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Berufungseinlegung zur Fristwahrung und
Rücknahme - Gebühren
BGH
Az.: VIII ZB 19/03
Beschluss vom 03.06.2003
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni
2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 195,65 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Wandelung eines Kaufvertrages über
einen PKW begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil
haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; zugleich hat ihr
Prozeßbevollmächtigter der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten mitgeteilt, daß die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt
worden sei und deshalb noch keine Vertretungsanzeige beim Berufungsgericht
erfolgen möge, bis entschieden sei, ob die Berufung durchgeführt werden solle.
Hierauf antwortete die Anwältin der Beklagten, daß sie mit einer Legitimation
beim Landgericht Hechingen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwarten
werde.
Nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerinnen die Berufungsbegründungsfrist
bis zum 16. Oktober 2002 verlängert hatte, legitimierte sich die
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten beim Landgericht Hechingen für das
Berufungsverfahren und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil zu
bestätigen. Am 16. Oktober 2002 nahmen die Klägerinnen ihre Berufung, die sie
bis dahin nicht begründet hatten, zurück.
Mit Beschluß vom 17. Oktober 2002 hat das Landgericht den Klägerinnen die Kosten
ihrer Berufung auferlegt. Die Rechtspflegerin hat die der Beklagten zu
erstattenden Kosten der Berufungsinstanz auf der Grundlage einer vollen
13/10-Prozeßgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf insgesamt 411,30 €
festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen
hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und die
erstattungsfähigen Auslagen der Beklagten auf 215,65 € ermäßigt. Dagegen wendet
sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Frage, in welchem Umfang dem
Berufungsbeklagten Kosten zu erstatten seien, wenn die Berufung zunächst nur
fristwahrend eingelegt worden sei, die Gegenpartei aber dennoch einen Antrag auf
Zurückweisung der Berufung gestellt habe und das Rechtsmittel sodann, ohne daß
es begründet worden sei, zurückgenommen werde, sei umstritten. Einigkeit bestehe
zwar darin, daß der Berufungsbeklagte grundsätzlich berechtigt sei, sofort nach
der Einlegung des Rechtsmittels einen Anwalt mit der Vertretung im
Berufungsverfahren zu beauftragen. Strittig sei aber, ob er in einem Fall wie
dem vorliegenden die volle Prozeßgebühr von 13/10 erstattet verlangen könne oder
ob es ihm zuzumuten sei, mit der Stellung eines Sachantrages zu warten, bis die
Berufung begründet worden sei. Gehe man von letzterem aus, sei lediglich die
halbe Prozeßgebühr (13/20) erstattungsfähig, weil die Entstehung der vollen
Gebühr nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sei. Dieser Auffassung sei
zuzustimmen; denn der Berufungsgegner habe vor der Begründung des Rechtsmittels
keinen Anlaß, einen Sachantrag zu stellen. Ein solcher Antrag sei nicht
geeignet, das Verfahren zu diesem Zeitpunkt zu fördern. Erst auf der Grundlage
der Berufungsanträge und -begründung könne sich der Berufungsbeklagte überhaupt
mit Inhalt und Umfang des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil befassen.
Dies gelte auch dann, wenn die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt
und die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Frage der
Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühr umstritten, wenn - wie hier - der
Berufungskläger das Rechtsmittel zunächst nur zur Fristwahrung einlegt, der
Gegner einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung stellt und der
Berufungsführer sodann das Rechtsmittel zurücknimmt, bevor er es begründet hat.
Allerdings ist die Streitfrage durch den nach Erlaß der angefochtenen
Entscheidung ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2002
(X ZB 9/02, NJW 2003, 756) insoweit geklärt, als es grundsätzlich um die
Erstattungsfähigkeit von Kosten des Berufungsbeklagten geht, der einen
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat. Dort hat der
Bundesgerichtshof dargelegt, daß dem Berufungsbeklagten eine 13/20-Gebühr zu
erstatten ist, wenn der Berufungskläger das Rechtsmittel (nur) zur Fristwahrung
eingelegt und vor der Begründung innerhalb der Begründungsfrist wieder
zurückgenommen hat; dieser Gebührenteil ist nicht Gegenstand der Beschwerde des
Berufungsbeklagten, weil er bereits zu ihren Gunsten festgesetzt worden ist. Die
weitere Frage, ob die volle Gebühr (13/10) erstattungsfähig ist, wenn ein
Sachantrag gestellt wird, bevor feststeht, ob die Berufung tatsächlich
durchgeführt wird, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung
ausdrücklich offengelassen.
2. Zu Recht hat das Landgericht mit der herrschenden Meinung die
Erstattungsfähigkeit der weiteren Gebührenhälfte verneint. Zutreffend stellt es
darauf ab, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle
Prozeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung der Berufung sachlich nicht
gerechtfertigt ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und das
Rechtsmittel nicht begründet worden ist. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, kann der Berufungsbeklagte sich inhaltlich mit dem Antrag und der
Begründung auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie
dessen Begründung das Verfahren fördern. Mit der "voreiligen" Stellung des
Zurückweisungsantrages verstößt der Berufungsbeklagte gegen die ihm auf Grund
des Prozeßrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst
niedrig zu halten (vgl. dazu BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073). Soweit durch einen
solchen vorzeitigen Sachantrag (auf Zurückweisung der Berufung) die volle
13/10-Gebühr entstanden ist, kann der Berufungsbeklagte daher nicht gemäß § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Erstattung hinsichtlich der zweiten Hälfte der Gebühr
verlangen (ebenso z.B. OLG Braunschweig, MDR 1997, 981; OLG Hamburg, JurBüro
1997, 141 und 142; OLG Jena, MDR 2001, 896; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 512; OLG
Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, FamRZ 1998, 841; OLG München, JurBüro 1994,
93; OLG Naumburg, JurBüro 1997, 484; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rnrn.
14 - 16; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 21; Zöller/Herget, ZPO, 23.
Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Berufung").
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