Bestattungskosten – Übernahme durch
Sozialamt bei mehreren Bestattungspflichtigen
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 SO 20/08 B ER
Urteil vom 20.03.2008 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht
Gießen, Az.: S 20 SO 218/07 ER, Entscheidung vom 18.12.2007
Entscheidung:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Gießen vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Bestattungskosten für seine 2007
verstorbene Mutter geltend.
Die Mutter wohnte zuletzt im Haus "A." in N-Stadt, wo sie auch verstarb. Zu
Lebzeiten der Mutter war der Antragsteller im Besitz einer Betreuungsverfügung
und Vorsorgevollmacht, im Übrigen war für die Mutter in N-Stadt ein Betreuer
bestellt worden mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Kontrolle und Überprüfung
der Betreuungsführung, die im Rahmen der Betreuungsverfügung und
Vorsorgevollmacht vom 26.06.1996 erfolgte".
Am 10.04.2007 kontaktierte der Antragsteller ein Beerdigungsinstitut in N-Stadt
und machte am gleichen Tage bei dem Antragsgegner die Übernahme "sämtlicher
erforderlicher Kosten für die Bestattung der Mutter" geltend. Beigefügt war eine
Auflistung der bereits entstandenen Kosten, die mit Schreiben vom 13.04.2007
weiter präzisiert und um eine Rechnung für einen Sarg aus Kiefernvollholz sowie
der Überführung der Verstorbenen von N-Stadt zum Krematorium in FD. in Höhe von
insgesamt 600,95 Euro beigefügt war.
Unter dem 25.04.2007 schrieb der Antragsgegner die beiden Geschwister des
Antragstellers an und teilte mit, dass sie als Sohn bzw. Tochter der
Verstorbenen vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet seien,
soweit ihnen die Kostenübernahme zumutbar sei. Der Antragsgegner werde die
Kosten der Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernehmen, soweit eine Prüfung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergebe, dass die Kostentragung nicht
zumutbar sei. Der Antragsteller selbst machte mit weiteren Schreiben u.a. vom
19.04.2007 weitere Kosten geltend und vertrat die Auffassung, dass er als
Betreuer seiner Mutter für die Abwicklung der Beerdigungsangelegenheiten
verantwortlich sei.
Der Antragsgegner errechnete sodann am 03.05.2007 die aus seiner Sicht
erforderlichen Kosten für die Beisetzung und berücksichtigte dabei die genannte
Rechnung über 600,95 Euro sowie eine weitere Rechnung der Pietät Z. in N-Stadt
über 243,95 Euro. Weiterhin wurden öffentlich-rechtliche und sonstige Gebühren
wie Nutzung der Leichenhalle, Gebühren für Feuerbestattung, Sterbeurkunde,
Portokosten für Trauerkarten, Telefonkosten und Leichenschauschein
berücksichtigt. Die erforderlichen Kosten wurden insgesamt mit 1.695,63 Euro
beziffert.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller eine
Beihilfe zu den erforderlichen Kosten der Bestattung in Höhe von 553,84 Euro.
Zugrunde gelegt wurde dabei der errechnete Gesamtbetrag, der durch drei geteilt
wurde. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Antragsteller und seine
Geschwister gleichzeitig Bestattungsverpflichtete im Sinne des Gesetzes seien.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme komme nur dann in Betracht, wenn die
Kostentragung dem Verpflichteten nicht zugemutet werden könne. Die Prüfung des
Antrags des Antragstellers habe ergeben, dass ihm aufgrund seiner
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Kostentragung bezüglich
seines Ein-Drittel-Anteils nicht zugemutet werden könne, weshalb dieser
übernommen werde.
Mit Schreiben vom 18.05.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und
begründete diesen damit, dass er allein Anspruch auf Kostenerstattung habe, da
seine Geschwister keine Aufträge erteilt hätten und er auch nicht deren
Beteiligung an seinen Aufwendungen verlangen könne. Er sei verpflichtet gewesen,
sich kurzfristig um die Bestattung seiner Mutter zu kümmern und sei dabei von
dem Antragsgegner nicht ordnungsgemäß beraten worden. Er habe für seine Mutter
kein "Armenbegräbnis" gewollt, sondern eine würdevolle Bestattung unter
Berücksichtigung ihres Wunsches, in der Familiengrabstelle in FD. beigesetzt zu
werden. Dabei habe er auch Arbeiten soweit wie möglich selbst ausgeführt.
Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007
zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des
Bescheides Bezug genommen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 begehrte der Antragsteller die Übernahme weiterer
Kosten gemäß eines Gebührenbescheides der Stadt FD. vom 07.05.2007 in Höhe von
2.980,00 Euro. Es handelte sich dabei um den Vorgang: "Bestattung und
Verlängerung der Nutzung", Doppelgrab/Erdgrab, Nutzungsdauer 12.07.2014 bis
11.07.2027 (13 Jahre).
Mit Bescheid vom 21.06.2007 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller eine
Beihilfe in Höhe eines Drittels der erforderlichen Kosten, ausgehend von dem
vorgenannten Bescheid der Stadt FD. Die erforderlichen Kosten wurden mit 852,00
Euro beziffert und umfassten ein Urnenreihengrab für 20 Jahre, Aschenbeisetzung
bei auswärtiger Einäscherung und Benutzung von Friedhofseinrichtungen für 20
Jahre. Dem Antragsteller wurden 284,00 Euro überwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 04.07.2007
Widerspruch ein, veranlasste aber einen Tag später eine Zahlung an die Stadt FD.
in Höhe von 1.258,00 Euro.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2007 zurückgewiesen.
Lediglich der Drittelanteil des Antragstellers wurde von 284,00 Euro auf 288,70
Euro erhöht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.09.2007 zur Post gegeben.
Mit am 25.10.2007 bei dem Sozialgericht Gießen eingegangen Schriftsatz hat der
Antragsteller Klage erhoben und zugleich im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung beantragt, die Bestattungskosten für seine verstorbene
Mutter an ihn zu erstatten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2007 den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, über die
geltend gemachten Kosten sei zum großen Teil durch Bescheid vom 10.05.2007
entschieden worden, der auf den Widerspruch hin erlassene Widerspruchsbescheid
sei bestandskräftig geworden. Der Antragsteller habe diesbezüglich erst am
25.10.2007 und damit weit nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben.
Soweit es demnach noch um die offene Rechnung der Stadt FD. in Höhe von 2.980,00
Euro ging, hat das Sozialgericht bereits einen Anordnungsgrund verneint, da
offenbar keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt FD. drohten und auf die
Forderung der Stadt seitens des Antragstellers sogar 1.258,00 Euro gezahlt
worden seien.
Im Übrigen sei aber auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden,
der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nur
Anspruch auf Ersatz eines Drittels der notwendigen Bestattungskosten habe.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 20.12.2007 zugestellt worden, mit am
21.01.2008 (Montag) eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde
erhoben, die er nicht begründet hat.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des
Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im
Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller weitere Beihilfen für die anlässlich der Bestattung seiner Mutter
entstandenen Kosten über die bereits gewährten Beträge von 553,84 Euro sowie
288,70 Euro hinaus zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)
glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO).
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 10.04., 13.04. und 19.04.2007 geltend
gemachten Kosten scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung von
vornherein aus, denn hierüber hat der Antragsgegner durch den Bescheid vom
10.05.2007 entschieden und einen Betrag von 553,84 Euro bewilligt (ein Drittel
der für notwendig erachteten Gesamtkosten). Der hiergegen fristgerecht
eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde durch Widerspruchsbescheid vom
12.06.2007, zugestellt am 14.06.2007, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den
genannten Bescheid hat der Antragsteller nicht binnen eines Monats (§ 87 Abs. 1
SGG) Klage erhoben, so dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des
Widerspruchsbescheides bestandskräftig geworden ist. Daran ändert auch die am
25.10.2007 erhobene Klage des Antragstellers nichts mehr, denn die Klagefrist
war zu diesem Zeitpunkt längst verstrichen und Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG)
sind für den fraglichen Zeitpunkt dem Vortrag des Antragstellers nicht zu
entnehmen. Bei bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens kommt eine
vorläufige Regelung in einem Eilverfahren nicht mehr in Betracht (vgl. z. B.
Beschlüsse des erkennenden Senats vom 11.08.2005 – 9 AS 14/05 ER – und vom
31.07.2006 – L 9 AS 140/06 ER –; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 7).
Hinsichtlich der Rechnung der Stadt FD. über Friedhofsgebühren in Höhe von
2.980,00 Euro bestehen bereits Zweifel an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Ein solcher ist nur zu bejahen, wenn eine dringliche Notlage vorliegt, die eine
sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden
Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.09.2005 – L 9 AS 47/05 ER – und vom
05.12.2006 – L 9 AS 123/06 ER –; Conradis in LPK-SGB II, 2. Auflage, Anhang
Verfahren, Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz
oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 28). Zu Recht hat das Sozialgericht insofern
darauf hingewiesen, dass Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Stadt FD. gegen den
Antragsteller bisher nicht ersichtlich sind. Außerdem sind auf die bestehende
Forderung 1.258,00 Euro gezahlt worden, so dass auch von daher Zweifel an der
Eilbedürftigkeit bestehen, weil offensichtlich doch Mittel vorhanden sind.
Andererseits erklärt der Antragsteller, dass er sieben Kinder habe, von denen
drei regelmäßig bei ihm seien und dass er von daher an der Grenze seiner
Leistungsfähigkeit angelangt sei. Gläubiger drohten ihm wegen der
Bestattungskosten bereits mit Zwangsverfahren und er müsse auch die geliehenen
Gelder zurückzahlen. Angesichts dieses Vortrags und aufgrund der großen
Differenz zwischen den insgesamt geleisteten 842,54 Euro und der noch in Streit
stehenden Rechnung in Höhe von 2.980,00 Euro, was einen offenen Differenzbetrag
von 2.137,46 Euro ergibt, kann ein Anordnungsgrund diesbezüglich nicht von
vornherein verneint werden.
Es fehlt insoweit aber an einem Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten
durch den Antragsgegner aus § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII –. Die
Vorschrift ist nahezu wortgleich mit § 15 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –,
wobei nach geltendem Recht Bestattungskosten allerdings nicht mehr zu den
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gehören, sondern zur Hilfe in anderen
Lebenslagen (vgl. dazu H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17.
Auflage 2006, § 74 Rdnr. 2). Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht schon
zur bisherigen Rechtslage entschieden, dass es sich bei dem Anspruch auf
Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe gemäß § 15 BSHG
um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art handele, dem nicht
entgegenstehe, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des
Sozialhilfeträgers durchgeführt worden sei und die Kosten vor seiner
Entscheidung beglichen worden seien (vgl. BVerwGE 105, 51 ff.). Bei der
Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um eine Muss-Leistung der
Sozialhilfe, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Rechtanspruch besteht.
Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Anspruchs ist zunächst, dass der
Anspruchsteller zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.
Zu Recht sind insofern sowohl der Antragsgegner als auch das Sozialgericht davon
ausgegangen, dass der Antragsteller zu den "Verpflichteten" im Sinne des § 74
SGB XII gehört. Zwar trifft es nicht zu, wenn das Sozialgericht eine
Verpflichtung deshalb angenommen hat, weil der Antragsteller Erbe sei und ihm
deshalb eine Verpflichtung nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – treffe.
Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich aus einer Auskunft des Amtsgerichts
N-Stadt, dass der Antragsteller und seine Geschwister wohl nicht Erben geworden
sind. Es kann letztlich hier auch dahingestellt bleiben, ob der Antragteller und
seine Geschwister aus einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung (§ 1615 BGB)
hätten handeln müssen, denn jedenfalls traf sie eine öffentlich-rechtliche
Pflicht zur Bestattung. Dies ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über das
Friedhofs- und Bestattungswesen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. H. Schellhorn,
a.a.O., § 74, Rdnrn. 6 und 7; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage
2008, § 74, Rdnr. 24).
Weiterhin ist es zutreffend, dass der Antragsteller darüber hinaus auch deshalb
Bestattungspflichtiger und damit Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist,
weil er die entsprechenden Verträge mit dem Bestattungsunternehmen und der
Friedhofsverwaltung geschlossen hat. Ob er dazu im Innenverhältnis ermächtigt
war, weil es einen bestellten Betreuer mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge gab,
der unter anderem auch die Betreuungsführung durch den Antragsteller
kontrollieren sollte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die faktische
Verpflichtung durch Vertragsabschluss führt nämlich entgegen der Ansicht des
Antragstellers jedenfalls nicht dazu, dass ihm als alleinigen Verpflichteten der
Ersatz der insgesamt erforderlichen Kosten zustehen würde. Dies gilt auch mit
Blick auf das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22.02.2001 (5 C 8.00, BVerwGE 114, 57 ff.). Danach reicht nämlich der
Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger nur
so weit, als der Verpflichtete von Dritten keinen Ersatz seiner Aufwendungen
verlangen kann. Vorliegend hätte der Antragsteller aber, wenn er alle Kosten
selbst übernommen hätte, Ansprüche gegenüber seinen Geschwistern aus einem
Gesamtschuldverhältnis (§ 426 BGB), da – wie oben dargestellt – auch die
Geschwister Bestattungspflichtige sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass es grundsätzlich die Aufgabe eines Anspruchstellers ist, sich um die
Verwirklichung seiner Ansprüche zu kümmern (anders offenbar SG Düsseldorf,
Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 – S 35 SO 12/06 –; vgl. GV., Aktuelle
Rechtsprechung zu § 74 SGB XII in ZfF 2/2008, 40 [41]). Dies ergibt sich aus dem
allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (vgl. Grube, a.a.O., Rdnr.
27).
Ersatz der Bestattungskosten oder eines Teils davon durch den Sozialhilfeträger
kann nach § 74 SGB XII jedoch nur ein Verpflichteter erhalten, dem nicht
zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.
Gibt es – wie vorliegend – mehrere Bestattungspflichtige, bei denen die
Zumutbarkeit der Kostentragung nach den Recherchen des Antragsgegners jeweils in
Frage steht, so haben alle drei Bestattungsverpflichtete auch als Verpflichtete
im Sinne des § 74 SGB XII einen Anspruch auf Kostenübernahme. Dementsprechend
hat der Antragsgegner zutreffend dem Antragsteller nur ein Drittel der
Gesamtkosten überwiesen. Sollte der Antragsteller für einen Teil der
entstandenen Kosten allein aufgekommen sein, muss er sich den entsprechenden
Anteil von seinen Geschwistern im Innenverhältnis erstatten lassen, weil eine
Kostentragung nur dann unzumutbar ist, wenn von anderer Seite kein Ersatz
erlangt werden kann. Sind die Geschwister selbst anspruchsberechtigt gegenüber
dem Antragsgegner, müssen sie mit dem ihnen gewährten Anteil gegebenenfalls
Ansprüche des Antragstellers befriedigen.
Bezüglich aller drei Bestattungsverpflichteter und damit Verpflichteter im Sinne
des § 74 SGB XII gilt jedoch, dass eine Kostenübernahme nur für die
erforderlichen Kosten einer Bestattung in Betracht kommt. "Erforderlich" in dem
genannten Sinne sind die Kosten für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten
entsprechende einfache Bestattung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 7. Auflage 2005, §
74 Rdnr. 12). Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass der
Eindruck eines Armenbegräbnisses oder Armengrabes zu vermeiden ist, vielmehr ist
auch bei einem Begräbnis ortsüblicher einfacher Art auf eine Bestattung in Würde
zu achten (vgl. so bereits Hess. VGH, Urteil vom 10.02.2004 10 UE 2497/03 –).
Andererseits ist nicht alles, was bestimmten Traditionen oder Gebräuchen
entspricht auch sozialhilferechtlich angemessen und muss deshalb vom Hilfeträger
nicht finanziert werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2006 – 10 UZ
1391/05 – m.w.N.).
Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner richtigerweise die Aufwendungen für
Leichenschau, Leichenbeförderung, Sarg usw. übernommen hat. Zu den
erforderlichen Kosten hätten auch das Waschen und das Einkleiden des Leichnams
gehört, dies hat der Antragsteller aber offensichtlich selbst besorgt.
Weiterhin gehören zu den erforderlichen Kosten auch die Gebühren für eine
Grabstätte. Auch hier gilt jedoch der sozialrechtliche Grundsatz, dass ein Grab
ortsüblicher, einfacher Art zu bezahlen ist. Was ortsüblich und angemessen ist,
bestimmt sich in erster Linie nach der jeweils maßgeblichen Friedhofssatzung
(vgl. Berlit, a.a.O. mit Bezug auf VGH Baden-Württemberg, FEVS 41, 318). Hier
ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, dass sich die Ortsüblichkeit auf den
Sterbeort, nämlich N-Stadt, bezieht und dass eine Überführung und die
entsprechenden Mehrkosten für eine Bestattung in FD. nicht vom Sozialhilfeträger
zu übernehmen sind.
Dies gilt erst recht für die Wahl des Grabes. Sozialhilferechtlich angemessen
ist ein einfaches Reihengrab (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.1.2006 – 10 UZ
1391/05 -). Kosten für ein solches Urnenreihengrab sind vom Antragsgegner
anerkannt worden. Die Aufwendungen für ein sehr viel teureres Wahlgrab sind
dagegen nicht vom Sozialhilfeträger und damit letztlich von der Allgemeinheit zu
finanzieren. Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als der größte Teil der
Gebührenrechnung der Stadt FD. auf die Verlängerung der Grabnutzung entfällt,
und zwar für eine Nutzungsdauer vom 12.07.2014 bis zum Jahre 2027. Es liegt auf
der Hand, dass eine "Vorfinanzierung" auf Jahrzehnte hinaus aus
Sozialhilfemitteln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dem
Antragsteller steht somit kein Anspruch auf weitere Kostenerstattung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).