Beschäftigungswegfall – betriebsbedingte Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
1110/06
Urteil vom
23.04.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 24. Oktober 2006 - 1 Sa 118/06 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf
betriebsbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Der Kläger trat 1992 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten und war
als bauleitender Monteur tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde 2004
von der Unternehmensgruppe S erworben, in deren verschiedenen Unternehmen Herr S
maßgeblichen Einfluss ausübt. Ende April 2005 traf die Geschäftsführung der
Beklagten die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine Bauleitung im
Montagebereich mehr durchzuführen und diese Aufgaben an andere Unternehmen zu
vergeben.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers zum 30. November 2005. Gleiches geschah mit dem Arbeitsverhältnis des
weiteren bauleitenden Monteurs G. Die Beklagte stellte beide Arbeitnehmer
alsbald von der Arbeitsleistung frei.
Etwa die Hälfte der bis zur Kündigung vom Kläger erledigten Tätigkeiten fallen
nunmehr bei anderen Unternehmen der S-Gruppe an. In welcher Weise im Einzelnen
und durch welches der verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen diese Arbeit
nunmehr erledigt wird, ist nicht festgestellt.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er sei nicht nur als bauleitender
Monteur tätig gewesen, sondern habe auch einfache Monteurtätigkeiten verrichtet.
Die Beklagte könne nicht darstellen, an wen sie in Zukunft die Aufträge vergebe
und an wen die Betriebsmittel veräußert worden seien. Mit der Verschiebung der
Arbeiten in andere Unternehmen der Firmengruppe bleibe der Bedarf an
Monteurtätigkeiten bestehen. Die Beklagte habe nicht zu wenig, sondern zu viel
Arbeit.
Der Kläger hat, soweit von Interesse, beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
ordentliche Kündigung vom 9. Mai 2005, zugegangen am 11. Mai 2005, nicht zum 30.
November 2005 endet,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
bauleitenden Monteur weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die unternehmerische Entscheidung,
keine Bauleitungen im Montagebereich mehr durchzuführen und entsprechende
Aufgaben anderweit zu vergeben, setze für die ausgesprochene Kündigung
innerbetriebliche Gründe. Mit der Freistellung von der Arbeit habe die
unternehmerische Entscheidung, die Abteilung "bauleitende Monteure"
stillzulegen, greifbare Formen angenommen. Die Beklagte beschäftige ab 1. Juni
2005 auch keine Monteure mehr und sei nunmehr eine reine Engineeringfirma.
Anfallende Montage- und Montageleitungsaufgaben würden teils innerhalb und teils
außerhalb der S-Gruppe fremdvergeben.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat im hier maßgeblichen Umfang nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es den
Feststellungsantrag betrifft.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial
ungerechtfertigt, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gründe sich auf den am
29. April 2005 gefassten unternehmerischen Entschluss der Beklagten, keine
eigenen bauleitenden Monteure mehr einzusetzen, sondern diese Aufgaben in
Zukunft anderweit zu vergeben. Mit Übernahme der Beklagten durch die S-Gruppe
hätten auch organisatorische Veränderungen stattgefunden. So sei die Beklagte
seit dem Frühjahr 2005 von der eigenen Fertigung und Montage abgerückt und zu
einem reinen Ingenieurbüro mit Fremdfertigung geworden. Mit der im
Kündigungsschreiben angekündigten Freistellung habe die Beklagte begonnen, ihre
unternehmerische Entscheidung umzusetzen. Die Stilllegungsabsicht sei auch
ernsthaft gewesen. Der Zeuge M habe bestätigt, dass es nach der Freistellung des
Klägers und seines mitbetroffenen Kollegen bei der Beklagten keine
Montagearbeiten in eigener Regie mehr gegeben habe, sondern die Montagearbeiten
von verschiedenen Drittfirmen und zu 50 - 60 vH von Firmen der S-Gruppe erledigt
würden. Die Voraussetzungen einer unternehmensübergreifenden
Weiterbeschäftigungspflicht lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an Tätigkeiten
des Klägers für andere Unternehmen der Gruppe in der Vergangenheit. Der Kläger
habe auch nicht darlegen können, bei welchem Konzernunternehmen eine
Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Die unternehmerische Entscheidung sei nicht
missbräuchlich. Die Beklagte sei nach ihrer Übernahme durch die S-Gruppe neu
ausgerichtet worden. Die Kündigung sei nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, sondern allenfalls eine
Funktionsnachfolge.
B. Dem stimmt der Senat zu.
I. Die Kündigung ist nicht unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien
mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
1. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig, sondern durch dringende betriebliche
Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. 5. Dezember 2002 - 2 AZR
549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 49 und - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138) können sich betriebliche
Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus
innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie
Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder
von Arbeitsabläufen ergeben. Eine solche unternehmerische
Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd.
§ 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten
Arbeitnehmers auswirkt (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - AP BGB § 611
Kirchendienst Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 143). Die
Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre
Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - AP
KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht
erkannt hat.
aa) Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, traf die Geschäftsführung der
Beklagten am 29. April 2005 die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine
bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen. Diese
Entscheidung hatte bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen
und ist von der Beklagten auch alsbald umgesetzt worden, wie das
Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat. Die Revision tritt dem
Berufungsurteil insoweit nicht entgegen. Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit
für den Kläger ist entfallen.
bb) Die unternehmerische Entscheidung ist nicht missbräuchlich getroffen worden.
(1) Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische
Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen
erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 21. September 2006 - 2 AZR
607/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62). Deshalb hat im
Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände darzulegen
und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene
innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61; 22. April 2004
- 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149).
Dabei zielt die Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung weder
darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie
dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den Arbeitgeber
gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht in diesem
Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR
326/02 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 126). Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche
Normen (vgl. bspw. BAG 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 -BAGE 87, 327) sollen
dabei genauso verhindert, wie Diskriminierung und Umgehungsfälle vermieden
werden. Deshalb ist es missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung
separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem
Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen (BAG 26. September 2002 - 2 AZR
636/01 - BAGE 103, 31; 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - aaO) oder abstrakte
Änderungen von Organisationsstrukturen ohne Änderung der realen Abläufe zu
benutzen, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zum Nachteil von Arbeitnehmern
zu ändern.
(2) Gemessen an diesen Vorgaben war die Entscheidung der Beklagten nicht
missbräuchlich. Dass sie Verstöße gegen gesetzliche oder tarifliche Normen
ausgelöst hätte oder hätte auslösen können, ist nicht erkennbar und wird vom
Kläger auch nicht geltend gemacht. Die organisatorischen Änderungen sind auch
nicht etwa nur vorgeschoben. Die Beklagte ist, wie das Landesarbeitsgericht
festgestellt hat, tatsächlich zu einem reinen Ingenieurbüro geworden. Sie bietet
die bisher vom Kläger erledigten Tätigkeiten nicht mehr als eigene an. Sie kann
auf Grund eigenen Direktionsrechts nicht mehr auf solche Tätigkeiten
zurückgreifen. Die Entscheidung ist auch nicht deshalb missbräuchlich, weil die
Tätigkeiten als solche nach wie vor erbracht werden. Letzteres ist bei jeder
Fremdvergabe von zuvor im eigenen Unternehmen erledigten Arbeiten der Fall. Das
Kündigungsschutzgesetz schreibt nicht eine bestimmte rechtliche und
organisatorische Form der Erledigung von Arbeiten fest. Anders als in dem der
Entscheidung des Senats vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 -BAGE 103, 31)
zugrunde liegenden Fall sind hier nicht etwa die Arbeitsabläufe und die
hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur,
gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge
eingepasst worden. Vielmehr vergibt die Beklagte die Arbeiten einerseits an
verschiedene nicht mit ihr verbundene Unternehmen und zu einem etwas höheren
Anteil an gruppenangehörige Gesellschaften. Dass die tatsächlichen
Arbeitsabläufe dabei keinerlei Änderung erfahren hätten, behauptet der Kläger
nicht. Zu beachten ist auch, dass die Beklagte erst 2004 in die S-Gruppe
aufgenommen wurde. Dass in diesem Zusammenhang die in der Gruppe vorhandenen
Möglichkeiten wirkungsvoller genutzt werden und durch diese Nutzung
Beschäftigungsbedarf bei dem neu eingetretenen Unternehmen verloren geht, ist
ein naheliegendes, oft beabsichtigtes und für sich genommen rechtlich nicht zu
beanstandendes Ergebnis der Zusammenführung von wirtschaftlichen Kräften.
cc) Eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im
Unternehmen der Beklagten besteht nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht. Die Revision macht Gegenteiliges nicht geltend.
dd) Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz im Konzern
(S-Gruppe) entgegen.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kündigungsschutzgesetz
nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten
Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen
Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Ausnahmsweise kann jedoch
auch eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht bestehen (grundlegend 14.
Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72), zB dann, wenn sich ein anderes
Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt
hat sowie vor allem dann, wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus
dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der
Vergangenheit geübten Praxis ergibt (vgl. Senat 23. November 2004 - 2 AZR 24/04
- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135). Weitere Voraussetzung einer derartigen
unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht ist ein bestimmender
Einfluss des Beschäftigungsbetriebs bzw. des vertragsschließenden Unternehmens
auf die "Versetzung". Die Entscheidung darüber darf grundsätzlich nicht dem zur
Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden sein (Senat 23. März 2006 - 2
AZR 162/05 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 147). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der
Einflussnahme auf Grund eindeutiger rechtlicher Regelungen (zB auf Grund eines
Beherrschungsvertrags) oder eher nur faktisch besteht (BAG 21. Februar 2002 - 2
AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7 und 18. September
2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318).
(2) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der zufolge diese Voraussetzungen
nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Weder hat sich die S-Gruppe als Ganze
noch hat sich ein Unternehmen der Gruppe gegenüber dem Kläger vertraglich oder
auch nur durch eine Vertrauen bildende Praxis gebunden. Der Kläger ist niemals
in anderen Unternehmen der Gruppe eingesetzt worden. Sein Arbeitsvertrag enthält
keine Verpflichtung, in anderen Unternehmen der Gruppe zu arbeiten. Der bloße
Umstand, dass die Gesellschafter der Gruppe und insbesondere Herr S erheblichen
Einfluss auch auf die Beklagte ausüben können, reicht demgegenüber nicht aus.
Auf die Frage, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit in der S-Gruppe bestand, kommt
es daher nicht an.
2. Die Kündigung ist nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, wird von
der Revision nicht angegriffen. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Die bisher
vom Kläger und seinem Kollegen erledigten Arbeiten werden zT von
Drittunternehmen, zT von Unternehmen der S-Gruppe unter Einschaltung von
überlassenen Arbeitnehmern ausgeführt. Es sind weder Aufträge als Ganzes noch
materielle oder personelle Ressourcen in maßgeblichem Umfang übergegangen.
C. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.