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Beschränkung des Pflichtteils eines Erben durch den Erblasser


Landgericht Coburg

Az: 13 O 231/01


Kurzfassung

Wer im Testament als Erbe eingesetzt ist, kann am Ende weniger bekommen als sein Pflichtteil! Hat nämlich der Erblasser ein Vermächtnis zu Gunsten eines Dritten angeordnet, kann unter Umständen die Ausschlagung der Erbschaft lukrativer sein, als sei anzutreten.

Dies zeigt sich im vorliegenden Fall, eine Erbin hätte unter dem Strich deutlich weniger geerbt, als ihr „Pflichtteil“ (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles) gewesen wäre. Hätte sie das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen, hätte sie den Pflichtteil bekommen.


Sachverhalt

Zwei Töchter beerbten ihre Mutter aufgrund Testamentes je zur Hälfte. Allerdings hatte die Mutter der einen Tochter - der späteren Klägerin - im Wege eines „Vorausvermächtnisses“ ein Hausanwesen hinterlassen. Die Hälfte, die der anderen Tochter (der Beklagten) zustand, berechnete sich also aus der Erbmasse abzüglich Grundstück mit Haus. Und da das Anwesen den Löwenanteil des Erbes ausmachte, blieb der Beklagten wertmäßig weniger als ihr Pflichtteil  der hier ein Viertel des Nachlasses ausmachte. Deshalb verweigerte sie die Zustimmung zur Eintragung ihrer Schwester als alleinige Eigentümerin. Es würde Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufen, wenn das gesetzliche Pflichtteilsrecht auf diese Weise ausgehöhlt würde, begründete sie ihre Haltung. Die Schwester klagte.

 

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Beklagte die Zustimmung unter keinem rechtlichen Aspekt verweigern könne. Die Gesetzeslage sei eindeutig: die Beklagte sei zu einem höheren Prozentsatz (50 %) Erbin geworden, als ihr Pflichtteil (25 %) betrage. Um zu verhindern, dass sie tatsächlich weniger bekomme als ein Viertel des wirklichen Wertes der Erbmasse, habe der Gesetzgeber ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben, binnen sechs Wochen das Erbe auszuschlagen. Dann hätte sie den vollen Pflichtteil (also 25 % des Wertes der Erbmasse) geerbt. An der Ausschlagung fehlte es jedoch. Nach diesem eindeutigen Hinweis erkannte die Beklagte die Forderung ihrer Schwester an und bewilligte deren Eintragung als alleinige Eigentümerin ins Grundbuch. Es erging Anerkenntnisurteil.


 

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