Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachfrageobliegenheit Versicherer
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
119/06
Urteil vom
05.03.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei der Beklagten
seit dem 16. Mai 2001 gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem
Vertragschluss ging der vom Kläger unterzeichnete schriftliche Antrag vom 30.
April 2001 voraus, den der Versicherungsagent U. G. (im Berufungsurteil
irrtümlich als "Gr. " bezeichnet) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen
nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden
oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre verneint. Im Zeitpunkt
der Antragstellung war der Kläger infolge eines am 13. Februar 2001 beim
Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich die Wirbelsäule geprellt
hatte, bis einschließlich 1. Mai 2001 arbeitsunfähig. Anlässlich dieses Unfalls
waren ein Computertomogramm erstellt und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt
und dabei degenerative Schädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im
Lendenwirbelbereich dokumentiert worden.
Beim Kläger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur gearbeitet und dabei
schwere körperliche Arbeiten im Rohranlagenbau zu verrichten hatte, wurde im
Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom diagnostiziert,
welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule derart mindert, dass er seine
bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Mit Schreiben vom 24.
August 2004 zeigte er der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an. Er begehrt die
Zahlung der vereinbarten Rente von monatlich 511,24 EUR seit dem 1. Dezember
2003.
Am 6. November 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag, dessen Annahmeerklärung sie zusätzlich mit Schreiben vom
16. November 2004 wegen arglistiger Täuschung anfocht. Sie wirft dem Kläger vor,
er habe bei Beantragung der Versicherung seine anlässlich des Schlittenunfalls
diagnostizierten Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule verschwiegen,
und hält sich deshalb für leistungsfrei.
Der Kläger behauptet, er habe dem Versicherungsagenten bei Antragstellung seinen
Gesundheitszustand zutreffend beschrieben, insbesondere von alters- und
berufsbedingten Verschleißerscheinungen seiner Wirbelsäule gesprochen, ferner
den Schlittenunfall vom 13. Februar 2001 und die damit einhergehende
Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Der Versicherungsagent habe all dies zur Kenntnis
genommen, jedoch nicht im Versicherungsantrag vermerkt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte infolge ihres Rücktritts vom
Versicherungsvertrag für leistungsfrei (§§ 16 ff. VVG). Sie habe den ihr
obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Kläger dem Versicherungsagenten G.
beim Ausfüllen des Antragsformulars seine durch die Beweisaufnahme belegte
Fehlbildung der Lendenwirbelsäule und deren frühdegenerative Veränderung nicht
offenbart habe. Insoweit sei die Angabe des Klägers, er habe von alters- und
arbeitsbedingten Verschleißerscheinungen und ferner davon gesprochen, dass er
gelegentlich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen
leide, mit der Zeugenaussage des Versicherungsagenten vereinbar, wonach
lediglich allgemein von der Sinnhaftigkeit einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und insbesondere von Krankheiten infolge
der vom Kläger ausgeübten schweren körperlichen Arbeit, nicht jedoch von
konkreten Beeinträchtigungen des Klägers die Rede gewesen sei. Das decke sich
auch mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers, es sei in
ihrer Gegenwart nicht über Verschleißerscheinungen oder andere
Beeinträchtigungen der Wirbelsäule gesprochen worden.
Die vom Kläger verschwiegenen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule seien
gefahrerheblich gewesen, wie sich bereits aus der entsprechenden schriftlichen
Frage im Antragsformular ergebe. Im Übrigen liege die Gefahrerheblichkeit in
Anbetracht der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers auf der
Hand. Der Kläger, dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewusst gewesen sei,
dass bei ihm nicht lediglich eine Verschleißerscheinung, sondern eine anlage-
und krankheitsbedingte Anomalie vorliege, habe den ihm nach § 16 Abs. 3 VVG
eröffneten Entlastungsgegenbeweis nicht geführt. Dazu reiche es nicht aus, dass
er auf alters- und berufsbedingte Verschleißerscheinungen hingewiesen habe, denn
er habe nicht annehmen dürfen, damit seiner Anzeigeobliegenheit zu genügen. Auch
§ 21 VVG stehe der Leistungsfreiheit nicht entgegen, der Kläger habe nicht nur
den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht, sondern es sei nach der
Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die verschwiegenen Vorschäden der
Lendenwirbelsäule die Entstehung des nunmehr diagnostizierten
Wirbelsäulensyndroms begünstigt hätten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das
Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Angaben des Klägers gegenüber dem
Versicherungsagenten geeignet waren, die Nachfrageobliegenheit des Versicherers
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung auszulösen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Versicherer beim künftigen
Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich
unvollständige oder unklare Angaben macht (vgl. Senatsurteile vom 11. November
1992 - IV ZR 271/91 - VersR 1993, 871 unter 3 b m.w.N.; vom 2. November 1994 -
IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2 c). Denn die dem Versicherer obliegende
ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf
den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und
deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben
werden darf (BGHZ 117, 385, 388; Senatsurteil vom 11. November 1992 aaO), kann
aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen.
Füllt - wie hier - ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben
des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur
Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen (BGHZ 102, 194 ff.;
Senatsurteile vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a;
vom 11. November 1992 aaO unter 2). Führen die Angaben des Antragstellers dem
Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht
vollständig genügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent
nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt.
Unterlässt der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten Grundsätzen obliegende
Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so
ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die
Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten (Senatsurteil vom 11. November 1992 aaO
unter 3 b und ständig).
2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht ausschließen, dass die Angaben des Klägers gegenüber dem
Versicherungsagenten G. geeignet waren, die Nachfrageobliegenheit des
Versicherers auszulösen, und die Beklagte ihr Rücktrittsrecht dadurch verwirkt
hat, dass die gebotene Nachfrage unterblieben ist.
a) Hat es - wie hier - der Versicherungsagent übernommen, das Antragsformular
nach den Angaben des Antragstellers auszufüllen, so kann der Versicherer den
Nachweis für die falsche Beantwortung der im Formular enthaltenen Fragen nicht
allein durch den vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn
letzterer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet
zu haben. Vielmehr muss, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in
einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niedergelegten
Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von
ihm beantwortet worden sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 -
VersR 2004, 1297 unter 1 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen des als Zeugen gehörten
Versicherungsagenten G. zwar ausgeschlossen, dass der Kläger ihm gegenüber
anlagebedingte und degenerative Schäden an der Lendenwirbelsäule erwähnt hat. Im
Übrigen hat der Tatrichter jedoch die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als
mit den Bekundungen des Zeugen übereinstimmend angesehen, soweit es darum geht,
dass der Kläger alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen erwähnt
habe. Zu den weiteren Behauptungen des Klägers, er habe dem Zeugen schon vor der
Antragstellung offenbart, dass er am 13. Februar 2001 bei einem Schlittenunfall
eine Kontusion (Prellung) der Wirbelsäule erlitten habe, es infolge des Unfalls
zu Rückenbeschwerden gekommen und er deshalb bis zum 1. Mai 2001
krankgeschrieben, der Schlittenunfall im übrigen Anlass für ihn gewesen sei, den
Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwägen, verhält sich
die Beweiswürdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kläger habe den
Agenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich - wie alle seine Kollegen
- unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide. Diese Behauptungen sind mithin
der Revisionsprüfung zugrunde zu legen.
c) Danach hatte der Kläger dem Versicherungsagenten ausreichende Hinweise darauf
gegeben, dass bei ihm möglicherweise Rückenbeschwerden vorlagen, die für die
Risikoprüfung bedeutsam und durch die schriftlichen Antworten im Fragebogen
nicht ansatzweise beschrieben waren, sondern der näheren Überprüfung bedurften.
Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, dass gerade beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rückenschmerzen des Antragstellers ein
Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkrankung bilden können, weshalb sich ohne
Aufklärung der Ursachen eine ordnungsgemäße Risikoprüfung insoweit nicht
durchführen lässt (Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO).
Hier hatte der Kläger hinreichende Hinweise auf ein Rückenleiden gegeben, indem
er nicht nur von Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Schlittenunfall,
sondern auch von berufsbedingten Rückenschmerzen gesprochen hatte. Auch die
mehrwöchige Krankschreibung infolge des Schlittenunfalls musste dem Agenten vor
Augen führen, dass insoweit Nachfragebedarf bestand.
Es tritt hinzu, dass der Kläger unwiderlegt behauptet hat, er habe dem Agenten
offenbart, dass der Schlittenunfall für ihn Anlass gewesen sei, den Abschluss
einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ins Auge zu fassen. Bei dieser
Sachlage lag für den Versicherer die Annahme nicht fern, dass der Kläger
möglicherweise gerade in der Sorge an ihn herantrat, bereits ernsthafte Schäden
erlitten zu haben. Auch dies war Anlass, die Folgen des Schlittenunfalls weiter
zu hinterfragen.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Feststellungen dazu, dass der Kläger arglistig gehandelt hätte, hat das
Berufungsgericht bisher nicht getroffen (vgl. dazu, dass die Verletzung der
Nachfrageobliegenheit bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers der
Ausübung des Rücktrittsrechts und der Arglistanfechtung nicht entgegensteht:
Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04 - VersR 2007, 1256).