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Beschäftigungsverhältnisse (geringfügige) - Änderungen zum 01.04.2003 1. Am 01.04.2003 treten die Änderungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Kraft. Die monatliche Entgeltgrenze wird von 325 € auf 400 € angehoben. Ferner entfällt die bisherige 15-Stunden-Regelung. 2. Für die geringfügig Beschäftigten sind diese Beschäftigungsverhältnisse abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt lediglich eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 % (bei 400 € = 100 €). Davon werden 12 % an die gesetzliche Rentenversicherung und 11 % an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die übrigen 2 % sind Pauschalsteuern (= Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuern). Die Lohnsteuer kann auch wie bisher nach der Lohnsteuerkarte erhoben werden. 3. Arbeitgeber die geringfügig Beschäftigte in haushaltsnahen Bereichen beschäftigen, können 10 % ihrer Aufwendungen (max. 510 € im Jahr) von ihrer Steuerschuld abziehen. Arbeitgeber, die in ihrem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, können 12 % Aufwendungen (max. 2.400 € im Jahr) von ihrer Steuerschuld abziehen. 4. Arbeitgeber müssen für Arbeitsentgelte von 400 € bis zu 800 € grundsätzlich den vollen Anteil zur Sozialversicherung zahlen. Arbeitnehmer müssen dagegen im Rahmen einer sog. „Gleitzone“ von 4 % bis zum vollen Arbeitnehmeranteil zahlen. 5. Ferner wurden die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für Versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 400 € angehoben. Dadurch ergibt sich ein zukünftiger Mindestbeitrag in Höhe von 78 € monatlich. Für selbständige Künstler und Publizisten gilt weiterhin eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 325 € monatlich. |
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