der Sachverständige Dr. GA4 auch im Rahmen seiner
Anhörung festgehalten.
Im übrigen fänden sich im Urteil des Landgerichts keinerlei Ausführungen dazu,
in welchem Umfang eine etwa relevante psychische Störung eine Beeinträchtigung
der Berufstätigkeit des Klägers ergebe, insbesondere ob bedingungsgemäße 50%
erreicht würden. Überdies sei das Tätigkeitsbild des Klägers bestritten und
unbewiesen. Gegebenenfalls seien auch Feststellungen hinsichtlich der geltend
gemachten Verweisungstätigkeiten zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im übrigen
bezuggenommen.
Der Einzelrichter des Senats hat Beweis erhoben durch Einholung ergänzender
Stellungnahmen des bereits in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Dr.
GA4. Auf die Stellungnahmen vom 31.8.2007 (Bl. 875 ff. d. A.) und vom 21.11.2007
(Blatt 960 ff d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass bei ihm bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit vorliegt. Das Landgericht hat insoweit die Darlegungs- und
Beweislast verkannt und im übrigen zu der Frage, ob der Kläger in Höhe von
mindestens 50% berufsunfähig ist, keine konkreten Feststellungen getroffen.
1. Der Kläger hat als Versicherungsnehmer grundsätzlich sämtliche
Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu beweisen (BGH VersR 1995,1174 zu
II.2a.; NJW-RR 2007,93 = VersR 2007, 383 zu II.1.). Zweifel bei der Feststellung
der medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer Berufstätigkeit sind
deshalb entgegen der Meinung des Landgerichts " zu Lasten des Klägers
auszulegen".
2. Das Landgericht hat die seiner Entscheidung zugrunde liegende Feststellung
über einen Kräfteverfall des Klägers nicht in zulässiger Weise festgestellt (§
286 ZPO). Auch eine solche Feststellung bedarf der medizinischen Sachkunde, was
sich bereits aus § 2 (1) BUZ ergibt, wonach ein ärztlicher Nachweis erforderlich
ist. Das Landgericht hat sich jedoch insoweit gerade nicht auf die Ergebnisse
des eingeholten Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erläuterungen
gestützt und seine eigene Sachkunde in keiner Weise dargelegt (vgl. Baumbach /
Hartmann, ZPO, § 286 Rn 53 ff; Zöller, ZPO, § 402 Rn 7, 7a; Musielak, ZPO, § 286
Rn 11, 67, § 402 Rn 12). Der Feststellung des Landgerichts zum Kräfteverfall des
Klägers fehlt mithin ein bedingungsgemäßer ärztlicher Nachweis als Grundlage. Zu
einer ergänzenden Begutachtung eines Kräfteverfalls des Klägers fehlen
ausreichende Anknüpfungstatsachen.
Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die der Sachverständige Dr. GA4 in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 31.8.2007 anhand der aktenkundigen Befunde
zusammengestellt hat (Bl. 877 ff d.A.), bestehen bereits aufgrund des vom Kläger
nicht angegriffenen orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. GA3 erhebliche
Bedenken zur Wertigkeit angegebener Beeinträchtigungen des Klägers, die durch
die ebenfalls überzeugenden Ausführungen im neurologisch / psychiatrischen
Gutachten von Dr. GA4 bekräftigt werden. Auf die Ausführungen zur Aggravation
des Klägers unten zu 3.c.cc) wird bezuggenommen und auf die überzeugenden
Gutachten Dr. GA4 (Bl. 489 ff, 875 ff und 960 ffd.A.) verwiesen. Aufgrund dessen
können keine gesicherten Anhaltspunkte für einen möglichen Kräfteverfall
gefunden werden, die Grundlage einer Begutachtung sein könnten.
3. Der Kläger hat vorliegend nicht den Nachweis geführt, dass er gemäß § 2 Nr. 1
i. V. m. § 1 Nr. 1 der für das Vertragsverhältnis der Parteien geltenden
Versicherungsbedingungen (Blatt 35 ff d.A.) infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich zu
mindestens 50% außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit
auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und
seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
a) Wie das Landgericht bereits zutreffend erkannt hat, war den Ergebnissen der
eingeholten Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. GA3 ( Bl.
415 ff d. A.) und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. GA4 (Bl. 489
ff d. A.) die Feststellung der Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit des
Klägers in Höhe von mindestens 50% nicht zu entnehmen. Der orthopädische
Sachverständige hat auf der Grundlage eigener Untersuchung keine relevanten
Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane feststellen können. Er hat den vom
Kläger geklagten Beeinträchtigungen und Beschwerden, nämlich den Schmerzen im
Bereich der Beine, Schmerzen im Bereich der linken Hand, Bewegungsstörung beider
Hände, Instabilitätsgefühle mit dem linken oberen Sprunggelenk sowie diffuses
Körperkribbeln keine medizinisch begründbaren Krankheitssymptome zuordnen
können. Der Gutachter hat deshalb die weitere Begutachtung durch einen
Nervenarzt empfohlen. Der als Gutachter herangezogene Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie Dr. GA4 ist sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch
bei dessen mündlichen Erläuterung zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar die
Möglichkeit einer psychosomatischen oder neurotischen Gesundheitsstörung nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, jedoch eine zweifelsfreie
Feststellung einer mindestens 50%igen gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Klägers, seiner bisherigen Berufstätigkeit nachzugehen, nicht getroffen werden
könne.
b) Dieses Beweisergebnis ist angesichts der Beweislastverteilung zulasten des
Klägers zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung des Klägers ist vorliegend nach
dem Ergebnis der Gutachten nicht ein "für das praktische Leben brauchbarer Grad
von Gewissheit" erreicht worden. Beide Gutachter konnten wegen erheblicher
Zweifel gerade keine ausreichend gesicherten Feststellungen über die
Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit treffen. Die nicht
auszuschließende Möglichkeit von Erkrankungen - Verdachtsdiagnose -, die eine
Berufsunfähigkeit zu begründen geeignet sind, genügt als ausreichende
Wahrscheinlichkeit nicht (OLG Koblenz r + s 2003, 337). Wenigstens 80-90 %ige
Sicherheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist erforderlich (OLG Hamm r + s
1997, 126 = VersR 1997, 817).
c) Es besteht kein Anlass zu einer ergänzenden Begutachtung.
aa) Die vom Kläger geforderte Einholung eines Zusammenhangsgutachtens mit dem
Ziel, festzustellen, ob im Rahmen einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen und
Beschwerden des Klägers bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt werden
kann, ist vorliegend nicht geboten. Eine solche Begutachtung macht nur Sinn,
wenn nicht bereits verschiedene Teilbeurteilungen mit positiven Ergebnissen im
Sinne einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorliegen und erst deren
Gesamtschau eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Das ist gerade vorliegend
nicht der Fall. Denn weder die orthopädische noch die
neurologisch/psychiatrische Begutachtung hat ausreichende Anhaltspunkte für
medizinisch gesicherte bzw. zuordenbare Krankheitsbeschwerden des Klägers als
Voraussetzungen einer (Teil)Berufsunfähigkeit ergeben.
bb) Die von der Streitverkündeten aufgeworfene Frage nach einer Suchterkrankung
des Klägers bietet vorliegend ebenfalls keinen Anlass zu einer ergänzenden
Begutachtung. Der Gutachter Dr. GA4 hat sich mit dem dort in Bezug genommenen
Entlassungsbericht der Klinik O1 und O2 (Blatt 546 ff d. A. und 549 ff d. A.)
auseinandergesetzt (Bl. 627 d. A.) und aufgrund der von ihm durchgeführten
Anamnese und Untersuchung (vgl. Bl. 505-511 d. A.) keine Anhaltspunkte für eine
entsprechende Erkrankung gefunden, den Missbrauch von Psychopharmaka vielmehr
der Vorgeschichte (ohne aktuelle Relevanz) zugeordnet (Bl. 883 d. A.).
cc) Entgegen der weiteren Anregung der Streitverkündeten ist es vorliegend nicht
angezeigt, die Frage der Simulation/Aggravation durch den Kläger durch einen
sog. Symptomvalidierungstest zu klären. Nach den überzeugenden Ausführungen des
Gutachters Dr. GA4, welche durch die Beifügung eines umfangreichen Aufsatzes zum
Stand dieser Testverfahren gestützt werden, kann ein solches Testverfahren
vorliegend keine weitere Aufklärung bringen. Testverfahren werden in der Regel
zum Nachweis von Simulation/Aggravation angewendet, die vorliegend nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch durch die
Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. GA3 gestützt
werden, aufgrund deutlicher Anhaltspunkte bereits zu bejahen ist. Diese
Feststellung ist überzeugend und nachvollziehbar. Sie beruht darauf, dass der
Gutachter Dr. GA4 anlässlich seiner Untersuchung festgestellt hat, dass der
Kläger seine Beschwerden dramatisierend und demonstrativ zum Ausdruck gebracht
hat und die von ihm geklagten und vorgeführten Grenzen der Beweglichkeit und
Belastbarkeit in unterschiedlichen Situationen inkonsistent gewesen sind, dass
nämlich die Grenzen der funktionellen Leistungsfähigkeit zum Beispiel bei der
körperlichen Untersuchung oder dem Betreten bzw. Verlassen der Praxis nicht
übereingestimmt haben. Diese Feststellungen werden gestützt durch das Ergebnis
des orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. GA3, der so gut wie keine
Übereinstimmung zwischen den geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen und
den organischen Befunden herstellen konnte. Prof. GA3 hat in diesem Zusammenhang
insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht erklärt werden konnte, weshalb der
Kläger mit einer versteifender Handgelenksorthese versorgt worden sei, die nur
geringfügige Benutzungszeichen aufgewiesen habe sowie mit einer steifen
Sprunggelenksorthese links, die keinerlei Benutzungszeichen aufgewiesen habe.
Aufgrund dessen ist zurückliegenden, jetzt nicht mehr vorgebrachten körperliche
Beschwerden oder Beeinträchtigungen, wie verwaschene Sprache oder ungepflegtes
Äußeres nicht mehr nachzugehen.
Für eine übertriebene Darstellung der Beschwerden und Beeinträchtigungen des
Klägers spricht im übrigen auch, dass er aus den behaupteten Unzulänglichkeiten
offenbar keine persönlichen Konsequenzen gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich,
dass er trotz von ihm nicht zu steuernden Beinversagen (er war mehrfach die
Treppe hinuntergefallen) Bl. 508, 511 oder Black-out, (er war im Auto
zusammengebrochen, S. 21 des Gutachtens Dr. GA4, Blatt 509 d. A.) auf seine
Fahrerlaubnis verzichtet hat; er war allein mit dem Auto zur Untersuchung
gekommen (siehe S. 31 des Gutachtens Dr. GA4, Blatt 519 d. A.).
d) Entgegen der Auffassung des Klägers und der Streitverkündeten kann aus der
langen Dauer (etwa sieben Jahre) der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden
nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Kläger bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit anzunehmen ist; es ergeben sich nicht einmal hinreichende
Indizien. Denn nach den überzeugenden Ergebnissen der Begutachtungen durch Prof.
Dr. GA3l und Dr. GA4 ergeben sich gerade keine gesicherten Feststellungen
darüber, dass die vom Kläger seit Jahren geklagten Beschwerden, Schmerzen und
Beeinträchtigungen als ärztlich nachzuweisende Krankheit oder als Kräfteverfall
im Sinne von § 2 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen festgestellt werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Krankheit hier nicht mit dem
in der Krankenversicherung übereinstimmt; insbesondere spielt der Gesichtspunkt
der Behandlungsbedürftigkeit hier keine Rolle (Scholz/Martin VVG, § 2 BUZ Rn 3).
Erst wenn insoweit ausreichende Feststellungen vorliegen, kann die Frage der
Dauerhaftigkeit und die dazu vorzunehmende Prognose geprüft werden. Auch die
Bestimmung nach § 2 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen ersetzt nur den Nachweis
der Dauerhaftigkeit, wenn Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder
Kräfteverfalls sechs Monate lang bestanden haben. Die Voraussetzungen der
Berufsunfähigkeit, nämlich u. a. Krankheit und Kräfteverfall bleiben jedoch
ärztlich nachzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken r + s 2006, 293).
e) Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine weitere
Begutachtung oder ein Obergutachten weitere Aufklärung im vorliegenden Fall
bieten könnte. Der Gutachter Dr. GA4 hat sich mit allen Einwänden der Beklagten
auseinandergesetzt und diese überzeugend widerlegt. Es wird insoweit auf die
ergänzenden Stellungnahmen (Bl. 625 ff. 733 ff. 875 ff und 960 ff. d. A.) bezug
genommen
aa) Vorliegend beruht der Mangel in der Feststellbarkeit bedingungsgemäßer
Krankheit oder Kräfteverfalls des Klägers insbesondere darauf, dass der Kläger
durch Aggravation zuverlässige Feststellungen selbst beeinträchtigt hat (siehe
oben 3. c) cc). Daraus ergeben sich im übrigen auch Anhaltspunkte für die
Streitverkündete, dass eine Krankheit im Sinne der im Verhältnis zu ihr
maßgeblichen Versicherungsbestimmungen zweifelhaft erscheinen könnte. Jedenfalls
aber ist im Falle der Übertreibung einer Krankheit gegenüber den gerichtlich
bestellten Sachverständigen die deshalb nicht mögliche Feststellung einer
mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit zulasten des Versicherungsnehmers zu werten
(OLG Frankfurt ZfSch 2006, 524). Wegen der vorliegend gegebenen Aggravation
durch den Kläger können auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen
werden, inwieweit eine bei dem Kläger etwa vorliegende psychische Störung durch
Willensanstrengung überwunden werden kann. Bejahendenfalls ist eine
Berufsunfähigkeit nicht festzustellen (OLG Köln VersR 2002, 1365). Das unklare
Beweisergebnis geht auch insoweit zulasten des Klägers. Entsprechendes gilt für
den Fall, dass nach Feststellung einer psychischen Störung die
Leistungsfähigkeit durch eine zumutbare, (z. B. medikamentöse) Therapie oder
einfache versorgende und begleitende Maßnahmen hergestellt werden kann (OLG
Saarbrücken r + s 2006, 293).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind
vorliegend nicht erfüllt. Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind
vorliegend nicht betroffen.