Berufsunfähigkeit aufgrund Burn-out-Syndroms
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 22/08
Urteil vom
03.07.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Leistungsverfügung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 4. Februar 2008 - 8 O 1/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass in Ziffer 1 des Urteilstenors das Wort "Erwerbsunfähigkeitsrente" durch das
Wort "Berufsunfähigkeitsrente" ersetzt wird.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Rechtsanwalt, ist bei der
Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) gegen Berufsunfähigkeit versichert.
Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: B-BUZ) liegt
vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder
eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung
ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Liegt
Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mindestens 50% vor, so ist die Beklagte
vertragsgemäß verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen sowie den
Kläger vollständig von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Für den Fall
anerkannter Berufsunfähigkeit sieht § 7 Abs. 4 B-BUZ Folgendes vor:
"Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50
Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung
teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit;
sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam,
frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres."
Unstreitig erkrankte der Kläger im Jahre 2001 an einer schweren depressiven
Störung mit sogenanntem Burn-out-Syndrom. Im Rahmen der (erstmaligen) Prüfung
der Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte eine psychiatrische Begutachtung.
Hieraus ergab sich die Diagnose einer depressiven Störung und ein Grad der
Berufsunfähigkeit des Klägers von etwa 70% (Gutachten von Prof. Dr. Sch vom
25.04.2002). Die Beklagte anerkannte 2002 ihre Leistungsverpflichtung
rückwirkend und gewährte eine Berufsunfähigkeitsrente und Befreiung von der
Beitragszahlungspflicht.
Im Rahmen einer Nachprüfung unterzog sich der Kläger 2007 einer Begutachtung
Prof. Dr. Sch. Bei fortbestehender Diagnose einer depressiven Störung wurde die
Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in dem daraufhin erstellten Gutachten
dahingehend beantwortet, dass eine nachhaltige, 10% bis 15% überschreitende
Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit auf psychiatrisch psychotherapeutischem
Gebiet nicht mehr bestehe.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.08.2007 eine Anerkennung der
Berufsunfähigkeit und weitere Leistungen über den 31.10.2007 hinaus ab. Dazu
führte die Beklagte Folgendes aus:
"Sehr geehrter Herr ...,
nach Vorlage und Auswertung des Gutachtens vom 02.08.2007 (Eingang bei uns am
06.08.2007) teilen wir Ihnen das Ergebnis unseres Nachprüfungsverfahrens mit.
Berufsunfähigkeitsleistungen sind von uns zu erbringen, wenn Sie infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu 50% außerstande sind, Ihren
zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die Sie aufgrund
Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und Ihrer bisherigen
Lebensstellung entspricht.
Aus medizinischer Sicht liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor.
Zum Zeitpunkt unserer Leistungsentscheidung (16.05.2002) bestanden folgende
Gesundheitsstörungen:
1. Erschöpfung, Schlafstörungen, Ängste, Gefühl der inneren Leere,
Antriebsminderung
2. Ansatzweise Depression, gedrückte Stimmung, erhaltene affektive
Schwingungsfähigkeit, Denkstörung, Antriebsminderung, depressive Denkinhalte und
kognitive Störung, Störung von Affekt und Antrieb, verlangsamter Gedankengang,
Aufmerksamkeitsstörungen, regelmäßiger Alkoholkonsum, latente Suizidalität
Es war Ihnen deshalb nicht möglich, Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit
als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu mehr als 50% auszuüben.
Gegenüber unserer Leistungszusage vom 16.05.2002 hat sich Ihr Gesundheitszustand
wesentlich gebessert, u a.:
1. Stimmung gebessert, nur noch ansatzweise gedrückt
2. keine kognitiven Störungen mehr
3. erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit
4. Alkohol nur noch mäßig
5. keine Suizidalität
so dass Ihnen die über halbschichtige Ausübung Ihres alten Berufes aus
medizinischer Sicht möglich ist. Im Gutachten bescheinigt Prof. Dr. J. Sch, dass
Sie alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt wieder in vollem Umfang ausüben können.
Eine nachhaltige 10-15% übersteigende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit
besteht auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr. Er ist auch
der Meinung, dass eine Fortführung der Psychotherapie, (die ggf. wieder um eine
antidepressive Einstellung erweitert werden könnte) zu empfehlen ist.
Prof. Dr. J. Sch ist der Meinung, dass in den ersten Monaten des Wiedereintritts
in das Berufsleben eine Überforderung vermieden werden sollte. Seiner Meinung
nach ist eine stufenweise Belastung, beginnend mit 2-4 Stunden täglich zu
empfehlen, bis Zug um Zug im Verlauf von 2-3 Monaten das gängige
(vollschichtige) Arbeitspensum wieder erreicht wird. Ein Hinderungsgrad von
mind. 50% liegt bei Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt aus medizinischer
Sicht nicht mehr vor. Auch wir sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als
Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen von Ihnen
vollschichtig ausgeübt werden kann. Unser ärztlicher Dienst hat hier ebenfalls
keine Bedenken.
Wir stellen daher die Leistungen bedingungsgemäß zum 31.10.2007 ein (vgl. § 7
(4) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).
....
Anlage Gutachten"
Der Kläger klagt im Hauptsacheverfahren auf Fortführung der Rentenleistungen.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der
Kläger vorläufige Zahlung einer "Erwerbsunfähigkeitsrente" bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens. Er hält das Gutachten für
falsch. Das Landgericht hat dem Kläger im Verfügungsverfahren ab dem 01.01.2008
zunächst bis zum 30.04.2008 eine monatlich "Erwerbsunfähigkeitsrente"
zugesprochen . Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Rechtsanwalt, ist bei der
Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) seit 01.02.1990 gegen
Berufsunfähigkeit versichert. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten (im
Folgenden: B-BUZ) liegt vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der
Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die
ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund
seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen
Lebensstellung entspricht. Liegt Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mindestens
50% vor, so ist die Beklagte vertragsgemäß verpflichtet, eine
Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen sowie den Kläger vollständig von der
Beitragszahlungspflicht zu befreien. Für den Fall anerkannter Berufsunfähigkeit
sieht § 7 Abs. 4 B-BUZ Folgendes vor:
"Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50
Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung
teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit;
sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam,
frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres."
Unstreitig erkrankte der Kläger im Jahre 2001 an einer schweren depressiven
Störung mit sogenanntem Burn-out-Syndrom. Die typischen Symptome einer
Depression im Sinne einer Einschränkung bis zur Aufhebung der physischen und
psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Vorliegen innerlicher Unruhe,
Vorhandensein von Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen wie
Schlafstörungen und Appetitlosigkeit, hinzukommend Energie- und
Antriebsminderung und Reduzierung der Konzentrationsfähigkeit in erheblichem
Maße lagen beim Kläger vor. Im November 2001 war nach Steigerung der Symptomatik
eine Klinikaufnahme mit stationärer Behandlung erforderlich. Vom 24.11.2001 bis
zum 14.12.2001 erfolgte die Aufnahme in einer psychosomatischen Klinik. Wie
bereits zuvor erfolgte bis zum heutigen Tag die fortlaufende ärztliche
Behandlung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in B sowie seit
Anfang 2002 durch den Nervenarzt und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
Dr. S in M. Im Rahmen der (erstmaligen) Prüfung der Berufsunfähigkeit
veranlasste die Beklagte eine psychiatrische Begutachtung. Hieraus ergab sich
die Diagnose einer depressiven Störung und ein Grad der Berufsunfähigkeit des
Klägers von etwa 70% (Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 25.04.2002). Die Beklagte
anerkannte mit Leistungsentscheidung vom 16.05.2002 ihre Leistungsverpflichtung
rückwirkend zum 01.09.2001 und gewährte eine Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich
Bonusrente und Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
Von dem vertraglich vereinbarten Recht zur Nachprüfung machte die Beklagte Ende
2002 und Ende 2003 Gebrauch. Die jeweils eingeholten ärztlichen Berichte ergaben
einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und einen Grad der
Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Im Frühjahr 2007 stellte sich für die
behandelnden Ärzte ebenfalls ein unverändertes Krankheitsbild dar und weiterhin
ein Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Auf Veranlassung der Beklagten
unterzog sich der Kläger am 31.07.2007 einer Begutachtung in der Klinik für
allgemeine Psychiatrie im Universitätsklinikum H durch Prof. Dr. Sch, der
bereits die Begutachtung im Jahre 2002 vorgenommen hatte. Bei fortbestehender
Diagnose einer depressiven Störung wurde die Frage nach dem Grad der
Berufsunfähigkeit in dem daraufhin am 02.08.2007 erstellten Gutachten
dahingehend beantwortet, dass eine nachhaltige, 10% bis 15% überschreitende
Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit auf psychiatrisch psychotherapeutischem
Gebiet nicht mehr bestehe.
Auf der Grundlage des Gutachtens vom 02.08.2007 lehnte die Beklagte mit
Schreiben vom 30.08.2007 eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit und weitere
Leistungen über den 31.10.2007 hinaus ab. Dazu führte die Beklagte Folgendes
aus:
"Sehr geehrter Herr ...,
nach Vorlage und Auswertung des Gutachtens vom 02.08.2007 (Eingang bei uns am
06.08.2007) teilen wir Ihnen das Ergebnis unseres Nachprüfungsverfahrens mit.
Berufsunfähigkeitsleistungen sind von uns zu erbringen, wenn Sie infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu 50% außerstande sind, Ihren
zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die Sie aufgrund
Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und Ihrer bisherigen
Lebensstellung entspricht.
Aus medizinischer Sicht liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor.
Zum Zeitpunkt unserer Leistungsentscheidung (16.05.2002) bestanden folgende
Gesundheitsstörungen:
1. Erschöpfung, Schlafstörungen, Ängste, Gefühl der inneren Leere,
Antriebsminderung
2. Ansatzweise Depression, gedrückte Stimmung, erhaltene affektive
Schwingungsfähigkeit, Denkstörung, Antriebsminderung, depressive Denkinhalte und
kognitive Störung, Störung von Affekt und Antrieb, verlangsamter Gedankengang,
Aufmerksamkeitsstörungen, regelmäßiger Alkoholkonsum, latente Suizidalität
Es war Ihnen deshalb nicht möglich, Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit
als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu mehr als 50% auszuüben.
Gegenüber unserer Leistungszusage vom 16.05.2002 hat sich Ihr Gesundheitszustand
wesentlich gebessert, u a.:
1. Stimmung gebessert, nur noch ansatzweise gedrückt
2. keine kognitiven Störungen mehr
3. erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit
4. Alkohol nur noch mäßig
5. keine Suizidalität
so dass Ihnen die über halbschichtige Ausübung Ihres alten Berufes aus
medizinischer Sicht möglich ist.
Im Gutachten bescheinigt Prof. Dr. J. Sch, dass Sie alle Tätigkeiten als
Rechtsanwalt wieder in vollem Umfang ausüben können. Eine nachhaltige 10-15%
übersteigende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit besteht auf
psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr. Er ist auch der Meinung,
dass eine Fortführung der Psychotherapie, (die ggf. wieder um eine
antidepressive Einstellung erweitert werden könnte) zu empfehlen ist.
Prof. Dr. J. Sch ist der Meinung, dass in den ersten Monaten des Wiedereintritts
in das Berufsleben eine Überforderung vermieden werden sollte. Seiner Meinung
nach ist eine stufenweise Belastung, beginnend mit 2-4 Stunden täglich zu
empfehlen, bis Zug um Zug im Verlauf von 2-3 Monaten das gängige
(vollschichtige) Arbeitspensum wieder erreicht wird.
Ein Hinderungsgrad von mind. 50% liegt bei Ausübung der Tätigkeit als
Rechtsanwalt aus medizinischer Sicht nicht mehr vor.
Auch wir sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt unter
Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen von Ihnen vollschichtig
ausgeübt werden kann. Unser ärztlicher Dienst hat hier ebenfalls keine Bedenken.
Wir stellen daher die Leistungen bedingungsgemäß zum 31.10.2007 ein (vgl. § 7
(4) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).
Weitere Rentenzahlungen erfolgen somit ab dem 01.11.2007 nicht mehr.
Die monatliche Beitragszahlung ist ab 01.11.2007 wieder aufzunehmen. Die
Beiträge buchen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, von dem uns bekannten
Konto ab.
Wir wünschen Ihnen - gesundheitlich wie beruflich - alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage
Gutachten"
Am 14.12.2007 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage auf Fortführung
der Rentenleistungen beim Landgericht Mannheim - 8 O 308/07 - anhängig. Mit dem
vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Kläger
vorläufige Zahlung einer "Erwerbsunfähigkeitsrente" bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Hauptsacheverfahrens.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dem Gutachten des
Universitätsklinikums H vom 02.08.2007 liege eine unzulängliche Untersuchung und
Befunderhebung zugrunde. An einem einzigen Nachmittag am 31.07.2007 seien in
einem Zeitraum von etwa 1 1/2 Stunden die Untersuchung und die Befunderhebung
erfolgt. Gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen Stimmungs- und
Leistungsphasen, die beim Krankheitsbild einer depressiven Störung vorlägen,
könnten situative Effekte auftreten, so dass vorliegend eine unzulängliche
Untersuchung ohne verlässliches Ergebnis erfolgt sei. An seinem Zustand habe
sich nichts Wesentliches geändert. Er sei nach wie vor zu mindestens 50%
berufsunfähig. Auf die Zahlung der "Erwerbsunfähigkeitsrente" sei er zur
Sicherung seiner Existenz dringend angewiesen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, dahingehend zu entscheiden,
dass die Beklagte an ihn ab dem 01.01.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Hauptsacheverfahrens beim Landgericht Mannheim - 8 O 308/07 -, längstens bis
zum 31.12.2008, eine monatlich im voraus zahlbare, erstmals am 02.01.2008
fällige "Erwerbsunfähigkeitsrente" in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen habe.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass es bereits an einem
Verfügungsanspruch fehle. Das Fortbestehen der bedingungsgemäßen
Berufsunfähigkeit sei nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht. Das Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 02.08.2007 habe nach
umfangreicher Exploration eine eindeutige Gesundheitsverbesserung beim Kläger
festgestellt. Es bestehe zudem kein Verfügungsgrund; eine existentielle Notlage
habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
Das Landgericht hat unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Beklagten
aufgegeben, ab dem 01.01.2008 zunächst bis zum 30.04.2008 eine monatlich im
voraus zahlbare, erstmals am 02.01.2008 fällige "Erwerbsunfähigkeitsrente" in
Höhe von 1.581,34 EUR an den Kläger zu zahlen. Auf die tatsächlichen
Feststellungen des angefochten Urteils vom 04.02.2008 wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die sowohl einen
Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund weiter in Abrede stellt und
meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger eine
Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit habe glaubhaft machen können. Zudem liege
nunmehr das von Dr. med. E erstellte Gutachten im Hauptsacheverfahren vom
24.04.2008 vor, aus dem sich ergebe, dass der Kläger in seiner Berufsfähigkeit
allenfalls zu etwa 20% eingeschränkt sei und 80% seiner bisherigen beruflichen
Tätigkeit nachzugehen vermag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen,
den Inhalt der gerichtlichen Protokolle und den Inhalt der gerichtlichen
Verfügung vom 24.06.2008 Bezug genommen. Die Akten Landgericht Mannheim - 8 O
308/07 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Saarbrücken NJW-RR
2007, 1406 f.), der sich der Senat anschließt, kann ein Versicherungsnehmer nach
Einstellung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch
den Versicherer grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige
Fortsetzung der Zahlungen beanspruchen, wenn ein Verfügungsanspruch und als
Verfügungsgrund eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers durch die
Zahlungseinstellung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Das ist hier der
Fall.
1. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die mit Leistungsentscheidung vom
16.05.2002 von der Beklagten anerkannte Leistungspflicht jedenfalls bis zum
30.04.2008 nicht geendet hat und daher (auch) für den - hier zu beurteilenden -
Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 ein Verfügungsanspruch gegeben ist.
a) Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann ein Versicherer sein
Ziel, eine von ihm anerkannte Leistungspflicht wieder enden zu lassen,
regelmäßig nur über ein so genanntes Nachprüfungsverfahren erreichen (vgl. BGHZ
121, 284, 293; BGH, Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958
unter II 1 a; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521
unter 1 m.w.N.). Es setzt - im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 4 B-BUZ -
voraus, dass dem Versicherten über die Leistungseinstellung eine Mitteilung
gemacht wird. Kommt es nicht zu einer Mitteilung oder ist sie rechtsunwirksam,
besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die
maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur
Leistungseinstellung berechtigt hätten (BGHZ 121, 284, 293 f.). Sollte die
Mitteilung wirksam nachgeholt werden, ist zu beachten, dass sie nach § 7 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ die anerkannte Leistungspflicht nicht rückwirkend
beenden kann (vgl. BGHZ 121, 284, 294).
Wirksam ist eine solche Mitteilung nur, wenn darin nachvollziehbar begründet
wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll (BGH, Urteile vom
28. April 1999 aaO; vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter
II 2 a). Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt in der
Regel voraus, dass eine Vergleichsbetrachtung angestellt wird. Der
gesundheitliche Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt der die Nachprüfung
beschließenden Entscheidung muss jenem gegenübergestellt werden, den der
Versicherer seinem gebotenen Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Außerdem müssen
die aus dieser Vergleichsbetrachtung abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden
(BGH, Urteil vom 28. April 1999 aaO). Dazu gehören auch die aus den
medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen, die
deshalb ebenfalls vergleichend darzulegen sind (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch § 46 Rdn. 194). Letzteres hat vor allem in den
Fällen einen guten Sinn, in denen es - wie hier - nicht um die vollständige
Heilung einer zuvor Berufsunfähigkeit begründenden Krankheit geht, sondern um
Besserungen, die lediglich eine teilweise Rehabilitation möglich erscheinen
lassen (vgl. Rixecker aaO).
b) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung der Beklagten vom 30.08.2007 nicht
gerecht. So ist zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen der Kläger
einerseits "alle Tätigkeiten" als Rechtsanwalt wieder "in vollem Umfang" soll
ausüben können, obschon andererseits - wie dort ausdrücklich ausgeführt ist -
seine Berufsfähigkeit weiterhin zu "10-15%" beeinträchtigt ist.
Zum andern ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die bis zum Eintritt der
Berufsunfähigkeit am 01.09.2001 vom Kläger tatsächlich ausgeübte berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwalt konkret beschaffen war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten
er nach dem 01.09.2001 aufgrund der damals gegebenen "Gesundheitsstörungen" "zu
mehr als 50%" nicht mehr in der Lage war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten
er im Vergleich dazu nunmehr, weil sich sein "Gesundheitszustand wesentlich
gebessert" habe, seit 01.11.2007 nach Ansicht der Beklagten wieder in der Lage
ist und welche anwaltlichen (Teil-)Tätigkeiten er infolge der nach wie vor
gegebenen 10-15%-igen Berufsunfähigkeit nach Meinung der Beklagten nicht oder
nur eingeschränkt ausüben kann; dem Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 02.08.2007
kann dies ebenfalls nicht entnommen werden.
Dass hier im Hinblick auf das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Mitteilung
zusätzlicher Erläuterungsbedarf gegeben war, erhellt auch das inzwischen
vorliegende, von Dr. med. E in gerichtlichem Auftrag im Hauptsacheverfahren
Landgericht Mannheim - 8 O 308/07 - unter dem 24.04.2008 erstellte Gutachten. Es
attestiert dem Kläger zwar eine Leistungsfähigkeit von ca. 80%, sieht ihn jedoch
nach wie vor "vor allem" bei Tätigkeiten unter Zeitdruck, bei der
Mitarbeiterführung und bei der Austragung und Lösung von Konflikten
beeinträchtigt. Da die "Austragung und Lösung von Konflikten" zum täglichen Brot
eines Rechtsanwalts gehört - denn gerade zu diesem Zweck werden Rechtsanwälte
üblicherweise aufgesucht -, ein Rechtsanwalt in aller Regel Mitarbeiter hat, die
er selbstredend dann auch immer wieder anleiten und führen muss, und
Rechtsanwälte - wie dem Senat aufgrund des täglichen Umgangs mit den Angehörigen
dieser Berufsgruppe hinlänglich bekannt ist - bei ihrer Arbeit (nahezu) täglich
unter enormem Zeitdruck stehen, hätte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom
30.08.2007 nicht davon absehen dürfen (nachvollziehbar) zu erläutern, weshalb
der Kläger trotz seiner Defizite gerade auf diesen Gebieten in der Lage
(gewesen) sein soll, seine "zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als
Rechtsanwalt in eigener Kanzlei" zu mehr als 50% wieder aufzunehmen.
Die Mitteilung der Beklagten vom 30.08.2007 über die Leistungseinstellung ist
mithin wegen fehlender Nachvollziehbarkeit rechtsunwirksam mit der Folge, dass
die von ihr anerkannte Leistungspflicht dadurch nicht geendet hat.
c) Ob der im Hauptsacheverfahren Landgericht Mannheim - 8 O 308/07 - vorgelegte
Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2008 den Anforderungen genügt, die an die
Nachvollziehbarkeit einer Mitteilung über die Leistungseinstellung zu stellen
sind, hat der Senat nicht geprüft. In Anbetracht des Versicherungsbeginns am
01.02.1990 und der in § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ getroffenen Regelung,
wonach eine solche Mitteilung frühestens zu Beginn des darauffolgenden
Versicherungsvierteljahres wirksam wird, käme ein etwaiges Ende der
Leistungspflicht nicht vor Ablauf des 30.04.2008 in Betracht. Dem Senat ist
jedoch nur die Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 zur
Beurteilung angefallen.
2. Mit dem Landgericht sieht der Senat für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis
30.04.2008 auch einen Verfügungsgrund als gegeben an. Der Kläger hat für diesen
Zeitraum eine - für den Erlass einer Leistungsverfügung unverzichtbare (vgl. OLG
Saarbrücken aaO; OLG Hamm MDR 2000, 847; r+s 1990, 36) - existentielle Notlage
hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich nach
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil (Seite 8 Absatz 2 bis Seite 10) an und macht diese zur
Vermeidung von Wiederholungen durch Bezugnahme auch zum Gegenstand der
vorliegenden Entscheidung.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. So muss sich
der Kläger insbesondere nicht darauf verweisen lassen, Sozialhilfe zu beantragen
und das (mutmaßlich negative) Ergebnis dieses Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
Denn nach zutreffender, wenngleich nicht unumstrittener Ansicht besteht
sozialhilferechtlich für jeden Hilfesuchenden die Obliegenheit, zur Befriedigung
seiner Not vorrangig eigene Mittel einzusetzen (OLG Frankfurt/M. FamRZ 1987,
1164 f.; vgl. Huber in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 940 Rdn. 15; jeweils m.w.N. auch
zur Gegenansicht). Dazu gehören nach Ansicht des Senats auch (mögliche)
Ansprüche gegen einen Berufsunfähigkeitsversicherer jedenfalls dann, wenn - wie
hier - dieser seine Leistungspflicht anerkannt hatte und von der Beurteilung der
von ihm stammenden Mitteilung über die Leistungseinstellung mangels
Nachvollziehbarkeit als rechtsunwirksam auch im Hauptsacheverfahren ausgegangen
werden kann. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es auch nicht zumutbar,
monatliche Unterstützungsleistungen von 80,00 EUR und eine weitere Zahlung von
300,00 EUR, die der Kläger von seiner Mutter erhalten hat, bedarfsmindernd beim
Kläger und somit zum Vorteil der Beklagten zu berücksichtigen, den Kläger auf
eine gerichtliche Inanspruchnahme seiner Mutter wegen (möglicher) weiterer (Unterhalts-)Leistungen
zu verweisen und/oder ihm bis zur Klärung des Rechtsverhältnisses im
Hauptsacheverfahren Landgericht Mannheim - 8 O 308/07 - einen Umzug von M nach
B, wo er in bescheidenem Umfang in einer Anwaltskanzlei arbeitet, anzusinnen, um
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verringern oder
in Wegfall treten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten erscheint
auch ein Betrag von 600,00 EUR pro Monat, den das Landgericht zugunsten des
Klägers als "Allgemeine Lebenshaltungskosten" berücksichtigt hat, nicht
übersetzt. Der Kläger muss entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf
Telefon, Internet, Rundfunk und Fernsehen verzichten, um seine finanzielle
Notlage zu minimieren. Der Kläger hat entgegen dem Vortrag der Beklagten auch im
Zeitraum vom 17.09.2007 bis 27.10.2007 nicht Schulden von 19.429,82 EUR auf
5.464,32 EUR zurückgeführt. Vielmehr wies das Konto des Klägers mit der Nr.
37886971 am 01.10.2007 einen Sollstand von 6.867,19 EUR und am 27.10.2007 einen
Sollstand von 5.464,32 EUR auf, während das weitere Konto des Klägers mit der
Nr. 33513356 sich am 17.09.2007 mit 19.429,82 EUR und am 01.10.2007 mit
20.642,83 EUR im Soll befand; für eine Schuldentilgung in der von der Beklagten
vorgetragenen Größenordnung spricht nichts. Durch Vorlage der Jahresabschlüsse
zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 hat der Kläger aufgezeigt, dass seine
Anwaltstätigkeit zu betrieblichen Verlusten in Höhe von 3.455,67 EUR (2005) und
6.277,12 EUR (2006) geführt hat. Darüber hinaus hat der Kläger unter dem
29.12.2007 eidesstattlich versichert, dass ihm neben den geringen - auch im
Jahre 2007 ein negatives Jahresergebnis nach sich ziehenden - Anwaltshonoraren
weitere Einkünfte nicht zur Verfügung stehen, er sein Vermögen aufgebraucht hat
und keine Reserven oder sonstigen liquiden Mittel mehr vorhanden sind. Alles
zusammen genügt, um für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 vom
Verfügungsgrund einer existentiellen Notlage auszugehen, auch wenn der Kläger
nicht alle Kontoauszüge lückenlos vorgelegt hat.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision findet
gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statt. Eine Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit ist daher nicht veranlasst.