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Sozialhilfe und bescheidener Lebensstandard VERWALTUNGSGERICHT OLDENBURG Az.: 13 A 4401/00 Beschluss vom 10.09.2001 Leitsatz: Mit der Sozialhilfe ist nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicher zu stellen. Sie dient nicht dazu, einen bestimmten Lebensstandard aufzubauen oder aufrecht zu erhalten, sondern (nur) zur Beseitigung von existentiellen Notlagen. Der Hilfesuchende muss, um in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese leben zu können, lediglich mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt. In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 13. Kammer - am 10. September 2001 für Recht erkannt : Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben. T A T B E S T A N D : Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung einmaliger Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe für die Beschaffung von Möbeln und deren Transport als Umzugsgut. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilte sie der Gemeinde S. mit, ihre Ausbildung bei dem Universitätsklinikum K. werde am 1. Oktober 2000 beginnen. Dazu legte sie ergänzend den Entwurf des entsprechenden Ausbildungsvertrages vor. Sie verwies darauf, dass sie in K. ein möbliertes Zimmer mit einer monatlichen Miete in Höhe von 360,00 DM vom Klinikum zur Verfügung gestellt bekomme. Sie werde nicht vollständig aus der elterlichen Wohnung in S. ausziehen, sondern sich dort an den Wochenenden bzw. freien Tagen aufhalten. Mit weiterem Schreiben vom 25. August 2000 beantragte sie bei der Gemeinde S. die Gewährung einer einmaligen Leistung für die Möblierung ihrer Ein-Zimmer-Wohnung in K. (F.str.). Einzugstermin sei der 29. September 2000. Aus dem Sonderangebot eines örtlichen Möbelmarktes habe sie folgende Möbelstücke ausgesucht: Essbereich 2 Stühle zu jeweils 49,00 DM; 1 Tisch für 149,00 DM; 1 Couch-Tisch für 79,00 DM; 1 Wohnwand für 299,00 DM; 1 Computer-Schreibtisch für 149,00 DM zzgl. Stuhl für 79,00 DM. Aus dem Versandhandel wolle sie sich 1 Liegebett für 499,00 DM beschaffen. Am 7. September 2000 beantragte sie ferner die Gewährung einer einmaligen Leistung für die Kosten des Umzuges mit Transport der neuen Möbel nach K. am 29. September 2000 („Umzugshilfe in Form der Übernahme der Fahrkosten mit PKW"). Mit Bescheid vom 22. September 2000 wies die Gemeinde S. die Klägerin zunächst darauf hin, über die Höhe einer evtl. Beihilfe für die Beschaffung von Möbeln könne erst nach Vorlage des Mietvertrages für das Zimmer in K. entschieden werden; zugleich gewährte sie der Klägerin eine einmalige Leistung in Höhe von 0,20 DM je gefahrenem Kilometer für den bevorstehenden Umzug nach K. und bat, die genaue Kilometerzahl mitzuteilen. Insoweit wies sie die Klägerin noch darauf hin, mit dem Betrag in Höhe von 0,20 DM je km seien die anfallenden Benzin- bzw. Dieselkosten abgegolten. Sofern jedoch höhere Kosten insoweit anfielen, sei dieses nachzuweisen. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 23.
September 2000, zu dessen Begründung es heißt: Mit Schreiben vom 26. September 2000 unterrichtete die
Klägerin die Gemeinde S. über eingeholte Angebote für Mietfahrzeuge
(Transporter) und wies darauf hin, es käme auch in Betracht, den Umzug durch
eine Firma ausführen zu lassen. Mit Bescheid vom 28. September 2000 lehnte die Gemeinde S.
die Anträge auf Gewährung einmaliger Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe für
die Beschaffung von Möbeln und für Umzugskosten ab. Zur Begründung heißt es: Mit weiterem Bescheid vom 28. September 2000 gewährte die Gemeinde S. der Klägerin eine einmalige Leistung in Höhe von 166,00 DM für die Kosten ihrer Fahrt zum Antritt der Ausbildung nach K.. In diesem Bescheid heißt es: Bei der Beihilfe handele es sich um die Fahrtkosten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfielen. Der Betrag werde auch gezahlt, wenn die Klägerin mit dem PKW fahre. Sofern sie den Zug benutze, würden ebenfalls die Kosten für Gepäckbeförderung für „zwei bis drei Koffer" übernommen; insoweit erfolge die Auszahlung nach Vorlage eines Beleges der Bundesbahn. Mit Schreiben vom 28. September 2000 legte die Klägerin gegen beide Bescheide vom 28. September 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie den Mietvertrag erst bei Einzug erhalte und dass ferner die kompletten Umzugskosten zu übernehmen seien, da ihre Sozialhilfebedürftigkeit nur durch den Umzug nach K. und die entsprechenden Leistungen an Ausbildungsvergütung ab November 2000 entfallen werde. Mit einem Schreiben vom (ebenfalls) 28. September 2000 wies der Bevollmächtigte der Klägerin (ihr Vater) darauf hin, er habe als Nothelfer die anfallenden Kosten vorgestreckt (für den Umzug 770,00 DM und für die Beschaffung von Möbeln 1.456,00 DM); er habe durch Aufnahme eines Kredites für die Finanzierung gesorgt - insoweit fielen 12 % an Zinsen ab dem 28. September 2000 an. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 lehnte die Gemeinde S. den geltend gemachten Erstattungsanspruch ihm gegenüber ab, wogegen sich sein Widerspruch vom 13. Oktober 2000 richtete. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 wies das
Universitätsklinikum K. darauf hin, dass die Klägerin mit Beginn ihrer
Ausbildung ab 1. Oktober 2000 im Klinikum Unterkunft im Personalwohnheim
erhalten habe. Folgende Auswahlmöglichkeiten hätten bestanden: Die Klägerin habe sich für das unmöblierte Appartement 40 - 406 im Personalwohnheim entschieden. Sie hätte auch ein zur Verfügung stehendes möbliertes Zimmer erhalten können; dieses sei ihr auch angeboten worden. Die Preise für ein möbliertes oder unmöbliertes Zimmer seien gleich. Ein Kleiderschrank sei in jedem Zimmer vorhanden. Die möblierten Zimmer enthielten außerdem alle eine Schlafliege, einen Tisch, Sessel oder Stühle und eine Anrichte. Alle Zimmer seien bezugsfertig, auch das Appartement, das die Klägerin erhalten habe. Bereits am 4. Dezember 2000 hat die Klägerin Klage erhoben,
mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten zu verpflichten, ihr einmalige Leistungen in Höhe von 770,00 DM für Umzugskosten und in Höhe von 1.456,00 DM für die Beschaffung von Möbeln nebst 12 % Zinsen seit dem 28. September 2000 aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, und die Bescheide der Gemeinde S. vom 22. September 2000 und 28. September 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegen stehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht insbesondere geltend: Weder die Beschaffung neuer Möbel noch die für den Transport dieser Möbel angefallenen Umzugskosten seien sozialhilferechtlich notwendig. Die Klägerin habe in zumutbarer Art und Weise auch ein möbliertes Zimmer im Schwesternwohnheim nutzen können. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter allein und nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Ein Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung für
entstandene Umzugskosten kann gemäß §§ 11, 12 BSHG dem Grunde nach bestehen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt dient, auch soweit sie durch einmalige Leistungen zu decken ist, nicht dazu, einen bestimmten Lebensstandard aufzubauen oder aufrecht zu erhalten, sondern (nur) zur Beseitigung von existentiellen Notlagen (vgl. dazu z.B. den Wortlaut in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG: „Eine dem Einzelnen drohende Notlage", „Beseitigung einer Notlage"). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem gewährt, der seinen „notwendigen Lebensunterhalt" nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann. Der Begriff des „notwendigen Lebensunterhaltes" wird in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorgehoben. Schon daraus wird deutlich, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, einen bestimmten höheren Lebensstandard zu erreichen oder einen einmal erreichten Lebensstandard zu erhalten, was auch für die Ausstattung einer Wohnung mit Möbeln oder die Anmietung etwa eines unmöblierten Zimmers gilt. Insoweit muss sich die Klägerin daran orientieren, dass es einer der maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicher zu stellen ist, wobei notwendig in diesem Sinne nicht bedeutet, dass „sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandard befriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden, ermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe soll dem Hilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen"(OVG für das Land NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 -8 A 1970/94-). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Nov. 1993 - BVerwG 5 C 8/90 - BVerwGE
94, S. 326 - 335), das festgehalten hat: Gemessen daran erweist sich, dass die Beschaffung neuer Möbel und deren Transport nach K. nicht notwendig im sozialhilferechtlichen Sinne war und deshalb die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind. Denn die Klägerin hätte ohne weiteres auch ein möbliertes Zimmer anmieten können. Sodann wären weder Beschaffungs- noch Transportkosten angefallen. In Anbetracht ihres Alters und der angetretenen Ausbildung ist es zumutbar gewesen, dass sie das ihr angebotene, angemessen möblierte Zimmer anmietete. Diese Wertung berücksichtigt, dass die im Jahre 1982 geborene Klägerin eine Ausbildung durchläuft, in der typischerweise die Auszubildenden auch in Schwesternwohnheimen, und zwar dort auch in möblierten Zimmern, wohnen. Danach ist ihr geltend gemachter Bedarf hinsichtlich der Beschaffung von Möbeln nicht gegeben und derjenige für den Umzug mit der Gewährung der Mittel für den Öffentlichen Personenverkehr hinreichend gedeckt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §
188 Satz 2 VwGO. |
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