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Berufungsbegründung – gesetzliche Anforderung der Rechtsfehlerbezeichnung
Bundesgerichtshof
Az: V ZB
154/06
Beschluss vom
28.02.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 28. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.136,70 EUR.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 2004 kaufte die Klägerin von den Beklagten
ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in P. unter Ausschluss der
Gewährleistung. Zur Entsorgung des Wohnhauses diente eine Kleinkläranlage, deren
Errichtung zwar genehmigt, die aber von der zuständigen Wasserbehörde nicht
abgenommen worden war.
Die Behörde erließ nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin einen
Verwaltungsakt, in dem sie der Klägerin die Neuherstellung der Kleinkläranlage
aufgab. Die Klägerin kam dieser Verfügung der Behörde nach.
Sie hat von den Beklagten die dadurch entstandenen Kosten als Schadensersatz
verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will die
Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und auf ihre
Berufung eine ihrem Antrag entsprechende Sachentscheidung erreichen.
II.
Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen Form
begründet worden sei.
Da die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts auf zwei selbständige
Erwägungen gestützt worden sei, von denen jede für sich die Entscheidung trage,
hätte die Berufungsbegründung jeden dieser Gründe angreifen müssen. Das sei
nicht geschehen. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auch auf der Erwägung,
dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe
und daher von diesen keinen Schadensersatz verlangen könne. Die Klägerin habe
hingegen nur die Ausführungen des Landgerichts zu der von diesem nicht
festgestellten Arglist der Beklagten angegriffen, jedoch nicht dargelegt, aus
welchen Gründen die Erwägungen des Landgerichts zur Klageabweisung wegen Fehlens
einer Aufforderung zur Nachbesserung unzutreffend seien.
III.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ist nach § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig. Eine Rechtsbeschwerde gegen
den eine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist allerdings nur dann
zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Zulassungsgründe
vorliegt (BGHZ 155, 21, 22).
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier daraus, dass die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund liegt auch dann vor,
wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet
ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senat, BGHZ 154, 288,
295; Beschl. v. 7. Okt. 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Solche Folgen haben
Entscheidungen, bei denen die Vorinstanz bei der Auslegung oder Anwendung von
Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen
grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen
verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur
bedarf (Senat, BGHZ 154, 288, 295; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZR 328/03, NJW
2005, 153).
Ein Verfahrensfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren korrigiert werden muss,
ergibt sich dann, wenn Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
regeln, fehlerhaft ausgelegt werden, so dass dadurch der Zugang zur
Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtlichen
Vorschrift der Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in
unzumutbarer Weise verkürzt wird (BVerfGE 84, 366, 369; Beschl. v. 25. Juli
2005, 1 BvR 2419/03 und 1 BvR 2420/03, zitiert nach juris). Eine solche
Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch.
2. Eine derartiger Verfahrensfehler liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat bei
der Auslegung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, wonach der Berufungskläger
verpflichtet ist, die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich der dem Erstgericht
vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit für die angefochtene
Entscheidung ergibt, die Anforderungen an die rechtlichen Ausführungen
überspannt.
a) Allerdings ist das Berufungsgericht - wie auch von der
Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumt - bei der Auslegung der Norm von einem
rechtlich zutreffenden Ansatz ausgegangen. Hat das Erstgericht - wie hier - die
Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende
Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil
auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen
darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist sein
Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1996, IV
ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, NJW 1998,
3126). Die Neugestaltung des Rechts der Berufung durch das
Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1887) hat an diesen
Anforderungen nichts geändert (BGH, Beschl. v. 14. März 2005, II ZB 31/03,
NJW-RR 2005, 793; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285).
b) § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Berufungskläger
in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig beurteilten
Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urt. v. 5. Okt.
1983, VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Urt. v. 8. April 1991, II ZR 35/90,
NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche Trennung
der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH, Urt. v.
13. November 2001, VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683). Der gesetzlichen
Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen
Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf zwei
selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung
genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch
den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt.
So ist es hier. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Angriffe der
Berufung gegen die vom Landgericht verneinte Arglist der Beklagten den
Anforderungen an deren ordnungsgemäße Begründung genügen, weil die Klägerin
Schadensersatz hätte verlangen können, ohne den Beklagten noch unter
Fristsetzung eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben zu müssen, wenn den
Beklagten ein arglistiges Verschweigen des Mangels zur Last gelegt werden
müsste.
aa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen
einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3
BGB voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat (BGHZ 162, 219, 221; BGH,
Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 1/05, MDR 2006, 141, 142; Urt. v. 7. Dezember
2005, VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989). Kommt der Käufer dem nicht nach,
steht ihm gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer
selbst vorgenommenen Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht zu (BGH, aaO).
Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer Arglist zur Last fällt. Hat der
Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so
hat er selbst die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage
zerstört. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von
einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor
eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (Senat, Beschl. v. 14.
Dezember 2006, V ZR 249/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
bb) Die vorgenannte Entscheidung des Senats ist zwar erst nach dem die Berufung
als unzulässig verwerfenden Beschluss ergangen. Der Senat ist indes einer auch
bereits zuvor ganz überwiegend im Schrifttum (vgl. AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, §
281 Rdn. 42 und § 323 Rdn. 28; AnwKomm-BGB/Büdenbender § 440 Rdn. 18;
AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rdn. 23; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 440 Rdn. 37;
MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 440 Rdn. 8; Erman/Grunewald, BGB, 11.
Aufl., § 440 Rdn. 3; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 521;
KK-Schuldrecht/Willingmann/Hirse, § 281 Rdn. 16 und § 323 Rdn. 17;
KK-Schuldrecht/Tonner/Crellwitz § 440 Rdn. 16; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., §
440 Rdn. 8; PWW/Schmidt, BGB, § 440 Rdn. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
[2004], § 440 Rdn. 22; Schur, ZGS 2002, 243, 248; differenzierend Lorenz, NJW
2004, 26 f; ders., NJW 2006, 1925, 1927; MünchKomm-BGB/Ernst, § 281 Rdn. 60 und
§ 323 Rdn. 130) und auch von vielen, wenn auch nicht von allen Instanzgerichten
vertretenen Rechtsauffassung beigetreten (LG Köln, Urt. v. 30. August 2005, 5 O
479/04, Rdn. 25, zitiert nach juris; LG Bonn, NJW 2004, 74, 75; differenzierend:
OLG Celle, OLGR 2005, 185, 186; a.A. LG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2005, 5 O
176/04, Rdn. 161, zitiert nach juris).
Die herrschende Auffassung
im Schrifttum und die veröffentlichte Rechtsprechung der
Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage des allgemeinen
Kaufrechts hat ein Gericht jedoch auch dann zu beachten,
wenn die streitige Rechtsfrage durch das
Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist. Ein
Berufungsgericht muss daher bei der Prüfung der
Zulässigkeit eines auf eine Begründung im
erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die
Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich
aus auch dann berücksichtigen, wenn der Berufungskläger
in der Begründung hierzu keine Rechtsausführungen
gemacht hat. Ergibt sich jedenfalls aus dem Vortrag des
Rechtsmittelführers, dass nach einem in der Literatur
und Rechtsprechung verbreitet anzutreffenden Standpunkt
die Folge ist, dass beide Begründungselemente des
angegriffenen Urteils in Frage gestellt werden, so
genügen diese Ausführungen den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung.
Der die Berufung der
Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des
Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur
Entscheidung über das Rechtsmittel an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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