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Berufsunfähigkeitsversicherung – Vergleichsberuf und Nischeberufe
OLG Hamm
Az: 20 U
171/05
Urteil vom
08.02.2006
Vorinstanz: LG Münster – Az.: 15 O 157/04
In dem Rechtsstreit hat der 20.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 08.
Februar 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. 07. 2005 verkündete Urteil der 15.
Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
.die bedingungsgemäßen Leistungen (Rente und Betragsbefreiung) längstens bis zum
01.02.2009 zu erbringen sind.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages erbringt.
I.
Der am 12.10.1945 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf bedingungsgemäße
Leistungen aus einer bereits im Jahr 1991 genommenen
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Zusatzversicherung zur Lebensversicherung
Nr. L12 1045 007 012) in Anspruch mit der Behauptung, in seinem Beruf als
Fleischermeister berufsunfähig zu sein.
Die vereinbarte Rente im Fall der Berufusunfähigkeit beträgt 1.853,77 DM (=
953,77 €) monatlich.
Dem Vertrag liegen u.a. die „Bedingungen für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Nr. 451)" der Beklagten zugrunde.
Bis zum Jahr 1994 war der Kläger als selbständiger Fleischermeister in einer
Einzelfirma tätig. Er beschäftigte einen festangestellten (angelernten)
Mitarbeiter und eine angelernte Aushilfe.
Im September 1994 übernahm die Firma FHG (Fleichhandelsgesellschaft mbH)
praktisch den Betrieb des Klägers. Hinter dieser Gesellschaft stand der Zeuge
Hoselmann, der seinerseits Kaufmann ist. In der Firma FHG fiel dem Zeugen
Hoselmann die kaufmännische Leitung des Betriebes einschließlich des Einkaufs
und eines Teils der Fleischbestellung zu, und der Kläger konzentrierte sich ganz
überwiegend auf den handwerklichen Teil des Geschäfts. Beschäftigt wurden die
auch zuvor schon in der Einzelfirma angestellten beiden Mitarbeiter.
Seit Anfang 2000 waren die Umsätze des Betriebes stark rückläufig. Der Zeuge H
stellte fest, daß der Betrieb sich für ihn „nicht mehr rechnete", und er suchte
und fand ein anderes Standbein in der Computerbranche. Die Firma FHG mbH ließ
man praktisch auslaufen. Den beiden Mitarbeitern wurde gekündigt, und der Zeuge
H stellte seine Tätigkeiten für die FHG mbH ebenfalls weitestgehend ein. Die
Zahl der Stammkunden war auf etwa 10 bis 20 % der ursprünglichen Kundschaft
zurückgegangen. In den letzten etwa 4 Monaten bis zur Kündigung im Oktober 2000
erledigte der Kläger praktisch anfallende Arbeiten allein, wobei jedoch mangels
eingehender Aufträge nur noch wenige handwerkliche Tätigkeiten (Fleischzerlegung
und dergleichen...) anfielen.
Der Kläger verdiente bei der FHG mbH zuletzt 1.500,00 DM brutto monatlich.
Der Kläger stand nach der Abwicklung der FHG mbH ab Oktober 2000 zunächst dem
Arbeitsamt zur Verfügung, wurde sodann alsbald krank. Im Zeitraum vom 12.08.2002
bis zum 02.09.2002 unterzog er sich einer von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte finanzierten Reha-Maßnahme in Bad Meinberg.
Im Vordergrund seiner gesundheitlichen Beschwerden stand neben einer „Adipositas
permagna" eine beidseitige Pangonarthrose, daneben auch ein chronisches BWS/LWS-Syndrom.
Am 04.11.2002 beantragte der Kläger - erfolglos - Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).
Der Kläger, der seinen beruflichen Alltag zu Potokoll vom 17.01.2005 (Bl. 125 ff
GA) im Einzelnen geschildert hat, hat behauptet, diese Tätigkeiten, deren
Schwerpunkt im handwerklichen Bereich gelegen habe, zu mehr als 50 % nicht mehr
ausführen zu können.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Rente ab dem
01.09.2002 nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß er seit dem
01.09.2002 von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die
eingeschlossene Zusatzversicherung befreit sei.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat eine Berufsunfähigkeit des Klägers in Abrede gestellt.
Maßgebend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei nicht die vom Kläger in
früheren Zeiten ausgeübte überwiegend körperlich schwere handwerkliche
Tätigkeit, sondern vielmehr eine überwiegend kaufmännische Tätigkeit, die er in
der letzten Zeit bei der Firma FHG mbH ausgeübt habe und die zu verrichten er
auch weiterhin in der Lage sei.
Überdies hat die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit eines Fleischermeisters
verwiesen, der in der Industrie oder in Großbetrieben planerische,
organisatorische, kaufmännische und verwaltende Aufgaben erledige, der Kosten
kalkuliere und Abrechnungen erstelle, Mitarbeiter leite und beurteile,
Personalentscheidungen treffe, betriebsbezogenen Schriftverkehr führe und
Anwesenheits- und Urlaubslisten führe, beratend tätig sei bei der Anschaffung
neuer Maschinen und Geräte oder bei der Ausweitung der Produktpalette, der
Kontakt zu Kunden und Auftraggebern halte und mit Lieferanten, Behörden und
Verbänden verhandele.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und zur Ausgestaltung der vom Kläger konkret
ausgeübten Tätigkeit den Zeugen H vernommen.
Sodann hat es ein Orthopädisches Gutachten der Sachverständigen PD Dr. Pl/ Prof.
Dr. W vom 09.03.2005 eingeholt, den Sachverständigen Dr. P ergänzend mündlich
angehört und der Klage weitgehend unter Abweisung der für den Zeitraum September
2002 bis Dezember 2002 begehrten Leistungen und Feststellung - stattgegeben.
Auf den Inhalt des am 11. Juli 2005 verkündeten Urteils wird - auch wegen
weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz - Bezug
genommen.
Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an und verfolgt ihren Antrag
auf Abweisung der Klage weiter.
Sie rügt, das Landgericht habe seiner Entscheidung ein nicht zutreffendes
Tätigkeitsprofil zugrundegelegt. Maßgebend sei die zuletzt ausgeübte überwiegend
kaufmännische Tätigkeit des Klägers. Gemessen daran sei er nicht zu mehr als 50
% außerstande, diese Tätigkeit auch weiterhin auszuüben.
Sodann kritisiert die Beklagte das landgerichtliche Urteil als eine
Überraschungsentscheidung. Sie habe wiederholt und eindeutig auf eine Tätigkeit
eines Fleischermeisters in einem Großbetrieb mit vorwiegend aufsichtsführender
und kaufmännischer Tätigkeit verwiesen. Wenn das Landgericht demgegenüber
ausführe, der Verweisungsberuf des Fleischermeisters mit primär
aufsichtsführender, leitender und kaufmännischer Tätigkeit sei nicht hinreichend
deutlich geworden, so sei das überraschend; es hätte zuvor eines Hinweises nach
§ 139 ZPO bedurft.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die
Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß er Leistungen längstens bis zum
Ablauf der BUZ am 01.02.2009 geltend mache.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Kläger aus gesundheitlichen
Gründen zu mehr als 50 % die in seinem Beruf als Fleischermeister anfallenden
Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann.
Nach § 1 (1) der vereinbarten BB BUZ erhält der Versicherte Leistungen aus der
BUZ, wenn er während der Versicherungdauer zu mindestens 50 Prozent
berufsunfähig wird.
Einschlägig für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die
Regelung in § 2 BB BUZ. Darin heißt es unter der Überschrift
„Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?":
§ 2 (1) BB-BUZ Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte
infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist,
seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner
Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen
Lebensstellung entspricht.
§ 2 (2) BB-BUZ ....
§ 2 (3) BB-BUZ ....
§ 2 (4) BB-BUZ Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden
später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der
Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, daß der Versicherte außerstande ist,
eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kentnisse und Fähigkeiten ausgeübt
werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Nach dem Ergebnis des in erster Instanz eingeholten Gutachtens der
Sachverständigen PD Dr. P/Prof. Dr. W vom 09.03.2005 ist der Kläger aus
gesundheitlichen Gründen auf Dauer gehindert, die überwiegend körperlich schwere
handwerkliche Tätigkeit eines Fleischermeisters, wie er sie in früherer Zeit
ausgeübt hat, zu verrichten. Das Fleischzerlegen, das Schlachten von Großvieh,
die Warenannahme und Warenauslieferung sind ihm u.a. wegen der zu bewegenden
Gewichte von 45 bis 50 kg pro Schwein und von bis zu 150 kg pro Rind nicht mehr
möglich. Wegen der Defekte in seinen Kniegelenken darf der Kläger keine Lasten
über 5 kg heben; Tätigkeiten mit Zwangshaltungen in der Hocke und auf den Knien
sind ihm unzumutbar. Tätigkeiten, die wie das Fleischzerlegen ein Stehen über
einen längeren Zeitraum erfordern, sind undurchführbar.
Dieser tatsächliche Befund der Sachverständigen wird von der Beklagten auch
nicht mehr in Zweifel gezogen.
Zu Recht, im Ergebnis aber ohne Erfolg, weist die Beklagte darauf hin, daß der
Kläger in den letzten Monaten seiner Tätigkeit für die Firma FHG mbH die
geschilderten körperlich schweren handwerklichen Tätigkeiten tatsächlich nicht
mehr ausgeführt hat. Wie oben bereits dargelegt, beschränkte sich die
Arbeitstätigkeit des Klägers wegen Auftragsmangels in den letzten Monaten auf
die als überwiegend „kaufmännisch" bezeichnete Tätigkeit eines Abwicklers, die
er auch nach der Einschätzung der Sachverständigen PD Dr. P/Prof. Dr. W noch
weiterhin würde ausführen können.
Es geht jedoch nicht an, aus einer auf wirtschaftlichen Zwängen resultierenden
Verlagerung von Tätigkeiten in einer Abwicklungsphase oder gar aus einer durch
Auftragsmangel abgenötigten Unterlassung von an sich zum Gedeihen des Betriebes
erforderlichen - Tätigkeiten eine substantielle Änderung des Berufs (i.S. der
Bedingungen) des Klägers als Fleischermeister abzuleiten. Berufstätige, die wie
der Kläger einen eigenen handwerklichen Betrieb oder den Betrieb eines fremden
Arbeitgebers abwickeln, üben in der Abwicklungsphase nicht etwa einen neuen
Beruf oder ihren alten Beruf in einem neuen Gewand aus, denn ihre
Abwicklungstätigkeit ist - anders als die eines berufsmäßigen Liquidators - nur
sehr vorübergehend, nicht auf Dauer, sondern ausschließlich auf das Ende des
Betriebes und auf das der eigenen Tätigkeit hin angelegt. Die dargestellte
Abwicklungstätigkeit ist keine Tätigkeit, mit der ein Versicherter seine
bisherige Lebensstellung aufrechterhalten könnte.
Zwar trägt der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung weder das
Arbeitsmarktrisiko (BGH, Urt.v. 23.06.1999 - IV ZR 211/98 - VersR 1999, 1134),
noch hat er die Gefahr des wirtschaftlichen Niedergangs eines Betriebes
übernommen. Das bedeutet jedoch nicht, daß sich ein Versicherter im Fall seines
Ausscheidens aus dem Berufsleben (§ 2 (4) BB BUZ) infolge eines wirtschaftlichen
Niedergangs seines Betriebes oder seines Arbeitgebers im Rahmen der Beurteilung
seiner Berufsunfähigkeit auf eine ihm zuletzt durch Arbeitsmangel aufgezwungene
Untätigkeit verweisen lassen muß, für die es keinen Arbeitsmarkt gibt.
2.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte den Kläger auch auf den Beruf eines
Fleischermeisters in einem Großbetrieb mit vorwiegend aufsichtsführender und
kaufmännischer Tätigkeit.
Zwar gehört es dem Grunde nach zur Darlegungslast des Versicherungsnehmers
aufzuzeigen, daß er nicht in der Lage ist, andere als die bisherigen Tätigkeiten
auszuüben, die seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechen (§ 2 (4)
BB-BUZ) und die ihm den bisherigen Lebensstandard zu sichern geeignet sind.
Jedoch gehört es nach Auffassung des Senats, nicht anders als im Fall des § 2
(1) BB-BUZ, zunächst zur Vortragslast des Versicherers, Vergleichsberufe, auf
die er den Versicherten verweisen will, bezüglich der sie jeweils prägenden
Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen,
z.B. Arbeisplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa
erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer
Hilfsmittel und dergl.) näher zu konkretisieren. Nur dann kann der
Versicherungsnehmer die Verweisung auf Vergleichsberufe und damit das Bestreiten
von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen (BGH, Urt.v.
29.06.1994 IV ZR 120/93 VersR 1994, 1095; BGH, Urt.v. 12.01.2000 IV ZR 85/99 -
VersR 2000, 349; entsprechend BGH, Urt.v. 22.9.2004 IV ZR 200/03 VersR 2005,
676).
Der aus der Datenbank der BfA entnommene Verweisungsvorschlag der Beklagten, der
den Kläger als einen Fleischermeister tätig sieht, der in der Industrie oder in
Großbetrieben planerische, organisatorische, kaufmännische und verwaltende
Aufgaben erledigt, der Kosten kalkuliert, Abrechnungen erstellt, Mitarbeiter
leitet und beurteilt, Personalentscheidungen trifft, betriebsbezogenen
Schriftverkehr und Anwesenheits- und Urlaubslisten führt, beratend tätig bei der
Anschaffung neuer Maschinen und Geräte oder bei der Ausweitung der
Produktpalette ist, der Kontakt zu Kunden und Auftraggebern hält und mit
Lieferanten, Behörden und Verbänden verhandelt, ist derartig fern von dem von
dem Kläger in seinem gesamten Berufsleben ausgeübten Berufsalltag, daß die sich
sogleich aufdrängende Frage unbeantwortet bleibt, welche Fähigkeiten gerade den
Kläger in die Lage versetzen sollten, den Anforderungen dieses aufgezeigten
Vergleichsberufs gerecht zu werden.
Das von der Beklagten aufgezeigte Berufsbild entspricht eher dem eines Leiters
oder Managers in einem mittelständigen oder einem Großbetrieb. Eine besondere
Kompetenz des Klägers zu planerischen, organisatorischen und verwaltenden
Aufgaben in einem größeren Betrieb ist weder ersichtlich, noch wird sie von der
Beklagten aufgezeigt. Daß der Kläger befähigt zu beratender Tätigkeit bei der
Anschaffung neuer Maschinen und Geräte sein soll, ist angesichts des eher
bescheidenen Zuschnitts seines früheren beruflichen Wirkungskreises durchaus
zweifelhaft, denn es ist nicht etwa aufgezeigt, daß die Firma FHG mbH über eine
üppige Ausstattung verfügt hat, die dem Kläger zu einem besonderen Überblick
über die auf dem Markt befindlichen Geräte und Maschinen und zu verwertbaren
Erfahrungen im Umgang mit denselben verholfen haben könnte. Auch die Anregung zu
beratender Tätigkeit bei der Ausweitung der Produktpaletten eines Großbetriebes
befremdet bei einem Fleischer, der zuvor ganz überwiegend mit der Schlachtung
und der Fleischzerlegung befaßt war und darüber hinaus keine eigenen
Fleischereierzeugnisse hergestellt und vertrieben hat.
Das von der Beklagten umfänglich geschilderte Berufsbild geht an der Realität
des vom Kläger gelebten Berufsalltags vorbei.
Hinzu kommt folgendes: Es läßt sich weder der Datenbank der BfA noch dem Vortrag
der Beklagten entnehmen, wo und in welcher Anzahl diese eher als „Ringeltauben"
zu bezeichnenden Arbeitsplätze mit leitender Tätigkeit überhaupt auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Verweisung auf einen Vergleichsberuf ist
es, daß für die angesonnene Tätigkeit überhaupt ein Arbeitsmarkt von nicht nur
unbedeutendem Umfang besteht (BGH, Urt.v. 23.06.1999 - IV ZR 211/98 - VersR
1999, 1134), denn anderenfalls würde für den Versicherten von vornherein jede
konkrete Aussicht darauf fehlen, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit
nachzugehen. „Nischenarbeitsplätze", die in Einzelfällen nach besonderen
Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen wurden, scheiden als
Verweisungsberuf ebenso aus wie Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so
geringer Zahl bereitstehen, daß von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht die Rede
sein kann (BGH, aaO.).
Letzteres gilt nach Auffassung des Senats auch für die beschriebene Stellung
eines Fleischers mit vorwiegend aufsichtsführender und kaufmännischer Tätigkeit
in leitender Position.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine
Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).
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