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Berufungsgericht: neues Vorbringen und Verletzung des rechtlichen Gehörs Art.
103 Abs. 1 GG
BGH
Az: V ZR
271/04
Beschluss vom
09.06.2005
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2005 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 8. September 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.344,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Geldrente und von
Krankenkassenbeiträgen aus einem Vertrag über die Überlassung
landwirtschaftlichen Grundbesitzes unter Übernahme von Leistungen zum
vollständigen Unterhalt durch den Übernehmer.
Die Klägerin ist seit dem 20. April 2001 in einem Seniorenheim untergebracht.
Sie hat nach ihrer Aufnahme in das Heim von dem Beklagten die Zahlung einer
Geldrente für ersparte Leistungen aus dem Leibgedingsvertrag sowie die Zahlung
der Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des Beitrags zur
Pflegeversicherung verlangt, was der Beklagte ablehnte.
Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt, die Berufung des Beklagten hat
das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der er auch die Verletzung des
Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör wegen der Nichtzulassung seines
Vortrages zur unzureichenden Leistungsfähigkeit des Betriebes gerügt hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
1. Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin
aus Art. 18 Satz 1 BayAGBGB von dem Beklagten eine Geldrente für dessen
Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen
verlangen kann. Die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin in einem
Pflegeheim ist in den Vorinstanzen festgestellt worden. Für derartige Fälle hat
der Senat bereits entscheiden, daß der Übernehmer des landwirtschaftlichen
Anwesens, der seine Verpflichtungen zur Gewährung von Unterkunft und Pflege auf
dem Grundstück wegen einer medizinisch notwendigen Unterbringung des
Berechtigten in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen kann, sich in Höhe der
ersparten Aufwendungen an den Kosten des Pflegeheimes beteiligen muß (vgl.
Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, DNotZ 2002, 702, 705 und
Senatsbeschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578).
2. Die Entscheidung kann aber nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den
Einwendungen des Beklagten über die unzureichende Leistungsfähigkeit des
übernommenen Hofes für eine Rente in der festgesetzten Höhe nicht nachgegangen
ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des gerügten Verfahrensfehlers
begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag und die Beweisantritte in den
Schriftsätzen vom 25. Mai 2004 und vom 16. Juli 2004 dazu, daß die
Leistungsfähigkeit des übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens zur Zahlung
der zuerkannten Geldrente nicht ausreiche, unter Hinweis auf § 531 ZPO nicht zur
Verhandlung und Entscheidung zugelassen. Es hätte dem Vortrag nach § 531 Abs. 2
Nr. 2 ZPO nachgehen müssen, weil das Vorbringen aufgrund eines Verfahrensmangels
des Erstgerichts nicht geltend gemacht worden war. Nach dieser Vorschrift ist
neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn das Eingangsgericht die nach § 139 Abs. 1
Satz 2 ZPO gebotenen Hinweise unterlassen hat, damit sich die Parteien
rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären,
ungenügende Angaben ergänzen und die anzubietenden Beweismittel bezeichnen
können (Senat, BGHZ 158, 295, 305, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung
BT-Drucks. 14/4722, S. 101).
Diese Hinweise waren in erster Instanz nicht erteilt worden. Der Beschluß des
Amtsgerichts vom 8. März 2002, auf den das Landgericht verwiesen hat, vermag die
Nichtzulassung des neuen Vortrags und der dazu angebotenen Beweise nicht zu
tragen. Jener Beschluß enthielt zwar umfängliche Hinweise zu den für die
Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten und forderte die
Parteien zu einer Stellungnahme auf. Es fehlte aber jeder Hinweis darauf, daß
der Vortrag des Beklagten zu der nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht den
Anforderungen genügte, um im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens durch das
Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Geldrente nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB
berücksichtigt werden zu können. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht
dadurch, daß es allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muß vielmehr die
Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich
ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnen,
dieses Vorbringen zu ergänzen (BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002,
3317, 3320).
b) Die Zurückweisung des unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten verletzt
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar führt nicht
jeder Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht in erster Instanz und jede
fehlerhafte Zurückweisung neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug auch zu einer
Verletzung des Verfahrensgrundrechts. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren,
verpflichtet das Berufungsgericht jedoch dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen,
wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen
Fürsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in der Eingangsinstanz
mitverursacht hat (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Ist im Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt
mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen worden, ohne daß der Partei
durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war,
stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags im
Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2
Nr. 2 ZPO dar. Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des
Vortrages zu entscheidungserheblichen Punkten gleich (vgl. BVerfGE 84, 188,
190).
c). Das Ausgangsurteil beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das
Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders
entschieden hätte (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 f.
unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Insoweit gilt für die Bemessung einer Geldrente anstelle von Unterbringung und
der Erbringung von Pflegeleistungen auf dem Grundstück aus Art. 18 Satz 1
BayAGBGB der allgemeine Grundsatz, daß durch einen Altenteilsvertrag dem
Verpflichteten nicht höhere Leistungen auferlegt werden sollen, als er aus der
Hofstelle bewirken kann (BGHZ 25, 293, 298). Ist eine Rente nach Art. 18 Satz 1
BayAGBGB festzusetzen, so ist es geboten, den rechnerischen Wert der
Einzelleistungen auch dahin zu überprüfen, ob die sich daraus ergebende
monatliche Geldleistung vom Verpflichteten aus den Erträgnissen des Hofes
billigerweise in voller Höhe gewährt werden kann (BayObLGZ 1974, 386, 395 f.).
3. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch
Beschluß nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. Das gibt dem Landgericht
Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zur Ertragskraft der überlassenen
Hofstelle nachzuholen und im Anschluß daran das Ermessen zur Bestimmung der Höhe
der Rente neu auszuüben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert der Beschwerde folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1
GKG, §§ 3, 9 ZPO.
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