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Betreuer - Aufsichtspflichtverletzung


Landgericht Bielefeld

Az.: 2 O 228/07

Urteil vom 16.10.2007


 

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Der Beklagte führte im August 2005 eine Jugendreise nach T. in Finnland durch, an der auch der am 21.12.1988 geborene Kläger teilnahm. Die Reisegruppe bestand insgesamt aus 38 Teilnehmern und sieben Mitarbeitern, letztere geführt von dem als Zeugen benannten Herrn O.. Zu Beginn wurden die Teilnehmer gefragt, wer handwerklich geschickt sei, Erfahrung mit dem Umgang mit einer Axt und dem Holzhacken habe und Lust zu letzterem habe. Es meldeten sich der Kläger, der von diesem als Zeuge benannte gleichaltrige Herr G. und zwei andere Personen. Diese vier Teilnehmer wurden zu "Saunameistern" erklärt und mit der Aufgabe betraut, Holz für die Sauna zu hacken. Ein finnischer Mithelfer erklärte den "Saunameistern", wie man beim Holzhacken zum Holzblock steht, wie die Axt gehalten und gehandhabt wird, dass niemand in der Nähe und hinter dem Holzhacker stehen darf und dass wegen der Gefahr fliegender Holzsplitter immer großer Abstand einzuhalten sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Einführung ausführlich oder sehr knapp und allgemein gehalten wurde.

Die Axt wurde verschlossen gehalten; lediglich die "Saunameister" hatten uneingeschränkten Zugriff. Sie führten ihre Aufgabe selbständig und in der Regel ohne Beaufsichtigung durch; sie wurden von den Betreuern hin und wieder zur Vorsicht angehalten.

Am 15.08.2005 holten sich der Kläger und der als Zeuge benannte Herr G. wie gewohnt die langstielige scharfe Axt und führten die oben genannten Arbeiten wiederum ohne Beaufsichtigung durch. Der Kläger stützte mit einem Holzscheit ein anderes, das nicht selbständig stand. Als Letzteres umfiel, führte der Kläger seine Hand zu dem umgestürzten Holzscheit, um es wieder aufzurichten. In diesem Moment schlug der als Zeuge benannte Herr G. mit der Axt zu und traf den linken Zeigefinger des Klägers, der abgetrennt wurde. Der Kläger wurde ins Krankenhaus verbracht, wo er nach zwei Tagen wieder entlassen wurde. Eine chirurgische Wiederherstellung war nicht möglich; der Finger wurde beim PIP-Gelenk amputiert.

Abweichend von der Planung reiste der Kläger dann im Flugzeug mit Begleitung zurück, da er zu der eigentlich geplanten Rückreise weder physisch noch psychisch imstande war.

Der Kläger erlitt durch den Vorfall einen extremen Schock. Er spielte zum Unfallzeitpunkt bereits seit fünf Jahren Saxophon und seit zehneinhalb Jahren Klavier. Dies ist – jedenfalls mit einem gewissen Anspruch – aufgrund des amputierten Fingers nicht mehr möglich.

Der Kläger meint, ein Sechzehnjähriger könne die Gefahren des Holzhackens mit einer langstieligen Axt nicht ausreichend abschätzen, da ihm diesbezügliche Lebenserfahrung fehle. Derart gefährliche Tätigkeiten hätten deshalb nicht ohne Beaufsichtigung ausgeführt werden dürfen. Ein anwesender Betreuer hätte rechtzeitig eingegriffen mit dem Hinweis, dass niemand in unmittelbarer Nähe des Schlagtellers stehen dürfe.

 

Der Kläger beantragt,

1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 285,24 € zu zahlen,

2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Schadensereignis vom 15.08.2005 in T. /Finnland nach entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er meint, der Kläger habe gegen elementare mehrfach gegebene Weisungen verstoßen und damit sehr leichtsinnig gehandelt. Damit hätten die Betreuer nicht rechnen müssen. Im übrigen müsse erwartet werden, dass ein Jugendlicher im Alter des Klägers die Gefahren beim Holzhacken ausreichend abschätzen könne.

Es habe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger die Verhaltensmaßregeln nicht verstanden hätte oder nicht beachten würde.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Den für den Beklagten tätigen Betreuern kann nicht der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung gemacht werden, so dass eine Haftung des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB nicht besteht.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt sechzehn Jahre und knapp acht Monate alt, stand also gut sechzehn Monate vor Eintritt der Volljährigkeit. Von einem Jugendlichen in diesem Alter ist zu erwarten, dass er die Gefahren, die beim Holzhacken bestehen – unabhängig von der Frage, wie lang der Axtstiel ist – kennt und sich dementsprechend verhält. Das Holzhacken ist zwar durchaus eine gefährliche Tätigkeit. Die dabei einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln sind jedoch sehr einfach und jedermann unmittelbar einleuchtend. Bei einem Jugendlichen im Alter des Klägers muss nicht mehr befürchtet werden, dass er diese Verhaltensmaßregeln in so grober Weise missachtet, wie er dies vorliegend getan hat, so dass eine ständige Beaufsichtigung beim Holzhacken nicht verlangt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


 

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