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Berufsunfähigkeitsrente – Voraussetzungen
OLG München
Az: 14 U
273/04
Urteil vom
27.01.2005
Vorinstanz: LG Augsburg – Az.: 9 O 935/03
In dem Rechtsstreit erlässt der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2005 folgendes ENDURTEIL:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 5.
März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl.
60-64 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen,
dass der Kläger nicht berufsunfähig sei, weil er eine Ausbildung als
Bürokaufmann absolvieren könne, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb
verlängerter Frist begründet.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem
Antrag in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze und die übergebenen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers
verneint.
Für eine etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers kommt es aus rechtlicher Sicht
darauf an, wie der Arbeitstag in seinem Beruf bis zu dem Zeitpunkt gestaltet
war, als ihn die spürbar werdenden Unfallfolgen zur fortlaufenden Einschränkung
seiner bisherigen Tätigkeit zwangen (BGH VersR 1994, 1023). Dabei versteht man
zwar unter dem Begriff des Berufs im Sinne der privatrechtlichen
BUZ-Versicherung grundsätzlich eine Tätigkeit, die auf Erwerbserzielung angelegt
ist und dem Lebensunterhalt dient. Der Berufsbegriff kann jedoch durch
entsprechende Vereinbarung der Parteien auch auf Auszubildende ausgedehnt werden
(Bruck/Möller/Winter, Kommentar zum VVG, Band V 2 G 19). Dies ist zumindest
stillschweigend geschehen. Wenn nämlich der Versicherer einen Auszubildenden
versichert, dann muss dieser die Ausbildung als Beruf gegen sich gelten lassen (Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., BUZ § 2 Rdnr. 11; OLG Zweibrücken RuS 1999, 390).
Der Kläger befand sich bei Eintritt des Versicherungsfalls unstreitig in der
Ausbildung zum Maurer. Den "Beruf" des Maurerlehrlings konnte der Kläger trotz
der Unfallfolgen weiter ausüben. Denn er hat entsprechend seiner Planung die
begonnene Maurerlehre am 27.1.1998 erfolgreich abgeschlossen. Dass der Kläger -
wie er unter Beweis stellt - als Maurer übernommen worden wäre, wenn er hierzu
körperlich in der Lage gewesen wäre, spielt für die Frage der Berufsunfähigkeit
keine Rolle. Denn Hoffnungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf, der noch
nicht ausgeübt wird, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie sich schon
konkretisiert haben sollten. Die BUZ ist keine "Karriere"-Versicherung, die das
Risiko des Versicherten abdeckt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine
künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen kann. Versichert ist allein
der Status des Versicherten. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit könnte nicht
einmal dann als ausgeübter Beruf i.S.v. § 2 BUZ verstanden werden, wenn insoweit
bereits ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorliegen würde (Prölss/Martin
a.a.O.; OLG Hamm RuS 1990, 355).
Selbst wenn der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten "Beruf" als Maurerlehrling
berufsunfähig gewesen sein sollte, so könnte er auf ein vergleichbares
Lehrverhältnis verwiesen werden (OLG Köln RuS 1988, 310; OLG München VersR 1993,
1000). Die Ausbildung zum Bürokaufmann stellt aus den vom Landgericht genannten
Gründen eine der Maurerlehre vergleichbare Tätigkeit dar.
Der Schriftsatz des Klägersvertreters vom 10.1.2005 gibt keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs.
2 S. 1 ZPO).
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