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Mandanten dürfen ihren Anwalt nicht als „arglistigen Täuscher“ und „Tölpel“ etc. beschimpfen!


OLG Saarbrücken

Az.: 1 U 501/02-121

Urteil vom 04.12.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Die Bezeichnung eines Anwalts als „arglistigen Täuscher“ oder als „dummen uneinsichtigen Tölpel“ etc. sind von dem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Meinungsäußerung.


Sachverhalt: Der verklagte Mandant bezeichnete seinen Rechtsanwalt im Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren als „arglistigen Täuscher“, „uneinsichtigen dummen Tölpel“ und „Lügner“ sowie als „Prozessbetrüger“.

Entscheidungsgründe: Die oben genannten Bezeichnungen sind nach dem OLG Saarbrücken nicht mehr von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Auch stellen die Bezeichnungen keine negativen Werturteile dar, die grundsätzlich erlaubt sind.


 

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