Bestätigungsschreiben (kaufmännisches) - Anweudngsbereich
Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 12 U
685/05
Urteil vom
26.06.2006
Der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006
für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. April 2005 teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.018,95 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie den weiter gehenden Zinsanspruch
des Klägers gegen den Beklagten zu 1) betrifft, abgewiesen.
Die Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Mitverpflichtung des Beklagten
zu 2) zur Zahlung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
2. Die weiter gehende Berufung im Verfahren gegen den Beklagten zu 1) wird
zurückgewiesen.
II. 1. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und den
hierin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und
der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 1) trägt dieser selbst.
2. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, soweit sie den Beklagten zu 2)
betrifft, der Schlussentscheidung vorbehalten. Auch eine nachträgliche Änderung
der Kostenentscheidung zu II.1. im Rahmen der Schlussentscheidung bleibt
vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Beklagten zu 1)
nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um ein Architektenhonorar des Klägers. Die Beklagten
wollten Grundstücke in H... (Rheinhessen) erwerben und ein Einkaufszentrum
darauf errichten. Die Beklagten unterhielten sich am 8./9. Juni 2002 in der
Gaststätte "Zum D..." in W...-U... über das Projekt, wodurch der anwesende
Kläger davon erfuhr und mit den Beklagten eine Ortsbesichtigung vereinbarte. Am
11. Juni 2002 kam es zu einer gemeinsamen Fahrt des Klägers und des Beklagten zu
1) nach F..., wo der Beklagte zu 1) dem Kläger ein anderes Bauprojekt zeigte;
sie hielten aber auch in H... und besichtigten die dort für eine Bebauung in
Aussicht genommenen Grundstücke. Streitig ist, ob auch am 13. Juni 2002 eine
Besichtigung der Grundstücke und eine weitere Besprechung des Projekts erfolgte.
Am 14. Juni 2002 übergab der Beklagte zu 2) dem Kläger einen Lageplan, den
dieser als Grundlage seiner Entwurfsplanung verwendete. Unter dem 8. Juli 2002
übersandte der Kläger den Beklagten eine Auftragsbestätigung, wonach ihm am 11.
Juni 2002 der Auftrag zur Durchführung der Planung bis zur Baugenehmigung, der
Anfertigung der Statik und der Bauleitung erteilt worden sei (Bl. 6 f. GA). Am
9. Juli 2002 übergab der Kläger den Beklagten die Vorplanung, die von den
Beklagten an die Gemeindeverwaltung in H... weitergegeben wurde. Am 17. Juli
2002 erfolgte eine weitere Besprechung der Parteien. Darauf ermittelte der
Kläger die voraussichtlichen Baukosten des Gesamtprojekts mit 2.362.000 Euro.
Hiernach kam aber ein Grundstückskauf durch die Beklagten nicht zustande,
weshalb sie von dem Bauprojekt Abstand nahmen. Der Kläger erteilte unter dem 20.
September 2002 eine Teilschlussrechnung über die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß
§§ 16, 17 HOAI und legte dabei den Mindestsatz der Honorarzone 4 zu Grunde (Bl.
30 GA). Diese Rechnung erläuterte er unter dem 20. September 2002 auf Bitte der
Beklagten noch näher (Bl. 33 ff. GA). Die Beklagten zahlten nicht und stellten
sich als "Bauherrschaft" auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger keinen Auftrag
für Architektenleistungen erteilt hätten, sondern nur um eine Ideenskizze
gebeten, für die ein Entgelt von 500 Euro vereinbart worden sei. Daraufhin hat
der Kläger die vorliegende Honorarklage erhoben, die er als Teilklage
bezeichnet.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihn mündlich mit den
durchgeführten Leistungen beauftragt. Aber auch wegen ihres Schweigens auf sein
Bestätigungsschreiben sei von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen, weil
die Beklagten Kaufleute seien oder sich jedenfalls wie Kaufleute verhalten
hätten. Die Auftragserteilung durch die Beklagten an ihn werde ferner dadurch
unterstrichen, dass er zur Durchführung des Auftrages mit dem Ortsbürgermeister,
dem Verbandsbürgermeister, der Kreisverwaltung und dem Katasteramt verhandelt
habe. Die Beklagten hätten ihn gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde H... als
ihren Architekten vorgestellt. Die Beklagten hätten schließlich seine Leistungen
entgegengenommen, in seinen Planungsunterlagen handschriftliche Änderungen
vorgenommen und seinen Entwurf bei der Gemeindeverwaltung eingereicht. Nach der
anschließenden Gemeinderatssitzung sei über das Projekt in der örtlichen Presse
berichtet worden, wobei die Beklagten als private Investoren bezeichnet worden
seien; das hätten diese widerspruchslos hingenommen. Alle diese Umstände seien
Indizien für eine wirksame Auftragserteilung. Bei einem Bauprojekt mit einem
Bauvolumen von rund 2,5 Millionen Euro sei die von den Beklagten nachträglich
geäußerte Vorstellung einer zu fertigenden Ideenskizze für 500 Euro lebensfremd.
Der Beklagte zu 1) habe vielmehr bei der gemeinsamen Fahrt in einem Mercedes 500
zu dem F...er Objekt auch in H... angehalten, vor Ort seine Ideen über das
Einkaufszentrum erläutert und schließlich gesagt: "O.K. Du planst das Projekt,
machst die Statik und ziehst das Projekt durch und ich werde mit meinen Leuten
viel selber machen". Auf der Rückfahrt habe der Beklagte zu 1) mit dem "Banker"
B... G... telefoniert und diesem mitgeteilt, dass er einen Architekten für das
Projekt gefunden habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn 25.018,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
20. Oktober 2002 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der
Kläger sei nur damit beauftragt worden, eine Ideenskizze gegen Zahlung von 500
Euro anzufertigen. Der Kläger habe eigenmächtig diesen Auftrag überschritten.
Dabei habe der von ihm gefertigte Plan nicht ihren Vorstellungen von einem
modernen, von der bisherigen Norm abweichenden Projekt entsprochen, sondern ein
Objekt dargestellt, das ohne besondere Gestaltungselemente geblieben sei. Sie
seien weder Kaufleute noch als solche aufgetreten, so dass die Regeln über das
Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht auf sie anzuwenden
seien. Zudem habe die "Auftragsbestätigung" des Klägers den Inhalt der
vorangegangenen Gespräche falsch wiedergegeben. Das Vorbringen zu Äußerungen
während einer gemeinsamen Fahrt des Beklagten zu 1) mit dem Kläger nach F...
treffe nicht zu.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil der Einzellrichterin der 1.
Zivilkammer vom 26. April 2005 abgewiesen. Es hat im Kern ausgeführt, es bestehe
keine Vermutung dafür, dass dem Tätigwerden des Architekten eine verbindliche
Auftragserteilung zugrunde liege. Den Nachweis der Beauftragung mit den
abgerechneten Architektenleistungen habe der Kläger nicht geführt. Einen
ausdrücklich erteilten Auftrag habe er schon nicht schlüssig dargelegt. Die
Beklagten hätten nur den Auftrag zur Anfertigung einer Ideenskizze für 500 Euro
behauptet. Zwischen diesem Auftragsgegenstand und einem Architektenvertrag über
ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von rund 2,5 Millionen Euro lägen
derartige Unterschiede, dass der Kläger mit einem Widerspruch der Beklagten
gegen seine Auftragsbestätigung nicht habe rechnen können. Alle Umstände
deuteten darauf hin, dass der Kläger nur eine vorbereitende Tätigkeit entfaltet
und dabei auf eigenes Risiko gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das
Landgericht habe den Gegenstand des Bestätigungsschreibens vom 8. Juli 2002
sowie die sich hieraus ergebende Beweislastverteilung verkannt und den
Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Die Beklagten hätten seine Beauftragung nicht
schon dem Grunde nach in Abrede gestellt, aber den Auftragsgegenstand als bloße
"Ideenskizze" bezeichnet. Schriftlich hätten sie um eine Abrechnung "gem. HOAI"
gebeten (Bl. 45, 238 GA). Auch die unstreitige Übergabe eines Lageplans durch
den Zweitbeklagten als Grundlage für die Planzeichnungen deute darauf hin, dass
seine Beauftragung mit weiter gehenden Architektenleistungen vorangegangen sei.
Er habe deshalb Entwurfspläne vorgelegt, die die Beklagten durch Einrechung bei
der Gemeindeverwaltung verwendet hätten. Erstmals nach Übermittlung seiner
ersten Abschlagsrechnung an die Beklagten hätten diese eingewandt, dass sie ihn
nicht beauftragt hätten. Der spätere Einwand der Beklagten, sie hätten ein von
der Norm abweichendes, ausgefallenes Projekt gewünscht, sei vorgeschoben. Er
habe die anfänglichen Vorstellungen der Beklagten, die von einer Glasfront des
Gesamtbauwerks gesprochen hätten, mit Hinweis auf die erheblichen Kosten einer
solchen Gestaltung und die üblichen Gestaltungswünsche von Supermarktbetreibern
korrigiert. Deshalb sei schließlich eine Planung des Objekts, wie er sich aus
seinen Entwurfsplänen ergebe, vereinbart worden. Aufwändigere Zusatzelemente
hätten nachträglich erwogen werden können. Wären die Beklagten mit seinen
Entwurfsplänen nicht einverstanden gewesen, so hätten sie diese nicht der
Gemeinde vorgelegt. Weil dies aber geschehen sei, stehe fest, dass ein
Architektenauftrag erteilt worden sei. Die Selbstbezeichnung der Beklagten als
"Bauherrschaft" unterstreiche dies.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.018,95 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2002 zu zahlen (Bl. 235 GA).
Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie
insistieren darauf, dass nur eine "Ideenskizze" für 500 Euro in Auftrag gegeben
worden sei, und meinen, aus den Umständen ergebe sich nicht der Abschluss eines
Architektenvertrages. Die Weitergabe der "Skizze" an die Gemeinde habe nicht
nach außen den Willen kundgetan, einen Architektenvertrag abzuschließen. Soweit
im Schreiben vom 8. Juli 2002 eine Angebotserklärung des Klägers zu sehen sein
sollte, fehle es an einer konkludenten Annahmeerklärung.
Am 8. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten
zu 2) eröffnet (Bl. 264 f. GA). Insoweit ist der Zivilprozess unterbrochen (§
240 ZPO).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des
Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe
des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil abzuändern, soweit es
den Beklagten zu 1) betrifft; denn das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage
ist, soweit hier darüber zu entscheiden ist, aufgrund des unstreitigen
Sachverhalts und der Inhalte der vorgelegten Urkunden gerechtfertigt.
1. Die Auftragsbestätigung des Klägers vom 8. Juli 2002 und deren Zugang bei den
Beklagten sind unstreitig. Beweisfragen dazu, für die der Kläger die Beweislast
tragen müsste (vgl. BGHZ 70, 232, 233 ff.), stellen sich nicht.
Bei dieser Auftragsbestätigung handelt es sich um ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben. Das Schweigen auch des Beklagten zu 1) hierauf führt zu
der Annahme, dass ein wirksamer Vertragsabschluss mit dem im
Bestätigungsschreiben genannten Inhalt erfolgt ist. Es ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der
Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen
Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn
das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (vgl. BGHZ 11, 1, 3).
Dabei ist es unerheblich, ob die vorausgegangenen Verhandlungen bereits zu einem
festen Vertragsabschluss geführt haben oder nicht. Selbst wenn aber der Vertrag
schon bei den vorherigen mündlichen Verhandlungen abgeschlossen worden sein
sollte, wurden durch die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens
seitens der Beklagten, die in ihm angeführten Einzelbestimmungen gegebenenfalls
ergänzender Vertragsinhalt und zwar ungeachtet des Umstandes, dass hierüber bei
den mündlichen Verhandlungen darüber möglicherweise noch nichts vereinbart
worden war. Die Bedeutung des genannten Rechtssatzes liegt nämlich gerade darin,
dass das widerspruchslos entgegengenommene Bestätigungsschreiben den Inhalt des
Vertrages auch dann bestimmt, wenn es gegenüber dem mündlich Vereinbarten
ergänzende oder klarstellende Bestimmungen enthält (vgl. bereits BGHZ 7, 187,
189). Auch der Umstand, dass der Kläger sein Schreiben nicht als
Bestätigungsschreiben sondern als Auftragsbestätigung bezeichnet hat, hindert
nicht daran, es als kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne
aufzufassen (vgl. BGHZ 54, 236, 239).
Die Behauptung des Beklagten zu 1), er sei kein Kaufmann, steht der
Anwendbarkeit der Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben nicht entgegen. Es ist zunächst nicht erforderlich, dass
der Empfänger eines Bestätigungsschreibens Vollkaufmann ist. Vielmehr genügt es,
dass er einen kaufmännischen Betrieb führt oder zumindest einen Betrieb, der im
größeren Umfange am Verkehrsleben teilnimmt (BGHZ 11, 1, 3). Die Grundsätze des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind nach der Rechtsprechung aber über
Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am
Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGHSt 40, 42, 43 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995,
501 f. und OLG-Report Düsseldorf 2004, 112, 113; OLG Frankfurt OLG-Report
Frankfurt 1993, 247). Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen
Verhandlungen. Hat sich der Beklagte zu 1) dem Kläger bei der Fahrt zu dem
weiteren gewerblichen Objekt in F... wie ein Bauträger des geplanten
gewerblichen Objekts in H... (Rheinhessen) präsentiert, dann ist schon daraus
eine kaufmannsgleiche Rolle zu entnehmen. Seine Eigenschaft als Geschäftsführer
verschiedener gewerblich tätiger Gesellschaften oder Gewerbebetriebe (vgl. Bl.
134 f. GA) kommt nur ergänzend hinzu, ohne dass es darauf noch entscheidend
ankäme. Schon nach dem Auftreten auch im Schriftverkehr als "Bauherrschaft" des
großen gewerblichen Objekts ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) ein
Verhalten an den Tag gelegt hat, welches zumindest demjenigen eines Kaufmanns so
weit ähnlich ist, dass die Anwendung der Regeln über das Schweigen auf ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben angebracht erscheint. Auch der Kläger hat
sich kaufmannsähnlich verhalten mit der Folge, dass sein Bestätigungsschreiben
insoweit nach den Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben zu beurteilen ist. Der Kläger hat nämlich über die reine
Architektenleistung hinaus den Beklagten in seinem Schreiben vom 8. Juli 2002
seine weiter führende Geschäftsidee "H... S..." präsentiert sowie eine
"Marktanalyse" für die finanzierende Bank angeboten. Bei dieser Sachlage ist die
Anwendung der Grundsätze für den kaufmännischen Rechtsverkehr insgesamt
sachgerecht.
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass
Vertragsverhandlungen vorangegangen waren (BGHZ 54, 236, 239 f.); das heißt,
dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten"
Vorgang stattgefunden haben muss (BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 7). Es
ist unstreitig, dass die Parteien Vertragsgespräche geführt hatten. Daran ändert
es - entgegen der Hervorhebung durch das Landgericht - nichts, dass der erste
Kontakt der Parteien in diesem Zusammenhang in einer Gaststätte stattgefunden
hat, zumal vor der Auftragsbestätigung zumindest ein weiteres Gespräche an den
in die Planung einbezogenen Grundstücken stattgefunden hat.
Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens braucht allerdings
nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem
Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des
Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282,
286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH
NJW-RR 2001, 680, 681). Der Grundsatz, dass Schweigen auf ein
Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu der bestätigten Vertragsfassung gilt,
beruht nämlich auf der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs. Dieser Grundsatz
findet deshalb keine Anwendung, wenn der absendende Teil dadurch gegen Treu und
Glauben verstößt, dass er dem Bestätigungsschreiben einen so unrichtigen Inhalt
gibt, dass er mit einem Einverständnis des Gegners nicht rechnen kann (BGHZ 7,
189, 190; 40, 42, 45). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Annahme
des Landgerichts, dass zwischen der von den Beklagten behaupteten Beauftragung
des Klägers mit der Anfertigung einer Ideenskizze für 500 Euro und der Planung
eines Projekts mit einem Bauvolumen von rund 2,5 Millionen Euro ein so
erheblicher Unterschied bestehe, dass der Kläger mit einem Widerspruch gegen
seine Bestätigungsschreiben nicht habe rechnen können, beruht auf einem
Zirkelschluss. Denn er setzt voraus, dass tatsächlich eine Beauftragung nur mit
der Anfertigung einer Ideenskizze für ein Entgelt in Höhe von 500 Euro
vorangegangen war. Das wäre aber von den Beklagten schlüssig darzulegen und zu
beweisen. Das ist nicht geschehen. Die Behauptung der Beklagten, es sei nur die
Anfertigung einer "Ideenskizze" gegen Zahlung von 500 Euro in Auftrag gegeben
worden, widerspricht ihrer eigenen schriftlichen Erklärung vom 23. August 2002:
"Wir bitten Sie, die Rechnung für die Ideenskizze gemäß HOAI aufzugliedern" (Bl.
45 GA). Dem ist eine Beschränkung des Auftragsumfangs auf eine Skizze für 500
Euro gerade nicht zu entnehmen. Auch die von den Beklagten geäußerte Bitte an
den Kläger um Erläuterung seiner Schlussrechnung zeigt, dass keine Vereinbarung
einer pauschalen Vergütung für dessen Tätigkeit mit 500 Euro vereinbart worden
war. Die nachträgliche Behauptung der Beklagten, es sei ein Entgelt von 500 Euro
vereinbart worden, ist deshalb weder schlüssig noch glaubhaft. Auch im Übrigen
ist der Nachweis einer erheblichen Abweichung des Bestätigungsschreibens des
Klägers vom Inhalt der vorangegangenen Gespräche nicht erbracht worden.
Nach allem ist jedenfalls der Beklagte zu 1) an seinem Schweigen auf das
Bestätigungsschreiben festzuhalten. Im Übrigen wäre, worauf es aber nicht mehr
entscheidend ankommt, in der zumindest partiellen Durchführung des Vertrages
durch Nutzung der Entwurfsplanung des Klägers durch die Beklagten gegenüber der
Gemeinde ein konkludenter Vertragsschluss zu sehen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR
1999, 1035 f.).
2. Die Richtigkeit der erläuterten Schlussrechnung des Klägers ist von den
Beklagten nicht substanziiert bestritten worden. Nach § 4 Abs. 4 HOAI gelten in
Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung die Mindestsätze der
Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI als vereinbart. Darüber geht die vorliegende
Teilklage nicht hinaus, so dass auch die Frage einer (vor-)vertraglichen
Verpflichtung des Klägers zum Hinweis auf den Umfang des zu erwartenden Honorars
bei einem Großprojekt hier nicht weiter zu vertiefen ist. Ob weiter gehende
Ansprüche des Klägers möglich sind und insoweit Hinweispflichten des Klägers zu
berücksichtigen sein könnten, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden.
3. Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Dabei ist der
Zinssatz aber gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz zu begrenzen; insoweit geht der Klageantrag zu weit, in dem er
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz fordert. Prozente und
Prozentpunkte sind Verschiedenes (vgl. Hartmann NJW 2004, 1358 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 Abs. 1 und 3 ZPO (vgl. KG
KG-Report Berlin 2003, 359, 360). Wenn mehrere Beklagte in Anspruch genommen
werden und der Rechtsstreit gegen einen von Ihnen durch Teilurteil abschließend
beschieden wird, kann ausnahmsweise auch der Erlass einer Teilkostenentscheidung
in Frage kommen. Ob das auch für den Fall zuzulassen ist, in dem der
ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung der Kosten verpflichtet
ist, hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1991, 187) zwar im Ergebnis offen
gelassen. Der Senat ist aber der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein
schutzwürdiges Interesse des zur Kostenerstattung berechtigten Klägers an einer
solchen Teilkostenentscheidung besteht. Über das Vermögen der Beklagten zu 2)
ist nach Einlegung und Begründung der Berufung das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat davon ausgegangen, dass in jenem Insolvenzverfahren eine Masse nicht
zu erwarten ist. Ob und wann der Zivilprozess gegen den Beklagten zu 2)
fortgesetzt und abgeschlossen werden kann, ist deshalb ungewiss. Zudem erscheint
es mit Blick auf die Gewerbeabmeldungen und eine Übertragung von
Gesellschaftsanteilen durch den Beklagten zu 1) u.a. auf seine Ehefrau (vgl. Bl.
134 f. GA) auch möglich, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die Gefahr
entsteht, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers könne auch gegen diesen
nicht mehr zu realisieren sein. Daher erscheint hier eine
Teil-Kostenentscheidung angezeigt, die der Senat - wie üblich - von Amts wegen
trifft. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Beklagten zu 1) davon aus, dass die
Berufung des Klägers hinsichtlich des Beklagten zu 2) mangels einer Masse im
Insolvenzverfahren letztlich ergebnislos bleiben dürfte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.018,95 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2
ZPO mit Blick auf die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu
den angesprochenen Fragen nicht vorliegt.